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Klage, eingereicht am 6. Februar 2009 - Hellenische Republik / Kommission

(Rechtssache T-46/09)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: B. Kontolaimos, I. Chalkias und S. Charitaki, Rechtsberater des Staates, sowie S. Papaioannou, Rechtsberaterin der Eingangsstufe beim Juristischen Dienst des Staates)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung entsprechend den genaueren Ausführungen in der Klageschrift für nichtig zu erklären oder abzuändern und der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die vorliegende Klage richtet sich gegen die der Klägerin unter der Nr. SG-Greffe (2008) D 207864/09-12-2008 bekannt gegebene Entscheidung K(2008) 7820 endg. der Kommission vom 8. Dezember 2008 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, und des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung.

Zur Stützung ihrer Anträge macht die Klägerin zwölf Nichtigkeitsgründe geltend.

Konkret macht die Klägerin für den Bereich der Zitrusfrüchte und zur Begründetheit des ersten Nichtigkeitsgrundes geltend, dass die Kommission die Dokumente der Kommission AGRI VI 5330/97, AGRI 61495/2002/REV I und AGRI/60637/2006 (Berechnung der finanziellen Auswirkungen beim Jahresabschluss des EAGFL - Leitlinien - wiederkehrende Schwachstellen - Rückfall) in Bezug auf die Höhe der vorgeschlagenen Berichtigung falsch ausgelegt und angewendet habe, da es weder an grundlegenden Kontrollen gefehlt habe noch wiederkehrende Schwachstellen im Beihilfensystem für Zitrusfrüchte vorgelegen hätten, während sie mit dem zweiten Nichtigkeitsgrund vorträgt, dass die Kommission den Sachverhalt falsch beurteilt und eine unverhältnismäßige finanzielle Berichtigung auferlegt habe, weil die Kontrollen der Verwaltung und der Buchhaltung stattgefunden hätten und die Barzahlung nur einen einzigen Fall betroffen habe.

Für den Bereich der Beihilfen für Baumwolle trägt die Klägerin zur Begründung des dritten Nichtigkeitsgrundes fünf konkretere Argumente vor: a) die Berichtigung sei willkürlich und unverhältnismäßig, da die Verbesserung des Systems und die verspätete Änderung der Beihilfenregelung für Baumwolle im Jahr 2001 nicht berücksichtigt worden seien; b) die Berichtigung hätte für jedes Jahr unterschiedlich sein müssen, da das Kontrollsystem in diesen beiden Zeiträumen nicht gleich gewesen sei; c) die Vereinbarkeit der Beihilfenregelung für Baumwolle sei durch das IVKS (integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem) gewährleistet worden; d) die Umweltmaßnahmen seien rechtzeitig kontrolliert worden; e) die Vor-Ort-Kontrollen der Flächen (5 %) hätten rechtzeitig stattgefunden und seien wirksam gewesen.

Zu den Rinderprämien und zur Begründetheit des vierten Nichtigkeitsgrundes macht die Klägerin geltend, dass die angefochtene Entscheidung fehlerhaft gewesen sei, weil sie nach Ablauf der angemessenen Frist für die Erstellung des Abschlussverfahrens getroffen worden sei, und dass sie für nichtig erklärt werden müsse, weil sie von einem Organ, das ratione temporis nicht zuständig gewesen sei, und/oder in Folge eines Ermessensmissbrauchs durch die Kommission getroffen worden sei, und/oder weil damit die Rechtssicherheit der Mitgliedstaaten verletzt worden sei.

Mit dem fünften Nichtigkeitsgrund trägt die Hellenische Republik hilfsweise vor, dass die Entscheidung der Kommission für nichtig erklärt werden müsse, weil die angefochtene Entscheidung in Bezug auf die Berichtigungen unzulässigerweise auf einen Zeitraum vor dem Schlichtungsschreiben oder vor der letzten Stellungnahme zurückwirke.

Was den sechsten Nichtigkeitsgrund, insbesondere in Bezug auf die Gründe für die Berichtigung, betrifft, seien Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1258/19991 und die Leitlinien falsch ausgelegt und angewendet worden, die Tatsachen und die Beweise seien falsch gewürdigt worden oder es lägen ein Tatsachenirrtum und Begründungsmängel vor.

