Language of document : ECLI:EU:T:2019:783

URTEIL DES GERICHTS (Erste Kammer)

7. November 2019(*)

„Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Unionsbildmarke WE – Ältere nationale Wortmarke WE – Relatives Eintragungshindernis – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001“

In der Rechtssache T‑568/18

Local-e-motion GmbH mit Sitz in Dorsten (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. Sprenger,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch W. Schramek, M. Fischer und D. Hanf als Bevollmächtigte,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht:

Volkswagen AG mit Sitz in Wolfsburg (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt F. Thiering und Rechtsanwältin L. Steidle,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 12. Juli 2018 (Sache R 128/2018‑4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Volkswagen und Local-e-motion


erlässt

DAS GERICHT (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Richters P. Nihoul (Berichterstatter) in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten sowie der Richter J. Svenningsen und U. Öberg,

Kanzler: I. Dragan, Verwaltungsrat,

aufgrund der am 24. September 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 8. Januar 2019 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des EUIPO,

aufgrund der am 7. Januar 2019 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung der Streithelferin,

aufgrund des am 2. September 2019 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Antrags der Klägerin auf Aussetzung des Verfahrens,

aufgrund der Stellungnahme des EUIPO und der Streithelferin zum Antrag auf Aussetzung in der mündlichen Verhandlung vom 6. September 2019,

aufgrund des Beschlusses vom 6. September 2019, mit dem der Antrag der Klägerin auf Aussetzung des Verfahrens zurückgewiesen worden ist,

auf die mündliche Verhandlung vom 6. September 2019

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 16. März 2016 meldete die Klägerin, die Local-e-motion GmbH, nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EU] 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke [ABl. 2017, L 154, S. 1]) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Unionsmarke an.


2        Dabei handelt es sich um folgendes Bildzeichen:

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3        Die Marke wurde u. a. für folgende Dienstleistungen der Klasse 38 im Sinne des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet: „Telekommunikationsdienste, insbesondere Nachrichtendienste, Dienste einer Nachrichtenagentur, Bereitstellen eines Zugangs zu Plattformen im Internet, Bereitstellen von Onlineforen, Bereitstellung des Zugriffs auf Online-Multimedia‑Inhalte; Verleih, Vermietung und Verpachtung von Gegenständen in Zusammenhang mit der Erbringung der vorgenannten Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten; Beratung und Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten.“

4        Die Anmeldung der Unionsmarke wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 2016/084 vom 5. Mai 2016 veröffentlicht.

5        Am 4. August 2016 erhob die Streithelferin, die Volkswagen AG, nach Art. 41 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 46 der Verordnung 2017/1001) Widerspruch gegen die Eintragung der angemeldeten Marke für die oben in Rn. 3 genannten Dienstleistungen.

6        Der Widerspruch wurde auf die ältere deutsche Wortmarke WE gestützt, die am 10. März 2015 angemeldet und am 29. April 2016 unter der Nr. 302 015 031 549 u. a. für folgende Dienstleistungen der Klasse 38 eingetragen worden war: „Telekommunikationsdienste; Telekommunikation; Sammeln und Liefern von Nachrichten [Presseagenturen]; Dienste von Presseagenturen; Telekommunikation mittels Plattformen und Portalen im Internet; Bereitstellung des Zugriffs auf Informationen im Internet; elektronischer Austausch von Nachrichten mittels Chatlines, Chatrooms und Internetforen; E‑Mail-Dienste; Vermietung von Telekommunikationsgeräten; Ausstrahlung von Rundfunk- und Fernsehsendungen; elektronische Übermittlung von Nachrichten; Auskünfte über Telekommunikation; Bereitstellen des Zugriffs auf ein weltweites Computernetzwerk; Bereitstellen von Telekommunikationsverbindungen zu einem weltweiten Computernetzwerk; Bereitstellung des Zugriffs auf Computerprogramme in Datennetzen; Bereitstellung von Internet-Chatrooms; Durchführung von Videokonferenzen; drahtlose Mobiltelefondienste; Nachrichten- und Bildübermittlung mittels Computer; Personenrufdienste [Rundfunk, Telefon oder mit anderen Mitteln elektronischer Kommunikation]; Satellitenübertragung; Telefondienste; Telefonvermittlung; Übermittlung von Nachrichten; Vermietung von Einrichtungen für die Telekommunikation; Vermietung von Geräten zur Nachrichtenübertragung; Vermietung von Zugriffszeit auf globale Computernetzwerke; Verschaffen des Zugriffs zu Datenbanken; Telematikdienste; Kommunikationsdienste mittels Telematik; Datenversand und Übermittlung von Dokumenten durch Telematikdienste; Beratung und Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten.“

