Language of document : ECLI:EU:C:2022:327

SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN

JULIANE KOKOTT

vom 28. April 2022(1)

Rechtssache C202/21 P

ABLV Bank AS, in Liquidation

gegen

Einheitlicher Abwicklungsausschuss (SRB)

„Rechtsmittel – Bankenunion – Einheitlicher Abwicklungsmechanismus für Kreditinstitute und bestimmte Wertpapierfirmen (SRM) – Verordnung (EU) Nr. 806/2014 (SRM-Verordnung) – Einheitlicher Abwicklungsfonds (SRF) – Im Voraus erhobene Beiträge eines Kreditinstituts zum SRF während der Aufbauphase – Entzug der Zulassung eines Kreditinstituts im Laufe eines Beitragsjahrs – Delegierte Verordnung (EU) 2015/63 der Kommission – Verweigerung der anteiligen Rückerstattung im Voraus erhobener Beiträge – Durchführungsverordnung (EU) 2015/81 des Rates“






I.      Einleitung

1.        Um eines der Ziele der Bankenunion zu erreichen – keine Bankenrettung mehr auf Kosten der Steuerzahlerinnen und Steuerzahler –, bedarf es neben der Verlustbeteiligung von Anlegerinnen und Anlegern im Fall des Ausfalls einer Bank alternativer Finanzierungsmechanismen, um gegebenenfalls deren geordnete Abwicklung zu bewerkstelligen.(2)

2.        Daher wurde zum 1. Januar 2016 durch die SRM-Verordnung(3) ein Einheitlicher Abwicklungsfonds (SRF, für Single Resolution Fund) zur Finanzierung von Abwicklungsverfahren geschaffen, dessen Mittel vom Bankensektor in den Mitgliedstaaten der Bankenunion selbst stammen.(4) Parallel dazu verpflichtet die BRRD alle Mitgliedstaaten bereits seit dem 1. Januar 2015, nationale Finanzierungsmechanismen mit entsprechender Zielsetzung und Finanzierung einzurichten.(5)

3.        Die Gewährleistung einer wirksamen und ausreichenden Finanzierung des SRF ist für die Glaubwürdigkeit des einheitlichen Abwicklungsmechanismus von überragender Bedeutung.(6) Nach Ansicht des Gesetzgebers bedarf es hierzu der Ansammlung von Mitteln, die mindestens 1 % der gedeckten Einlagen(7) aller in den teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Kreditinstitute entsprechen (sogenannte Zielausstattung). Eine derart große Summe – schätzungsweise 55 bis 70 Mrd. Euro – kann aber nicht auf einmal vom Bankensektor aufgebracht werden. Daher wurde festgelegt, dass der Fonds während einer Aufbauphase von acht Jahren (2016 bis 2023) schrittweise durch im Voraus erhobene Beiträge der Banken gefüllt wird, so dass die Zielausstattung erst 2024 vollständig zur Verfügung steht.

4.        Konkret wird über diesen Zeitraum pro Jahr 1/8 des (geschätzten) Betrags der Zielausstattung des SRF im Jahr 2024 eingesammelt. Und zwar bei den Banken, die jeweils am 1. Januar des Beitragsjahrs in den teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassen sind, wobei ihre individuelle Beitragspflicht nach Größe und Risikoprofil gewichtet wird.

5.        Damit der SRF von Beginn an handlungsfähig ist, wurden zudem die Beiträge, die im Jahr 2015 – also vor Inkrafttreten der SRM-Verordnung – von den Mitgliedstaaten der Bankenunion auf alleiniger Grundlage der BRRD erhoben wurden, bereits als „Startkapital“ zum 31. Januar 2016 auf den SRF übertragen. Diese Beiträge werden über die Aufbauphase mit den jährlich im Voraus erhobenen Beiträgen der Banken zum SRF verrechnet(8): Jedes Jahr wird hierbei 1/8 des Beitrags von 2015 von dem errechneten Betrag des im Voraus erhobenen Beitrags für das betreffende Jahr abgezogen.

6.        Die Europäische Zentralbank (EZB) hat der Klägerin in erster Instanz und Rechtsmittelführerin im vorliegenden Verfahren im Laufe des Jahres 2018 ihre Zulassung als Kreditinstitut entzogen. Zu diesem Zeitpunkt hatte sie ihren im Voraus erhobenen Beitrag zum SRF für 2018 bereits entrichtet. Sie ist daher der Auffassung, dass dieser Beitrag, sowie der Teil ihres Beitrags von 2015, der noch nicht mit künftigen Beiträgen verrechnet wurde, ihr anteilig zurückerstattet werden müsste. Vor dem Gericht ist sie damit im Ergebnis gescheitert.

7.        Zwar war der Gerichtshof bereits mit verschiedenen Aspekten der Erhebung im Voraus zu entrichtender Beiträge zum SRF befasst.(9) Zur Entscheidung über das vorliegende Rechtsmittel ist es jedoch nötig, die Funktionsweise des Systems im Voraus erhobener Beiträge zum Aufbau des SRF und damit die Natur dieser Beiträge grundsätzlicher zu beleuchten.

II.    Rechtlicher Rahmen

A.      Übereinkommen über die Übertragung von Beiträgen auf den SRF

8.        Das zwischenstaatliche Übereinkommen über die Übertragung von Beiträgen auf den Einheitlichen Abwicklungsmechanismus und deren gemeinsame Nutzung (im Folgenden: IGA für Intergovernmental Agreement) vom 14. Mai 2014 lautet in seinen Erwägungsgründen auszugsweise wie folgt:

„(7)       Mit der SRM-Verordnung werden insbesondere ein Fonds sowie die Modalitäten für dessen Inanspruchnahmen festgelegt. Mit der BRRD-Richtlinie und der SRM-Verordnung werden die allgemeinen Kriterien zur Bestimmung der Höhe und der Berechnung der erforderlichen … Beiträge … ebenso festgelegt wie die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, diese auf nationaler Ebene zu erheben. Dessen ungeachtet bleiben die teilnehmenden Mitgliedstaaten, die gemäß der BRRD-Richtlinie und der SRM-Verordnung die Beiträge der in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet niedergelassenen Institute erheben, zuständig, diese Beiträge auf den Fonds zu übertragen. Die Verpflichtung zur Übertragung der auf nationaler Ebene erhobenen Beiträge auf den Fonds leitet sich nicht aus Unionsrecht ab. Diese Verpflichtung wird mit dem vorliegenden Übereinkommen begründet, in dem die Bedingungen festgelegt sind, welche die Vertragsparteien nach Maßgabe ihrer jeweiligen verfassungsrechtlichen Anforderungen gemeinsam für die Übertragung der von ihnen auf nationaler Ebene erhobenen Beiträge auf den Fonds vereinbaren.

(12)       Die nationalen Rechtsvorschriften zur Durchführung der BRRD-Richtlinie … werden ab dem 1. Januar 2015 angewandt. Die Bestimmungen zur Schaffung des [SRF] werden grundsätzlich ab dem 1. Januar 2016 anwendbar sein. Folglich werden die Vertragsparteien die Beiträge erheben, die für den nationalen Abwicklungsfinanzierungsmechanismus vorgesehen sind, den sie bis zum Geltungsbeginn der SRM-Verordnung zu schaffen haben, also dem Zeitpunkt, zu dem sie beginnen werden, die für den Fonds vorgesehenen Beiträge zu erheben. Zur Stärkung der Finanzkraft des Fonds ab dem Zeitpunkt seiner Schaffung verpflichten sich die Vertragsparteien, die von ihnen gemäß der BRRD-Richtlinie erhobenen Beiträge bis zum Geltungsbeginn der SRM-Verordnung auf den Fonds zu übertragen.“

9.        Art. 1 Abs. 1 des IGA bestimmt:

„Mit diesem Übereinkommen verpflichten sich die Vertragsparteien dazu,

a)       die auf nationaler Ebene im Einklang mit der BRRD-Richtlinie und der SRM-Verordnung erhobenen Beiträge auf den mit jener Verordnung errichteten einheitlichen Abwicklungsfonds … zu übertragen, und

b)       während eines Übergangszeitraums, der … zu dem Zeitpunkt endet, an dem der Fonds die in Artikel 68 der SRM-Verordnung festgelegte Zielausstattung erreicht hat, höchstens jedoch 8 Jahre nach dem Beginn der Anwendung dieses Übereinkommens … die von ihnen gemäß der SRM-Verordnung und der BRRD-Richtlinie auf nationaler Ebene erhobenen Beiträge auf die verschiedenen, jeder Vertragspartei entsprechenden Kammern zu übertragen. Bei den Kammern erfolgt schrittweise eine gemeinsame Nutzung in der Weise, dass sie am Ende des Übergangszeitraums aufhören zu bestehen,

und unterstützen dadurch die wirksame Arbeits- und Funktionsweise des Fonds.“

10.      Art. 3 des IGA sieht vor:

„(1)       Die Vertragsparteien verpflichten sich gemeinsam, die Beiträge, die sie von den in den jeweiligen Hoheitsgebieten der teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Instituten gemäß den Artikeln 69 und 70 der SRM-Verordnung und im Einklang mit den darin und in den delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten, auf die sich diese beziehen, festgelegten Kriterien erheben, unwiderruflich auf den Fonds zu übertragen. Die Übertragung von Beiträgen erfolgt im Einklang mit den in den Artikeln 4 bis 10 dieses Übereinkommens festgelegten Bedingungen.

(3)       Beiträge, die von den Vertragsparteien gemäß den Artikeln 103 und 104 der BRRD-Richtlinie vor dem Beginn der Anwendung dieses Übereinkommens erhoben wurden, werden spätestens bis zum 31. Januar 2016 oder, falls das Übereinkommen bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht in Kraft getreten ist, spätestens einen Monat nach seinem Inkrafttreten auf den Fonds übertragen.

…“

B.      Unionsrecht

1.      SRM-Verordnung

11.      Art. 67 Abs. 1 der SRM-Verordnung(10) errichtet den einheitlichen Abwicklungsfonds (SRF). Nach dieser Vorschrift wird der SRF gemäß den im IGA verankerten Regelungen über die Übertragung der auf nationaler Ebene erhobenen Mittel auf den Fonds gefüllt. Gemäß Abs. 3 dieser Vorschrift ist Eigentümer des SRF der Einheitliche Abwicklungsausschuss (SRB, für Single Resolution Board).

12.      Art. 69 der SRM-Verordnung sieht Folgendes vor:

„(1)      Bis zum Ende einer Aufbauphase von acht Jahren ab dem 1. Januar 2016 … erreichen die verfügbaren Mittel des Fonds mindestens 1 % der gedeckten Einlagen aller in allen teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Kreditinstitute.

(2)      Während der in Absatz 1 genannten Aufbauphase werden die gemäß Artikel 70 berechneten und nach Artikel 67 Absatz 4 erhobenen Beiträge zum Fonds zeitlich so gleichmäßig wie möglich gestaffelt, bis die Zielausstattung erreicht ist, wobei jedoch die Konjunkturphase und die etwaigen Auswirkungen prozyklischer Beiträge auf die Finanzlage der beitragenden Institute zu berücksichtigen sind.

(4)      Liegt nach der in Absatz 1 genannten Aufbauphase der Betrag der verfügbaren Mittel unter der in dem genannten Absatz angegebenen Zielausstattung, werden die nach Artikel 70 berechneten regulären Beiträge erhoben, bis die Zielausstattung erreicht ist. Nachdem die Zielausstattung erstmals erreicht worden ist und nachdem die verfügbaren Finanzmittel auf weniger als zwei Drittel der Zielausstattung abgeschmolzen sind, werden die genannten Beiträge in einer Höhe festgelegt, mit der die Zielausstattung binnen sechs Jahren erreicht werden kann. …“

13.      Art. 70 der SRM-Verordnung lautet:

„(1)      Die jeweiligen Beiträge der einzelnen Institute werden mindestens jährlich erhoben und anteilig zur Gesamthöhe ihrer Verbindlichkeiten (ohne Eigenmittel) abzüglich gedeckter Einlagen im Verhältnis zu den aggregierten Verbindlichkeiten (ohne Eigenmittel) abzüglich gedeckter Einlagen aller im Hoheitsgebiet aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Institute berechnet.

