C_2019004DE.01003301.xml 7.1.2019 | DE | Amtsblatt der Europäischen Union | C 4/33 |
Klage, eingereicht am 13. Oktober 2018 — EO (1)/Kommission
(Rechtssache T-623/18)
(2019/C 4/44)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: EO (2) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin E. Metodieva)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— | die Entscheidung des Prüfungsausschusses des allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AD/323/16 — Ermittler (m/w) (AD 7) für folgende Profile: 1. Ermittler (m/w): EU-Ausgaben, Korruptionsbekämpfung; 2. Ermittler (m/w): Zoll und Handel, Tabak- und nachgeahmte Waren, den Namen der Klägerin nicht in die Reserveliste für das erste Profil dieses Auswahlverfahrens aufzunehmen, für nichtig zu erklären; |
— | die Entscheidung des EPSO vom 9. Juli 2018 über die Zurückweisung der Beschwerde der Klägerin nach Art. 90 Abs. 2 des Beamtenstatuts gegen die Entscheidung des EPSO-Prüfungsausschusses, sie nicht in die genannte Reserveliste aufzunehmen, zur Gänze aufzuheben; |
— | die Beklagte zum Ersatz des der Klägerin in Form von entgangenem Gewinn in Folge ihrer Nichtaufnahme in die genannte Liste entstandenen Schadens zu verpflichten; |
— | der Beklagten die Kosten der Klägerin für Rechtsberatung und -vertretung vor und während des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage bringt die Klägerin sieben Klagegründe vor und macht zusätzlich sämtliche Argumente aus ihrer nach Art. 90 Abs. 2 des Beamtenstatuts erhobenen Beschwerde geltend:
1. | unangemessenes Verhalten eines der Mitglieder des Prüfungsausschusses, das dazu geführt haben soll, dass die Klägerin nicht ordnungsgemäß geprüft worden sei; |
2. | fehlende Unparteilichkeit eines der Mitglieder des Prüfungsausschusses für das betreffende Auswahlverfahren; |
3. | mangelnde Kompetenz der Prüfer; |
4. | Verstoß gegen die Sprachenregelung durch das betreffende Auswahlverfahren; |
5. | bestimmte Unregelmäßigkeiten bei der in dem betreffenden Auswahlverfahren zu bearbeitenden Fallstudie; |
6. | Verstöße gegen die Grundsätze der gleichen und fairen Behandlung aufgrund des angeblich übermäßig langen Zeitraums von einem Monat, über den sich das betreffende Auswahlverfahren erstreckt habe; |
7. | unzureichende Begründung der Beurteilung der Klägerin. |
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