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Beschluss des Gerichts (Zweite Kammer) vom 1. September 2011 – Maftah/Kommission

(Rechtssache T‑101/09)

„Nichtigkeitsklage – Klagefrist – Fristversäumnis – Keine höhere Gewalt – Kein entschuldbarer Fehler – Unzulässigkeit“

1.                     Nichtigkeitsklage – Fristen – Beginn – Zeitpunkt der Veröffentlichung – Verordnung über die Anwendung restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen – Verordnung, die bis zu ihrer Außerkraftsetzung weiterhin Wirkungen entfaltet – Keine Auswirkung (Art. 263 Abs. 2 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 102 § 1; Verordnung Nr. 1330/2008 der Kommission) (vgl. Randnrn. 20‑21, 37)

2.                     Verfahren – Klagefristen – Zwingendes Recht (Art. 263 Abs. 6 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 101 § 1 Buchst. a und b) (vgl. Randnrn. 29, 38, 41)

3.                     Verfahren – Klagefristen – Ausschlusswirkung – Entschuldbarer Irrtum – Begriff – Fehler des Beraters des Klägers bei der Berechnung der Fristen – Ausschluss (Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 101 § 1) (vgl. Randnrn. 31‑32)

4.                     Verfahren – Klagefristen – Ausschlusswirkung – Früherer Beschluss, dem Kläger Prozesskostenhilfe zu gewähren – Keine Auswirkung (Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 96 § 4) (vgl. Randnrn. 35-36)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 1330/2008 der Kommission vom 22. Dezember 2008 zur 103. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen (ABl. L 345, S. 60), soweit dieser Rechtsakt den Kläger betrifft

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Herr Elmabruk Maftah trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission.

3.

Der Rat der Europäischen Union trägt seine eigenen Kosten.