(2)      Nach Anhörung der EZB oder der nationalen zuständigen Behörde und in enger Zusammenarbeit mit den nationalen Abwicklungsbehörden errechnet der Ausschuss jährlich die einzelnen Beiträge, damit die Beiträge, die von allen im Hoheitsgebiet aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Instituten zu entrichten sind, 12,5 % der Zielausstattung nicht übersteigen. …

(3)      Die verfügbaren Finanzmittel, die mit Blick auf die Erreichung der Zielausstattung gemäß Artikel 69 zu berücksichtigen sind, können unwiderrufliche Zahlungsverpflichtungen umfassen, die in vollem Umfang durch Sicherheiten mit niedrigem Risiko abgesichert sind, die nicht durch Rechte Dritter belastet, frei verfügbar und ausschließlich der Verwendung durch den Ausschuss für die in Artikel 76 Absatz 1 genannten Zwecke vorbehalten sind. Der Anteil dieser unwiderruflichen Zahlungsverpflichtungen darf 30 % des Gesamtbetrags der gemäß diesem Artikel erhobenen Beiträge nicht übersteigen.

(4)      Die ordnungsgemäß von Unternehmen im Sinne des Artikels 2 erhaltenen Beiträge werden diesen Unternehmen nicht rückerstattet.

(6)       Es gelten die von der Kommission gemäß Artikel 103 Absatz 7 der [BRRD] erlassenen delegierten Rechtsakte, in denen das Konzept der Beitragsanpassung entsprechend dem Risikoprofil der Institute festgelegt wird.

…“

2.      BRRD

14.      Gemäß Art. 100 Abs. 1 der BRRD(11) errichten die Mitgliedstaaten nationale Finanzierungsmechanismen, deren Zielausstattung nach Art. 102 Abs. 1 der BRRD mindestens 1 % der gedeckten Einlagen aller in ihrem Hoheitsgebiet zugelassenen Institute entsprechen.

15.      Art. 103 Abs. 1 und 2 der BRRD lautet wie folgt:

„(1)       Um die in Artikel 102 genannte Zielausstattung zu erreichen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Beiträge mindestens jährlich bei den in ihrem Hoheitsgebiet zugelassenen Instituten sowie Unionszweigstellen erhoben werden.

(2)       Die Beiträge werden von den einzelnen Instituten anteilig zur Höhe ihrer Verbindlichkeiten (ohne Eigenmittel) minus gedeckte Einlagen im Verhältnis zu den aggregierten Verbindlichkeiten (ohne Eigenmittel) minus gedeckte Einlagen aller im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats zugelassenen Institute erhoben.

Diese Beiträge werden entsprechend dem Risikoprofil der Institute angepasst, wobei die in Absatz 7 festgelegten Kriterien zugrunde gelegt werden.“

16.      Gemäß Art. 103 Abs. 7 der BRRD gehören zu den Risikofaktoren u. a. die Risikoexponiertheit des Instituts, einschließlich des Umfangs seiner Handelstätigkeiten, seiner außerbilanziellen Positionen und seines Fremdfinanzierungsanteils, die Stabilität und Diversifizierung der Finanzierungsquellen des Unternehmens, die Finanzlage, die Wahrscheinlichkeit einer Abwicklung des Instituts, die Komplexität der Struktur des Instituts und seine Abwicklungsfähigkeit sowie die Bedeutung des Instituts für die Stabilität des Finanzsystems oder der Wirtschaft eines oder mehrerer Mitgliedstaaten oder der Union.

3.      Durchführungsverordnung 2015/81

17.      Der sechste Erwägungsgrund der Durchführungsverordnung 2015/81(12) lautet auszugsweise wie folgt:

„Die Beiträge, die gemäß den [Art. 103 und 104 der BRRD] von den teilnehmenden Mitgliedstaaten erhoben und nach Maßgabe des Artikels 3 Absatz 3 des [IGA] übertragen wurden, sollten in die Berechnung der einzelnen Beiträge einbezogen und daher von den von den einzelnen Instituten zu zahlenden Beträgen abgezogen werden. …“

18.      Der elfte Erwägungsgrund dieser Verordnung sieht Folgendes vor:

„In einem einheitlichen Abwicklungsfonds mit einer auf europäischer Ebene festgelegten Zielausstattung hängen die jährlichen einzelnen Beiträge der im Hoheitsgebiet aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Institute von den Beiträgen aller dem SRM unterliegenden Institute ab. Der Schlüssel zu einer wirksamen Funktionsweise des SRM und einem reibungslosen Aufbau des Fonds liegt darin, dass alle Institute ihre jährlichen Beiträge zum Fonds rechtzeitig und in voller Höhe einzahlen.“

19.      Art. 4 der Durchführungsverordnung 2015/81 lautet:

„Nach Anhörung der EZB oder der nationalen zuständigen Behörden und in enger Zusammenarbeit mit den nationalen Abwicklungsbehörden berechnet der Ausschuss für jeden Beitragszeitraum auf der Grundlage der jährlichen Zielausstattung den jährlichen Beitrag, der von jedem Institut zu entrichten ist. Die jährliche Zielausstattung wird unter Bezugnahme auf die Zielausstattung des Fonds gemäß Artikel 69 Absatz 1 und Artikel 70 der [SRM-Verordnung] und im Einklang mit der in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 dargelegten Methodik festgelegt.“

20.      Art. 7 Abs. 3 dieser Verordnung bestimmt:

„Die unwiderruflichen Zahlungsverpflichtungen eines Instituts, das nicht mehr in den Geltungsbereich der [SRM-Verordnung] fällt, werden aufgehoben[,] und die Sicherheit, durch welche diese Zahlungsverpflicht[ung] abgesichert ist, wird zurückgegeben“

21.      Art. 8 Abs. 2 derselben Verordnung sieht Folgendes vor:

„Während der Aufbauphase trägt der Ausschuss bei der Berechnung der einzelnen Beiträge jedes Instituts den Beiträgen, die von den teilnehmenden Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 103 und 104 der [BRRD] erhoben und nach Maßgabe von Artikel 3 Absatz 3 des [IGA] auf den Fonds übertragen wurden, dadurch Rechnung, dass sie von dem von jedem Institut zu entrichtenden Betrag abgezogen werden.“

4.      Delegierte Verordnung 2015/63

22.      Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/63 der Kommission vom 21. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen (im Folgenden: Delegierte Verordnung 2015/63)(13) wurde u. a. auf Grundlage von Art. 103 Abs. 7 der BRRD erlassen. Sie definiert in ihrem Art. 3 Folgendes:

„…

5.       ‚jährlicher Beitrag‘ den Betrag, den die Abwicklungsbehörde im Beitragszeitraum bei den einzelnen in Artikel 2 dieser Verordnung genannten Instituten gemäß Artikel 103 der [BRRD] für den nationalen Finanzierungsmechanismus erhebt;

6.       ‚Beitragszeitraum‘ ein Kalenderjahr;

…“

23.      Art. 4 dieser Verordnung lautet:

„(1)      Die Abwicklungsbehörden setzen den von den einzelnen Instituten zu zahlenden jährlichen Beitrag entsprechend deren Risikoprofil fest; dies geschieht auf der Grundlage der vom jeweiligen Institut gemäß Artikel 14 beigebrachten Informationen und unter Anwendung der in diesem Abschnitt dargelegten Methodik.

(2)      Die Abwicklungsbehörde setzt den jährlichen Beitrag gemäß Absatz 1 auf der Grundlage der jährlichen Zielausstattung des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus und unter Berücksichtigung der gemäß Artikel 102 Absatz 1 der [BRRD] bis zum 31. Dezember 2024 zu erreichenden Zielausstattung sowie auf der Grundlage des auf Quartalsbasis berechneten durchschnittlichen Betrags der im vorangegangenen Jahr gedeckten Einlagen aller in ihrem Zuständigkeitsbereich zugelassenen Institute fest.“

24.      Art. 12 der Delegierten Verordnung 2015/63 bestimmt:

„(1)      Wird ein Institut neu und nur für einen Teil eines Beitragszeitraums unter Aufsicht gestellt, wird der anteilige Beitrag durch Anwendung der in Abschnitt 3 dargelegten Methodik auf den im folgenden Beitragszeitraum berechneten Jahresbeitrag ermittelt, und zwar entsprechend der Zahl der vollen Monate des Beitragszeitraums, in denen das Institut der Beaufsichtigung unterliegt.

(2)      Eine Statusänderung eines Instituts, einschließlich kleiner Institute, während des Beitragszeitraums wirkt sich nicht auf die Höhe des im betreffenden Jahr zu zahlenden jährlichen Beitrags aus.“

25.      Art. 13 dieser Verordnung regelt Folgendes:

„(1)      Die Abwicklungsbehörde teilt jedem der in Artikel 2 genannten Institute bis spätestens 1. Mai jedes Jahres ihre Entscheidung über die Festsetzung des von dem betreffenden Institut zu entrichtenden jährlichen Beitrags mit.

(5)       Wird ein Institut neu und nur für einen Teil eines Beitragszeitraums unter Aufsicht gestellt, wird der anteilige jährliche Beitrag zusammen mit dem für den folgenden Beitragszeitraum zu zahlenden jährlichen Beitrag erhoben.“

26.      Art. 14 derselben Verordnung sieht vor:

„(1)      Gemäß Artikel 32 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates legen die Institute der Abwicklungsbehörde bis spätestens 31. Dezember des dem Beitragszeitraum vorangehenden Jahres den letzten gebilligten Jahresabschluss zusammen mit dem Bericht des Abschlussprüfers oder der Prüfungsgesellschaft vor.

(4)      Die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Informationen werden bis spätestens 31. Januar jedes Jahres für das am 31. Dezember des Vorjahres abgelaufene Jahr oder für das maßgebliche Geschäftsjahr vorgelegt. Ist der 31. Januar kein Werktag, werden die Informationen am folgenden Werktag beigebracht.

…“

27.      Gemäß Art. 17 Abs. 3 und 4 der Delegierten Verordnung 2015/63 gilt:

„(3)      Bedürfen die der Abwicklungsbehörde von den Instituten vorgelegten Informationen einer Änderung oder Überarbeitung, passt die Abwicklungsbehörde den jährlichen Beitrag entsprechend den aktualisierten Informationen bei der Berechnung des jährlichen Beitrags des betreffenden Instituts für den folgenden Beitragszeitraum an.

(4)      Jede Differenz zwischen dem jährlichen Beitrag, der auf der Grundlage im Nachhinein geänderter oder überarbeiteter Informationen berechnet und gezahlt wurde, und dem jährlichen Beitrag, der nach der vorgenommenen Anpassung zu zahlen gewesen wäre, wird bei der Festsetzung des für den folgenden Beitragszeitraum zu zahlenden jährlichen Beitrags verrechnet. Die Anpassung erfolgt durch Herabsetzung oder Erhöhung des Beitrags im folgenden Beitragszeitraum.“

5.      Delegierte Verordnung 2017/2361

28.      Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/2361 vom 14. September 2017 über das endgültige System der Beiträge zu den Verwaltungsausgaben des Ausschusses für die einheitliche Abwicklung (im Folgenden: Delegierte Verordnung 2017/2361)(14) sieht in ihrem Art. 7 Abs. 1 vor:

„Fällt ein Unternehmen oder eine Gruppe nur während eines Teils des Geschäftsjahres in den Anwendungsbereich des Artikels 2 der SRM-Verordnung, wird sein beziehungsweise ihr einzelner Beitrag für dieses Geschäftsjahr für die vollen Monate berechnet, während deren es beziehungsweise sie in den Anwendungsbereich des genannten Artikels fällt.“

III. Sachverhalt und erstinstanzliches Verfahren vor dem Gericht

29.      Die ABLV Bank AS, die Klägerin in erster Instanz und Rechtsmittelführerin (im Folgenden: Rechtsmittelführerin), war ein Kreditinstitut mit Sitz in Lettland, die als „bedeutendes Unternehmen“ im Sinne der SSM-Verordnung(15) bis zum Entzug ihrer Zulassung im Jahr 2018 der Aufsicht der EZB unterstand.

