Language of document : ECLI:EU:T:2004:40

Rechtssache T-259/01

Nutrinveste – Comércio Internacional, SA

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

„Verordnung (EWG) Nr. 2200/87 – Nahrungsmittelhilfe – Gefahrübergang – Kürzung der Zahlungen“

Leitsätze des Urteils

1.      Landwirtschaft – Gemeinsame Agrarpolitik – Nahrungsmittelhilfe – Durchführung – Lieferung der Waren – Gefahrübergang vom Auftragnehmer auf den Begünstigten – Zeitpunkt – Tatsächliche Bereitstellung der Waren nach deren Entladung – Wirkungen

(Verordnung Nr. 2200/87 der Kommission, Artikel 15)

2.      Landwirtschaft – Gemeinsame Agrarpolitik – Nahrungsmittelhilfe – Durchführung – Lieferung der Waren – Nicht übertragbare Rechte und Pflichten aus dem Zuschlag – Wirkung – Aufrechterhaltung der Verantwortung des Zuschlagsempfängers bei Durchführung des Transports durch ein anderes Unternehmen

(Verordnung Nr. 2200/87 der Kommission, Artikel 12 Absatz 3, und Verordnung Nr. 2608/97 der Kommission)

1.      Bei einer Lieferung „frei Bestimmungsort“ stellt Artikel 15 der Verordnung Nr. 2200/87 über allgemeine Durchführungsbestimmungen für die Bereitstellung und Lieferung von Waren im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe der Gemeinschaft für den Übergang der mit den Waren verbundenen Risiken vom Zuschlagsempfänger auf den Begünstigten auf die tatsächliche Bereitstellung der Ware im Lager des Bestimmungsorts nach deren Entladung ab. Diese Gefahrtragungsregelung erstreckt sich auf alle möglichen Warenverluste und -mängel. Damit kommt es für die vertraglichen Beziehungen zwischen der Kommission und dem Unternehmen, das den Zuschlag erhalten hat, auf die Kenntnis der Gründe etwaiger Warenabgänge nicht an, sofern diese vor der tatsächlichen Bereitstellung der Ware im Lager des Bestimmungsorts eingetreten sind.

Ebenso gilt, dass, wenn die Organisation der Entladung der Ware in den Lagern des Bestimmungsorts mangelhaft ist, der Transportunternehmer als Vertreter des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten hat, dafür verantwortlich ist, dass es nicht zu Fehlern bei der Zählung und der Entladung der einzelnen Kartons aus den verschiedenen Containern kommt. Da dieses Unternehmen nämlich die mit der Ware verbundenen Risiken solange trägt, bis die Ware tatsächlich gelöscht und am Bestimmungsort eingelagert worden ist, ist es oder sein Vertreter auch für eine Überwachung des ordnungsgemäßen Ablaufs der Entladung verantwortlich.

(vgl. Randnrn. 46-47, 64)

2.      Wie sich aus Artikel 12 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2200/87 über allgemeine Durchführungsbestimmungen für die Bereitstellung und Lieferung von Waren im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe der Gemeinschaft ergibt, „[sind] die Rechte und Pflichten aus dem Zuschlag ... nicht übertragbar“. Daher ändert die Tatsache, dass der Transport der Ware von einem anderen Unternehmen als dem Zuschlagsempfänger durchgeführt wurde, nichts daran, dass dieser für die Erfüllung der Verpflichtung verantwortlich war, die vertraglich vereinbarte Menge an den in der Verordnung Nr. 2608/97 über die Lieferung von Pflanzenöl im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe bestimmten Ort zu liefern.

Hierbei kommt es auf die Kenntnis der Gründe für die Verzögerung der Entladungsvorgänge und der tatsächlichen Bereitstellung der Ware innerhalb der Lager am Bestimmungsort nicht an, da das Unternehmen, das den Zuschlag erhalten hatte, die Kontrolle über die Ware hatte und somit verpflichtet war, für deren Beaufsichtigung während dieser Vorgänge zu sorgen.

(vgl. Randnrn. 55-56)