7        Als Widerspruchsgrund wurde das Eintragungshindernis in Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001) geltend gemacht.

8        Am 27. November 2017 gab die Widerspruchsabteilung dem Widerspruch für alle angefochtenen Dienstleistungen mit der Begründung statt, dass zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen Verwechslungsgefahr bestehe.

9        Am 18. Januar 2018 legte die Klägerin nach den Art. 66 bis 71 der Verordnung 2017/1001 beim EUIPO Beschwerde gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung ein.

10      Mit Entscheidung vom 12. Juli 2018 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Vierte Beschwerdekammer des EUIPO die Beschwerde zurück.

11      Im Rahmen der Prüfung der Verwechslungsgefahr stellte die Beschwerdekammer erstens fest, dass das maßgebende Gebiet Deutschland sei, dass die maßgebenden Verkehrskreise aus den Endverbrauchern sowie dem Fachverkehr im Telekommunikationsbereich bestünden und dass der Aufmerksamkeitsgrad dieser Verkehrskreise für die streitigen Dienstleistungen durchschnittlich sei.

12      Zweitens bestätigte die Beschwerdekammer hinsichtlich des Vergleichs der Dienstleistungen die Beurteilung der Widerspruchsabteilung, wonach die Dienstleistungen der Klasse 38 identisch seien.

13      Drittens kam die Beschwerdekammer beim Vergleich der einander gegenüberstehenden Zeichen zu dem Ergebnis, dass zwischen ihnen eine überdurchschnittliche bildliche Ähnlichkeit bestehe. In klanglicher Hinsicht seien die Zeichen identisch, und in begrifflicher Hinsicht falle der Vergleich neutral aus. Sollte der Verbraucher in den Buchstaben „we“ das englische Pronomen erkennen, wären die Zeichen begrifflich identisch.

14      Viertens kam die Beschwerdekammer bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu dem Ergebnis, dass unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der älteren Marke, der überdurchschnittlichen bildlichen Ähnlichkeit der Zeichen, ihrer klanglichen Identität sowie der Tatsache, dass die ältere Marke vollständig in der angegriffenen Marke enthalten sei, für das Publikum in Deutschland in Bezug auf die identischen Dienstleistungen Verwechslungsgefahr bestehe.

 Anträge der Parteien

15      Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung dahin gehend abzuändern, dass der Widerspruch zurückgewiesen wird;

–        dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

16      Das EUIPO beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

17      Die Streithelferin beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

 Zum Gegenstand des Antrags

18      Wie bereits oben in Rn. 15 angegeben, beantragt die Klägerin in ihrem den Gegenstand der Klage beschreibenden Abschnitt der Klageschrift die Abänderung der angefochtenen Entscheidung.

19      Aus ihren Schriftsätzen geht jedoch hervor, dass sie nicht nur die Abänderung dieser Entscheidung begehrt, sondern auch und notwendigerweise deren Aufhebung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Februar 2014, Advance Magazine Publishers/HABM – Nanso Group [TEEN VOGUE], T‑509/12, EU:T:2014:89, Rn. 16).

20      Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin demnach die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und, soweit möglich, ihre Abänderung.

 Zum Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Entscheidung

21      Die Klägerin stützt ihre Klage auf einen einzigen Klagegrund, mit dem sie einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 rügt. In diesem Rahmen wendet sie sich nicht gegen die Beurteilungen der Beschwerdekammer zu den maßgebenden Verkehrskreisen und zum Vergleich der Dienstleistungen. Sie beanstandet hingegen die Beurteilungen der Beschwerdekammer zur Analyse und zum Vergleich der Zeichen sowie zur durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der älteren Marke.

