Language of document : ECLI:EU:T:2014:131





Beschluss des Gerichts (Achte Kammer) vom 10. März 2014 – Spirlea/Kommission

(Rechtssache T‑518/12)

„Nichtigkeitsklage – Öffentliche Gesundheit – Beschluss, im Rahmen des EU-Pilotprojekts ein Verfahren einzustellen – Einstellung des Beschwerdeverfahrens – Nichteinleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens – Unzulässigkeit“

1.                     Nichtigkeitsklage – Anfechtbare Handlungen – Weigerung der Kommission, ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten – Ausschluss (Art. 258 AEUV und 263 Abs. 1 AEUV) (vgl. Rn. 18, 19, 24, 25, 32)

2.                     Nichtigkeitsklage – Anfechtbare Handlungen – Begriff – Handlungen mit verbindlichen Rechtswirkungen – Vorprozessuale Phase des Vertragsverletzungsverfahrens – Entscheidung der Kommission, ein aufgrund einer Beschwerde eingeleitetes Verfahren einzustellen – Ausschluss (Art. 258 Abs. 1 AEUV und Art. 263 Abs. 1 AEUV) (vgl. Rn. 20, 23, 29)

3.                     Vertragsverletzungsklage – Klagerecht der Kommission – Ermessensfrage – Verfahrensrechtliche Stellung der Beschwerdeführer, die von der in Wettbewerbssachen abweicht (Art. 258 AEUV; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates; Verordnung Nr. 773/2004 der Kommission) (vgl. Rn. 30)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission, das EU-Pilotverfahren 2070/11/SNCO einzustellen, wie er in dem an die Kläger gerichteten Schreiben der Kommission vom 27. September 2012 unter dem Aktenzeichen SANCO/A2/AM/kva (2012) 1245353 wiedergegeben ist

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Darius Nicolai Spirlea und Mihaela Spirlea tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission.

3.

Das Königreich Spanien trägt seine eigenen Kosten.