Language of document : ECLI:EU:F:2015:1

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DER ERSTEN KAMMER
DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
DER EUROPÄISCHEN UNION

12. Januar 2015

Rechtssache F‑49/14

DQ u. a.

gegen

Europäisches Parlament

„Klagerücknahme – Streichung – Art. 103 Abs. 5 der Verfahrensordnung – Kostentragung – Verurteilung des Beklagten, die Kosten des Verfahrens zu tragen“

Gegenstand:      Klage nach Art. 270 AEUV, der nach Art. 106a EA auf den EAG-Vertrag anwendbar ist, mit der DQ und die anderen Kläger, die ohne Namensnennung im Anhang aufgeführt sind, Folgendes beantragen: die Entscheidung unbekannten Datums des Europäischen Parlaments aufzuheben, mit der der Direktor der Direktion Dolmetschen der Generaldirektion (GD) „Dolmetschen und Konferenzen“ dieses Organs (im Folgenden: Direktor) als ihr Erstbeurteilender für den das Jahr 2013 betreffenden Beurteilungszeitraum 2014 (im Folgenden: Beurteilungszeitraum 2014) benannt wurde; soweit erforderlich, den Beurteilungszeitraum 2014 „auszusetzen“; die Leiterin des Referats Dolmetschen – Ungarisch der Generaldirektion (GD) „Dolmetschen und Konferenzen“ (im Folgenden: ungarisches Referat) „sofort ihres Dienstes zu entheben“; „alle erforderlichen Maßnahmen [zu treffen], um ihre Sicherheit … am Arbeitsplatz zu gewährleisten, indem u. a. der zuständige Sicherheitsdienst verständigt wird“

Entscheidung:      Die Rechtssache F‑49/14, DQ u. a./Parlament, wird aus dem Register des Gerichts gestrichen. Das Europäische Parlament trägt seine eigenen Kosten und die Kosten, die DQ und den anderen Klägern, die ohne Namensnennung im Anhang aufgeführt sind, in der vorliegenden Rechtssache und in der Rechtssache F‑49/14 R entstanden sind.

Leitsätze

Gerichtliches Verfahren – Kosten – Durch das Verhalten der anderen Partei gerechtfertigte Klagerücknahme

(Beamtenstatut, Art. 24; Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst, Art. 103 Abs. 5)

Nach Art. 103 Abs. 5 der Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst trägt die Partei, die ihre Klage zurücknimmt, die Kosten, wenn die Gegenpartei dies in ihrer Stellungnahme zu der Rücknahme beantragt. Diese Kosten werden jedoch auf Antrag der Partei, die die Rücknahme erklärt, der Gegenpartei auferlegt, wenn dies wegen des Verhaltens dieser Partei gerechtfertigt erscheint.

Diese Bestimmung ist anzuwenden im Fall einer Klage, die auf Aufhebung der Entscheidung, mit der ein Beamter als Erstbeurteilender ernannt wird, sowie auf dessen Dienstenthebung wegen angeblichen Mobbings gerichtet ist, wenn nach Klageerhebung das beklagte Organ im Wesentlichen den Anträgen des Klägers stattgegeben und damit stillschweigend in gewissem Maß die Begründetheit bestimmter Anträge anerkannt hat. Folglich hat dieses Organ seine eigenen Kosten sowie die dem Kläger entstandenen Kosten zu tragen.

Hatte der Kläger, um seine Rechte zu wahren und die Anstellungsbehörde angesichts seiner Vorwürfe des Mobbings und der sexuellen Belästigung, denen er ausgesetzt gewesen sein soll, zum Handeln zu bewegen, keine andere Möglichkeit als die Klageerhebung, weil das Organ keine konkreten und abgeschlossenen Schritte unternommen hat, um den Beurteilenden seines Dienstes zu entheben und/oder den Beurteilungszeitraum auszusetzen, erscheint es gerechtfertigt, dem Organ die Kosten aufzuerlegen; die Tatsache, dass das fragliche Beurteilungsverfahren unter Einhaltung der Grundsätze der Unparteilichkeit und des kontradiktorischen Verfahrens wiederholt wurde, ändert insoweit nichts an dieser Feststellung.

(vgl. Rn. 13 und 17 bis 19)