22      Nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 ist die angemeldete Marke auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke von der Eintragung ausgeschlossen, wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt. Unter „älteren Marken“ sind nach Art. 8 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung 2017/1001 in einem Mitgliedstaat eingetragene Marken mit einem früheren Anmeldetag als dem Tag der Anmeldung der Unionsmarke zu verstehen.

23      Nach ständiger Rechtsprechung liegt eine Verwechslungsgefahr vor, wenn das Publikum glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen. Nach dieser Rechtsprechung ist die Verwechslungsgefahr umfassend, anhand der Wahrnehmung der betreffenden Zeichen und Waren oder Dienstleistungen durch die maßgebenden Verkehrskreise und unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Wechselbeziehung zwischen der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen, zu beurteilen (vgl. Urteil vom 9. Juli 2003, Laboratorios RTB/HABM – Giorgio Beverly Hills [GIORGIO BEVERLY HILLS], T‑162/01, EU:T:2003:199, Rn. 30 bis 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

24      Im Rahmen der Anwendung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 setzt eine Verwechslungsgefahr eine Identität oder Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken sowie eine Identität oder Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen voraus. Es handelt sich hierbei um kumulative Voraussetzungen (vgl. Urteil vom 22. Januar 2009, Commercy/HABM – easyGroup IP Licensing [easyHotel], T‑316/07, EU:T:2009:14, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

25      Die Verwechslungsgefahr ist umso größer, je größer die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist, sei es von Haus aus oder kraft Verkehrsgeltung (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 11. November 1997, SABEL, C‑251/95, EU:C:1997:528, Rn. 24).

 Zu den maßgebenden Verkehrskreisen und zum Vergleich der Dienstleistungen

26      In den Rn. 15, 16 und 26 der angefochtenen Entscheidung stellt die Beschwerdekammer erstens fest, dass es sich bei den maßgebenden Verkehrskreisen um die Verkehrskreise in Deutschland handele, zweitens, dass sich die betreffenden Dienstleistungen an Endverbraucher sowie an Fachkreise im Telekommunikationsbereich richteten, wobei von einem durchschnittlichen Aufmerksamkeitsgrad dieser Verkehrskreise auszugehen sei, und drittens, dass die betreffenden Dienstleistungen identisch seien.

27      Diese Feststellungen der Beschwerdekammer werden im Rahmen der vorliegenden Klage nicht bestritten, und es sind keine Gründe ersichtlich, aus denen sie in Frage gestellt werden könnten.

28      Insbesondere wird nach ständiger Rechtsprechung bei Waren oder Dienstleistungen, die sich sowohl an die breite Öffentlichkeit als auch an Fachkreise richten, die Verwechslungsgefahr anhand der Wahrnehmung des Teils des Publikums mit dem geringeren Grad an Aufmerksamkeit beurteilt, da bei ihm eher eine Verwechslungsgefahr bestehen wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2011, Ergo Versicherungsgruppe/HABM – Société de développement et de recherche industrielle [ERGO], T‑220/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:392, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

29      Aus diesen Gründen ist den Beurteilungen der Beschwerdekammer sowohl in Bezug auf die maßgebenden Verkehrskreise als auch in Bezug auf den Grad ihrer Aufmerksamkeit und den Vergleich der Dienstleistungen beizupflichten.

30      Mit der Beschwerdekammer ist hier daher auf den durchschnittlichen Aufmerksamkeitsgrad eines zur breiten Öffentlichkeit gehörenden Verbrauchers abzustellen.

 Zur Charakterisierung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke als durchschnittlich durch die Beschwerdekammer

31      In den Rn. 27 und 29 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer die Kennzeichnungskraft der älteren Marke als durchschnittlich bezeichnet.

