Language of document : ECLI:EU:T:2020:362


 


 



Beschluss des Gerichts (Vierte Kammer) vom 5. August 2020 –
Malacalza Investimenti/EZB

(Rechtssache T-552/19 OP)

„Zugang zu Dokumenten – Beschluss der EZB, die Banca Carige SpA unter vorläufige Verwaltung zu stellen – Verweigerung des Zugangs – Versäumnisverfahren “

1.      Gerichtliches Verfahren – Klage beim Gericht – Einspruch gegen ein Versäumnisurteil – Keine aufschiebenden Wirkung für die Vollstreckung des Urteils – Befugnis des Gerichts, die Vollstreckung bis zur Entscheidung über den Einspruch auszusetzen

(Satzung des Gerichtshofs, Art. 41 und 53; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 123 Abs. 4 und Art. 166)

(vgl. Rn. 7-9, 20)

2.      Nichtigkeitsklage – Nichtigkeitsurteil – Wirkungen – Verpflichtung, Durchführungsmaßnahmen zu erlassen – Umfang – Berücksichtigung von Begründung und Tenor des Urteils

(Art. 266 Abs. 1 AEUV)

(vgl. Rn. 24)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses LS/LdG/19/185 der EZB vom 12. Juni 2019, mit dem der Zugang zu mehreren Dokumenten zu dem Beschluss ECB-SSM-2019‑ITCAR-11 des EZB-Rates vom 1. Januar 2019, mit dem die Banca Carige SpA unter vorläufige Verwaltung gestellt wurde, verweigert wurde

Tenor

1.

Der Beschluss LS/LdG/19/185 der Europäischen Zentralbank (EZB) vom 12. Juni 2019, mit dem der Zugang zu mehreren Dokumenten zu dem Beschluss ECB-SSM-2019‑ITCAR-11 des EZB-Rates vom 1. Januar 2019, die Banca Carige SpA unter vorläufige Verwaltung zu stellen, verweigert wurde, wird für nichtig erklärt.

2.

Die EZB trägt die Kosten.