Beschluss des Gerichts (Achte Kammer) vom 10. März 2014 – Spirlea/Kommission
(Rechtssache T‑518/12)
„Nichtigkeitsklage – Öffentliche Gesundheit – Beschluss, im Rahmen des EU-Pilotprojekts ein Verfahren einzustellen – Einstellung des Beschwerdeverfahrens – Nichteinleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens – Unzulässigkeit“
1. Nichtigkeitsklage – Anfechtbare Handlungen – Weigerung der Kommission, ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten – Ausschluss (Art. 258 AEUV und 263 Abs. 1 AEUV) (vgl. Rn. 18, 19, 24, 25, 32)
2. Nichtigkeitsklage – Anfechtbare Handlungen – Begriff – Handlungen mit verbindlichen Rechtswirkungen – Vorprozessuale Phase des Vertragsverletzungsverfahrens – Entscheidung der Kommission, ein aufgrund einer Beschwerde eingeleitetes Verfahren einzustellen – Ausschluss (Art. 258 Abs. 1 AEUV und Art. 263 Abs. 1 AEUV) (vgl. Rn. 20, 23, 29)
3. Vertragsverletzungsklage – Klagerecht der Kommission – Ermessensfrage – Verfahrensrechtliche Stellung der Beschwerdeführer, die von der in Wettbewerbssachen abweicht (Art. 258 AEUV; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates; Verordnung Nr. 773/2004 der Kommission) (vgl. Rn. 30)
Gegenstand
| Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission, das EU-Pilotverfahren 2070/11/SNCO einzustellen, wie er in dem an die Kläger gerichteten Schreiben der Kommission vom 27. September 2012 unter dem Aktenzeichen SANCO/A2/AM/kva (2012) 1245353 wiedergegeben ist |
Tenor
1. | | Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. |
2. | | Darius Nicolai Spirlea und Mihaela Spirlea tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission. |
3. | | Das Königreich Spanien trägt seine eigenen Kosten. |