32      Die Klägerin tritt dieser Beurteilung entgegen. Sie stellt die Kennzeichnungskraft oder jedenfalls die durchschnittliche Kennzeichnungskraft der älteren Marke in Frage, zum einen aufgrund ihrer Kürze und zum anderen, da die maßgebenden deutschen Verkehrskreise die Buchstabenfolge „we“, aus der die ältere Marke bestehe, im Sinne des englischen Personalpronomens „wir“ verstünden. Dieses Wort gehöre nämlich zum Grundwortschatz der englischen Sprache, und der Durchschnittsverbraucher sei im Telekommunikationsbereich an eine zunehmende „Verenglischung“ der deutschen Sprache gewöhnt.

33      Insoweit folgt aus der Rechtsprechung, dass einer in einem Mitgliedstaat eingetragenen Marke, auf die ein Widerspruch gegen die Eintragung einer Unionsmarke gestützt wird, ein gewisser Grad an Unterscheidungskraft zuerkannt werden muss, um nicht gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 zu verstoßen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Mai 2012, Formula One Licensing/HABM, C‑196/11 P, EU:C:2012:314, Rn. 47, und vom 29. Juni 2017, Mr. Kebab/EUIPO – Mister Kebap [Mr. KEBAB], T‑448/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:459, Rn. 34).


34      Diese für die Dienststellen des EUIPO und für das Gericht – insbesondere wenn es über einen Rechtsbehelf in einem Widerspruchsverfahren zu entscheiden hat – geltende Verpflichtung ergibt sich aus Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 2015, L 336, S. 1), wonach Marken auf nationaler Ebene nur dann eingetragen werden können, wenn sie unterscheidungskräftig sind.

35      Daher kann im Rahmen der vorliegenden Klage entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht davon ausgegangen werden, dass die ältere Marke, auf die sich das Widerspruchsverfahren hier stützt, allgemeinen oder beschreibenden Charakter hat oder dass ihr jede Unterscheidungskraft fehlt.

36      Alles andere würde die Koexistenz der Unionsmarken und der nationalen Marken beeinträchtigen und gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001, ausgelegt in Verbindung mit dessen Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii, verstoßen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Mai 2012, Formula One Licensing/HABM, C‑196/11 P, EU:C:2012:314, Rn. 44).

37      Die Klägerin macht jedoch geltend, dass eine etwaige Unterscheidungskraft der älteren Marke nicht durchschnittlich, sondern allenfalls gering wäre; dies müsse sich auf die Beurteilung der Verwechslungsgefahr auswirken.

38      Die Unterscheidungskraft der älteren Marke ist jedoch nur einer von mehreren Faktoren, die bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind; weitere relevante Faktoren sind insbesondere die etwaige Ähnlichkeit der Zeichen sowie der betroffenen Waren oder Dienstleistungen.

39      Hierzu wurde u. a. bereits entschieden, dass je nach den Umständen trotz geringer Unterscheidungskraft insbesondere dann Verwechslungsgefahr bestehen kann, wenn die Zeichen bzw. die betroffenen Waren oder Dienstleistungen ähnlich sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. September 2005, Alcon/HABM – Biofarma [TRAVATAN], T‑130/03, EU:T:2005:337, Rn. 78, und vom 18. September 2012, Scandic Distilleries/HABM – Bürgerbräu, Röhm & Söhne [BÜRGER], T‑460/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:432, Rn. 62).

 Zum Vergleich der einander gegenüberstehenden Zeichen

40      Zum Vergleich der einander gegenüberstehenden Zeichen hat die Beschwerdekammer ausgeführt, dass die Buchstabenfolge „we“ im Deutschen keine Bedeutung habe (Rn. 19 der angefochtenen Entscheidung) und dass der Bildbestandteil des Herzens in der Anmeldemarke weit verbreitet und nicht unterscheidungskräftig sei, während der Wortbestandteil „we“ dominiere und kennzeichnungskräftig sei (Rn. 20 der angefochtenen Entscheidung).


41      Da beide Marken in der Buchstabenfolge „we“ übereinstimmten und sich lediglich durch den Bildbestandteil in Form eines Herzens, der angesichts seiner Üblichkeit zurücktrete, unterschieden, sei die bildliche Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen überdurchschnittlich hoch (Rn. 21 der angefochtenen Entscheidung).

42      Klanglich finde der Bildbestandteil keine Berücksichtigung; die Zeichen seien daher klanglich identisch (Rn. 22 der angefochtenen Entscheidung).

