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Klage, eingereicht am 23. November 2012 - Alro/Kommission

(Rechtssache T-517/12)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Alro SA (Slatina, Rumänien) (Prozessbevollmächtigte: C. Quigley, QC, O. Bretz, Solicitor, und Rechtsanwalt S. Verschuur)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss der Kommission vom 26. April 2012 für nichtig zu erklären, gemäß Art. 108 Abs. 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und Art. 4 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates ein förmliches Verfahren zur Prüfung einer angeblich rechtswidrigen staatlichen Beihilfe einzuleiten, die Rumänien mittels seiner Kontrolle über die Hidroelectrica S.A. (im Folgenden: Hidroelectrica) ALRO in Form von Vorzugspreisen für den Kauf von Strom durch einen 2005 geschlossenen Vertrag und seine späteren Änderungen gewährt haben soll;

hilfsweise, diesen Beschluss für nichtig zu erklären, soweit er den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2009 betrifft;

der Kommission die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin stützt ihre Klage auf drei Klagegründe.

Erster Klagegrund: Rechtsfehler

Hinsichtlich des ersten Klagegrundes, mit dem geltend gemacht wird, die Kommission habe einen Rechtsfehler in Bezug auf den Geltungsbereich von Art. 107 Abs. 1 AEUV begangen, werde ALRO dartun, dass die Kommission die Voraussetzungen für die Zurechenbarkeit, wie sie im Urteil vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission (C-482/99, Slg. 2002, I-4397, "Stardust Marine"), aufgestellt worden seien, nicht richtig angewandt habe. Insbesondere habe die Kommission versucht, ihre Analyse nur auf organisationsrechtliche Indizien zu stützen. ALRO werde jedoch aufzeigen, dass die im Urteil Stardust Marine aufgestellten Voraussetzungen von der Kommission auch verlangten, das Vorliegen von anderen materiellen Indizien darzutun, weil organisationsrechtliche Indizien isoliert betrachtet nicht ausreichten, um die Zurechenbarkeit festzustellen.

Zweiter Klagegrund: offensichtlicher Beurteilungsfehler

Hinsichtlich des zweiten Klagegrundes, mit dem geltend gemacht wird, die Kommission habe offensichtliche Beurteilungsfehler begangen, weil sie zu dem Schluss gekommen sei, die Tätigkeiten von Hidroelectrica seien dem rumänischen Staat zuzurechnen, werde ALRO nachweisen, dass die Kommission die Leitungsstruktur von Hidroelectrica und die Auswirkungen dieser Struktur auf den Entscheidungsprozess in diesem Unternehmen nicht korrekt analysiert habe. Zweitens werde ALRO aufzeigen, warum die Kommission den ALRO-Vertrag zu Unrecht mit der Vereinbarung zwischen Hidroelectrica und ArcelorMittal verglichen habe. Drittens werde ALRO darlegen, warum der Ministerialerlass Nr. 445/2009 für die Analyse der Kommission nicht von Bedeutung sei und warum ihre Verweise auf Presseberichte von 2010 nicht ausreichten, um die Anforderungen an den Nachweis der Zurechenbarkeit zu erfüllen.

Dritter Klagegrund: unzureichende Begründung

Hinsichtlich des dritten Klagegrundes werde ALRO aufzeigen, dass die Kommission für die Punkte, auf die sie sich stütze (wie im vorgehenden Abschnitt dargestellt), eine unzureichende Begründung gegeben habe und damit den Voraussetzungen von Art. 296 AEUV zuwider gehandelt habe. Eine solche Begründung sei notwendig, um dem Gericht zu ermöglichen, die Rechtmäßigkeit der Entscheidung zu prüfen, und den betreffenden Parteien die notwendigen Informationen zu geben, damit diese feststellen könnten, ob die Entscheidung begründet sei. Wie ausführlicher in der Klageschrift dargestellt, erfülle die angefochtene Entscheidung diese Voraussetzung nicht.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 83, S. 1).