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Urteil des Gerichts vom 19. April 2013 – Italien/Kommission

(Verbundene Rechtssachen T-99/09 und T-308/09)1

(EFRE – Regionales operationelles Programm [ROP] 2000-2006 für die Region Kampanien – Verordnung [EG] Nr. 1260/1999 – Art. 32 Abs. 3 Buchst. f – Entscheidung, Zwischenzahlungen für die Maßnahme des ROP zur Abfallbewirtschaftung und -beseitigung nicht zu leisten – Vertragsverletzungsverfahren gegen Italien)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: P. Gentili und in der Rechtssache T-99/09 zudem durch G. Palmieri, avvocati dello Stato) Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: D. Recchia und A. Steiblytė)Gege

igung nicht zu leisten – Vertragsverletzungsverfahren gegen Italien)Verfahrenssprache:

Italienisc

hParteienKlägerin: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: P. Gentili und in der Rechtssache T-99/09 zudem durch G. Palmieri, avvocati dello Stato) Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: D. Recchia und A. Steiblytė)GegenstandKlage auf Nichtigerklärung der in den Schreiben der Kommission vom 22. Dezember 2008, vom 2. und 6. Februar 2009 (Nrn. 012480, 000841 und 001059 – Rechtssache T-99/09) und vom 20. Mai 2009 (Nr. 004263 – Rechtssache T-308/99) enthaltenen Entscheidungen, mit denen die Anträge der italienischen Behörden auf Zwischenzahlungen zur Erstattung der nach dem 29. Juni 2007 für die Maßnahme 1.7 des operationellen Programms „Kampanien“ getätigten Ausgaben gemäß Art. 32 Abs. 3 Buchst. f der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (ABl. L 161, S. 1) für unzulässig erklärt wurdenTenorDie Klagen werden abgewiesen.Die Italienische Republik trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.