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Urteil des Gerichts vom 21. Februar 2024 – Hoffmann/EUIPO – Moldex/Metric (Holex)

(Rechtssache T-767/22)1

(Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Unionswortmarke Holex – Ältere Unionsbildmarke MOLDEX – Relatives Eintragungshindernis – Nachweis der ernsthaften Benutzung – Keine Verwechslungsgefahr – Ähnlichkeit der Waren – Zeichenähnlichkeit – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Hoffmann GmbH Qualitätswerkzeuge (München, Deutschland) (vertreten durch Rechtsanwalt D. von Schultz)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (vertreten durch A. Ringelhann und T. Klee als Bevollmächtige)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Moldex/Metric AG & Co. KG (Walddorfhäslach, Deutschland) (vertreten durch Rechtsanwalt T. Krüger)

Gegenstand

Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragt die Klägerin, die Hoffmann GmbH Qualitätswerkzeuge, die teilweise Aufhebung und die Abänderung der Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 30. September 2022 (Sache R 1248/2022-2).

Tenor

Die Nrn. 1 und 2 des Tenors der Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 30. September 2022 (Sache R 1248/2022-2) werden aufgehoben.

Die Beschwerde der Moldex/Metric AG & Co. KG vor der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO wird zurückgewiesen, soweit sie die von Nr. 1 des Tenors der Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 30. September 2022 (Sache R 1248/2022-2) erfassten Waren betrifft.

Das EUIPO trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten der Hoffmann GmbH Qualitätswerkzeuge.

Moldex/Metric trägt ihre eigenen Kosten.

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1     ABl. C 35 vom 30.1.2023.