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Klage, eingereicht am 3. Juli 2006 - Van Neyghem / Kommission

(Rechtssache F-73/06)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Kris Van Neyghem (Vissenaken, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Rodrigues, A. Jaume und C. Bernard-Glanz)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge des Klägers

Aufhebung der Entscheidung des Direktors des EPSO vom 1. Juni 2005, den Kläger nicht zur mündlichen Prüfung des Auswahlverfahrens EPSO/A/19/04 zuzulassen;

Verurteilung der Beklagten, an den Kläger den symbolischen Betrag von einem Euro als Ersatz seines immateriellen Schadens zu zahlen;

Verurteilung der Beklagten, an den Kläger einen in das freie Ermessen des Gerichts gestellten Betrag als Ersatz seines in der entgangenen Chance auf Ernennung in einer höheren Besoldungsgruppe bestehenden materiellen Schadens zu zahlen;

Verurteilung der Beklagten zur Tragung der Kosten.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger macht zur Begründung seiner Klage zunächst einen Verstoß gegen die Begründungspflicht und den Grundsatz der Gleichbehandlung geltend, da weder die angefochtene Entscheidung noch die Antwort der Verwaltung auf seine Beschwerde es ihm ermöglicht hätten, die ihm bei der Korrektur der schriftlichen Prüfung erteilte Note, geschweige denn das Werturteil über seine Leistungen zu verstehen.

Der Kläger macht außerdem einen Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung geltend, da der Bewertungsbogen seiner schriftlichen Prüfung zu ungenau und allgemein gehalten sei und die Kopien der Prüfungsarbeit keine Korrekturhinweise enthielten.

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