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Amtsblattmitteilung

 

     URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

    vom 3. April 2003

in der Rechtssache T-342/00: Petrolessence SA und Société de gestion de restauration routière SA (SG2R) gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften(1)

(Wettbewerb ( Verordnung [EWG] Nr. 4064/89 ( Entscheidung, mit der ein Zusammenschluss für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wird ( Erdölsektor ( Verpflichtungen ( Entscheidung über die Ablehnung von Erwerbern ( Unzulässigkeit ( Obligatorische und endgültige Handlung ( Verstoß gegen wesentliche Formvorschriften ( Verfahrensrechtliche Beantwortungsfristen ( Beurteilungsfehler)

    (Verfahrenssprache: Französisch)

In der Rechtssache T-342/00, Petrolessence SA, Nancy (Frankreich), Société de gestion de restauration routière SA (SG2R), Nancy, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Puel und M. Troncoso Ferrer, Zustellungsanschrift in Luxemburg, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: W. Mölls, F. Siredey-Garnier und F. Lelièvre), unterstützt durch Französische Republik (Bevollmächtigte: G. de Bergues und F. Million), wegen Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 13. September 2000, mit der diese den Vorschlag von TotalFina Elf, die Übernahme von sechs Autobahntankstellen durch die Klägerinnen zu genehmigen, abgelehnt hat, hat das Gericht (Fünfte Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten J. D. Cooke, des Richters R. García-Valdecasas und der Richterin P. Lindh ( Kanzler: B. Pastor, Hilfskanzlerin ( am 3. April 2003 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.

2.Die Klägerinnen tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Kommission einschließlich der Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung.

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1 - )ABl. C 4 vom 6.1.2001.