Language of document : ECLI:EU:T:2008:46

BESCHLUSS DES GERICHTS (Fünfte Kammer)

19. Februar 2008(*)

„Nichtigkeitsklage – Gemeinsamer Zolltarif – Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur – Nicht individuell betroffene Person – Unzulässigkeit“

In der Rechtssache T‑82/06

Apple Computer International mit Sitz in Cork (Irland), Prozessbevollmächtigte: G. Breen, Solicitor, P. Sreenan, SC, und B. Quigley, Barrister,

Kläger,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch X. Lewis und J. Hottiaux als Bevollmächtigte,

Beklagte,

betreffend einen Antrag auf Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 2171/2005 der Kommission vom 23. Dezember 2005 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. L 346, S. 7)

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZDER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten M. Vilaras sowie der Richter M. Prek (Berichterstatter) und V. Ciucă,

Kanzler: E. Coulon,

folgenden

Beschluss

 Rechtlicher Rahmen

 Kombinierte Nomenklatur

1        Zur Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs und zur Vereinfachung der Erstellung von Statistiken über den Außenhandel der Gemeinschaft und über andere Gemeinschaftspolitiken im Zusammenhang mit der Ein- oder Ausfuhr von Waren führte der Rat mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1, im Folgenden: Verordnung über die Kombinierte Nomenklatur) eine vollständige Nomenklatur der Waren ein, die in die Gemeinschaft eingeführt oder aus ihr exportiert werden (im Folgenden: Kombinierte Nomenklatur). Diese Nomenklatur ist im Anhang I der Verordnung Nr. 2658/87 enthalten.

2        Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur in der Gemeinschaft sicherzustellen, kann die Kommission mit der Unterstützung eines Ausschusses aus Vertretern der Mitgliedstaaten (im Folgenden: Nomenklatur-Ausschuss) verschiedene Maßnahmen beschließen, die in Art. 9 der Verordnung über die Kombinierte Nomenklatur aufgeführt sind. Dazu gehört die Befugnis der Kommission, Verordnungen über die Einreihung einzelner Waren in die Kombinierte Nomenklatur zu erlassen (Art. 9 Abs. 1 Buchst. a erster Gedankenstrich der Verordnung über die Kombinierte Nomenklatur).

3        Zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung (EG) Nr. 2171/2005 der Kommission vom 23. Dezember 2005 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. L 346, S. 7, im Folgenden: angefochtene Verordnung) lauteten die Positionen 8471 und 8528 der Kombinierten Nomenklatur wie folgt:

–        Position 8528: „Fernsehempfangsgeräte (einschließlich Videomonitore und Videoprojektoren), auch mit eingebautem Rundfunkempfangsgerät oder Ton- oder Bildaufzeichnungs- oder ‑wiedergabegerät“;

–        Position 8471: „Automatische Datenverarbeitungsmaschinen und ihre Einheiten; magnetische oder optische Schriftleser, Maschinen zum Aufzeichnen von Daten auf Datenträger in Form eines Codes und Maschinen zum Verarbeiten dieser Daten, anderweit weder genannt noch inbegriffen“.

 Verbindliche Zolltarifauskünfte

4        Nach Art. 11 Abs. 1 und Art. 12 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1, im Folgenden: Zollkodex) können die Wirtschaftsteilnehmer bei den Zollbehörden verbindliche Zolltarifauskünfte einholen. Dabei handelt es sich um Auskünfte zur zolltariflichen Einreihung von bestimmten Waren, die die Zollbehörden gegenüber dem Antragsteller und/oder Berechtigten der Auskunft binden.

5        Art. 12 des Zollkodex lautet:

„…

(5) Eine verbindliche Zolltarifauskunft wird ungültig, wenn

a)      sie aufgrund des Erlasses einer Verordnung dem damit gesetzten Recht nicht mehr entspricht;

(6)   Eine verbindliche Zolltarifauskunft, die nach Absatz 5 Buchstabe b) oder c) ungültig wird, kann von dem Berechtigten noch 6 Monate vom Zeitpunkt der Veröffentlichung oder Inkenntnissetzung an gerechnet verwendet werden, wenn er vor dem Zeitpunkt der Annahme der betreffenden Tarifmaßnahme aufgrund der verbindlichen Zolltarifauskunft einen rechtsverbindlichen und endgültigen Vertrag zum Kauf oder Verkauf der betreffenden Waren abgeschlossen hat. Handelt es sich jedoch um Erzeugnisse, die für eine Einfuhr- oder Ausfuhrlizenz oder eine Vorausfestsetzungsbescheinigung bei der Erfüllung der Zollförmlichkeiten vorgelegt wird, so tritt der Zeitraum, für den die betreffende Bescheinigung gültig bleibt, an die Stelle des vorgenannten Sechsmonatszeitraums.

