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Beschluss des Gerichts vom 1. September 2011 - Elosta/Kommission

(Rechtssache T-102/09)1

(Nichtigkeitsklage - Klagefrist - Verspätung - Kein Fall höherer Gewalt - Kein entschuldbarer Irrtum -Unzulässigkeit)

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Kläger: Abdelrazag Elosta (Pinner, Middlesex, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: E. Grieves, Barrister, und A. McMurdie, Solicitor)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: E. Paasivirta und M. Konstantinidis)

Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: R. Szostak, G. Étienne, M.-M. Josephides und E. Finnegan)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 1330/2008 der Kommission vom 22. Dezember 2008 zur 103. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen (ABl. L 345, S. 60), soweit dieser Rechtsakt den Kläger betrifft

Tenor

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

Herr Abdelrazag Elosta trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission.

Der Rat der Europäischen Union trägt seine eigenen Kosten.

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1 - ABl. C 13 vom 15.1.2011.