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Vorabentscheidungsersuchen des Nejvyšší soud České republiky (Tschechische Republik), eingereicht am 1. Februar 2021– RegioJet a.s.

(Rechtssache C-57/21)

Verfahrenssprache: Tschechisch

Vorlegendes Gericht

Nejvyšší soud České republiky

Parteien des Ausgangsverfahrens

Beschwerdeführerin: České dráhy, a.s.

Weitere Verfahrensbeteiligte: RegioJet a.s., Česká republika – Ministerstvo dopravy

Vorlagefragen

Entspricht der Auslegung von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2014/104/EU1 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union (im Folgenden: Richtlinie) ein Vorgehen dahin gehend, dass ein Gericht über die Auferlegung einer Verpflichtung zur Offenlegung von Beweismitteln entscheidet, obwohl gleichzeitig ein von der Kommission eingeleitetes Verfahren zum Erlass eines Beschlusses nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1/20032 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (im Folgenden: Verordnung) geführt wird, weshalb das Verfahren über die Klage auf Ersatz eines durch eine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht entstandenen Schadens vom Gericht aus diesem Grund ausgesetzt wurde?

Steht die Auslegung von Art. 6 Abs. 5 Buchst. a und Art. 6 Abs. 9 der Richtlinie einer nationalen Regelung entgegen, die die Offenlegung aller Informationen, die im Rahmen eines Verfahrens auf Ersuchen der Wettbewerbsbehörde vorgelegt wurden, beschränkt, und zwar auch dann, wenn es sich um Informationen handelt, die eine Partei aufgrund anderer Rechtsvorschriften zu erstellen und aufzubewahren hat (bzw. erstellt und aufbewahrt), unabhängig von einem Verfahren wegen einer Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht?

Kann als Beendigung des Verfahrens in anderer Weise im Sinne von Art. 6 Abs. 5 der Richtlinie auch die Tatsache angesehen werden, dass eine nationale Wettbewerbsbehörde das Verfahren ausgesetzt hat, sowie die Europäische Kommission ein Verfahren im Hinblick auf den Erlass eines Beschlusses nach Kapitel III der Verordnung eingeleitet hat?

Ist mit Art. 5 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 5 der Richtlinie unter Berücksichtigung des Zwecks und der Ziele der Richtlinie ein Vorgehen des nationalen Gerichts vereinbar, durch das es eine nationale Regelung zur Umsetzung von Art. 6 Abs. 7 der Richtlinie analog auf Kategorien von Informationen im Sinne von Art. 6 Abs. 5 der Richtlinie anwendet, also über die Offenlegung von Beweismitteln entscheidet, wobei es sich mit der Frage, ob die Beweismittel Informationen enthalten, die von einer natürlichen oder juristischen Person eigens für das wettbewerbsbehördliche Verfahren erstellt wurden (im Sinne von Art. 6 Abs. 5 der Richtlinie), erst nach der Offenlegung der Beweismittel gegenüber dem Gericht befasst?

Falls die vorstehende Frage bejaht wird: Ist Art. 5 Abs. 4 der Richtlinie dahin auszulegen, dass von einem Gericht getroffene wirksame Maßnahmen zum Schutz vertraulicher Informationen vor der von dem Gericht vorgenommenen endgültigen Beurteilung der Frage, ob alle oder einige der offengelegten Informationen in die Kategorie der Beweismittel im Sinne von Art. 6 Abs. 5 Buchst. a der Richtlinie fallen, den Zugang des Klägers oder eines anderen Verfahrensbeteiligten und ihrer Vertreter zu den offengelegten Beweisen ausschließen können?

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1     ABl. 2014, L 349, S. 1.

2     ABl. 2003, L 1, S. 1.