Language of document : ECLI:EU:F:2009:40

URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
(Erste Kammer)

28. April 2009

Rechtssache F-72/06

Luc Verheyden

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

„Öffentlicher Dienst – Beamte – Interne Untersuchungen des OLAF – Entscheidung über die Übermittlung von Informationen an innerstaatliche Justizbehörden durch das OLAF – Zulässigkeit“

Gegenstand: Klage von Herrn Verheyden nach Art. 236 EG und Art. 152 EA u. a. auf Aufhebung der Entscheidung des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF), ihn betreffende Informationen den italienischen Justizbehörden zu übermitteln, und auf Verurteilung der Kommission zur Zahlung von Schadensersatz

Entscheidung: Die Klage wird abgewiesen. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Leitsätze

1.      Beamte – Klage – Beschwerende Maßnahme – Entscheidung des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF), Informationen an innerstaatliche Justizbehörden zu übermitteln – Einbeziehung

(Beamtenstatut, Art. 90a; Verordnung Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 10 Abs. 2)

2.      Beamte – Klage – Gegen das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) gerichtete Klage

(Beamtenstatut, Art. 90 Abs. 1 und 90a)

3.      Beamte – Klage – Vorheriges Verwaltungsverfahren

(Beamtenstatut, Art. 90)

1.      Entscheidungen, mit denen das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) gemäß Art. 10 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1073/1999 über die Untersuchungen des OLAF innerstaatlichen Justizbehörden Informationen übermittelt, stellen angesichts ihrer möglichen Folgen und unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz der Personen zu gewährleisten, auf die das Statut Anwendung findet, beschwerende Maßnahmen im Sinne von Art. 90a des Statuts dar.

(vgl. Randnr. 38)

Verweisung auf:

Gericht für den öffentlichen Dienst: 28. April 2009, Violetti u. a./Kommission, F‑5/05 und F‑7/05, Slg. ÖD 2009, I‑A‑1‑0000 und II‑A‑1‑0000, Randnrn. 69 bis 97

2.      In dem durch Art. 90a des Statuts eingeführten System der Rechtsbehelfe ist eine Klage auf Ersatz von durch das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) verursachten Schäden nur zulässig, wenn ihr ein vorprozessuales Verfahren gemäß den Bestimmungen des Statuts vorausgegangen ist. Dieses Verfahren ist je nachdem unterschiedlich, ob der Schaden, für den Ersatz beantragt wird, auf einer beschwerenden Maßnahme im Sinne von Art. 90a des Statuts oder auf einem Verhalten des OLAF beruht, bei dem es sich nicht um eine Entscheidung handelt. Im ersten Fall muss der Betreffende beim Direktor des OLAF fristgemäß eine Beschwerde gegen die fragliche Maßnahme einlegen. Im zweiten Fall muss das Verwaltungsverfahren dagegen mit einem Antrag nach Art. 90 Abs. 1 des Statuts auf Schadensersatz eingeleitet und gegebenenfalls mit einer Beschwerde gegen die ablehnende Entscheidung über den Antrag fortgesetzt werden. Wenn aber ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen einer Anfechtungsklage und einer Schadensersatzklage besteht, ist Letztere als Zusatz zur Anfechtungsklage zulässig, ohne dass ihr notwendigerweise ein Antrag an die Verwaltung auf Ersatz des behaupteten Schadens und eine Beschwerde vorausgegangen sein müssen, mit der die Richtigkeit der stillschweigenden oder ausdrücklichen Ablehnung des Antrags bestritten wird.

(vgl. Randnr. 53)

Verweisung auf:

Gericht erster Instanz: 28. Juni 1996, Y/Gerichtshof, T‑500/93, Slg. ÖD 1996, I‑A‑335 und II‑977, Randnrn. 64 und 66

3.      Die Nichteinhaltung der Fristen des Artikels 90 des Statuts durch die Verwaltung kann die Haftung des betreffenden Organs für etwaige den Betroffenen entstehende Schäden begründen. Voraussetzung ist jedoch, dass diese die beiden Etappen des Vorverfahrens, d. h. Antrag und Beschwerde, durchlaufen haben, um Ersatz für den geltend gemachten Schaden zu erlangen.

(vgl. Randnr. 60)

Verweisung auf:

Gericht erster Instanz: 26. Januar 2005, Roccato/Kommission, T‑267/03, Slg. ÖD 2005, I‑A‑1 und II‑1, Randnr. 84