43      Begrifflich bleibe der Vergleich neutral, da die Buchstabenfolge „we“ im Deutschen keine Bedeutung habe (Rn. 23 der angefochtenen Entscheidung). Sollte der Verbraucher in der Buchstabenfolge „we“ das englische Pronomen erkennen, wären die Zeichen begrifflich identisch.

44      Die Klägerin macht geltend, die maßgebenden deutschen Verkehrskreise verstünden die Buchstabenfolge „we“ in der Anmeldemarke im Sinne des englischen Personalpronomens „wir“. Dieses Wort gehöre nämlich zum Grundwortschatz der englischen Sprache, und der Durchschnittsverbraucher sei im Telekommunikationsbereich an eine zunehmende „Verenglischung“ der deutschen Sprache gewöhnt. Das herzförmige Logo dürfe nicht zurücktreten. Seine Positionierung und Größe suggerierten eine semantische Verknüpfung zwischen den beiden Bestandteilen der streitigen Marke, die vom Verkehr im Sinne von „we love“ (wir lieben) verstanden werde. Durch das Herzsymbol sei die streitige Marke zudem um ein Drittel länger; ein derartiger Unterschied sei bei kurzen Zeichen besonders bedeutsam.

45      Die Zeichen seien demnach bildlich hinreichend verschieden.

46      Durch die semantische Verknüpfung der beiden Markenbestandteile ergebe sich auch klanglich und begrifflich ein hinreichender Unterschied.

47      Nach der Rechtsprechung ist bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr hinsichtlich der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen in Bild, Klang oder Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den sie hervorrufen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Bestandteile zu berücksichtigen sind. Für die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr kommt es entscheidend darauf an, wie die Marke auf den Durchschnittsverbraucher der fraglichen Waren oder Dienstleistungen wirkt. Dabei nimmt der Durchschnittsverbraucher eine Marke regelmäßig als Ganzes wahr und achtet nicht auf ihre verschiedenen Einzelheiten (vgl. Urteil vom 12. Juni 2007, HABM/Shaker, C‑334/05 P, EU:C:2007:333, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).


48      Die Beurteilung der Ähnlichkeit zweier Marken darf sich nicht darauf beschränken, nur einen Bestandteil einer zusammengesetzten Marke zu berücksichtigen und ihn mit einer anderen Marke zu vergleichen. Vielmehr sind die fraglichen Marken jeweils als Ganzes miteinander zu vergleichen, wobei unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile einer zusammengesetzten Marke für den durch die Marke im Gedächtnis der maßgebenden Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein können (vgl. Urteil vom 12. Juni 2007, HABM/Shaker, C‑334/05 P, EU:C:2007:333, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung). Nur wenn alle anderen Markenbestandteile zu vernachlässigen sind, kann es bei der Beurteilung der Ähnlichkeit allein auf den dominierenden Bestandteil ankommen (Urteile vom 12. Juni 2007, HABM/Shaker, C‑334/05 P, EU:C:2007:333, Rn. 42, und vom 20. September 2007, Nestlé/HABM, C‑193/06 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2007:539, Rn. 42). Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn schon dieser Bestandteil allein geeignet ist, das Bild der Marke, das die maßgebenden Verkehrskreise im Gedächtnis behalten, so zu prägen, dass alle ihre übrigen Bestandteile in dem durch sie hervorgerufenen Gesamteindruck zu vernachlässigen sind (Urteil vom 20. September 2007, Nestlé/HABM, C‑193/06 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2007:539, Rn. 43).

49      Im vorliegenden Fall sind daher vor der Prüfung der etwaigen Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen in Bild, Klang oder Bedeutung die unterscheidungskräftigen und dominierenden Bestandteile der Anmeldemarke zu bestimmen.