In dem in Absatz 5 Buchstabe a) genannten Fall kann in der Verordnung eine Frist für die Anwendung des vorhergehenden Absatzes festgelegt werden.

…“

 Sachverhalt

6        Der Kläger, Apple Computer International, ist ein Unternehmen irischen Rechts, das mit den europäischen Geschäftstätigkeiten der Apple Computer Inc. mit Sitz in Palo Alto, Kalifornien (Vereinigte Staaten), betraut ist. Diese entwickelt, fertigt und verkauft Computer, Betriebssysteme und Zubehör (im Folgenden: Apple). Der Kläger importiert Farbbildschirme mit Flüssigkristallanzeige (Liquid Crystal Display, im Folgenden: LCD) und vertreibt diese in der Gemeinschaft.

7        Im September 2004 beantragte der Kläger bei den Irish Revenue Commissioners (Irische Steuer- und Zollverwaltung, im Folgenden: IRC) die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft für seine LCD-Monitore der Reihe „Cinema“. Die IRC waren sich über die richtige Einreihung nicht sicher und leiteten den Antrag an den Nomenklatur-Ausschuss weiter, um von ihm Erläuterungen zu erhalten.

8        Im Januar 2005 führte der Kläger vor dem Ausschuss den Betrieb seines LCD-Bildschirms 30” (30 Inches) in Verbindung mit einem Apple-Computer vor.

9        Im Juli 2005 beantragte der Kläger bei den deutschen Zollbehörden die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft für seine LCD-Monitore 20”, 23” und 30”. Diese drei Produkte wurden in die zolltarifliche Unterposition mit der Nummer NC 8471 60 90 eingereiht.

10      Im Dezember 2005 äußerte sich der Nomenklatur-Ausschuss zur zolltariflichen Einreihung mehrerer Monitore, darunter die LCD-Monitore 20”, die nach ihren technischen Merkmalen und ihrer Beschreibung den LCD-Monitoren des Klägers entsprachen. Daraufhin erließ die Kommission die angefochtene Verordnung, die am 29. Dezember 2005 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde. Der Anhang der Verordnung besteht aus einer Tabelle mit drei Spalten. In der ersten Spalte ist die Warenbezeichnung, in der zweiten die Einreihung in die Nomenklatur und in der dritten die jeweilige Begründung enthalten.

11      Nr. 2 der Tabelle im Anhang der angefochtenen Verordnung enthält folgende Warenbezeichnung:

„2. Ein Farbmonitor mit Flüssigkristallanzeige (LCD) mit einer Diagonale des Bildschirms von 50,8 cm (20 Zoll) und den Abmessungen 47,1 (B) × 40,4 (H) × 17,4 (T) cm (Bildformat 16:10) mit:

–        einer Pixeldichte des Bildschirms von 100 dpi,

–        einer Pixelgröße von 0,25 mm,

–        einer maximalen Auflösung von 1680 × 1050 Pixel,

–        einer festen Bandbreite von 120 MHz.

Die Ware ist für die Verwendung bei der Entwicklung anspruchsvoller Grafiken (CAD/CAM-Systeme) und bei der Herstellung von Videos und Filmen bestimmt.

Die Ware ist mit einer DVI‑Schnittstelle ausgestattet, mithilfe derer sie über eine Grafikkarte, die für die Verarbeitung von Videosignalen geeignet ist, Signale von einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine empfangen und anzeigen kann (z. B. für die Bearbeitung und Herstellung von Videofilmen).

Die Ware kann auch Texte, Tabellen, Präsentationen u. ä. anzeigen.“

12      Die so bezeichneten Waren sind in Spalte 2 der Tabelle unter dem KN-Code 8528 21 90 eingereiht.

13      Für die in Spalte 2 bezeichnete Einreihung enthält Spalte 3 folgende Begründung:

„Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 5 B und 5 E zu Kapitel 84 und dem Wortlaut der KN-Codes 8528, 8528 21 und 8528 21 90.

