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Klage, eingereicht am 4. März 2009 - Italien/Kommission

(Rechtssache T-99/09)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigter: P. Gentili, avvocato dello Stato)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

das Schreiben Nr. 000841 (Dok. Nr. 1) der Europäischen Kommission - Generaldirektion Regionalpolitik - vom 2. Februar 2009 mit dem Gegenstand "Vom verlangten Betrag abweichende Zahlungen der Kommission" mit folgender Entscheidung für nichtig zu erklären: "Daher ist der Zeitpunkt, ab dem die Europäische Kommission die Ausgaben in Bezug auf Maßnahme 1.7 des Regionalen operationellen Programms 2000-2006 als nicht förderfähig betrachtet, der 29. Juni 2007 und nicht der 17. Mai 2006, wie in dem oben erwähnten dienstlichen Schreiben vom 22. Dezember 2008 angekündigt";

das Schreiben Nr. 001059 (Dok. Nr. 2) der Europäischen Kommission - Generaldirektion Regionalpolitik - vom 6. Februar 2009 mit dem Gegenstand "Unterbrechung des Zahlungsantrags und Auskunftsersuchen in Bezug auf die Finanzkorrekturen gemäß Art. 39 der Verordnung Nr. 1260/99 - Regionales operationelles Programm Kampanien" für nichtig zu erklären, das folgende Entscheidung enthält: "Daher ist der Zeitpunkt, ab dem die Europäische Kommission die Ausgaben in Bezug auf Maßnahme 1.7 des Regionalen operationellen Programms 2000-2006 als nicht förderungsfähig betrachtet, der 29. Juni 2007 und nicht der 17. Mai 2006, wie zuvor angegeben";

das Schreiben Nr. 012480 (Dok. Nr. 3) der Europäischen Kommission - Generaldirektion Regionalpolitik - vom 22. Dezember 2008 mit dem Gegenstand "Regionales operationelles Programm Kampanien 2000-2006" (CCI Nr. 19899 IT 16 1 PO 007) - Folgen des Vertragsverletzungsverfahrens 2007/2195 betreffend die Abfallbewirtschaftung in Kampanien, für nichtig zu erklären, mit dem "die Kommission verlangt, vom nächsten Zahlungsantrag an sämtliche im Zusammenhang mit der Maßnahme 1.7 geltend zu machenden Kosten, die nach dem 29. Juni 2007 getätigt worden sind, abzuziehen".

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin rügt zur Stützung ihrer Anträge eine Verletzung von Art. 32 Abs. 3 Buchst. f und Art. 39 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 1260/991. Insbesondere macht sie geltend:

a) Ein Antrag auf Zahlung von Beteiligungen eines Strukturfonds könne nur dann wegen eines anhängigen Vertragsverletzungsverfahrens für nicht förderfähig erklärt werden, wenn der spezifische Gegenstand des Vertragsverletzungsverfahrens genau mit dem Gegenstand des Zahlungsantrags übereinstimme.

b) Die Kommission rüge im Vertragsverletzungsverfahren die Situation der endgültigen Abfallbeseitigung, weil es an den notwendigen Strukturen (Verbrennungsanlagen, Deponien) zur Umsetzung dieser Phase der Abfall-"Kette" gemäß der Richtlinie fehle. Dagegen gehörten zum spezifischen Gegenstand des Vertragsverletzungsverfahrens nicht andere Phasen der "Kette" und andere Einzelheiten der Abfallbewirtschaftung, die nicht zur endgültigen Beseitigung gehörten, insbesondere die verschiedenen Möglichkeiten der Verwertung der Abfälle, deren Voraussetzung die getrennte Sammlung sei. Jedoch bezögen sich die Maßnahme 1.7 des Regionalen operationellen Programms Kampanien 2000 und der darin enthaltenen Vorgänge (Vorhaben) auf die Phase der Verwertung der Abfälle und der hierfür notwendigen getrennten Sammlung.

c) Mit dem in den angefochtenen dienstlichen Schreiben erwähnten Schreiben vom 20. Oktober 2008 habe die Kommission Zweifel in Bezug auf den Abfallverwertungsplan vom 28. Dezember 2007 geäußert. Allerdings sei keine dieser kritischen Bemerkungen betreffend den Abfallbewirtschaftungsplan vom 28. Dezember 2007 Teil des Gegenstands des Vertragsverletzungsverfahrens 2007/2195, zumindest, weil dieses sich auf die bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist, d. h. am 1. März 2008, bestehende Lage gestützt habe.

d) Die Entscheidung der Kommission, die Zahlungsanträge in Bezug auf die Maßnahme 1.7 als nicht förderfähig zu erachten, weil "keine ausreichenden Garantien in Bezug auf die ordnungsgemäße Durchführung der vom EFRE im Rahmen der Maßnahme 1.7 kofinanzierten Vorgänge bestünden", habe niemals gemäß Art. 32 Abs. 3 Buchst. f zweite Alternative (Anhängigkeit eines Vertragsverletzungsverfahrens) erlassen werden dürfen. Sie hätte höchstens in Anwendung der ersten Alternative dieser Bestimmung (Aussetzung der Zahlungen gemäß Art. 39 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1260/99) erlassen werden dürfen. Dies hätte jedoch zur Einleitung eines kontradiktorischen Verfahrens geführt, das die Kommission habe vermeiden wollen.

Schließlich rügt die Klägerin noch die Verletzung wesentlicher Formvorschriften unter dem Gesichtspunkt einer fehlenden Begründung.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 1260/99 des Rates vom 21. Juni 1999 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 161, S. 1).