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Urteil des Gerichts vom 21. Februar 2024 – Inivos und Inivos/Kommission

(Rechtssache T-38/21)1

(Öffentliche Aufträge – Verhandlungsverfahren ohne vorherige Veröffentlichung einer Auftragsbekanntmachung – Lieferung von Desinfektionsrobotern an europäische Krankenhäuser – Dringliche, zwingende Gründe – Covid-19 – Fehlende Teilnahme der Klägerinnen am Vergabeverfahren – Nichtigkeitsklage – Keine individuelle Betroffenheit – Vertragliche Natur des Rechtsstreits – Unzulässigkeit – Haftung)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Inivos Ltd (London, Vereinigtes Königreich), Inivos BV (Rotterdam, Niederlande) (vertreten durch Rechtsanwälte R. Martens und L. Hoet sowie Rechtsanwältin A. Van Laer)

Beklagte: Europäische Kommission (vertreten durch L. André und M. Ilkova als Bevollmächtigte)

Gegenstand

Mit ihrer Klage beantragen die Klägerinnen zum einen gemäß Art. 263 AEUV, die Entscheidung der Europäischen Kommission vom 18. September 2020, auf ein Verhandlungsverfahren ohne vorherige Veröffentlichung einer Auftragsbekanntmachung für den Kauf von Desinfektionsrobotern zurückzugreifen (im Folgenden: Entscheidung, auf das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Veröffentlichung einer Auftragsbekanntmachung zurückzugreifen), die Entscheidung vom 3. November 2020, diesen Auftrag zu vergeben (im Folgenden: angefochtene Vergabeentscheidung), die Entscheidung vom 19. November 2020, die Rahmenverträge mit zwei Wirtschaftsteilnehmern zu schließen, und diese Rahmenverträge für nichtig zu erklären, und zum anderen gemäß Art. 268 AEUV den Ersatz des Schadens, der ihnen daraus entstanden sein soll.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Inivos Ltd und die Inivos BV tragen die Kosten einschließlich der Kosten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes.

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1     ABl. C 98 vom 22.3.2021.