Eine Einreihung der Ware in Unterposition 8471 60 ist ausgeschlossen, da der Monitor nicht von der ausschließlich oder hauptsächlich in automatischen Datenverarbeitungssystemen verwendeten Art ist (siehe Anmerkung 5 B zu Kapitel 84).

Die Ware kann nicht in die Position 8531 eingereiht werden, da ihre Funktion nicht in der visuellen Anzeige für Signalzwecke besteht (siehe HS-Erläuterungen zu Position 8531, Punkt D).

Die Ware ist zur Anzeige von Bildsignalen für die Entwicklung von Grafiken oder die Herstellung von Videofilmen in einem CAD/CAM-System bestimmt (siehe Anmerkung 5 E zu Kapitel 84).“

14      Gemäß Art. 12 Abs. 5 Buchst. a Ziff. i des Zollkodex ist die von den deutschen Zollbehörden erteilte verbindliche Zollauskunft ungültig geworden, weil sie mit der in der angefochtenen Verordnung geregelten Einreihung nicht mehr übereinstimmt.

 Verfahren und Anträge der Parteien

15      Der Kläger hat mit Klageschrift, die am 14. März 2006 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.

16      Mit Schriftsatz, der am 2. Juni 2006 bei der Kanzlei des Gerichts eingereicht wurde, hat die Kommission nach Art. 114 der Verfahrensordnung des Gerichts eine Einrede der Unzulässigkeit erhoben.

17      Der Kläger hat seine schriftliche Stellungnahme zu dieser Einrede am 18. Juli 2006 beim Gericht eingereicht.

18      In seiner Klageschrift beantragt der Kläger,

–        festzustellen, dass die in Nr. 2 des Anhangs der angefochtenen Verordnung enthaltene Einreihung in Wirklichkeit eine Entscheidung darstellt, die, obwohl sie als Verordnung ergangen ist, ihn unmittelbar und individuell betrifft;

–        die angefochtene Verordnung für nichtig zu erklären, soweit darin die in Nr. 2 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung bezeichneten Farbmonitore mit Flüssigkristallanzeige in den KN-Code 8528 21 90 eingereiht werden;

–        festzustellen, dass Monitore, die der technischen Spezifizierung in Nr. 2 des Anhangs der angefochtenen Verordnung entsprechen, richtigerweise in die Position 8471 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen sind;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

19      Mit ihrer Unzulässigkeitseinrede beantragt die Kommission,

–        die Klage als unzulässig abzuweisen;

–        dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

20      Der Kläger beantragt in seiner Stellungnahme zur Einrede der Unzulässigkeit,

–        die Unzulässigkeitseinrede der Kommission zurückzuweisen;

–        hilfsweise, erst im Urteil über die Unzulässigkeitseinrede zu entscheiden;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtlicher Rahmen

21      Nach Art. 114 der Verfahrensordnung kann das Gericht auf Antrag einer Partei vorab über die Unzulässigkeit entscheiden. Nach Art. 114 § 3 der Verfahrensordnung wird über den Antrag mündlich verhandelt, sofern das Gericht nichts anderes bestimmt. Im vorliegenden Fall ist das Gericht in der Lage, auf der Grundlage des Akteninhalts ohne mündliche Verhandlung über den Antrag zu entscheiden.

 Vorbringen der Parteien

22      Erstens ist die Kommission der Ansicht, dass die Klage teilweise unzulässig sei, weil sie auf Nichtigerklärung aller vier Punkte der Tabelle im Anhang der angefochtenen Verordnung – und nicht nur der Nr. 2 – gerichtet sei, obwohl alle vom Kläger vorgebrachten Argumente den LCD-Monitor 20“ beträfen, den er vertreibe. Folglich sei die Klage insoweit als unzulässig abzuweisen, als sie auf die Nichtigerklärung der Nrn. 1, 3 und 4 des Tabellenanhangs der angefochtenen Verordnung abziele.