30.      Im Dezember 2015 erhielt sie von der zuständigen Finanšu un kapitāla tirgus komisija (Finanz- und Kapitalmarktkommission, Lettland, im Folgenden: FKMK) den Beitragsbescheid für den nach Art. 103 Abs. 1 der BRRD festgesetzten im Voraus erhobenen Beitrag für 2015 zum nationalen Finanzierungsmechanismus. Der von der Rechtsmittelführerin daraufhin gezahlte Betrag wurde gemäß Art. 3 Abs. 3 des IGA auf den SRF übertragen.

31.      Am 23. Februar 2018 kam die EZB zu dem Ergebnis, dass die Rechtsmittelführerin im Sinne von Art. 18 Abs. 1 der SRM-Verordnung als ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend galt. Am selben Tag beschloss der SRB,  dass mangels öffentlichem Interesse an einer hoheitlichen Abwicklung keine Abwicklungsmaßnahmen nach der SRM-Verordnung einzuleiten seien.(16)

32.      Am 26. Februar 2018 leiteten die Anteilseignerinnen und Anteilseigner der Rechtsmittelführerin daher ein Verfahren zu deren Abwicklung ein und beantragten bei der FKMK die Genehmigung ihres freiwilligen Abwicklungsplans.

33.      Mit Beschluss vom 12. April 2018 über die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge für 2018 setzte der SRB die betreffenden Jahresbeiträge zum SRF fest.(17) Am 27. April 2018 erhielt die Rechtsmittelführerin den entsprechenden Beitragsbescheid für 2018 von der FKMK. Die Rechtsmittelführerin beglich die dort genannte Forderung am 3. Juli 2018.

34.      Mit Entscheidung der EZB vom 11. Juli 2018 wurde der Rechtsmittelführerin die Zulassung als Kreditinstitut entzogen.

35.      Mit Schreiben vom 17. September 2018 beantragte die Rechtsmittelführerin beim SRB, ihr den „Restbetrag“ des im Voraus erhobenen Beitrags von 2015 auszuzahlen sowie den Beitrag für 2018 angesichts ihres Ausscheidens aus dem SSM während des Beitragsjahrs neu zu berechnen und anteilig zu erstatten.

36.      Der SRB lehnte diesen Antrag mit Schreiben vom 17. Oktober 2018 ab (im Folgenden: die angefochtene Entscheidung). Zur Begründung führte er aus, dass Art. 70 Abs. 4 der SRM-Verordnung keine Neuberechnung des im Voraus erhobenen Beitrags von 2018 vorsehe und ausdrücklich festschreibe, dass ordnungsgemäß erhaltene Beiträge nicht rückerstattet werden. Nach Ansicht des SRB stelle der Entzug der Zulassung eine Statusänderung im Sinne von Art. 12 Abs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 dar, die nach dieser Vorschrift keinen Einfluss auf die Höhe des in dem betreffenden Jahr zu zahlenden Beitrags hat. Auch der im Voraus erhobene Beitrag von 2015 könne im Fall des Entzugs der Zulassung eines Kreditinstituts vor Ende der Aufbauphase nicht anteilig zurückerstattet werden. Insoweit gelte vor dem Hintergrund von Art. 70 Abs. 4 der SRM-Verordnung das Gleiche wie für alle ordnungsgemäß erhaltenen Beiträge.

37.      Gegen diesen Bescheid erhob die Rechtsmittelführerin am 21. Dezember 2018 Klage vor dem Gericht.

38.      Zur Stützung ihrer Klage machte sie im Wesentlichen geltend, dass sie mit dem Wegfall ihrer Eigenschaft als Kreditinstitut während des Jahres 2018 nicht mehr ganzjährig von der Deckung durch den SRF habe profitieren können. Außerdem sei durch den damit gleichzeitig verbundenen Wegfall des Risikos, den die Rechtsmittelführerin als Kreditinstitut für die Stabilität des Finanzsystems darstelle, auch der Finanzierungsbedarf des SRF proportional gesunken. Damit sei der Beitrag insoweit rechtsgrundlos und daher nicht „ordnungsgemäß“ im Sinne von Art. 70 Abs. 4 der SRM-Verordnung geleistet worden und müsse daher anteilig zurückerstattet werden. Bei einem Ausscheiden aus dem System könne daher auch nicht von einer „Statusänderung“ im Sinne von Art. 12 Abs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 gesprochen werden, da der Status als Kreditinstitut und damit die Beitragspflicht vollständig entfalle. Auf den Beitrag von 2015, der auf alleiniger Grundlage der BRRD erhoben wurde, sei Art. 70 Abs. 4 der SRM-Verordnung nicht anwendbar. Dieser Beitrag stelle eine Art „Vorschuss“ für den SRF dar. Insofern folge aus Art. 8 Abs. 2 der Durchführungsverordnung 2015/81, dass der Beitrag für 2015 einer Bank spätestens bis zum Ende der Aufbauphase zurückgezahlt werden müsse.

39.      Mit Entscheidung vom 30. April 2019 wurde die Kommission als Streithelferin des SRB zugelassen.

40.      Mit Urteil vom 20. Januar 2021, ABLV Bank/SRB (T‑758/18, EU:T:2021:28) (im Folgenden: angefochtenes Urteil), wies das Gericht die Klage ab und entschied, dass die Rechtsmittelführerin neben ihren eigenen Kosten auch die Kosten des SRB und die Kommission ihre eigenen Kosten zu tragen habe.

IV.    Rechtsmittelverfahren vor dem Gerichtshof

41.      Mit ihrem am 30. März 2021 eingelegten Rechtsmittel beantragt die Rechtsmittelführerin,

–        das angefochtene Urteil aufzuheben,

–        die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären,

–        den SRB zur Tragung der Kosten der Rechtsmittelführerin und der Kosten des Rechtsmittels zu verurteilen,

–        soweit der Rechtsstreit nicht zur Entscheidung reif ist, diesen an das Gericht zurückzuverweisen.

42.      Der SRB und die Kommission beantragen,

–        das Rechtsmittel zurückzuweisen und

–        die Rechtsmittelführerin zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

43.      Die Rechtsmittelführerin, der SRB und die Kommission haben im schriftlichen Verfahren vor dem Gerichtshof über das Rechtsmittel verhandelt. Der Gerichtshof hat gemäß Art. 76 Abs. 2 der Verfahrensordnung entschieden, nach Verlesung der Schlussanträge ohne mündliche Verhandlung über das Rechtsmittel zu entscheiden.

V.      Rechtliche Würdigung

44.      Das angefochtene Urteil erhält die Entscheidung des SRB aufrecht, mit der er einerseits die anteilige Rückerstattung des von ABLV Bank im Voraus erhobenen Beitrags für 2018 sowie andererseits die Rückzahlung des – noch nicht mit künftigen Beiträgen verrechneten – „Restbetrags“ des Beitrags für 2015 abgelehnt hat.

A.      Das angefochtene Urteil

45.      Das Gericht hat seine Entscheidung in Rn. 130 des angefochtenen Urteils im Ergebnis damit begründet, dass Art. 70 Abs. 4 der SRM-Verordnung die Rückerstattung aller ordnungsgemäß erhaltenen Beiträge durch den SRF auch im Fall des Entzugs der Zulassung eines beitragspflichtigen Kreditinstituts während eines Beitragsjahrs in der Aufbauphase ausschließe.

46.      Mit Blick auf den Beitrag von 2018 hat es dabei im Wesentlichen die Auffassung vertreten, dass die im Voraus erhobenen Beiträge, obwohl sie jährlich erhoben werden, nicht als Gegenleistung für die Deckung durch oder die Inanspruchnahme des SRF in einem bestimmten Jahr gezahlt werden und dementsprechend gemäß Art. 70 Abs. 4 der SRM-Verordnung auch nicht erstattet werden könnten, wenn die Möglichkeit einer Inanspruchnahme des SRF im Laufe eines Jahres aufgrund des Ausscheidens eines Kreditinstituts aus dem System wegfällt. Vielmehr diene die jährliche Erhebung gemäß Art. 69 Abs. 2 der SRM-Verordnung lediglich der gleichmäßigen zeitlichen Staffelung des Gesamtbetrags der Zielausstattung, die bis zum Ende der Aufbauphase im Jahr 2024 erreicht werden muss. Um den jährlich zu erhebenden Beitrag für alle Kreditinstitute zuverlässig und rechtssicher bestimmen zu können, müsse dessen Höhe zu einem bestimmten Zeitpunkt in dem betreffenden Jahr festgesetzt werden.(18) Daher sehe Art. 12 Abs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 vor, dass der Beitrag nicht neu berechnet und anteilig erstattet werden könne, wenn es im Laufe des Beitragsjahrs zu einer Statusänderung käme, wozu auch der Entzug der Zulassung als Kreditinstitut zähle.(19) Die von der Rechtsmittelführerin in erster Instanz vorgetragenen Vorschriften und Argumente, aus denen ihrer Ansicht nach folge, dass eine Neuberechnung und Rückerstattung im Fall des Entzugs der Zulassung im Laufe eines Beitragsjahrs möglich sei, hat das Gericht allesamt zurückgewiesen.(20)

47.      Was den Beitrag von 2015 betrifft, hat das Gericht ausgeführt, dass aus Art. 8 Abs. 2 der Durchführungsverordnung 2015/81 keine Erstattungspflicht für den Fall folge, dass ein Kreditinstitut während der Aufbauphase aus dem System ausscheidet. Vielmehr seien die Beiträge für 2015 gemäß dem IGA endgültig auf den SRF übertragen und damit fester Bestandteil der bis 2024 zu erreichenden Summe der Zielausstattung geworden. Die Verrechnungsregelung in Art. 8 Abs. 2 der Durchführungsverordnung stelle hierbei nur sicher, dass die Übertragung der Beiträge für 2015 an den SRF nicht zu Ungleichgewichten zwischen den betroffenen Banken hinsichtlich der Verteilung der finanziellen Belastung führt. Damit gelte für die Beiträge für 2015 mit Blick auf Art. 70 Abs. 4 der SRM-Verordnung nichts anderes als für die in den Folgejahren erhobenen Beiträge.(21)

B.      Zum Rechtsmittel

48.      Diese Entscheidung des Gerichts greift die Rechtsmittelführerin mit insgesamt 13 Rechtsmittelgründen an, die sich inhaltlich erstens auf die anteilige Erstattungsfähigkeit des Beitrags von 2018 (dazu unter 1.), zweitens auf die Möglichkeit der Rückzahlung des „Restbetrags“ des Beitrags von 2015 (dazu unter 2.) sowie drittens auf die formale Rechtmäßigkeit der Entscheidung des SRB beziehen (dazu unter 3.).

