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7.1.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 4/33


Klage, eingereicht am 13. Oktober 2018 — EO (1)/Kommission

(Rechtssache T-623/18)

(2019/C 4/44)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: EO (2) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin E. Metodieva)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung des Prüfungsausschusses des allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AD/323/16 — Ermittler (m/w) (AD 7) für folgende Profile: 1. Ermittler (m/w): EU-Ausgaben, Korruptionsbekämpfung; 2. Ermittler (m/w): Zoll und Handel, Tabak- und nachgeahmte Waren, den Namen der Klägerin nicht in die Reserveliste für das erste Profil dieses Auswahlverfahrens aufzunehmen, für nichtig zu erklären;

die Entscheidung des EPSO vom 9. Juli 2018 über die Zurückweisung der Beschwerde der Klägerin nach Art. 90 Abs. 2 des Beamtenstatuts gegen die Entscheidung des EPSO-Prüfungsausschusses, sie nicht in die genannte Reserveliste aufzunehmen, zur Gänze aufzuheben;

die Beklagte zum Ersatz des der Klägerin in Form von entgangenem Gewinn in Folge ihrer Nichtaufnahme in die genannte Liste entstandenen Schadens zu verpflichten;

der Beklagten die Kosten der Klägerin für Rechtsberatung und -vertretung vor und während des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage bringt die Klägerin sieben Klagegründe vor und macht zusätzlich sämtliche Argumente aus ihrer nach Art. 90 Abs. 2 des Beamtenstatuts erhobenen Beschwerde geltend:

1.

unangemessenes Verhalten eines der Mitglieder des Prüfungsausschusses, das dazu geführt haben soll, dass die Klägerin nicht ordnungsgemäß geprüft worden sei;

2.

fehlende Unparteilichkeit eines der Mitglieder des Prüfungsausschusses für das betreffende Auswahlverfahren;

3.

mangelnde Kompetenz der Prüfer;

4.

Verstoß gegen die Sprachenregelung durch das betreffende Auswahlverfahren;

5.

bestimmte Unregelmäßigkeiten bei der in dem betreffenden Auswahlverfahren zu bearbeitenden Fallstudie;

6.

Verstöße gegen die Grundsätze der gleichen und fairen Behandlung aufgrund des angeblich übermäßig langen Zeitraums von einem Monat, über den sich das betreffende Auswahlverfahren erstreckt habe;

7.

unzureichende Begründung der Beurteilung der Klägerin.


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