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Klage, eingereicht am 19. August 2009 - RapidEye/Kommission

(Rechtssache T-330/09)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: RapidEye AG (Brandenburg an der Havel, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Jestaedt)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge der Klägerin

Die Entscheidung der Kommission aus dem Schreiben vom 9. Juni 2009 zum Aktenzeichen "Staatliche Beihilfe CP 183/2009 - Deutschland, RapidEye AG (Nachträgliche Kontrolle MSR 1998 - N 416/2002)" insoweit aufzuheben, als die Kommission dort eine Beihilfe von einer Beihilfeintensität von 35 % des Bruttosubventionsäquivalents und einem Beihilfebetrag von 44 199 321,36 Euro für nicht zulässig hält und für eine Beihilfe, die eine Beihilfeintensität von 30,22 % beziehungsweise einen Beihilfehöchstbetrag von 37 316 000 Euro übersteigt, eine neue Anmeldung erfordert;

die Kommission zur Tragung der Kosten des Verfahrens zu verurteilen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kommission genehmigte mit ihrer Entscheidung K(2002) 3570 endgültig vom 2. Oktober 2002 eine staatliche Beihilfe zugunsten der RapidEye AG (Staatliche Beihilfe Nr. N 416/2002 - Deutschland [Brandenburg], Beihilfe für RapidEye AG) nach Maßgabe des Multisektoralen Regionalbeihilferahmens für große Investitionsvorhaben2, wobei eine Beihilfehöchstintensität und ein Beihilfehöchstbetrag bestimmt worden seien (im Weiteren "die Entscheidung der Kommission vom 2. Oktober 2002").

Im vorliegenden Verfahren wendet sich die Klägerin gegen das Schreiben der Kommission D(2009) 569 vom 9. Juni 2009 betreffend die staatliche Beihilfe CP 183/2009 - Deutschland, RapidEye AG (Nachträgliche Kontrolle MSR 1998 - N 416/2002). In diesem Schreiben wurden die deutschen Behörden insbesondere aufgefordert, die durch die Entscheidung der Kommission vom 2. Oktober 2002 genehmigte Beihilfeintensität und Beihilfenhöhe einzuhalten und zu bestätigen, dass sämtliche diese Höchstwerte übersteigenden, an den Begünstigten ausgezahlten Beträge zurückgefordert wurden.

Die Klägerin macht zur Begründung ihrer Klageschrift fünf Klagegründe geltend.

An erster Stelle rügt die Klägerin einen Verstoß gegen Art. 87 EG und 88 EG und gegen Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999, da ihrer Auffassung nach, eine Beihilfe bis zu einer Beihilfeintensität von 35 % durch die Entscheidung der Kommission vom 2. Oktober 2002 abgedeckt sei.

Ferner trägt die Klägerin vor, dass die Beklagte ihr Ermessen missbraucht habe, indem sie entgegen ihrer Entscheidung vom 2. Oktober 2002 eine Beihilfe bis zur Beihilfeintensität von 35 % nicht ohne eine neue Anmeldung zulassen wolle.

Drittens macht die Klägerin einen Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes geltend, da die Klägerin die durch die Beihilfe zu fördernde Investition im Vertrauen darauf zu Ende geführt habe, dass eine Beihilfe bis zur Beihilfeintensität von 35 % gewährt worden sei.

Darüber hinaus wird, hilfsweise, ein Verstoß gegen Art. 88 Abs. 3 EG gerügt. Die Klägerin macht in diesem Zusammenhang geltend, dass selbst wenn die Entscheidung der Kommission vom 2. Oktober 2002 so auszulegen wäre, dass sie nur eine Beihilfehöchstintensität von 30,22 % zulasse, so handele es sich bei der Aufstockung auf eine Intensität auf 35 % nur um eine unwesentliche Änderung der Beihilfe, die keiner neuerlichen Anmeldung bedürfe.

Zuletzt macht die Klägerin, hilfsweise, einen Verstoß gegen Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 geltend. Sie wirft diesbezüglich der Kommission vor, dass sie bei einer Aufstockung der Beilhilfe auf 35 % der Beilhilfehöchstintensität auf einer neuerlichen Anmeldung bestehe, ohne zu prüfen, ob die Beilhilfe gemäß der Art. 3 der Verordnung Nr. 800/2008 freigestellt sei.

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1 - ABl. 1998, C 107, S. 7.

2 - Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [88 EG] (ABl. L 83, S. 1).

3 - Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) (ABl. L 214, S. 3).