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Amtsblattmitteilung

 

Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 27. September 2002 in der Rechtssache T-254/01, Giuseppe Di Pietro gegen Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften(1)

(Beamte ( Ernennung ( Vorheriges Verwaltungsverfahren ( Verfahrensfehler ( Offensichtliche Unzulässigkeit)

    Verfahrenssprache: Italienisch

In der Rechtssache T-254/01, Giuseppe Di Pietro, wohnhaft in Messina (Italien), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Monforte, gegen Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften, Bevollmächtigte: J.-M. Stenier, P. Giusta und B. Schäfer, wegen Aufhebung des Beschlusses des Rechnungshofes vom 22. Februar 2001 über die Ernennung des Generalsekretärs dieses Organs hat das Gericht (Dritte Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten M. Jaeger sowie der Richter K. Lenaerts und J. Azizi ( Kanzler: H. Jung ( am 27. September 2002 einen Beschluss mit folgendem Tenor erlassen:

1.Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen.

2.Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

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1 - (ABl. C 3 vom 5. 1. 2002.