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Klage, eingereicht am 1. Oktober 2015 – VIK/Kommission

(Rechtssache T-576/15)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Kläger: VIK Verband der Industriellen Energie- und Kraftwirtschaft e. V. (Essen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Kahle)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Beschluss der Europäischen Kommission vom 25. November 2014 in dem Verfahren „Staatliche Beihilfe SA.33995 (2013/C) (ex 2013/NN) - Deutschland, Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und Begrenzung der EEG-Umlage für energieintensive Unternehmen“ C(2014)8786 final, veröffentlicht im Amtsblatt (ABl. L 250, S. 122 vom 25. September 2015) insoweit gemäß Art. 264 AEUV für nichtig zu erklären, als

die Beklagte in Art. 1 und Art. 3 Ziffer 1 des Beschlusses die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien sowie die Begrenzung der EEG-Umlage nach dem EEG 2012 als eine neue Beihilfe qualifiziert und

die Beklagte in Art. 2, Art. 3 Ziffer 2, Art. 6 und Art. 7 die Unvereinbarkeit der besonderen Ausgleichsregelung mit dem Binnenmarkt feststellt und die Rückforderung der Beihilfe anordnet;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht der Kläger sieben Klagegründe geltend.

Erster Klagegrund: Keine Begünstigung

Der Kläger macht geltend, dass die besondere Ausgleichsregelung keine Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstelle, da den stromintensiven Unternehmen mit der Begrenzung der EEG-Umlage kein Vorteil gewährt werde.

Zweiter Klagegrund: Keine Selektivität

Der Kläger macht des Weiteren geltend, dass die besondere Ausgleichsregelung keine Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstelle, da es an der Voraussetzung der Selektivität fehle. Die stromintensiven Unternehmen würden nicht gegenüber anderen Unternehmen begünstigt, die sich in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden. Ferner sei die Begrenzung der EEG-Umlage aus der Natur und dem inneren Aufbau der Regelung gerechtfertigt.

Dritter Klagegrund: Keine Staatlichkeit der Mittel

An dieser Stelle wird vorgetragen, dass weder das bundesweite Ausgleichssystem noch die besondere Ausgleichsregelung des EEG 2012 eine Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV enthielten, da es an einer Belastung staatlicher Mittel fehle.

Vierter Klagegrund: Keine Wettbewerbsbeeinträchtigung

Der Kläger führt in diesem Zusammenhang aus, dass die Begrenzung der EEG-Umlage lediglich dazu diene, einen Wettbewerbsnachteil auszugleichen, den die strom-/energieintensiven Unternehmen gegenüber den Unternehmensbranchen in anderen Ländern aufgrund der Zahlung der EEG-Umlage zu tragen haben.

Fünfter Klagegrund: Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt

Der Kläger macht geltend, dass wenn die Begrenzung der EEG-Umlage als Beihilfe eingestuft werden sollte, sie mit dem gemeinsamen Markt vereinbar wäre. Die Begrenzung verfälsche nicht den Wettbewerb, vielmehr werde hierdurch ein Wettbewerbsnachteil für die betroffenen Unternehmen ausgeglichen.

Sechster Klagegrund: Keine neue Beihilfe

Der Kläger macht ferner geltend, dass soweit das Gericht die besondere Ausgleichsregelung als Beihilfe qualifiziere, es sich um eine bestehende Beihilfe handele, auf die das Verfahren nach Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 659/19991 nicht anwendbar sei.

Siebter Klagegrund: Verstoß gegen den allgemeinen Rechtsgrundsatz des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit.

Der Kläger trägt an dieser Stelle vor, dass mit der Genehmigung des EEG 2000 die Beklagte ein schützenswertes Vertrauen geschaffen habe, welches mit der abschließenden Entscheidung verletzt werde.

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1 Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 83, S. 1).