1.      Zur anteiligen Erstattungsfähigkeit des Beitrags von 2018

49.      Mit ihrem ersten bis vierten sowie ihrem siebten und ihrem achten Rechtsmittelgrund greift die Rechtsmittelführerin zunächst Stück für Stück die rechtliche Argumentation an, mit der das Gericht seine Auslegung von Art. 70 Abs. 4 der SRM-Verordnung und Art. 12 Abs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 begründet hat, wonach diese Vorschriften einer Rückerstattung des Beitrags von 2018 infolge des Lizenzentzugs entgegenstünden. Mit ihrem fünften, ihrem zehnten, ihrem elften und ihrem zwölften Rechtsmittelgrund rügt sie sodann, dass die Auslegung dieser Vorschriften durch das Gericht gegen höherrangige Prinzipien verstoßen würde. Diese Rechtsmittelgründe sind daher zusammen zu prüfen.

a)      Zum ersten, zum zweiten und zum vierten Rechtsmittelgrund

50.      Die Rechtsmittelführerin trägt im Rahmen ihres ersten Rechtsmittelgrundes im Wesentlichen vor, das Gericht habe verkannt, dass der SRF die beitragspflichtigen Banken gegen das Risiko eines Ausfalls absichere. Der im Voraus erhobene Beitrag von 2018 sei hierbei als eine Art Versicherungsprämie für die Deckung durch den SRF in diesem Jahr anzusehen. Die Gewährleistung dieses Versicherungsschutzes bzw. die Erhöhung des Risikos für die Finanzstabilität, welches von der Tätigkeit als Kreditinstitut ausgehe, stellten folglich den Rechtsgrund für die Beitragspflicht dar. Mit ihrem Ausscheiden aus dem System fiele aber beides weg. Daher sei der Beitrag für 2018 für die Zeit nach dem Entzug ihrer Zulassung am 11. Juli 2018 nicht „ordnungsgemäß“ im Sinne von Art. 70 Abs. 4 der SRM-Verordnung geleistet worden und ihr demnach zurückzuerstatten. Zu dem gleichen Ergebnis hätte das Gericht gemäß dem vierten Rechtsmittelgrund unter Anwendung der Grundsätze der ungerechtfertigten Bereicherung kommen müssen, da der Beitrag insoweit ohne Rechtsgrund geleistet worden sei.(22) Folglich sei die Auslegung von Art. 70 Abs. 4 der SRM-Verordnung durch das Gericht, wonach dieser einer anteiligen Rückerstattung des Beitrags von 2018 entgegenstehe, rechtsfehlerhaft.  (23)

51.      Vielmehr zeige die Existenz von Art. 12 Abs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63, dass es Fälle geben müsse, in denen ein im Voraus erhobener Beitrag nachträglich angepasst wird. Denn diese Vorschrift sehe lediglich vor, dass sich eine Statusänderung während des Beitragszeitraums nicht auf die Höhe des zu entrichtenden Beitrags auswirke. Das lasse darauf schließen, dass andere Änderungen sehr wohl zu berücksichtigen seien. Das Ausscheiden eines Instituts aus dem System infolge des Entzugs der Zulassung sei aber gerade nicht als „Statusänderung“ im Sinne von Art. 12 Abs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 anzusehen. Die Rechtsmittelführerin rügt daher im Rahmen ihres zweiten Rechtsmittelgrundes, dass das Gericht Art. 12 Abs. 2 der Delegierten Verordnung vorliegend fälschlicherweise für einschlägig erachtet hat.  (24)

52.      Da das Gericht seine Auffassung in den Rn. 61, 62 sowie 68 bis 72 des angefochtenen Urteils im Wesentlichen mit der Funktionsweise und den Zielen des Systems der Beitragserhebung in der Aufbauphase begründet hat, sind diese in einem ersten Schritt zu untersuchen (dazu unter 1). Denn darauf aufbauend kann in einem zweiten Schritt gezeigt werden, dass der erste, der zweite und der vierte Rechtsmittelgrund auf einem falschen Verständnis der maßgeblichen Vorschriften und der Natur der im Voraus erhobenen Beiträge beruhen (dazu unter 2).

1)      Zur Funktionsweise und Zielsetzung des Systems der Beitragserhebung in der Aufbauphase

53.      Das Ziel der Erhebung von Beiträgen nach den Art. 69 und 70 der SRM-Verordnung ist das Erreichen eines festgelegten Betrags, der Zielausstattung, der jedoch wegen seiner bedeutenden Größe nicht auf einmal erhoben werden kann. Nach Art. 69 Abs. 2 der SRM-Verordnung werden die Beiträge daher während der Aufbauphase zeitlich so gleichmäßig wie möglich – d. h. mindestens jährlich(25) – gestaffelt erhoben, um am Ende dieser Phase die Zielausstattung von 1 % der gedeckten Einlagen in allen teilnehmenden Mitgliedstaaten zu erreichen. Ist die Zielausstattung erreicht, werden erst einmal keine Beiträge mehr erhoben.(26)

54.      Um eine gleichmäßige Staffelung der Beiträge sicherzustellen, darf gemäß Art. 70 Abs. 2 Unterabs. 1 der SRM-Verordnung in einem Jahr zusammen genommen nicht mehr als 1/8 der Zielausstattung im Jahr 2024 bei den beitragspflichtigen Banken eingesammelt werden. Hierbei ist zu beachten, dass die Zielausstattung im Jahr 2024 nur geschätzt werden kann, da aktuell nicht bekannt ist, wie hoch die gedeckten Einlagen im Jahr 2024 sein werden. Daher orientiert sich der SRB gemäß Art. 4 Abs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63(27) vereinfacht gesagt an dem durchschnittlichen Betrag der gedeckten Einlagen aller in den teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Kreditinstitute im jeweils vorangegangenen Jahr, teilt diesen durch acht und sammelt davon etwas mehr als 1 % ein, da die gedeckten Einlagen tendenziell steigen.(28)

55.      Die individuellen Beiträge der einzelnen Banken zur so festgelegten jährlichen Zielgröße werden sodann gemäß Art. 70 Abs. 1 und 2 Unterabs. 2 der SRM-Verordnung entsprechend ihrer Größe und ihres Risikoprofils berechnet. Als Grundlage dafür dienen die Daten der Kreditinstitute, die gemäß Art. 14 der Delegierten Verordnung 2015/63 bis zum Ende des Vorjahrs an den SRB übermittelt werden müssen.(29)

56.      Der so auf der Grundlage der Vorjahresdaten ermittelte Beitrag wird schließlich von den Banken, die am 1. Januar des Folgejahrs im Gebiet der teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassen sind, im Laufe dieses Jahres erhoben und entrichtet. Art. 12 Abs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 sieht vor, dass sich Statusänderungen während des Beitragszeitraums nicht auf die Höhe des im betreffenden Jahr zu zahlenden Beitrags auswirken.

57.      Die Banken müssen den Beitrag aber nicht unbedingt bar zahlen; stattdessen können gemäß Art. 70 Abs. 3 der SRM-Verordnung bis zu 30 % der in einem Beitragsjahr erforderlichen Gesamtsumme mittels sogenannter unwiderruflicher Zahlungsverpflichtungen geleistet werden, die mit einer Barsicherheit zu hinterlegen sind.

58.      Art. 70 Abs. 4 der SRM-Verordnung bestimmt, dass ordnungsgemäß erhaltene Beiträge nicht zurückerstattet werden.

2)      Zu den Konsequenzen für die Erstattungsfähigkeit des Beitrags von 2018

59.      Die beschriebene Funktionsweise und Zielsetzung der Beitragserhebung zeigt erstens, dass sich beispielsweise der Beitrag von 2018 – anders als die Rechtsmittelführerin es im Rahmen ihres ersten Rechtsmittelgrundes darstellt – nicht auf das Jahr 2018 „bezieht“, sondern nur im Jahr 2018 erhoben wird.

60.      Einerseits dient die Erhebung im Jahresrhythmus nämlich lediglich der von Art. 69 Abs. 2 der SRM-Verordnung angestrebten gleichmäßigen zeitlichen Staffelung. Zwar hätte sie auch in kürzeren Intervallen, etwa quartalsmäßig, ausgestaltet werden können. Dies würde jedoch einen ungleich höheren und möglicherweise unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand bedeuten. Denn es bestehen keine Hinweise darauf, dass die Aufteilung in acht Jahresbeiträge verglichen mit 32 entsprechend geringeren Quartalsbeiträgen zu einer übermäßigen wirtschaftlichen Belastung für die beitragspflichtigen Banken führt. Die Vermeidung einer solchen Belastung ist aber gerade Sinn und Zweck der Staffelung.(30) Damit ist die Entscheidung für eine jährliche Beitragserhebung unproblematisch von dem weiten Ermessen gedeckt, welches dem Unionsgesetzgeber in diesem Bereich zukommt.(31)

61.      Andererseits ist der 1. Januar in diesem Zusammenhang nur der Stichtag für die Feststellung des Kreises der beitragspflichtigen Banken.(32) Dieses Datum sagt nichts über die Zuordnung des Beitrags zu dem betreffenden Jahr aus. Genauso gut hätte der Gesetzgeber auch auf die am 31. Dezember des Vorjahrs im Hoheitsgebiet der teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Kreditinstitute abstellen können. Dies gilt, zumal die in einem bestimmten Jahr zu zahlenden Beiträge auf der Grundlage der Daten des Vorjahrs berechnet werden.(33)

62.      Schon aus diesem Grund kann der im Jahr 2018 erhobene Beitrag nicht aufgrund von Änderungen, die erst in diesem Jahr eintreten, neu berechnet oder erstattet werden. Die Schlussfolgerung des Gerichts in Rn. 69 des angefochtenen Urteils ist daher mit keinem Rechtsfehler behaftet.

63.      Zweitens zeigt die Funktionsweise und Zielsetzung des Systems, dass die im Voraus erhobenen Beiträge – wie das Gericht zutreffend in Rn. 73 des angefochtenen Urteils festgestellt hat – nicht mit Versicherungsprämien vergleichbar sind.

64.      Denn zum einen erwirbt ein Kreditinstitut durch die Beitragszahlung kein Recht auf eine Inanspruchnahme des SRF. Wie das Gericht ohne Rechtsfehler in Rn. 70 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, dient der SRF der Sicherung der Finanzstabilität der Bankenunion als solcher und kann nicht als Rettungsfonds für einzelne Banken begriffen werden.(34) Eine Abwicklung wird gemäß Art. 18 Abs. 1 der SRM-Verordnung allein im öffentlichen Interesse durchgeführt. Der SRF soll hierbei die Glaubwürdigkeit und Funktionsfähigkeit des einheitlichen Abwicklungsmechanismus sicherstellen(35): Von dessen Existenz verspricht sich der Gesetzgeber eine Stabilisierung des Bankensektors, da durch das Bestehen derartiger Strukturen die systemischen Auswirkungen von Schieflagen einzelner Institute begrenzt werden können.(36)

65.      Zum anderen ergibt sich die Höhe der individuellen Beiträge einer Bank, obwohl bei ihrer Berechnung eine Risikogewichtung in einer auf dem Versicherungsgedanken basierten Logik stattfindet, nicht aus der Anwendung eines bestimmten Satzes auf eine Bemessungsgrundlage.(37) Stattdessen hängt die Höhe der Beiträge letztlich von der Zielausstattung ab, die durch die Summe aller bis zum Ende des Jahres 2023 erhobenen Beiträge erreicht werden muss.