–       Zu den unterscheidungskräftigen und dominierenden Bestandteilen der Anmeldemarke

50      Nach der Rechtsprechung sind bei der Beurteilung der Frage, ob ein oder mehrere bestimmte Bestandteile einer zusammengesetzten Marke dominierend sind, insbesondere die Eigenschaften jedes einzelnen dieser Bestandteile zu berücksichtigen, indem sie mit denen der anderen Bestandteile verglichen werden. In zweiter Linie kann auch auf die jeweilige Rolle der einzelnen Bestandteile bei der Gesamtgestaltung der zusammengesetzten Marke abgestellt werden (vgl. Urteil vom 13. Mai 2015, easyGroup IP Licensing/HABM – Tui [easyAir-tours], T‑608/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:282, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

51      Im vorliegenden Fall handelt es sich bei der Anmeldemarke um eine aus einem Wortbestandteil – der Buchstabenfolge „we“ in schwarzen Großbuchstaben – und einem Bildbestandteil – einem von einer feinen schwarzen Linie umrahmten roten Herzen – bestehende zusammengesetzte Marke.

52      In dieser Zusammensetzung erscheint der Bestandteil „we“ als der dominierende Bestandteil.

53      Erstens besteht er nämlich aus fett gedruckten Großbuchstaben, so dass er sich deutlich von der Marke als Ganzes abhebt.

54      Zweitens steht er am Anfang der streitigen Marke. Nach ständiger Rechtsprechung legen die maßgebenden Verkehrskreise üblicherweise dem ersten Teil einer Marke mehr Gewicht bei (Urteile vom 17. März 2004, El Corte Inglés/HABM – González Cabello und Iberia Líneas Aéreas de España [MUNDICOR], T‑183/02 und T‑184/02, EU:T:2004:79, Rn. 81, vom 10. Dezember 2008, MIP Metro/HABM – Metronia [METRONIA], T‑290/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:562, Rn. 50, und vom 13. Mai 2015, easyAir-tours, T‑608/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:282, Rn. 39).

55      Drittens spielt der Bildbestandteil – ein von einer feinen schwarzen Linie umrahmtes rotes Herz – eine untergeordnete Rolle. Er stellt in Form und Farbe ein Logo dar, das in der Werbesprache gemeinhin verwendet wird, um eine besondere Bindung auszudrücken, und ist nicht unterscheidungskräftig. Zudem ist seine Umrahmung dünn und lenkt die Aufmerksamkeit der Verkehrskreise nicht auf sich. Schließlich befindet er sich hinter dem Wortbestandteil und ist kleiner als dieser.

56      Hinzu kommt, dass nach der Rechtsprechung bei einer aus Wort- und Bildbestandteilen zusammengesetzten Marke der Wortbestandteil im Allgemeinen stärker auf den Verbraucher einwirkt als der Bildbestandteil, weil der Durchschnittsverbraucher eher dadurch auf die betreffende Ware Bezug nimmt, dass er sie beim Namen nennt, als dadurch, dass er ihren Bildbestandteil beschreibt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juli 2005, Wassen International/HABM, Stroschein Gesundkost [SELENIUM-ACE], T‑312/03, EU:T:2005:289, Rn. 37).

57      Überdies ist dem Bestandteil „we“ Unterscheidungskraft beizumessen.

58      Insoweit ist festzustellen, dass der Bestandteil „we“ in der deutschen Sprache keine bestimmte Bedeutung hat. Er kann als Abkürzung für Begriffe wie „Wochenende“ oder „Währungseinheit“ stehen, doch ist keine dieser Bedeutungen evident.

59      Zudem ist, wie oben in Rn. 30 ausgeführt, bei der Beurteilung auf den Standpunkt der durchschnittlichen deutschen Verkehrskreise abzustellen.

60      Es besteht jedoch kein Grund zu der Annahme, dass im deutschsprachigen Raum der Bestandteil „we“ ohne besondere Erläuterungen von den Verkehrskreisen so verstanden wird, dass er einer Fremdsprache entlehnt ist, während fast alle Wörter in diesem Kontext der deutschen Sprache angehören.

61      Dem steht nicht entgegen, dass die mit der Anmeldemarke beanspruchten Dienstleistungen in den Bereich der Telekommunikation fallen, in dem englische Wörter verwendet werden.

