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Klage, eingereicht am 29. Juli 2009 - Gühring/HABM (Kombination der Farben ockergelb und silbergrau)

(Rechtssache T-300/09)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Gühring OHG (Albstadt, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. von Mühlendahl und H. Hartwig)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge der Klägerin

Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Beklagten vom 30. April 2009 im Verfahren R 1329/2008-1 aufzuheben;

die Entscheidung der Prüfungsabteilung des Beklagten vom 22. Juli 2008, mit der die Anmeldung der Marke der Klägerin Nr. 6 703 565 zurückgewiesen worden war, aufzuheben;

festzustellen, dass die angemeldete Marke Nr. 6 703 565 den Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/20091 entspreche;

hilfsweise

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Beklagten vom 30. April 2009 im Verfahren R 1329/2008-1 aufzuheben;

dem beklagten Amt die Kosten, einschließlich der Kosten, die der Klägerin im Verfahren vor der Beschwerdekammer entstanden sind, aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: eine aus der Kombination der Farben ockergelb und silbergrau bestehende Marke für Waren der Klasse 7 (Anmeldung Nr. 6 703 565)

Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009, da die angemeldete Marke unterscheidungskräftig sei. Ferner Verstoß gegen Verfahrensrecht, namentlich gegen Art. 75 und 76 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009

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1 - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1).