66.      Die im Voraus erhobenen Beiträge einer Bank in einem bestimmten Jahr stellen also zuvörderst einen Bruchteil des Betrags der Zielausstattung dar, und bilden nur „nebenbei“ das Risikoprofil der betreffenden Bank ab. Oder anders gesprochen: Hätten plötzlich alle Banken bei gleichbleibender Einlagenhöhe ein als gering zu bewertendes Risikoprofil, würde – anders als die Argumentation der Rechtsmittelführerin dies nahelegt – dennoch kein geringerer Gesamtbetrag an im Voraus erhobenen Beiträgen für das Jahr eingesammelt werden. Vielmehr wird insgesamt immer ein Betrag erhoben, der 1/8 von etwas mehr als 1 % der gedeckten Einlagen des Vorjahrs entspricht, um am Ende der Aufbauphase auf einen Gesamtbetrag zu kommen, der mindestens 1 % aller gedeckten Einlagen im Jahr 2024 entspricht.(38)

67.      Dies bedeutet gleichzeitig, dass der individuelle Beitrag einer Bank immer auch entscheidend von der Anzahl und den individuellen Beiträgen der anderen Banken abhängt, die in dem betreffenden Jahr, d. h. am maßgeblichen Stichtag, beitragspflichtig sind.(39) Die Anpassung des Beitrags einer Bank würde daher immer auch eine Korrektur der Beiträge der anderen Banken erforderlich machen. Würden die Beiträge im Laufe eines Beitragsjahrs kontinuierlich angepasst, wäre folglich eine rechtssichere Festsetzung der individuellen Beiträge aller Banken unmöglich.(40) Aus diesem Grund sieht Art. 12 Abs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 vor, dass sich eine Statusänderung während des Beitragszeitraums nicht auf die Höhe des zu entrichtenden Beitrags auswirkt. Und dementsprechend schließt Art. 70 Abs. 4 der SRM-Verordnung eine Rückerstattung bereits erhaltener Beiträge grundsätzlich aus, da der Fehlbetrag andernfalls von den anderen Banken erhoben werden müsste. Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, ist der Begriff der „Statusänderung“ weit zu verstehen(41), da er vor diesem Hintergrund alle Fälle umfassen muss, die sich auf die Beitragslast anderer Banken auswirken könnten, insbesondere also auch das Ausscheiden einer beitragspflichtigen Bank aus dem System.

68.      Der jährlich im Voraus erhobene Beitrag zum SRF quantifiziert also nicht das Risiko, welches kontinuierlich während eines Jahres von einer beaufsichtigten Bank für die Finanzstabilität oder die Inanspruchnahme der Mittel des SRF ausgeht. Aus diesem Grund ist die zeitliche Dauer, während derer eine beitragspflichtige Bank im Jahr der Beitragserhebung in den Anwendungsbereich der SRM-Verordnung fällt, für die Höhe des geschuldeten Beitrags grundsätzlich unerheblich.

69.      Daraus folgt, dass ein jährlicher Beitrag nicht nur dann als „ordnungsgemäß erhalten“ im Sinne von Art. 70 Abs. 4 der SRM-Voraussetzung anzusehen ist, wenn eine Bank während der gesamten Dauer des Jahres der Beitragserhebung dem Anwendungsbereich der SRM-Verordnung unterfällt. Dieser Umstand stellt – anders als von der Rechtsmittelführerin im Rahmen ihres vierten Rechtsmittelgrundes behauptet – nicht den Rechtsgrund für die Beitragspflicht dar. Entscheidend für die Beitragspflicht ist vielmehr die Tatsache, dass ein Kreditinstitut am maßgeblichen Stichtag im Gebiet der teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassen ist. Hierin kommt das Prinzip zum Ausdruck, dass es sich um eine Finanzierung durch den Bankensektor insgesamt im öffentlichen Interesse und nicht im Interesse der einzelnen Banken handelt.(42)

70.      Damit wird eine Bank, je nachdem, zu welchem Zeitpunkt während der Aufbauphase des SRF sie ihre Zulassung erhält, mehr oder weniger stark zur Zielausstattung des SRF beitragen. Banken, die erst nach der Aufbauphase hinzukommen, müssen sogar unter Umständen (zunächst) überhaupt keine Beiträge zahlen. Dies mag auf den ersten Blick ungerecht erscheinen. Es besteht aber keine andere Möglichkeit, als die Beiträge von den aktuell auf dem Markt befindlichen Akteuren zu erheben. Und deren Zahl fluktuiert selbstverständlich.

71.      Art. 12 Abs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 bestätigt in diesem Zusammenhang den in Art. 70 Abs. 4 der SRM-Verordnung zum Ausdruck kommenden Grundsatz, dass die im Voraus erhobenen Beiträge nach einem Stichtagsprinzip berechnet werden, da andernfalls eine zuverlässige Beitragsberechnung und –erhebung unmöglich wäre.(43)

72.      Diese Klarstellung ist nötig, da Art. 12 Abs. 1 eine Ausnahme vom Stichtagsprinzip vorsieht. Danach wird im Fall eines Kreditinstituts, das neu und nur für einen Teil eines Beitragszeitraums unter Aufsicht gestellt wird, der anteilige Beitrag entsprechend der Zahl der vollen Monate des ersten Beitragszeitraums ermittelt, in denen das Institut der Beaufsichtigung unterliegt. Art. 13 Abs. 5 der Delegierten Verordnung 2015/63 sieht vor, dass der anteilige jährliche Beitrag eines solchen Instituts zusammen mit dem für den folgenden Beitragszeitraum zu zahlenden jährlichen Beitrag erhoben wird. Mit anderen Worten wird von neu hinzukommenden Instituten im ersten Beitragsjahr ein zusätzlicher anteiliger Beitrag „für das vorangegangene Jahr“ erhoben. Darauf hat das Gericht in Rn. 144 des angefochtenen Urteils zu Recht hingewiesen.

73.      Demgegenüber wird von der Rechtsmittelführerin ab dem Jahr 2019 kein Beitrag mehr erhoben, obwohl sie noch während eines Teils des Jahres 2018 ihre Tätigkeit ausgeübt und damit insbesondere zur Höhe der gedeckten Einlagen beigetragen hat, die als Grundlage für die Berechnung der jährlichen Zielgröße für 2019 dient. Zum maßgeblichen Stichtag, dem 1. Januar 2019, gehörte sie nämlich nicht mehr zum Kreis der beitragspflichtigen Banken. Dies bestätigt, dass es nicht in erster Linie auf das von einer Bank während eines Jahres konkret ausgehende Risiko ankommt.

74.      Anders als von der Rechtsmittelführerin im Rahmen des zweiten Rechtsmittelgrundes vorgetragen, zeigt Art. 12 Abs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 also nicht, dass alle Änderungen im Laufe eines Beitragsjahrs, die keine Statusänderungen sind, zu einer (nachträglichen) Anpassung der Beiträge führen müssen. Vielmehr bestätigt diese Vorschrift lediglich das Stichtagsprinzip, von dem ihr Abs. 1 abweicht.

75.      Nur der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle klargestellt, dass Art. 12 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 im Übrigen zu keiner ungerechtfertigten Schlechterstellung von neu hinzukommenden Banken führt.

76.      Das in den Art. 69 und 70 der SRM-Verordnung vorgesehene und durch die Durchführungsverordnung 2015/81 und die Delegierte Verordnung 2015/63 weiter ausgestaltete System stellt sicher, dass die Lasten innerhalb des Bankensektors, wenn auch nicht völlig gleich(44), so doch so gerecht wie möglich verteilt werden. Dazu trägt u. a. die Regelung in Art. 12 der Delegierten Verordnung 2015/63 bei, nach der eine neu hinzukommende Bank „für die Vergangenheit“ zahlen muss, eine aus dem System ausscheidende Bank aber in Zukunft gerade nicht mehr belastet wird. Denn eine neu hinzukommende Bank wird voraussichtlich noch länger dem Bankensektor angehören, dessen Stabilisierung der einheitliche Aufsichtsmechanismus abstrakt dient. Auch die Entscheidung für diese Ausgestaltung ist daher von dem weiten Ermessensspielraum des Gesetzgebers in diesem Bereich gedeckt.(45)

3)      Zwischenergebnis

77.      Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Beitrag für 2018 nicht wegen des Entzugs der Zulassung der Rechtsmittelführerin im Laufe des Jahres 2018 neu berechnet und anteilig zurückerstattet werden kann. Damit sind der erste, der zweite und der vierte Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

b)      Zum dritten, zum siebten und zum achten Rechtsmittelgrund

78.      Dieses Ergebnis wird nicht durch die anderen Vorschriften in Frage gestellt, welche die Rechtsmittelführerin in erster Instanz zur Stützung ihrer Rechtsauffassung angeführt hatte und deren falsche Auslegung bzw. Anwendung durch das Gericht sie im Rahmen des dritten, des siebten und des achten Rechtsmittelgrundes rügt.

79.      So sieht zwar Art. 7 der Delegierten Verordnung 2017/2361 für die Verwaltungsbeiträge zum SRB ausdrücklich nur eine anteilige Zahlungspflicht vor, wenn ein Kreditinstitut lediglich für einen Teil des Geschäftsjahrs in den Anwendungsbereich der SRM-Verordnung fällt. Im Rahmen ihres dritten Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es diese Beiträge als nicht mit den im Voraus erhobenen Beiträgen zum SRF vergleichbar angesehen und daher eine analoge Anwendung von Art. 7 der Delegierten Verordnung 2017/2361 auf Letztere ausgeschlossen hat.(46)

80.      Allerdings hat das Gericht in Rn. 86 des angefochtenen Urteils ohne Rechtsfehler dargelegt, dass die Verwaltungsbeiträge zum SRB – anders als die Beiträge zum SRF – als Gegenleistung für die administrativen Tätigkeiten des SRB während eines Jahres gezahlt werden. Sie entsprechen also einem zeitabhängigen Aufwand. Insofern „beziehen“ sich diese Beiträge sehr wohl auf ein bestimmtes Jahr. Die im Voraus erhobenen Beiträge zum SRF dienen demgegenüber dazu, über den Zeitraum der Aufbauphase schrittweise die in Art. 69 Abs. 1 der SRM-Verordnung festgelegte Zielausstattung zu erreichen, und fallen danach, trotz fortschreitender Zeit, (jedenfalls zunächst) nicht mehr an.(47) Folglich hat das Gericht keinen Rechtsfehler begangen, als es die Vergleichbarkeit dieser beiden Arten von Beiträgen abgelehnt hat.

81.      Somit ist der dritte Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

82.      Vor diesem Hintergrund ist das Gericht zudem in Rn. 109 des angefochtenen Urteils ebenfalls zu Recht zu dem Ergebnis gekommen, dass auch aus Art. 17 Abs. 3 und 4 der Delegierten Verordnung 2015/63 in einem Fall wie dem vorliegenden keine Pflicht zur Neuberechnung des Beitrags für 2018 folgt.

83.      Art. 17 Abs. 3 und 4 der Delegierten Verordnung sieht unter bestimmten Umständen eine Neuberechnung des Beitrags vor, wenn die gemäß Art. 14 Abs. 1 bis 3 dieser Verordnung von den Kreditinstituten bis zum 31. Dezember des Vorjahrs einzureichenden Daten nachträglich geändert werden müssen. Soweit die Rechtmittelführerin diese Vorschrift im Rahmen ihres siebten Rechtsmittelgrundes als Beweis für die (abstrakte) Möglichkeit einer nachträglichen Neuberechnung von Beiträgen anführt, gehen ihre Argumente allerdings ins Leere. Denn für den Erfolg des Rechtsmittels ist allein entscheidend, ob das Gericht die anteilige Erstattungsfähigkeit des Beitrags für 2018 zu Unrecht abgelehnt hat.

