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Klage, eingereicht am 16. März 2006 - Studio Bichara u. a. / Kommission

(Rechtssache T-86/06)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Kläger: Studio Bichara srl, Riccardo Bichara und Maria Proietti (Rom/Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Pappalardo und M. C. Santacroce)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Kläger beantragen,

die außervertragliche Haftung der Delegation der Kommission in Papua-Neuguinea sowie die außervertragliche Haftung des OLAF in Bezug auf das Vorhaben Nr. 8 ACP.PNG.003 festzustellen;

die Kommission und das OLAF zum Ersatz des durch das rechtswidrige Verhalten im Laufe der Durchführung des Vorhabens Nr. 8.ACP.PNG.003 erlittenen Schadens zu verurteilen, der sich auf 5 884 873,99 Euro beläuft;

der Kommission die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die vorliegende Klage ist auf Ersatz des Schadens gerichtet, den die klägerische Gesellschaft, eine italienische Projektgesellschaft, die jahrelang im Rahmen von durch die Europäische Union finanzierten Programmen tätig gewesen ist, durch das Verhalten von Beamten der Delegation der Kommission in Papua-Neuguinea und des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) in Zusammenhang mit dem vom Europäischen Entwicklungsfonds finanzierten Dienstleistungsauftrag Nr. 8.ACP.PNG.003 erlitten haben will.

In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die klägerische Gesellschaft im Dezember 1999 den Zuschlag für den in Frage stehenden Auftrag für die Planung von Arbeiten zur Verbesserung von neun in verschiedenen Gebieten von Papua-Neuguinea gelegenen Schulen erhalten habe.

Die klägerische Gesellschaft ist zusammen mit zwei weiteren Klägern der Auffassung, dass im vorliegenden Fall eine außervertragliche Haftung der Gemeinschaft gegeben sei, und zwar

aufgrund der ungebührlichen Einmischung der Delegation der Kommission in Papua-Neuguinea in das zwischen dem Studio Bichara und der örtlichen Regierung bestehende Vertragsverhältnis in Bezug auf den genannten Dienstleistungsauftrag. Diese Einmischung habe die klägerische Gesellschaft dazu gezwungen, den Vertrag vorzeitig zu kündigen, wodurch jede Möglichkeit einer gütlichen Beilegung der Streitigkeit zwischen den Vertragsparteien weggefallen sei;

aufgrund des Verhaltens, das sich das OLAF im Rahmen der Untersuchungen OF/2002/0261 und OF/2002/0322 zu Eigen gemacht habe. Es sei davon auszugehen, dass dieses Verhalten im Widerspruch sowohl zur Pflicht des OLAF stehe, die eigenen Untersuchungen in vollständiger Unabhängigkeit auch gegenüber der Europäischen Kommission durchzuführen, als auch zu den Grundsätzen der Gerechtigkeit, Unparteilichkeit und Unschuldsvermutung gegenüber den Personen, gegen die sich die Untersuchung richte.

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