23      Zweitens trägt die Kommission vor, der Kläger sei im vorliegenden Fall von der angefochtenen Verordnung nicht individuell betroffen. Die Verordnung gelte für objektiv bestimmte Situationen und entfalte Rechtswirkungen gegenüber allgemein und abstrakt bezeichneten Personengruppen, und zwar insbesondere gegenüber denjenigen, die die dort beschriebenen Produkte importierten. Es entspreche ständiger Rechtsprechung, dass die Wirtschaftsteilnehmer von Regelungen der zolltariflichen Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur nicht individuell betroffen seien.

24      Zur Unterstützung ihrer Argumentation beruft sich die Kommission insbesondere auf zwei Beschlüsse des Gerichts vom 29. April 1999, Alce/Kommission (T‑120/98, Slg. 1999, II‑1395), und vom 30. Januar 2001, Iposea/Kommission (T‑49/00, Slg. 2001, II‑163), in denen das Gericht die Klagen auf dem Gebiet der zolltariflichen Einreihung als unzulässig abgewiesen habe.

25      Auch sei die Rechtssache, die dem Urteil des Gerichtshofs vom 30. September 2003, Sony Computer Entertainment Europe/Kommission (T‑243/01, Slg. 2003, II‑4189), zugrunde liege, der einzige Fall, in dem die individuelle Betroffenheit eines Wirtschaftsteilnehmers durch eine Verordnung über eine zolltarifliche Einreihung bejaht worden sei, und dies nur in Anbetracht vier zusammenhängender Umstände, die im vorliegenden Fall nicht gegeben seien.

26      Die „außergewöhnlichen Umstände“, die der Rechtssache Sony Computer Entertainment Europe/Kommission zugrunde gelegen hätten, seien im vorliegenden Fall nämlich nicht hinreichend dargelegt, um die gleiche Schlussfolgerung ziehen zu können. Insbesondere könne die Tatsache, dass die IRC gegenüber dem Nomenklatur-Ausschuss einen Antrag auf Mitwirkung gestellt habe, keine oder nur eine geringe Bedeutung haben, weil Verfahren, die zum Erlass einer Verordnung der Kommission über eine zolltarifliche Einreihung führten, immer durch Schwierigkeiten bei der Einreihung eines Produkts ausgelöst würden. Bei der Vorführung der Funktionen des Produkts habe der Kläger außerdem nicht im eigenen Namen, sondern als Mitglied der EICTA (European Information, Communications and Consumer Electronics Industry Technology Association) gehandelt. Auch sei das dort vorgestellte Produkt ein LCD-Monitor 30“ gewesen, während das hier fragliche Produkt ein LCD-Monitor 20“ sei, der vom Nomenklatur-Ausschuss demnach nie geprüft worden sei.

27      Zudem seien ihr keine wie auch immer gearteten Entscheidungen nationaler Gerichte über die Einreihung des fraglichen Produkts bekannt, bei denen das Ergebnis von der angefochtenen Verordnung abhänge.

28      Außerdem sei der Kläger nicht das einzige Unternehmen, das von der angefochtenen Verordnung tatsächlich oder potenziell betroffen sei. Die angefochtene Verordnung enthalte weder eine Fotografie seiner Produkte, noch beziehe sie sich auf ein Logo, eine Handelsmarke oder ein Eigentumsrecht, das der Kläger innehabe. Nach dem Erlass der angefochtenen Verordnung habe der Kläger in seinem Antrag auf Nichterhebung von Zöllen und seinem Begleitschreiben an die irische Zollverwaltung auch selbst anerkannt, dass er für die LCD-Monitore, die dieselben technischen Merkmale wie die in Nr. 2 Spalte 1 der Tabelle im Anhang der angefochtenen Verordnung aufwiesen, keine ausschließlichen Einfuhrrechte habe.

29      Außerdem habe der Kläger nicht dargelegt, dass er der einzige zugelassene Importeur des fraglichen Produkts sei.

30      Der Kläger trägt vor, bei der in Nr. 2 der Tabelle im Anhang der angefochtenen Verordnung enthaltenen Einreihung handele es sich, obwohl sie die Form einer Verordnungsvorschrift aufweise, in Wirklichkeit um eine Entscheidung, die ihn unmittelbar und individuell betreffe.

31      Der Kläger führt aus, es entspreche ständiger Rechtsprechung, dass ein Rechtsakt mit allgemeiner Geltung unter bestimmten Umständen einzelne Wirtschaftsteilnehmer unmittelbar und individuell betreffen und somit von ihnen nach Art. 230 Abs. 4 EG angefochten werden könne (vgl. Urteil Sony Computer Entertainment Europe/Kommission, Randnr. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung). Nach Ansicht des Klägers sind die „Plaumann-Kriterien“ im vorliegenden Fall erfüllt.

