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Amtsblattmitteilung

 

     URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

     vom 22. Oktober 2002

in den verbundenen Rechtssachen T-178/00 und T-341/00: Jan Pflugradt gegen Europäische Zentralbank(1)

    (Personal der Europäischen Zentralbank ( Änderung des Arbeitsvertrags ( Beurteilung)

    (Verfahrenssprache: Deutsch)

In den verbundenen Rechtssachen T-178/00 und T-341/00, Jan Pflugradt, wohnhaft in Frankfurt am Main (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: in der Rechtssache T-178/00 Rechtsanwalt N. Pflüger, in der Rechtssache T-341/00 Rechtsanwälte Pflüger, R. Steiner und S. Mittländer, Zustellungsanschrift in Luxemburg, gegen Europäische Zentralbank (Bevollmächtigte: in der Rechtssache T-178/00 J. Fernández Martín, V. Saintot und B. Wägenbaur und in der Rechtssache T-341/00 V. Saintot, T. Gulliams und Wägenbaur) in der Rechtssache T-178/00 wegen eines Antrags auf Nichtigerklärung der Beurteilung des Klägers für das Jahr 1999 und in der Rechtssache T-341/00 wegen eines Antrags auf Nichtigerklärung des Schreibens des Direktors der Generaldirektion Informationssysteme (GD IS) der EZB vom 28. Juni 2000 betreffend die dem Kläger zugewiesenen Aufgaben, hat das Gericht (Fünfte Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten J. D. Cooke sowie des Richters R. García-Valdecasas und der Richterin P. Lindh ( Kanzler: D. Christensen, Verwaltungsrätin ( am 22. Oktober 2002 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.Die Rechtssachen T-178/00 und T-341/00 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

2.Die Klagen in den Rechtssachen T-178/00 und T-341/00 werden abgewiesen.

3. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

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1 - )ABl. C 259 vom 9.9.2000 und C 4 vom 6.1.2001.