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Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 5. Juni 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Supreme Court of the United Kingdom - Vereinigtes Königreich) – Public Relations Consultants Association Ltd/Newspaper Licensing Agency Ltd u. a.

(Rechtssache C-360/13)1

(Urheberrechte – Informationsgesellschaft – Richtlinie 2001/29/EG – Art. 5 Abs. 1 und 5 – Vervielfältigung – Ausnahmen und Beschränkungen – Erzeugung von Kopien einer Internetseite auf dem Bildschirm und im Cache der Festplatte während des Internet-Browsings – Vorübergehende Vervielfältigungshandlung – Flüchtige oder begleitende Handlung – Integraler und wesentlicher Teil eines technischen Verfahrens – Rechtmäßige Nutzung – Eigenständige wirtschaftliche Bedeutung)

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

Supreme Court of the United Kingdom

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Public Relations Consultants Association Ltd

Beklagte: Newspaper Licensing Agency Ltd u. a.

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen – Supreme Court of the United Kingdom – Auslegung von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167, S. 10) – Vervielfältigungsrecht – Ausnahmen und Beschränkungen – Begriff der vorübergehenden Vervielfältigungshandlungen, die flüchtig oder begleitend sind und einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens darstellen – Vervielfältigung einer automatisch im Cache und auf dem Bildschirm eines Computers gespeicherten Internetseite

Tenor

Art. 5 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass die von einem Endnutzer bei der Betrachtung einer Internetseite erstellten Kopien auf dem Bildschirm seines Computers und im „Cache“ der Festplatte dieses Computers den Voraussetzungen, wonach diese Kopien vorübergehend, flüchtig oder begleitend und ein integraler und wesentlicher Teil eines technischen Verfahrens sein müssen, sowie den Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 5 dieser Richtlinie genügen und daher ohne die Zustimmung der Urheberrechtsinhaber erstellt werden können.

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1 ABl. C 260 vom 7.9.2013.