32      Der Kläger ist der Auffassung, dass die angefochtene Verordnung sich unmittelbar auf seine Rechtsstellung auswirke und den Adressaten der Verordnung, die mit ihrer Durchführung betraut seien, keinerlei Ermessensspielraum lasse, ihr Erlass vielmehr rein automatisch erfolge und sich allein aus der Gemeinschaftsregelung ergebe, ohne dass weitere Durchführungsvorschriften anzuwenden seien (Urteil des Gerichtshofs vom 5. Mai 1998, Dreyfus/Kommission, C‑386/96 P, Slg. 1998, I‑2309, Randnr. 43).

33      Zur individuellen Betroffenheit meint der Kläger, er sei von der angefochtenen Verordnung wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder wegen besonderer, ihn aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und dadurch in ähnlicher Weise individualisiert wie der Adressat einer Entscheidung.

34      In diesem Zusammenhang macht der Kläger geltend, dass das dem Erlass der angefochtenen Verordnung vorausgegangene Verwaltungsverfahren durch seinen bei den IRC im September 2004 gestellten Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft ausgelöst worden sei, den die IRC selbst dem Nomenklatur-Ausschuss zur Beratung übermittelt hätten. Auf Verlangen des Nomenklatur-Ausschusses und mit Unterstützung der EICTA habe er im Januar 2005 den Betrieb seines LCD-Monitors 30“ vor den Mitgliedern des Nomenklatur-Ausschusses vorgeführt. Außerdem sei in den Mitgliedstaaten ein Entwurf einer Verordnung zur zolltariflichen Einreihung der Monitore des Typs „Apple“ verbreitet worden. Dieser Entwurf sei dem Arbeitspapier TAXUD/573/2005 der Kommission beigefügt gewesen.

35      Der Kläger trägt vor, dass kein anderes gleiches oder ähnliches Gerät im Rahmen des der angefochtenen Verordnung vorausgegangenen Verwaltungsverfahrens einer Vorführung oder Erörterung vor dem Ausschuss unterzogen worden sei. Auch besitze er als einziges Unternehmen eine verbindliche Zolltarifauskunft für dieses Produkt unter der Position 8471.

36      Außerdem macht der Kläger geltend, dass die angefochtene Verordnung spezifisch die Einreihung der LCD-Monitore 20“ von Apple betreffe, weil in Nr. 2 der Tabelle in ihrem Anhang alle Merkmale dieses Produkts detailliert beschrieben seien und es auf dem Markt kein anderes Produkt mit ähnlichen Merkmalen gebe. Demzufolge sei er das einzige Unternehmen, dessen Rechtsstellung durch den Erlass der angefochtenen Verordnung berührt werde oder werden könne.

37      Bezüglich des Urteils Sony Computer Entertainment Europe/Kommission macht der Kläger geltend, dass die dieser Rechtssache zugrunde liegenden tatsächlichen Umstände nicht die einzigen „außergewöhnlichen Umstände“ seien, die zur individuellen Betroffenheit eines Unternehmens führen könnten. Vielmehr sei diesem Urteil der übergeordnete Grundsatz immanent, dass alle tatsächlichen Umstände einer Rechtssache, worin sie auch bestünden, in ihrer Gesamtheit und im Zusammenhang zu prüfen seien, um festzustellen, ob eine gegebene zolltarifliche Einreihung tatsächlich ein bestimmtes Produkt betreffe, obwohl sie allgemein und abstrakt formuliert sei.

38      Die dem Urteil Sony Computer Entertainment Europe/Kommission zugrunde liegende und die vorliegende Rechtssache wiesen starke Ähnlichkeiten auf, insbesondere die Tatsache, dass die beiden Einreihungen durch einen vom jeweiligen Kläger gestellten Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft ausgelöst worden seien und dass in beiden Fällen die Kommission wegen Einreihungsproblemen der nationalen Zollbehörden angerufen worden sei. Außerdem seien alle bei den IRC anhängigen nationalen Einreihungsverfahren für die LCD-Monitore 20“, 23“ und 30“ des Klägers von der angefochtenen Verordnung betroffen.

