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Klage, eingereicht am 15. Oktober 2006 - Arktouros / Kommission

(Rechtssache T-260/06)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Etairia Prostasias kai Diacheirisis Fysikou Perivallontos kai Agrias Zoïs Arktouros (Saloniki, Griechenland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Korogiannakis und N. Keramidas)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die der Klägerin am 10. Juli 2006 bekannt gegebene Entscheidung K(2006) 3181 endg. der Kommission vom 7. Juli 2006 über die Einstellung des Programms "Conservation actions in the Northern Pindos National Park" - Ellas - LIFE03 NAT/GR/000089 und über die Erstattung einer Beihilfe in Höhe von 264 684,00 Euro zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 4 659,53 Euro für nichtig zu erklären;

einen Betrag in Höhe von 55 658,28 Euro von dem zu erstattenden Betrag für im Rahmen des Programms getätigte zuschussfähige Ausgaben abzuziehen;

der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin macht als Hauptargument geltend, erstens stelle der Verstoß der Kommission gegen eine Bestimmung, die zu den wesentlichen LIFE-Bestimmungen gehöre, eine Verletzung einer Rechtsnorm im Sinne von Artikel 230 EG dar, was die Nichtigkeit der genannten Entscheidung K(2006) 3181 endg. der Kommission nach sich ziehe.

Zweitens ist die Klägerin der Ansicht, dass die Kommission einen wesentlichen Beurteilungsfehler in Bezug auf die Fähigkeit der Klägerin begangen habe, das Programm trotz des Ausscheidens von zweien ihrer Mitglieder zu Ende zu führen, was die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission über die Beendigung des Vertragsverhältnisses und die Wiedereinziehung der gewährten Beihilfe rechtfertige.

Hilfsweise beantragt die Klägerin, von dem zu erstattenden Betrag 55 658,28 Euro für im Rahmen des Programms getätigte beihilfefähige Ausgaben abzuziehen.

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