84.      Jedenfalls legt die Rechtsmittelführerin nicht dar, inwieweit der Lizenzentzug im Jahr 2018 eine Änderung oder Überarbeitung der Daten notwendig macht, welche sie bis zum 31. Dezember 2017 dem SRB übermitteln musste. Dass Art. 17 der Delegierten Verordnung 2015/63 darüber hinaus keine Neuberechnung im Fall einer Änderung von Daten im Folgejahr vorsieht, liegt schlicht und ergreifend daran, dass der jährliche Beitrag nicht auf der Grundlage der Daten des Jahres der jeweiligen Beitragserhebung berechnet wird.(48)

85.      Folglich ist auch der siebte Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

86.      Schließlich rügt die Rechtsmittelführerin mit ihrem achten Rechtsmittelgrund, das Gericht habe zu Unrecht eine analoge Anwendung von Art. 7 Abs. 3 der Durchführungsverordnung 2015/81 auf ihre Situation abgelehnt.(49) Nach dieser Vorschrift werden unwiderrufliche Zahlungsverpflichtungen im Fall des Ausscheidens eines Kreditinstituts aus dem System aufgehoben. Da die unwiderruflichen Zahlungsverpflichtungen gemäß Art. 70 Abs. 3 der SRM-Verordnung anstelle der Entrichtung des Beitrags in bar abgegeben werden könnten, müssten die im Voraus erhobenen Beiträge im Fall des Ausscheidens aus dem System „das gleiche Schicksal“ teilen wie die unwiderruflichen Zahlungsverpflichtungen: Wenn Letztere also in diesem Fall aufgehoben würden, müssten die in bar geleisteten Beiträge erstattet werden.

87.      Art. 7 Abs. 3 der Durchführungsverordnung 2015/81 sieht jedoch lediglich vor, dass unwiderrufliche Zahlungsverpflichtungen aufgehoben und die entsprechenden Sicherheiten zurückgegeben werden. Dies kann jedoch nicht bedeuten, dass der Betrag, für den die unwiderrufliche Zahlungsverpflichtung steht, dem SRF entnommen wird. Denn gemäß Art. 7 Abs. 1 der Durchführungsverordnung 2015/81 darf der Rückgriff auf unwiderrufliche Zahlungsverpflichtungen in keiner Weise die finanzielle Kapazität oder Liquidität des Fonds beeinträchtigen. Dieses Instrument soll lediglich dazu dienen, dass der Betrag nicht sofort, sondern erst auf Abruf geleistet werden muss. Aus Art. 7 Abs. 2 der Durchführungsverordnung 2015/81 ergibt sich, dass die Aufhebung einer unwiderruflichen Zahlungsverpflichtung und die Rückgabe der Sicherheit immer nur gegen Erhalt des Beitrags erfolgt. Das Gleiche muss somit auch im Fall des Ausscheidens aus dem System nach Abs. 3 gelten, da andernfalls die unwiderruflichen Zahlungsverpflichtungen nie ihr Ziel erreichen könnten. Deshalb bedeutet die Aufhebung der unwiderruflichen Zahlungsverpflichtung und die Rückgabe der Sicherheit nicht, dass der Beitrag, für den dieses Instrument steht, nicht geleistet werden muss. Vielmehr muss das Ausscheiden aus dem System zum Abruf der unwiderruflichen Zahlungsverpflichtung führen, was der SRB im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens auch bestätigt hat.

88.      Somit kann Art. 7 Abs. 3 der Durchführungsverordnung 2015/81 nicht unter Verweis auf die Erforderlichkeit einer Gleichbehandlung von unwiderruflichen Zahlungsverpflichtungen und in bar geleisteten Beiträgen eine (anteilige) Rückerstattung Letzterer im Fall des Ausscheidens eines Kreditinstituts aus dem System rechtfertigen.

89.      Daraus folgt, dass auch der achte Rechtsmittelgrund zurückzuweisen ist.

c)      Zum zehnten Rechtsmittelgrund

90.      Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen ist ebenfalls der zehnte Rechtsmittelgrund zurückzuweisen, mit dem die Rechtsmittelführerin rügt, das Gericht hätte die Vorschrift des Art. 70 Abs. 4 der SRM-Verordnung in Rn. 136 des angefochtenen Urteils zu Unrecht als unzweideutig angesehen und damit die Anforderungen des Grundsatzes der Rechtssicherheit verkannt.

91.      Wie soeben gezeigt wurde, erschließt sich die Bedeutung von Art. 70 Abs. 4 der SRM-Verordnung aus der Funktionsweise und den Zielen des Systems der Beitragserhebung zum SRF.

92.      Der zehnte Rechtsmittelgrund beruht daher auf einem falschen Verständnis des Erfordernisses der Klarheit von Rechtsvorschriften, welches aus dem Prinzip der Rechtssicherheit folgt.(50) Denn die Tatsache, dass eine Vorschrift auslegungsbedürftig und im Zusammenspiel mit anderen Normen zu sehen ist, bedeutet nicht, dass sie gegen dieses Erfordernis verstößt.(51)

93.      Der zehnte Rechtsmittelgrund ist folglich ebenfalls zurückzuweisen.

d)      Zum fünften und zum elften Rechtsmittelgrund

94.      Mit ihrem elften Rechtsmittelgrund rügt die Rechtsmittelführerin, das Gericht habe die Bedeutung des Verhältnismäßigkeitgrundsatzes bei der Auslegung von Rechtsvorschriften verkannt.

95.      Die in diesem Zusammenhang vorgebrachte Argumentation beruht im Ergebnis auf einer falschen Lesart des Urteils, wonach das Gericht entschieden hätte, dass eine Rückerstattung nach Art. 70 Abs. 4 der SRM-Verordnung immer und unter allen Umständen ausgeschlossen sei, was aus Sicht der Rechtsmittelführerin unverhältnismäßig wäre. Eine derartige Feststellung ginge jedoch offensichtlich über den Streitgegenstand hinaus und wurde vom Gericht im angefochtenen Urteil auch nicht getroffen.

96.      Die Rechtsmittelführerin hat hingegen nicht dargelegt, warum die Anwendung von Art. 70 Abs. 4 der SRM-Verordnung in ihrem Fall zu einem unverhältnismäßigen Ergebnis führe, sondern für ein solches Ergebnis hypothetische Beispiele gebildet.

97.      Zwar kann der zwölfte Rechtsmittelgrund, zusammen mit dem fünften Rechtsmittelgrund, mit dem die Rechtsmittelführerin rügt, das Gericht hätte in Rn. 147 ihre Einrede der Rechtswidrigkeit von Art. 70 Abs. 4 der SRM-Verordnung übergangen, so verstanden werden, dass die Rechtsmittelführerin geltend macht, diese Vorschrift sei ungültig, weil sie in den angeführten Beispielen zu unverhältnismäßigen Ergebnissen führe. Die Rechtsmittelführerin hat jedoch ebenso wenig dargelegt, warum dies der Fall sei und weshalb insbesondere in den angeführten Beispielen keine verhältnismäßige Auslegung von Art. 70 Abs. 4 der SRM-Verordnung möglich sein solle.(52) Dies ist wiederum darauf zurückzuführen, dass die Rechtsmittelführerin fälschlicherweise davon ausgeht, das Gericht hätte entschieden, dass eine Rückerstattung von im Voraus erhobenen Beiträgen wegen Art. 70 Abs. 4 der SRM-Verordnung in allen denkbaren Fällen ausgeschlossen sei.

98.      Damit sind auch der fünfte und der elfte Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

e)      Zum zwölften Rechtsmittelgrund

99.      Im Rahmen ihres zwölften Rechtsmittelgrundes rügt die Rechtsmittelführerin, dass das Gericht das Prinzip nemo auditur propriam turpitudinem allegans falsch ausgelegt hätte. Es hätte in Rn. 172 des angefochtenen Urteils zu Unrecht entschieden, dass die angebliche Rechtswidrigkeit der Entscheidung des SRB nach Art. 18 Abs. 1 der SRM-Verordnung vom 23. Februar 2018, wonach die Rechtsmittelführerin als (wahrscheinlich) ausfallend gelte, aber keine Abwicklungsmaßnahmen erforderlich seien, keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung habe. Nach Ansicht der Rechtsmittelführerin hat die Entscheidung des SRF nach Art. 18 Abs. 1 der SRM-Verordnung überhaupt erst zum Entzug ihrer Banklizenz am 11. Juli 2018 geführt. Da diese Entscheidung des SRB aber rechtswidrig gewesen sei, könne er sich nicht auf sie berufen, um ihr sodann infolge des Lizenzentzugs den „Schutz“ durch den SRF zu verwehren, ohne ihr gleichzeitig die im Voraus erhobenen Beiträge zurückzuerstatten.

100. Allerdings folgt aus den obigen Ausführungen einerseits, dass die Darstellung, wonach die Rechtsmittelführerin infolge des Lizenzentzugs an der Inanspruchnahme des SRF gehindert würde, obwohl sie dafür „bezahlt“ hätte, sachlich unzutreffend ist.(53) Andererseits gilt für die Handlungen der Unionsorgane bis zu ihrer Nichtigerklärung die Vermutung der Rechtmäßigkeit und damit ihrer Gültigkeit.(54) Dementsprechend hat das Gericht in Rn. 171 des angefochtenen Urteils zu Recht darauf verwiesen, dass aus der angeblichen Rechtswidrigkeit der Entscheidung des SRB nach Art. 18 Abs. 1 der SRM-Verordnung nichts für dieses Verfahren folgt, da diese nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist.

101. Folglich ist auch der zwölfte Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

f)      Ergebnis

102. Die Schlussfolgerung des Gerichts in Rn. 130 des angefochtenen Urteils, wonach eine anteilige Rückerstattung des Beitrags für 2018 wegen des Entzugs der Zulassung der Rechtsmittelführerin im Laufe dieses Jahres ausgeschlossen ist, ist folglich mit keinem Rechtsfehler behaftet.

2.      Zur Möglichkeit der Auszahlung des „Restbetrags“ des Beitrags für 2015 (sechster und neunter Rechtsmittelgrund)

103. Mit ihrem sechsten und ihrem neunten Rechtsmittelgrund greift die Rechtsmittelführerin im Wesentlichen die Auslegung des Gerichts von Art. 70 Abs. 4 der SRM-Verordnung mit Blick auf den Beitrag für 2015 an. Nach Auffassung des Gerichts steht diese Vorschrift trotz der Verrechnungsregelung in Art. 8 Abs. 2 der Durchführungsverordnung 2015/81 einer Auszahlung des „Restbetrags“ des Beitrags für 2015 entgegen.

104. Zur Erinnerung: Die BRRD verpflichtet seit dem 1. Januar 2015 alle Mitgliedstaaten zur Errichtung nationaler Abwicklungsfinanzierungsmechanismen, die gemäß den Art. 102 und 103 dieser Richtlinie ebenfalls bis zum Erreichen einer bestimmten Zielausstattung durch im Voraus von den Banken erhobene Beiträge gefüllt werden. Für die Mitgliedstaaten der Bankenunion ist die praktische Relevanz dieser Verpflichtung aber gering, da für alle der SRM-Verordnung unterfallenden Institute ab dem 1. Januar 2016 der SRF an die Stelle der nationalen Finanzierungsmechanismen getreten ist.(55) Um die Finanzkraft des SRF ab dem Zeitpunkt seiner Errichtung zu stärken, haben sich die Mitgliedstaaten der Bankenunion daher im Rahmen des IGA dazu verpflichtet, die im Jahr 2015 nach Art. 103 der BRRD von diesen Instituten erhobenen Beiträge vollumfänglich auf den SRF zu übertragen.(56) Ab dem 1. Januar 2016 werden die Beiträge dieser Institute grundsätzlich(57) nach Maßgabe der Art. 69 und 70 der SRM-Verordnung berechnet. Gemäß Art. 67 Abs. 4 der SRM-Verordnung werden sie weiterhin von den mitgliedstaatlichen Behörden erhoben und gemäß dem IGA auf den SRF übertragen.