39      Die Betriebsvorführung des fraglichen Produkts durch den Kläger sei nur deswegen unter der Leitung der EICTA erfolgt, weil die Kommission auf der Teilnahme eines Vertreters dieses Berufsverbands bestanden habe und sich kein anderer Termin für diese Präsentation habe finden lassen. Die Verwendung eines LCD-Monitors 30“ sei zudem nur der Tatsache geschuldet, dass die Präsentation in einem großen Saal stattgefunden habe und die Mitglieder des Ausschusses einen solchen Monitor wesentlich besser hätten sehen können, die beiden Produkte jedoch abgesehen von ihrer Größe gleich seien.

40      Weiter trägt der Kläger vor, auch wenn das Apple-Logo nicht in der angefochtenen Verordnung abgebildet sei, bestehe kein Zweifel daran, dass die Mitglieder des Nomenklatur-Ausschusses sich dessen bewusst gewesen seien, dass sie über die angemessene Einreihung des LCD-Monitors von Apple diskutierten, was durch die Tatsache bestätigt werde, dass dieser Monitor in einer an den Nomenklatur-Ausschuss gerichteten Erklärung der IRC als Beispiel genannt worden sei.

41      In seinem Antrag auf zolltarifliche Befreiung nehme der Kläger auch ganz einfach deshalb nicht auf den LCD-Monitor 20“ von Apple Bezug, weil er dort allgemeine Bezeichnungen verwendet habe, wie die Leitlinien der Kommission es verlangten.

42      Schließlich sei die Tatsache im Urteil Sony Computer Entertainment Europe/Kommission, dass Sony das einzige zur Einfuhr des fraglichen Produkts in die Gemeinschaft autorisierte Unternehmen gewesen sei, für den Nachweis ihrer individuellen Betroffenheit nicht von Bedeutung gewesen. Außerdem sei es in Wirklichkeit gar nicht möglich, der einzige Importeur eines solchen Produkts zu sein, weil im Internet Direktkäufe getätigt werden könnten.

43      Zum Gegenstand der Klage hat der Kläger seinen Antrag dahin präzisiert, dass er die Nichtigerklärung der Nr. 2 des Tabellenanhangs der angefochtenen Verordnung und nicht die der Verordnung in ihrer Gesamtheit begehrt.

 Würdigung durch das Gericht

44      Nach Art. 230 Abs. 4 EG setzt die Zulässigkeit einer Nichtigkeitsklage, die eine natürliche oder juristische Person gegen eine Verordnung erhebt, voraus, dass die angefochtene Verordnung in Wirklichkeit ihrem Wesen nach eine Entscheidung darstellt, die diese Person unmittelbar und individuell betrifft. Nach ständiger Rechtsprechung sind Verordnungen und Entscheidungen danach voneinander abzugrenzen, ob der betreffende Rechtsakt allgemeine Geltung hat oder nicht. Ein Rechtsakt hat allgemeine Geltung, wenn er für objektiv bestimmte Situationen gilt und Rechtswirkungen gegenüber generell und abstrakt umschriebenen Personengruppen erzeugt (vgl. Beschluss des Gerichts vom 11. September 2007, Honig-Verband/Kommission, T‑35/06, Slg. 2007, II‑0000, Randnr. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

45      Nach ständiger Rechtsprechung haben natürliche oder juristische Personen grundsätzlich keine Klagebefugnis dafür, nach Art. 230 Abs. 4 EG eine Klage auf Nichtigerklärung einer Verordnung über eine zolltarifliche Einreihung zu erheben. Solche Verordnungen enthalten zwar konkrete Beschreibungen, haben aber gleichwohl in jeder Hinsicht allgemeine Geltung, da sie sich erstens auf alle Waren der beschriebenen Art beziehen, unabhängig von deren Herkunft und sonstigen individuellen Eigenschaften, und zweitens ihre Wirkungen im Interesse einer einheitlichen Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs gegenüber allen Zollbehörden der Gemeinschaft und allen Importeuren entfalten (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 14. Februar 1985, Casteels/Kommission, 40/84, Slg. 1985, 667, Randnr. 11, und Urteil Sony Computer Entertainment Europe/Kommission, Randnr. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

46      Im vorliegenden Fall ist in Nr. 2 der Tabelle im Anhang der angefochtenen Verordnung geregelt, dass die Waren mit den in Spalte 1 beschriebenen Merkmalen unter der Kennziffer KN 8528 21 90 in die Kombinierte Nomenklatur einzureihen sind. Die Bestimmung betrifft alle Waren der entsprechenden oder beschriebenen Art, unabhängig von deren Herkunft und sonstigen individuellen Eigenschaften. (vgl. in diesem Sinne Urteil Casteels/Kommission, Randnr. 11).

