Language of document : ECLI:EU:T:2014:788

BESCHLUSS DES GERICHTS (Achte Kammer)

10. September 2014(1)

„Gemeinschaftsmarke – Antrag auf Nichtigerklärung – Rücknahme des Antrags auf Nichtigerklärung – Erledigung der Hauptsache“

In der Rechtssache T-519/12

mobile.international GmbH mit Sitz in Kleinmachnow (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Lührig,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch D. Walicka als Bevollmächtigte,

Beklagter,

andere Beteiligte des Verfahrens vor der Beschwerdekammer des HABM:

Europäische Kommission,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 6. September 2012 (Sache R 1401/2011-1) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der Europäischen Kommission und mobile.international GmbH

erlässt

DAS GERICHT (Achte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten D. Gratsias (Berichterstatter) sowie der Richterin  M. Kancheva und des Richters C. Wetter,

Kanzler: E. Coulon,

folgenden

Beschluss

1        Mit Schreiben, das am 17. Juni 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin das Gericht über eine zwischen ihr und der anderen Beteiligten des Verfahrens vor der Beschwerdekammer getroffene Vereinbarung in Kenntnis gesetzt und mitgeteilt, dass die andere Beteiligte des Verfahrens vor der Beschwerdekammer aufgrund dieser Vereinbarung ihren Antrag auf Nichtigerklärung zurückgenommen habe. Ferner hat sie dem Gericht mitgeteilt, dass nach dieser Vereinbarung die Klägerin und die andere Beteiligte des Verfahrens vor der Beschwerdekammer ihre eigenen Kosten tragen.

2        Mit Schreiben, das am 4. Juli 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Beklagte die wirksame Zurücknahme des Antrags auf Nichtigerklärung bestätigt und dem Gericht mitgeteilt, dass er die Rechtssache als gegenstandslos betrachte. Der Beklagte beantragt, die Kosten nicht ihm aufzuerlegen.

3        Nach Art. 113 der Verfahrensordnung des Gerichts genügt im vorliegenden Fall die Feststellung, dass angesichts der Zurücknahme des Antrags auf Erklärung der Nichtigkeit der streitigen Marke die vorliegende Klage gegenstandslos geworden ist. Folglich ist die Hauptsache erledigt (Beschluss vom 3. Juli 2003, Lichtwer Pharma/HABM - Biofarma (Sedonium), T-10/01, Slg, EU:T:2003:182, Randnrn. 16 bis 18).

4        Nach Art. 87 § 6 der Verfahrensordnung entscheidet das Gericht, wenn es die Hauptsache für erledigt erklärt, über die Kosten nach freiem Ermessen.

5        Unter den Umständen des vorliegenden Falles ist nach Ansicht des Gerichts zu beschließen, dass die Klägerin ihre eigenen Kosten und die Kosten des Beklagten trägt.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Achte Kammer)

beschlossen:

1.      Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

2.      Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten des Beklagten.

Luxemburg, den 10. September 2014

Der Kanzler

 

      Der Präsident

E. Coulon

 

       D. Gratsias


1 Verfahrenssprache: Deutsch.