62      Nur weil in einem bestimmten Bereich zuweilen englische Begriffe verwendet werden, erkennen durchschnittliche Verkehrskreise ein bestimmtes Wort nicht automatisch als Anglizismus. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Begriff vollständig aus Großbuchstaben besteht, was für ein Pronomen ungewöhnlich ist. Nur wenn der fragliche Bestandteil englisch ausgesprochen würde, könnte er als Anglizismus verstanden werden. Die verbale Kommunikation ist jedoch nur eine von vielen Ausdrucksformen und dürfte im Geschäftsverkehr bei der Präsentation von Waren oder Dienstleistungen nicht die häufigste sein.

63      Daher ist der Beschwerdekammer beizupflichten, dass der in der Anmeldemarke enthaltene Begriff „we“ in dem Umfeld, in dem er verwendet wird, nämlich im Telekommunikationsbereich, für das durchschnittliche deutsche Publikum keine besondere Bedeutung hat und daher von ihm als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der betreffenden Dienstleistungen wahrgenommen werden kann.

64      Aufgrund dieser Erwägungen gelangt das Gericht zu dem Schluss, dass die Beschwerdekammer rechtsfehlerfrei festgestellt hat, dass der Bestandteil „we“ in der Anmeldemarke für die betroffenen Verkehrskreise dominierenden und unterscheidungskräftigen Charakter hat.

65      Das übrige Vorbringen der Klägerin ändert daran nichts.

66      Die Klägerin macht zunächst geltend, der herzförmige Bildbestandteil sei als Marke eingetragen, was seine Unterscheidungskraft belege und impliziere, dass er bei der Beurteilung der Anmeldemarke nicht nur eine untergeordnete Rolle spielen dürfe.

67      Dies überzeugt nicht. Zum einen ist das EUIPO nach der Rechtsprechung nicht an seine früheren Entscheidungen gebunden (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteile vom 27. Februar 2002, Streamserve/HABM [STREAMSERVE], T‑106/00, EU:T:2002:43, Rn. 66, und vom 30. Juni 2004, Norma Lebensmittelfilialbetrieb/HABM [Mehr für Ihr Geld], T‑281/02, EU:T:2004:198, Rn. 35). Zum anderen sieht die Marke, auf die die Klägerin Bezug nimmt, anders aus, da das herzförmige Logo dort grau und weiß ist und nicht rot – die übliche Farbe von Herzen – wie in der Anmeldemarke.

68      Sodann führt die Klägerin aus, die Kombination der beiden Zeichen werde als semantische Einheit im Sinne von „we love“ wahrgenommen, so dass die beiden Bestandteile das Zeichen gleichermaßen dominierten.

69      Auch dieses Argument überzeugt nicht, da mehrere Gesichtspunkte verhindern, dass diese Bestandteile als Einheit aufgefasst werden. Erstens sind, wie oben in den Rn. 28 bis 30 ausgeführt, die maßgebenden Verkehrskreise die breite Öffentlichkeit, die in der Buchstabenfolge „we“ nicht zwangsläufig das Pronomen „wir“ sehen wird. Zweitens werden die Verkehrskreise aufgrund mehrerer Eigenschaften des Zeichens den Bestandteil „we“ getrennt von dem herzförmigen Bestandteil wahrnehmen. Zunächst haben diese Bestandteile verschiedene Farben. Ferner wird einer von ihnen von einer schwarzen Linie umrahmt und der andere nicht. Schließlich handelt es sich um einen Wort- und einen Bildbestandteil. Drittens fehlt in der Anmeldemarke ein Bezugsobjekt, das die Begriffe „we“ und „love“ zu einer sinnvollen Botschaft verbinden würde, wie in den Ausdrücken „we love you“ oder „we love NY“, in denen der Begriff „love“ durch die Darstellung eines Herzens ersetzt wird.

–       Zum bildlichen Vergleich

70      Zunächst ist hervorzuheben, dass die bildliche Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen nicht deshalb anders zu beurteilen ist, weil sie nur aus wenigen Buchstaben bestehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2004, New Look/HABM – Naulover [NLSPORT, NLJEANS, NLACTIVE und NLCollection], T‑117/03 bis T‑119/03 und T‑171/03, EU:T:2004:293, Rn. 47 und 48).