47      Diese Bestimmung ist somit ein genereller Rechtsakt im Sinne des Art. 249 Abs. 2 EG. Sie betrifft eine objektiv umschriebene Situation und erzeugt Rechtswirkungen gegenüber einem allgemein und abstrakt umschriebenen Personenkreis, insbesondere gegenüber den Importeuren der in ihr beschriebenen Erzeugnisse (vgl. in diesem Sinne Beschluss Iposea/Kommission, Randnr. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

48      Doch können bestimmte Wirtschaftsteilnehmer unter bestimmten Umständen auch von einem generellen Rechtsakt individuell betroffen sein und diesen damit nach Art. 230 Abs. 4 EG anfechten, nämlich wenn der Rechtsakt sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder wegen sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und sie dadurch in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten einer derartigen Entscheidung (Urteile des Gerichtshofs vom 15. Juli 1963, Plaumann/Kommission, 25/62, Slg. 1963, 223, und vom 18. Mai 1994, Codorníu/Rat, C‑309/89, Slg. 1994, I‑1853, Randnr. 20).

49      Hierzu macht der Kläger insbesondere geltend, dass die fragliche Einreihung durch seinen bei den IRC gestellten Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft ausgelöst worden sei, kein anderes ähnliches Gerät vor dem Ausschuss vorgeführt worden sei und dass aufgrund der Betriebsvorführung des fraglichen Produkts ein Entwurf einer Verordnung zur zolltariflichen Einreihung der Monitore des Typs „Apple“ in den Mitgliedstaaten verbreitet worden sei.

50      Diese Umstände sind jedoch nicht geeignet, den Kläger im Sinne von Art. 230 Abs. 4 EG zu individualisieren. Die Teilnahme eines Wirtschaftsteilnehmers an dem Verfahren, das zum Erlass einer Gemeinschaftsmaßnahme führt, ist nämlich nur dann geeignet, diesen Wirtschaftsteilnehmer hinsichtlich der fraglichen Maßnahme zu individualisieren, wenn die anwendbare Gemeinschaftsregelung ihm bestimmte Verfahrensgarantien einräumt (Beschluss des Gerichts vom 14. Dezember 2005, Arizona Chemical u. a./Kommission, T‑369/03, Slg. 2005, II‑5839, Randnr. 72). Das ist hier nicht der Fall.

51      Sollten im Rahmen des Urteils Sony Computer Entertainment Europe/Kommission ähnliche Umstände Berücksichtigung gefunden haben, um die Zulässigkeit der Klage zu bejahen, können diese – insbesondere angesichts der genannten Rechtsprechung – nicht der ausschlaggebende Faktor gewesen sein. Die individuelle Betroffenheit der klägerischen Partei in jener Rechtssache wurde nämlich nur „nach alledem [und] angesichts der außergewöhnlichen Umstände des vorliegenden Falles“ anerkannt (Urteil Sony Computer Entertainment Europe/Kommission, Randnr. 77).

52      Dasselbe gilt für die Tatsache, dass der Kläger das einzige Unternehmen im Besitz einer verbindlichen Zollauskunft für das fragliche Produkt unter der Position 8471 sein soll. Zum einen hat eine verbindliche Zollauskunft eingeschränkte Gültigkeit, wie schon Art. 12 des Zollkodex bestimmt. Zum anderen bedeutet nach ständiger Rechtsprechung der Umstand, dass die Personen, für die eine Maßnahme gilt, nach Zahl oder sogar Identität mehr oder weniger genau bestimmbar sind, keineswegs, dass diese als von der Maßnahme individuell betroffen anzusehen sind, sofern die Verordnung aufgrund eines durch sie bestimmten objektiven Tatbestands rechtlicher oder tatsächlicher Art anwendbar ist (Urteil des Gerichts vom 22. Februar 2000, AVAV/Rat, T‑138/98, Slg. 2000, II‑341, Randnr. 64, und Beschluss Iposea/Kommission, Randnr. 31).

