Language of document : ECLI:EU:T:2018:305

Rechtssache T-577/15

Xabier Uribe-Etxebarría Jiménez

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum

„Unionsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Unionswortmarke SHERPA – Ältere nationale Wortmarke SHERPA – Teilweise Nichtigerklärung – Streitgegenstand vor der Beschwerdekammer – Ernsthafte Benutzung der Marke – Art. 42 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 47 Abs. 2 der Verordnung [EU] 2017/1001) – Art. 53 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 60 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung 2017/1001) – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und b der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und b der Verordnung 2017/1001)“

Leitsätze – Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 29. Mai 2018

1.      Unionsmarke – Bemerkungen Dritter und Widerspruch – Prüfung des Widerspruchs – Nachweis der Benutzung der älteren Marke – Notwendigkeit, diese Frage, wenn sie vom Markenanmelder einmal aufgeworfen worden ist, vor der Entscheidung über den Widerspruch zu klären

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 42 Abs. 2)

2.      Unionsmarke – Bemerkungen Dritter und Widerspruch – Prüfung des Widerspruchs – Nachweis der Benutzung der älteren Marke – Keine Geltendmachung der Rüge des unzureichenden Nachweises der ernsthaften Benutzung

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 42 Abs. 2)

3.      Unionsmarke – Beschwerdeverfahren – Klage beim Unionsgericht – Änderung des Rechtsstreits, wie er der Beschwerdekammer unterbreitet wurde – Unzulässigkeit

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 65)

4.      Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Beurteilung der Verwechslungsgefahr – Bestimmung der maßgeblichen Verkehrskreise – Grad der Aufmerksamkeit des Publikums

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b)

5.      Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Wortmarken SHERPA

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b)

6.      Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Ähnlichkeit der betreffenden Waren oder Dienstleistungen – Beurteilungskriterien

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b)

7.      Unionsmarke – Beschwerdeverfahren – Klage beim Unionsgericht – Befugnis des Gerichts zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung – Grenzen

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 65 Abs. 3)

1.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 44, 45)

2.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 46)

3.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 52)

4.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 57)

5.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 58, 59, 65-67, 70-72)

6.      Nach der Rechtsprechung sind bei der Beurteilung der Ähnlichkeit zwischen Waren oder Dienstleistungen alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis der Waren und Dienstleistungen zueinander kennzeichnen, u. a. ihre Art, ihr Verwendungszweck, ihre Nutzung sowie die Frage, ob sie miteinander konkurrieren oder sich ergänzen. Dadurch, dass Waren und Dienstleistungen sich ergänzen, insbesondere weil sie in Verbindung miteinander oder zusammen verwendet werden, kann bei den Verkehrskreisen die Wahrnehmung hervorgerufen werden, dass die betreffenden Waren und Dienstleistungen ähnlich sind.

(vgl. Rn. 68, 69)

7.      Nach der Rechtsprechung steht dem Gericht eine Abänderungsbefugnis zu, deren Ausübung allerdings auf Situationen beschränkt ist, in denen das Gericht nach Überprüfung der von der Beschwerdekammer vorgenommenen Beurteilung auf der Grundlage der erwiesenen tatsächlichen und rechtlichen Umstände die Entscheidung zu finden vermag, die die Beschwerdekammer hätte erlassen müssen. Das Gericht darf nicht seine eigene Beurteilung an die Stelle der von der Beschwerdekammer vorgenommenen Beurteilung setzen oder eine Frage beurteilen, zu der die Beschwerdekammer noch nicht Stellung genommen hat.

Das Gericht kann seine Abänderungsbefugnis nicht ausüben, ohne die ihm von der Rechtsprechung gesetzten Grenzen zu überschreiten, da sich die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung zur Reichweite und zu den Folgen einer Einschränkung der im Zuge des Nichtigkeitsverfahrens vor der Nichtigkeitsabteilung vorgelegten Liste der angemeldeten Waren bzw. Dienstleistungen für die Beurteilung der Identität oder der Ähnlichkeit der von den einander gegenüberstehenden Marken erfassten Waren nicht geäußert hat. Dem Gericht liegt daher insoweit keine Beurteilung vor, die es im Einklang mit der Rechtsprechung überprüfen und gegebenenfalls abändern könnte.

(vgl. Rn. 87, 88)