71      Nach der Rechtsprechung kann eine zusammengesetzte Marke nur dann als einer anderen Marke, die mit einem der Bestandteile der zusammengesetzten Marke identisch ist oder ihm ähnelt, ähnlich angesehen werden, wenn dieser Bestandteil das dominierende Element in dem von der zusammengesetzten Marke hervorgerufenen Gesamteindruck ist (Urteil vom 23. Oktober 2002, Matratzen Concord/HABM – Hukla Germany [MATRATZEN], T‑6/01, EU:T:2002:261, Rn. 33).

72      Im vorliegenden Fall stimmen die einander gegenüberstehenden Zeichen, wie oben bereits ausgeführt, in dem Wortbestandteil „we“ – dem dominierenden Element der Anmeldemarke – überein und unterscheiden sich nur durch den zusätzlichen herzförmigen Bildbestandteil, der im Gesamteindruck eine untergeordnete Rolle einnimmt.

73      Daher ist die Beschwerdekammer in Rn. 21 der angefochtenen Entscheidung zu Recht zu dem Ergebnis gekommen, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen bildlich ähnlich sind.

74      Da der gemeinsame Bestandteil der einzige Bestandteil der älteren Marke ist, hat die Beschwerdekammer diese Ähnlichkeit fehlerfrei als überdurchschnittlich eingestuft.

–       Zum klanglichen Vergleich

75      Nach der Rechtsprechung sind beim klanglichen Vergleich zweier Zeichen, die Wortbestandteile enthalten, nur diese Bestandteile zu berücksichtigen; bei ihren etwaigen Bildbestandteilen ist eher ein bildlicher Vergleich vorzunehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. April 2015, Iglotex/HABM – Iglo Foods Group [IGLOTEX], T‑282/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:226, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).

76      Im vorliegenden Fall besteht der Wortbestandteil der einander gegenüberstehenden Zeichen aus derselben Buchstabenfolge „we“.

77      Die Beschwerdekammer hat die beiden Zeichen demnach zutreffend als klanglich identisch eingestuft.

–       Zum begrifflichen Vergleich

78      In begrifflicher Hinsicht hat die Buchstabenfolge „we“ im Deutschen keine Bedeutung (siehe oben, Rn. 58).

79      Die Beschwerdekammer hat daher zu Recht primär festgestellt, der begriffliche Vergleich sei neutral.

 Zur Verwechslungsgefahr

80      Nach der Rechtsprechung besteht eine Verwechslungsgefahr, wenn bei kumulativer Betrachtung der Grad der Ähnlichkeit der in Rede stehenden Marken und der Grad der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen hinreichend hoch sind (Urteile vom 23. Oktober 2002, MATRATZEN, T‑6/01, EU:T:2002:261, Rn. 45, und vom 27. Februar 2015, LS Fashion/HABM – Gestión de Activos Isorana [L’Wren Scott], T‑41/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:125, Rn. 77).

81      Im vorliegenden Fall sind die in Rede stehenden Dienstleistungen unstreitig identisch; ferner besteht zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen zum einen eine – von der Beschwerdekammer fehlerfrei als überdurchschnittlich eingestufte – bildliche Ähnlichkeit (siehe oben, Rn. 70 bis 74), und zum anderen sind sie klanglich identisch (siehe oben, Rn. 75 bis 77).

82      Da die ältere Marke eine – wenn auch geringe – Unterscheidungskraft besitzt und da die maßgebenden Verkehrskreise durchschnittlich aufmerksam sind, hat die Beschwerdekammer im vorliegenden Fall zu Recht eine Verwechslungsgefahr zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen bejaht.

83      Nach alledem ist der einzige zur Stützung der Klage angeführte Klagegrund zurückzuweisen, so dass die Klage abzuweisen ist.

 Kosten

84      Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

85      Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß den Anträgen des EUIPO und der Streithelferin die Kosten aufzuerlegen.


Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Erste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Local-e-motion GmbH trägt die Kosten.

Nihoul

Svenningsen

Öberg

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 7. November 2019.

Der Kanzler

 

Der Präsident

E. Coulon

 

      S. Gervasoni


*      Verfahrenssprache: Deutsch.