53      Hierzu ist im Übrigen zu präzisieren, dass es sich allein bei dem Umstand, ob der Kläger der einzige autorisierte Importeur des betreffenden Produkts in die Gemeinschaft ist oder nicht, zwar um einen Gesichtspunkt handelt, der für die Beurteilung, ob der Kläger individuell betroffen ist, „im Licht der übrigen vorstehenden Überlegungen“ von Bedeutung ist; er ist jedoch als solcher kein hinreichender Beleg dafür, dass der Kläger von der angefochtenen Verordnung individuell betroffen ist (in diesem Sinne Urteil Sony Computer Entertainment Europe/Kommission, Randnr. 75). Der Kläger behauptet insoweit nicht, der ausschließliche Importeur der fraglichen LCD-Monitore zu sein, und macht kein Recht geltend, aufgrund dessen er Importe dieser Produkte in den Europäischen Wirtschaftsraum untersagen lassen könnte. Er ist von der angefochtenen Verordnung nur als gegenwärtiger oder potenzieller Importeur der LCD-Monitore 20“ betroffen.

54      Zur Beschreibung des Produkts, das den Gegenstand der fraglichen Einreihung bildet, ist zu sagen, dass diese sehr allgemein ist. Außerdem enthält die Tabelle im Anhang der angefochtenen Verordnung keine Fotografie, kein Logo und kein anderes Zeichen, in dem die Marke Apple vorkäme.

55      Dies kann weder durch den Umstand entkräftet werden, dass in einer Mitteilung der IRC an den Nomenklatur-Ausschuss Apple-Monitore genannt sind, noch durch die angebliche, aber nicht bewiesene Verbreitung eines Entwurfs einer Verordnung zur zolltariflichen Einreihung der Monitore des Typs „Apple“ in den Mitgliedstaaten. Hierbei handelt es sich um einen Verweis auf ein generisches Referenzerzeugnis und nicht um die Identifizierung eines besonderen Produkts.

56      Zusammenfassend gesagt macht der Kläger geltend, dass die angefochtene Verordnung auf der Grundlage seines Antrags auf verbindliche Zolltarifauskunft und der Vorführung des Produkts vor dem Nomenklatur-Ausschuss erlassen worden sei, dass ein Vorschlag für eine Verordnung zur zolltariflichen Einreihung der Monitore des Typs „Apple“ verbreitet worden sei und dass er als einziger eine verbindliche Zollauskunft unter der Position 8471 besitze.

57      Aus dem Vorstehenden folgt, dass keiner dieser Umstände für sich genommen den Schluss zulässt, dass der Kläger von der angefochtenen Verordnung individuell betroffen ist. Gleichwohl ist im Licht des Urteils Sony Computer Entertainment Europe/Kommission zu prüfen, ob die angefochtene Verordnung „unter den außergewöhnlichen Umständen der vorliegenden Rechtssache“ den Kläger in gleicher Weise individualisiert wie den Adressaten einer Entscheidung.

58      Dies ist nicht der Fall. Aufgrund der allgemeinen Beschreibung der betreffenden Waren und der Tatsache, dass keinerlei eindeutige Hinweise visueller oder textlicher Art auf einen konkreten Wirtschaftsteilnehmer vorliegen, ist jegliche individuelle Betroffenheit des Klägers im vorliegenden Fall ausgeschlossen.

59      Daraus folgt, dass der Kläger von der angefochtenen Verordnung nur in seiner objektiven Eigenschaft als Importeur der in der Tabelle in deren Anhang genannten LCD-Monitore berührt wird und sie somit in derselben Weise betroffen ist wie jeder andere Wirtschaftsteilnehmer, der sich gegenwärtig oder potenziell in der gleichen Lage befindet.

60      Nach alledem ist der Kläger von der angefochtenen Verordnung nicht individuell betroffen und die Klage somit als unzulässig abzuweisen.

 Kosten

61      Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Kläger unterlegen ist, sind ihm entsprechend dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

beschlossen:

1.      Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.      Apple Computer International trägt die Kosten.

Luxemburg, den 19. Februar 2008

Der Kanzler

 

       Der Präsident

E. Coulon

 

      M. Vilaras


* Verfahrenssprache: Englisch.