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Amtsblattmitteilung

 

URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

vom 15. Februar 2005

in der Rechtssache T-256/01, Norman Pyres gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften1

(Beamte - Auswahlverfahren für die Einstellung von Bediensteten auf Zeit - Nichtzulassung zu den Prüfungen - Altersgrenze - Diskriminierungsverbot)

(Verfahrenssprache: Französisch)

In der Rechtssache T-256/01, Norman Pyres, ehemaliger Bediensteter auf Zeit der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Brüssel (Belgien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Vandersanden und L. Levi, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: J. Curral, F. Currall und F. Clotuche-Duvieusart, mit Zustellungsanschrift in Luxemburg) wegen Aufhebung der Entscheidungen des Auswahlausschusses "Forschung" COM/R/A/14/2000 vom 1. Dezember 2000, COM/R/A/07/2000 vom 4. Dezember 2000 und COM/R/A/10/2000 vom 7. Dezember 2000, den Kläger zu den von der Generaldirektion "Forschung" veranstalteten Auswahlverfahren mit der Begründung nicht zuzulassen, dass er die die Altersgrenze betreffende Bedingung nicht erfülle, hat das Gericht (Erste Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten B. Vesterdorf, des Richters P. Mengozzi und der Richterin I. Labucka - Kanzler: H. Jung - am 15. Februar 2005 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

Die Klage wird abgewiesen.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

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1 - ABl. C 17 vom 19.1.2002, S. 18.