105. Art. 8 Abs. 2 der Durchführungsverordnung 2015/81 sieht vor, dass der von den Banken im Jahr 2015 entrichtete Beitrag während der Aufbauphase des SRF schrittweise mit den auf der Grundlage der Art. 69 und 70 der SRM-Verordnung erhobenen Beiträgen verrechnet wird. In der Praxis wird von dem jährlich nach Art. 70 der SRM-Verordnung in Verbindung mit der Delegierten Verordnung 2015/63 errechneten individuellen Beitrag einer Bank 1/8 des von diesem Kreditinstitut im Jahr 2015 entrichteten Beitrags abgezogen.(58)

106. Nach Ansicht der Rechtsmittelführerin habe das Gericht verkannt, dass aus diesem Mechanismus folge, dass der Beitrag für 2015 lediglich einen „Vorschuss“ für den SRF darstelle, der den Banken, die diesen geleistet haben, im Ergebnis zurückzuzahlen sei. Da dies bei einer Bank, die vor Ende der Aufbauphase aus dem System ausscheide, nicht über eine Verrechnung mit künftigen Beiträgen zu erreichen sei, müsse ihr der verbleibende Restbetrag daher im Moment des Ausscheidens ausgezahlt werden. Dass eine solche Auszahlung möglich sei, beweise die Entscheidung SRB/ES/SRF/2018/03 über die Festsetzung der im Voraus erhobenen Beiträge für 2018.(59) Nach dieser Entscheidung wird den Banken, bei denen die Verrechnung ihres jährlichen Beitrags für 2018 mit dem Anteil ihres Beitrags von 2015 zu einem negativen Betrag führt, die Differenz ausgezahlt. Die Schlussfolgerung des Gerichts, wonach eine Erstattung des „Restbetrags“ des Beitrags für 2015 wegen Art. 70 Abs. 4 der SRM-Verordnung ausgeschlossen sei, sei daher rechtsfehlerhaft.

107. Zwar trifft es zu, dass der Beitrag für 2015 mit den jährlich im Voraus erhobenen Beiträgen der Banken, die ihn gezahlt haben, verrechnet wird und somit für diese im Ergebnis nicht „zusätzlich“ anfällt. Vielmehr wird wegen Art. 8 Abs. 2 der Durchführungsverordnung 2015/81 eine Bank, die bereits am 1. Januar 2015 in einem Mitgliedstaat der Bankenunion zugelassen war und den Beitrag für 2015 entrichtet hat, am Ende der Aufbauphase genauso viel gezahlt haben, wie eine von der Größe und dem Risikoprofil her vergleichbare Bank, die erst am 1. Januar 2016 ihre Tätigkeit aufgenommen hat und während der gesamten Aufbauphase beitragspflichtig bleibt.

108. Daraus folgt aber weder, dass es sich bei dem Beitrag für 2015 um einen zurückzuzahlenden „Vorschuss“ handelt. Noch bedeutet dies, dass der noch nicht mit künftigen Beiträgen verrechnete „Restbetrag“ des Beitrags für 2015 einer Bank, die vor dem Ende der Aufbauphase aus dem SSM ausscheidet und damit keine weiteren Beiträge mehr entrichtet, zurückerstattet werden kann.

109. Denn wie das Gericht in Rn. 117 des angefochtenen Urteils zutreffend festgestellt hat, sind die Beiträge für 2015, sobald sie gemäß dem IGA auf den SRF übertragen wurden, fester Bestandteil seiner Mittel. Sie werden genauso wie alle anderen Beiträge behandelt, die auch weiterhin auf nationaler Ebene erhoben, aber gemäß dem IGA auf den SRF übertragen werden.(60) Dies ist auch sinnvoll, da die nationalen Finanzierungsmechanismen für die Mitgliedstaaten der Bankenunion ohnehin durch den SRF ersetzt werden.(61)

110. Damit ist die Summe aller im Jahr 2015 erhobenen Beiträge von Anfang an in die Berechnung des Gesamtbetrags miteinbezogen, der erhoben werden muss, um die für 2024 geschätzte Zielausstattung des SRF zu erreichen. Dieses Geld würde also fehlen, wenn jeder vor Ende der Aufbauphase ausscheidenden Bank ein Restbetrag aus der Zahlung für 2015 zurückerstattet würde. Daher muss auch mit Blick auf die Beiträge für 2015 der in Art. 70 Abs. 4 der SRM-Verordnung niedergelegte Grundsatz gelten, dass ordnungsgemäß erhaltene Beiträge nicht rückerstattet werden können.(62)

111. Auch der im Rahmen des fünften Rechtsmittelgrundes betonte Umstand, dass die Verrechnung der Beiträge nach Art. 8 Abs. 2 der Durchführungsverordnung 2015/81 im Einzelfall zu einem negativen Betrag führen kann, der der betreffenden Bank dann ausgezahlt wird, bedeutet nicht, dass die Beiträge für 2015 dem SRF wieder entnommen werden können.

112. Diese Auszahlung ist vielmehr auf zwei systemische Gründe zurückzuführen: Erstens darf gemäß Art. 70 Abs. 2 Unterabs. 1 der SRM-Verordnung pro Jahr nicht mehr als 1/8 der Zielausstattung erhoben werden, worauf auch das Gericht in Rn. 100 des angefochtenen Urteils hingewiesen hat. Diese Vorschrift soll sicherstellen, dass die Beiträge gleichmäßig verteilt werden und damit zu keiner übermäßigen wirtschaftlichen Belastung für den Bankensektor führen, die destabilisierend wirken könnte. Würde der sich nach einer Verrechnung gegebenenfalls ergebende negative Betrag der betreffenden Bank nicht ausgezahlt, läge die erhobene Summe in diesem Jahr aber über 1/8 der Zielausstattung. Denn die Beiträge für 2015 sind ja seit ihrer Übertragung auf den SRF nach dem IGA fester Bestandteil der Mittel des SRF.(63)

113. Zweitens soll der Bankensektor insgesamt über den Zeitraum von acht Jahren mindestens den Betrag von 1 % aller gedeckten Einlagen in den teilnehmenden Mitgliedstaaten bereitstellen. Eine einzelne Bank soll an dieser Summe aber maximal einen Anteil aufbringen, der sich grundsätzlich aus acht jährlichen Beiträgen zusammensetzt. Zwar hätte der Gesetzgeber auch einen anderen individuellen Maximalbeitrag festlegen können; es gibt aber keine Anhaltspunkte dafür, dass die so festgelegte Obergrenze ermessensfehlerhaft ist.(64)

114. Damit der SRF aber auch im ersten Jahr seines Bestehens schon über ausreichende Mittel verfügt, war es notwendig, in diesem Jahr bereits ein Startkapital in Form des Beitrags für 2015 bereitzustellen. Dadurch hat sich aber weder die Zielausstattung erhöht noch wurde die Dauer der Aufbauphase verkürzt.

115. Ohne die in Art. 8 Abs. 2 der Durchführungsverordnung 2015/81 vorgesehene Verrechnung würde daher eine Bank, die bereits vor Inkrafttreten der SRM-Verordnung und bis zum Ende der Aufbauphase beitragspflichtig war bzw. ist, aber einen höheren als den festgelegten Maximalbeitrag leisten. Wie das Gericht daher in Rn. 124 des angefochtenen Urteils zu Recht festgestellt hat, stellt die Verrechnungsregelung damit sicher, dass die Übertragung der Beiträge für 2015 an den SRF nicht zu Ungleichgewichten zwischen den betroffenen Banken hinsichtlich der Verteilung der finanziellen Belastung führt.

116. Die Rechtsmittelführerin bleibt hierbei, da sie ab dem Jahr 2019 nicht mehr beitragspflichtig ist, insgesamt in jedem Fall unter dem Maximalbeitrag, obwohl ihr der „Restbetrag“ nicht ausgezahlt wird. Damit hat sie zwar im Ergebnis mehr gezahlt als eine hypothetische Vergleichsbank gleicher Größe und gleichen Risikoprofils, die erst am 1. Januar 2016 ihre Tätigkeit aufgenommen und zum gleichen Zeitpunkt wie die Rechtsmittelführerin wieder aus dem System ausgeschieden ist.

117. Wie jedoch bereits erläutert wurde, sind Unterschiede in der individuellen Beitragslast je nachdem, wann eine Bank während der Aufbauphase ihre Tätigkeit aufnimmt, dem System inhärent und können nicht völlig vermieden werden.(65) Dies ist letztlich dem Umstand geschuldet, dass die Zielausstattung nicht auf einmal, sondern nur über einen längeren Zeitraum hinweg vom Bankensektor aufgebracht werden kann und sich die Zusammensetzung des Bankensektors während dieser Zeit ändert. Dies kann aber nicht dazu führen, dass bei jeder Änderung gleichsam „von vorne“ angefangen werden muss. Andernfalls wäre die Erreichung des Ziels, bis zum Jahr 2024 die Zielausstattung zu erreichen, ernsthaft gefährdet.(66)

118. Folglich hat das Gericht ebenfalls ohne Rechtsfehler entschieden, dass der „Restbetrag“ des Beitrags für 2015 im Fall des Ausscheidens einer Bank aus dem System während der Aufbauphase dieser nicht ausgezahlt werden kann.

119. Der sechste und der neunte Rechtsmittelgrund sind damit zurückzuweisen.

3.      Zur formellen Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung (13. Rechtsmittelgrund)

120. Hinsichtlich der formellen Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung hat das Gericht in den Rn. 174 bis 180 des angefochtenen Urteils entschieden, dass die Entscheidung des SRB dem Begründungserfordernis des Art. 296 AEUV genüge. Denn ihr seien die wesentlichen tatsächlichen Gesichtspunkte sowie das Verständnis des SRB der maßgeblichen Rechtsvorschriften, auf die er die Ablehnung des Antrags der Rechtsmittelführerin stützt, zu entnehmen.

121. Mit ihrem 13. Rechtsmittelgrund rügt die Rechtsmittelführerin im Wesentlichen, das Gericht hätte hierbei einen falschen Maßstab zugrunde gelegt, da die Bestätigung der Entscheidung des SRB der Heranziehung weiterer rechtlicher Gesichtspunkte im angefochtenen Urteil bedurft habe und daher nicht als ausreichend begründet angesehen werden könne. Zudem hätten die Fragen und Diskussionen während der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht gezeigt, dass die Begründung des SRB nicht ausreichend war.

122. Diese Argumentation verkennt offenkundig den Sinn und Zweck des Begründungserfordernisses. Dieses dient nach ständiger Rechtsprechung dazu, den Betroffenen zu ermöglichen, in Kenntnis aller Umstände zu entscheiden, ob sie einen Rechtsbehelf gegen die Entscheidung einlegen möchten, und dem zuständigen Gericht, seine Kontrolle auszuüben. Daher brauchen in der Begründung nicht alle tatsächlich und rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden.(67) Die Einhaltung des Begründungserfordernisses ist von der materiellen Richtigkeit der Begründung zu unterscheiden.(68) Auch eine inhaltlich fehlerhafte Begründung kann daher mit Blick auf Art. 296 AEUV ausreichend sein.(69)

123. Folglich sind weder der Umstand, dass das Gericht bei der Bestätigung der Rechtsauslegung des SRB weitere rechtliche Gesichtspunkte berücksichtigt hat, noch die Tatsache, dass bestimmte Punkte kontrovers diskutiert wurden, geeignet, einen Rechtsfehler in der Feststellung des Gerichts nachzuweisen, dass die angefochtene Entscheidung ausreichend begründet war.

124. Der 13. Rechtsmittelgrund ist somit ebenfalls zurückzuweisen.

C.      Zu den Kosten

125. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen ist. Folglich entscheidet der Gerichtshof gemäß Art. 184 Abs. 2 der Verfahrensordnung über die Kosten. Gemäß Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, wird hierbei die unterlegene Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten verurteilt. Da der SRB einen entsprechenden Antrag gestellt hat, ist die Rechtsmittelführerin sowohl zur Tragung ihrer eigenen Kosten als auch der Kosten des Rechtsmittelverfahrens und des SRB zu verurteilen.

