Beschluss des Gerichts (Vierte Kammer) vom 5. August 2020 –
Malacalza Investimenti/EZB
(Rechtssache T-552/19 OP)
„Zugang zu Dokumenten – Beschluss der EZB, die Banca Carige SpA unter vorläufige Verwaltung zu stellen – Verweigerung des Zugangs – Versäumnisverfahren “
1. Gerichtliches Verfahren – Klage beim Gericht – Einspruch gegen ein Versäumnisurteil – Keine aufschiebenden Wirkung für die Vollstreckung des Urteils – Befugnis des Gerichts, die Vollstreckung bis zur Entscheidung über den Einspruch auszusetzen
(Satzung des Gerichtshofs, Art. 41 und 53; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 123 Abs. 4 und Art. 166)
(vgl. Rn. 7-9, 20)
2. Nichtigkeitsklage – Nichtigkeitsurteil – Wirkungen – Verpflichtung, Durchführungsmaßnahmen zu erlassen – Umfang – Berücksichtigung von Begründung und Tenor des Urteils
(Art. 266 Abs. 1 AEUV)
(vgl. Rn. 24)
Gegenstand
| Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses LS/LdG/19/185 der EZB vom 12. Juni 2019, mit dem der Zugang zu mehreren Dokumenten zu dem Beschluss ECB-SSM-2019‑ITCAR-11 des EZB-Rates vom 1. Januar 2019, mit dem die Banca Carige SpA unter vorläufige Verwaltung gestellt wurde, verweigert wurde |
Tenor
1. | | Der Beschluss LS/LdG/19/185 der Europäischen Zentralbank (EZB) vom 12. Juni 2019, mit dem der Zugang zu mehreren Dokumenten zu dem Beschluss ECB-SSM-2019‑ITCAR-11 des EZB-Rates vom 1. Januar 2019, die Banca Carige SpA unter vorläufige Verwaltung zu stellen, verweigert wurde, wird für nichtig erklärt. |
2. | | Die EZB trägt die Kosten. |