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Klage, eingereicht am 1. September 2010 - Elosta/Kommission

(Rechtssache T-102/09)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Abdelrazag Elosta (Pinner, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: E. Grieves, Barrister, und A. McMurdie, Solicitor)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Verordnung (EG) Nr. 1330/20081, soweit sie ihn betrifft, für nichtig zu erklären;

der Beklagten aufzugeben, ihn unverzüglich aus dem Anhang dieser Verordnung zu streichen;

die Beklagte und/oder den Rat der Europäischen Union zur Zahlung ihrer eigenen Kosten, der Kosten des Klägers sowie sämtlicher Beträge zu verurteilen, die von der Kasse des Gerichtshofs der Europäischen Union im Rahmen der Prozesskostenhilfe vorgestreckt worden sind.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger, die Verordnung (EG) Nr. 1330/2008 der Kommission, soweit sein Name in die Liste der Personen und Organisationen aufgenommen wurde, gegen die bestimmte restriktive Maßnahmen verhängt wurden, nach Art. 263 AEUV für nichtig zu erklären.

Der Kläger macht folgende Klagegründe geltend:

Zunächst habe die Kommission die Grundlage für seine Aufnahme in den Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/20022 zu keinem Zeitpunkt unabhängig geprüft oder Gründe oder Beweise für diese Aufnahme verlangt.

Ferner habe ihm die Kommission zunächst gar keine und sodann unter Verletzung seines Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz, des Rechts, sich zu verteidigen, sowie des Rechts auf Eigentum nach der Europäischen Menschenrechtskonvention keine ausreichenden Gründe bekannt gegeben, die seine Aufnahme in den Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 rechtfertigten.

Schließlich sei es unsachlich, ihn weiterhin in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 aufzuführen, da (i) weder Gründe vorgelegen hätten noch vorlägen, die die einschlägigen Kriterien für eine Aufnahme in diesen Anhang erfüllten, (ii) er nach Auffassung der Regierung des Vereinigten Königreichs die einschlägigen Kriterien nicht mehr erfülle und (iii) ein Fachgericht des Vereinigten Königreichs entschieden habe, dass die Libyan Islamic Fighting Group sich nicht mit dem Al-Qaida-Netzwerk zusammengeschlossen habe und/oder nicht jede mit der Libyan Islamic Fighting Group in Verbindung stehende Person Anhänger der gewalttätigen Al-Qaida-Ideologie des weltweiten Djihads sei.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 1330/2008 der Kommission vom 22. Dezember 2008 zur 103. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen (ABl. L 345, S. 60).

2 - Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates über das Verbot der Ausfuhr bestimmter Waren und Dienstleistungen nach Afghanistan, über die Ausweitung des Flugverbots und des Einfrierens von Geldern und anderen Finanzmitteln betreffend die Taliban von Afghanistan (ABl. L 139, S. 9).