126. Nach Art. 140 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der ebenfalls auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, tragen die Mitgliedstaaten und die Organe, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten. Im Übrigen kann der Gerichtshof nach Art. 184 Abs. 4 der Verfahrensordnung einer erstinstanzlichen Streithilfepartei, die das Rechtsmittel nicht selbst eingelegt hat, ihre eigenen Kosten auferlegen, wenn sie am schriftlichen oder mündlichen Verfahren vor dem Gerichtshof teilgenommen hat. Folglich ist zu entscheiden, dass die Kommission ihre eigenen Kosten trägt.

VI.    Ergebnis

127. Zusammenfassend schlage ich dem Gerichtshof vor, wie folgt zu entscheiden:

1.      Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.      Die ABLV Bank AS, in Liquidation, trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten des Rechtsmittels und die Kosten des SRB.

3.      Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten.


1      Originalsprache: Deutsch.


2      Vgl. Erwägungsgründe 3 und 19 der SRM-Verordnung (siehe Fundstelle sogleich in Fn. 3) und Erwägungsgründe 5, 76 und 104 der Richtlinie 2014/59 (EU) des Europäischen Parlaments und des Rates von 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: BRRD) (ABl. 2014, L 173, S. 190).


3      Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (im Folgenden: SRM-Verordnung) (ABl. 2014, L 225, S. 1).


4      Also von den Geschäftsbanken, die in einem Mitgliedstaat zugelassen sind, der am einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM, für Single Surveillance Mechanism) teilnimmt. Dies sind alle Mitgliedstaaten der Eurozone sowie, seit dem 1. Oktober 2020, Kroatien und Bulgarien.


5      Vgl. Art. 100 BRRD. Diese Verpflichtung wurde für die Mitgliedstaaten der Bankenunion ab 2016 praktisch durch ihre Beteiligung an der Errichtung des SRF ersetzt.


6      Vgl. 107. Erwägungsgrund der SRM-Verordnung.


7      Nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme (ABl. 2014, L 173, S. 149) gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass Einlagen desselben Einlegers bis zu einer Höhe von 100 000 Euro gesichert sind.


8      Vgl. Art. 8 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/81 des Rates vom 19. Dezember 2014 zur Festlegung einheitlicher Modalitäten für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds (ABl. 2015, L 15, S. 1) (im Folgenden: Durchführungsverordnung 2015/81).


9      Vgl. insbesondere Urteile vom 14. November 2019, State Street Bank International (C‑255/18, EU:C:2019:967), vom 3. Dezember 2019, Iccrea Banca (C‑414/18, EU:C:2019:1036), und vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB (C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601).


10      Vgl. Fundstelle in Fn. 3.


11      Vgl. Fundstelle in Fn. 2.


12      Vgl. Fundstelle in Fn. 8.


13      ABl. 2015, L 11, S. 44.


14      ABl. 2017, L 337, S. 6.


15      Vgl. Art. 6 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (im Folgenden: SSM-Verordnung) (ABl. 2013, L 287, S. 63).


16      Beschluss SRB/EES/2018/09 vom 23. Februar 2018.


17      SRB/ES/SRF/2018/03.


18      Rn. 65 bis 76 des angefochtenen Urteils.


19      Rn. 77 bis 90, insbesondere Rn. 84, des angefochtenen Urteils.


20      Rn. 77 bis 111 des angefochtenen Urteils.


21      Vgl. insbesondere Rn. 120 bis 129 des angefochtenen Urteils.


22      Vgl. dazu Rn. 92 bis 96 des angefochtenen Urteils.


23      Vgl. dazu Rn. 65 bis 76 des angefochtenen Urteils.


24      Vgl. insbesondere Rn. 80 bis 89 des angefochtenen Urteils.


25      Vgl. Art. 70 Abs. 1 der SRM-Verordnung.


26      Jedenfalls so lange, bis die verfügbaren Mittel entweder durch Inanspruchnahme des Fonds oder durch ein weiteres Ansteigen der gedeckten Einlagen nicht unter 2/3 des Betrags von 1 % aller gedeckten Einlagen in dem jeweiligen Zeitpunkt fallen, vgl. Art. 69 Abs. 4 Unterabs. 1 der SRM-Verordnung.


27      Diese Verordnung gilt zwar direkt für die Erhebung der Beiträge zu den nationalen Finanzierungsmechanismen. Für die Mitgliedstaaten der Bankenunion hat der SRF diese Finanzierungsmechanismen aber mit Inkrafttreten der SRM-Verordnung für alle darunterfallenden Institute ersetzt. Daher gilt die Delegierte Verordnung 2015/63 sinngemäß auch für die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge zum SRF, vgl. Art. 70 Abs. 6 der SRM-Verordnung.


28      Tatsächlich wird als Grundlage eine Mischung aus dem Durchschnittsbetrag der gedeckten Einlagen in dem jeweiligen Mitgliedstaat und dem Gesamtbetrag der gedeckten Einlagen in allen teilnehmenden Mitgliedstaaten im Vorjahr genommen, vgl. Art. 8 Abs. 1 der Durchführungsverordnung 2015/81. Dies ist für das Verständnis der Funktionsweise der Beitragserhebung jedoch nicht entscheidend. In den vergangenen Jahren setzte der SRB jeweils einen jährlichen Gesamtbeitrag fest, der 1/8 von zwischen 1,05 % und 1,35 % des so errechneten durchschnittlichen Betrags der im vorangegangenen Jahr gedeckten Einlagen entspricht, vgl. https://www.srb.europa.eu/en/content/2020-srf-levies-ex-ante-contributions.


29      Vgl. Art. 4 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 bis 4 der Delegierten Verordnung 2015/63 sowie Urteil vom 14. November 2019, State Street Bank International (C‑255/18, EU:C:2019:967, Rn. 42).


30      Vgl. Kommissionsvorschlag für die SRM-Verordnung vom 10. Juli 2013, COM(2013) 520 final, S. 16 und 17.


31      Vgl. dazu Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB (C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 117).


32      Oder dem Zeitpunkt einer „Momentaufnahme“, wie es die Schlussanträge des Generalanwalts Campos Sánchez-Bordona in der Rechtssache State Street Bank International (C‑255/18, EU:C:2019:539, Nr. 71) formulieren.


33      Vgl. insbesondere Nrn. 54 und 55 dieser Schlussanträge.


34      Vgl. auch Kommissionsvorschlag für die SRM-Verordnung vom 10. Juli 2013, COM(2013) 520 final, S. 15.


35      Vgl. 107. Erwägungsgrund der SRM-Verordnung.


36      Siehe dazu auch meine Schlussanträge in den Rechtssachen Aeris Invest/SRB und Algebris (UK) und Anchorage Capital Group/SRB (C‑874/19 P und C‑934/19 P, EU:C:2021:563, Nr. 104). Vgl. auch Kommissionsvorschlag für die SRM-Verordnung vom 10. Juli 2013, COM(2013) 520 final, S. 15.


37      Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB (C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 113).


38      Vgl. bereits Nr. 54 dieser Schlussanträge.


39      Vgl. elfter Erwägungsgrund der Durchführungsverordnung 2015/81.


40      Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. November 2019, State Street Bank International (C‑255/18, EU:C:2019:967, Rn. 43).


41      Urteil vom 14. November 2019, State Street Bank International (C‑255/18, EU:C:2019:967, Rn. 44).


42      Vgl. Erwägungsgründe 20 und 102 der SRM-Verordnung.


43      Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. November 2019, State Street Bank International (C‑255/18, EU:C:2019:967, Rn. 43).


44      Vgl. dazu bereits Nr. 69 dieser Schlussanträge.


45      Vgl. dazu Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB (C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 117).


46      Vgl. dazu insbesondere Rn. 86 des angefochtenen Urteils.


47      Es können erneut Beiträge erhoben werden, wenn die Zielausstattung etwa durch den Einsatz von Mitteln unter 2/3 des Betrags von 1 % der gedeckten Einlagen sinkt, vgl. Art. 69 Abs. 4 Unterabs. 1 der SRM-Verordnung und Nr. 53 dieser Schlussanträge.


48      Vgl. dazu bereits Nrn. 54 bis 56 dieser Schlussanträge.


49      Vgl. Rn. 110 und 111 des angefochtenen Urteils.


50      Vgl. etwa Urteil vom 9. Juli 2015, Cabinet Medical Veterinar Dr. Tomoiagă Andrei (C‑144/14, EU:C:2015:452, Rn. 34 und 35).


51      Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission (C‑189/02 P, C‑202/02 P, C‑205/02 P bis C‑208/02 P und C‑213/02 P, EU:C:2005:408, Rn. 217 und 218), und vom 28. März 2017, Rosneft (C‑72/15, EU:C:2017:236, Rn. 167).


52      Eine Vorschrift ist nämlich nur dann als ungültig anzusehen, wenn keine Auslegung möglich ist, die mit höherrangigen Prinzipien oder Rechtsvorschriften vereinbar ist, vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. Juni 1995, Spanien/Kommission (C‑135/93, EU:C:1995:201, Rn. 37), vom 4. Oktober 2001, Italien/Kommission (C‑403/99, EU:C:2001:507, Rn. 28 und 37), und vom 26. Juni 2007, Ordre des barreaux francophones et germanophone u. a. (C‑305/05, EU:C:2007:383, Rn. 28).


53      Vgl. insbesondere Nrn. 64 bis 69 dieser Schlussanträge.


54      Vgl. Urteile vom 2. Oktober 2014, Strack/Kommission (C‑127/13 P, EU:C:2014:2250, Rn. 78), vom 28. Januar 2016, Éditions Odile Jacob/Kommission (C‑514/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:55, Rn. 40), und vom 10. September 2019, HTTS/Rat (C‑123/18 P, EU:C:2019:694, Rn. 100).


55      In den Mitgliedstaaten der Bankenunion werden Beiträge zum nationalen Finanzierungsmechanismus nur noch von den nicht unter die SRM-Verordnung fallenden Unternehmen erhoben.


56      Vgl. zwölfter Erwägungsgrund und Art. 3 Abs. 3 des IGA.


57      Vgl. für die Details Art. 8 Abs. 1 der Durchführungsverordnung 2015/81.


58      Vgl. Rn. 100 des angefochtenen Urteils.


59      Vgl. Rn. 33 dieser Schlussanträge.


60      Vgl. Art. 67 Abs. 4 der SRM-Verordnung und Art. 1 Abs.1 und Art. 3 Abs. 1 des IGA.


61      Vgl. neunter Erwägungsgrund des IGA.


62      Siehe dazu bereits Nr. 67 dieser Schlussanträge.


63      Vgl. bereits Nr. 108 dieser Schlussanträge.


64      Zum weiten Ermessen des Gesetzgebers in diesem Bereich siehe bereits Nrn. 60 und 76 dieser Schlussanträge.


65      Vgl. dazu bereits Nrn. 69 und 76 dieser Schlussanträge.


66      Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. November 2019, State Street Bank International (C‑255/18, EU:C:2019:967, Rn. 43).


67      Vgl. Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB (C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 103 und 104).


68      Vgl. Urteile vom 10. Juli 2008, Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala (C‑413/06 P, EU:C:2008:392, Rn. 181), vom 15. November 2012, Rat/Bamba (C‑417/11 P, EU:C:2012:718, Rn. 60), und vom 22. April 2021, Rat/PKK (C‑46/19 P, EU:C:2021:316, Rn. 55 und 56).


69      Urteil vom 10. Juli 2008, Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala (C‑413/06 P, EU:C:2008:392, Rn. 181).