Zum Bereich der Beihilfe für Olivenöl und zum siebten Nichtigkeitsgrund führt die Klägerin aus, dass die angefochtene Entscheidung fehlerhaft sei, weil sie nach Ablauf der angemessenen Frist für die Erstellung des Abschlussverfahrens getroffen worden sei und dass sie für nichtig erklärt werden müsse, weil sie von einem Organ, das ratione temporis nicht zuständig gewesen sei, und/oder in Folge eines Ermessensmissbrauchs durch die Kommission getroffen worden sei, und/oder weil damit die Rechtssicherheit der Mitgliedstaaten verletzt worden sei.

Mit dem achten Nichtigkeitsgrund wird hilfsweise geltend gemacht, dass die angefochtene Entscheidung in Bezug auf die Berichtigungen unzulässigerweise auf einen Zeitraum vor dem Schlichtungsschreiben oder vor der letzten Stellungnahme zurückwirke.

Was den neunten Nichtigkeitsgrund, insbesondere in Bezug auf die Gründe für die Berichtigung, angeht, trägt die Klägerin vor, dass die angefochtene Entscheidung für nichtig erklärt werden müsse, da die Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 und die Verordnung (EG) Nr. 1663/952, die Leitlinien VI/5330/97 und AGRI/61495/2002 sowie die für das hier in Rede stehende System spezifischeren Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2261/843 (Art. 16), der Verordnung (EG) Nr. 2366/984 (Art. 27 und 28) und der Verordnung (EG) Nr. 1638/985 (Art. 2 und 2a) nicht richtig ausgelegt worden seien sowie dass Tatsachenirrtümer vorgelegen hätten, die Tatsachen falsch gewürdigt worden seien, Begründungsmängel vorlägen und gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen worden sei.

Was schließlich die Überschreitung der Frist der finanziellen Berichtigungen wegen überfälliger Zahlungen betrifft, wird mit dem zehnten Nichtigkeitsgrund geltend gemacht, dass die angefochtene Entscheidung wegen Verstoßes gegen die Vorschriften des Rechnungsabschlussverfahrens und gegen die Verordnung (EG) Nr. 817/20046, wegen Begründungsmängeln und wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Bezug auf den Teil für nichtig zu erklären sei, der die Überprüfung FA/2005/70 betreffe.

Mit dem elften Nichtigkeitsgrund trägt die Klägerin vor, dass die Entscheidung der Kommission auch in Bezug auf das Kapitel, das die Buchprüfung FA/2006/108 betreffe, wegen Verstoßes gegen die Vorschriften des Abschlussverfahrens und der Verordnung (EG) Nr. 296/967, wegen mangelhafter Tatsachenwürdigung, wegen Begründungsmängeln und wegen Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für nichtig erklärt werden müsse, und macht abschließend mit dem zwölften Nichtigkeitsgrund geltend, dass das Kapitel der angefochtenen Entscheidung betreffend die Überprüfung FA/2006/137 Begründungsmängel aufweise.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 160, S. 103).

2 - Verordnung (EG) Nr. 1663/95 der Kommission vom 7. Juli 1995 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates bezüglich des Rechnungsabschlussverfahrens des EAGFL, Abteilung Garantie (ABl. L 158, S. 6).

3 - Verordnung (EWG) r. 2261/84 des Rates vom 17. Juli 1984 mit Grundregeln für die Gewährung der Erzeugungsbeihilfe für Olivenöl und für die Olivenölerzeugerorganisationen (ABl. L 208, S.3).

4 - Verordnung (EG) Nr. 2366/98 der Kommission vom 30. Oktober 1998 mit Durchführungsbestimmungen zur Beihilferegelung für die Erzeugung von Olivenöl für die Wirtschaftsjahre 1998/99 bis 2000/2001 (ABl. L 293, S. 50).

5 - Verordnung (EG) Nr. 1638/98 des Rates vom 20. Juli 1998 zur Änderung der Verordnung Nr. 136/66/EWG über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette (ABl. L 210, S. 32).

6 - Verordnung (EG) Nr. 817/2004 der Kommission vom 29. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) (ABl. L 153, S. 30).

7 - Verordnung (EG) Nr. 296/96 der Kommission vom 16. Februar 1996 über die von den Mitgliedstaaten zu übermittelnden Angaben, zur monatlichen Übernahme der vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, finanzierten Ausgaben und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2776/88 (ABl. L 39, S. 5).