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Klage, eingereicht am 14. November 2023 – Zubitskiy/Rat

(Rechtssache T-1074/23)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Evgeny Borisovich Zubitskiy (Moskau, Russland) (vertreten durch Rechtsanwälte P. Zeller und D. Reingewirtz)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Kläger beantragt,

Art. 1 Nr. 2 des Beschlusses (GASP) 2022/329 des Rates vom 25. Februar 2022 für rechtswidrig und auf ihn nicht anwendbar zu erklären, soweit damit das Kriterium in Art. 2 Abs. 1 Buchst. g des Beschlusses 2014/145/GASP geändert wird;

den Beschluss (GASP) 2023/1767 des Rates vom 13. Oktober 2023 für nichtig zu erklären, soweit darin sein Name auf der Liste im Anhang des Beschlusses 2014/145/GASP (und zwar in Nr. 913) belassen wird;

die Durchführungsverordnung (EU) 2023/1765 vom 13. September 2023 für nichtig zu erklären, soweit darin sein Name auf der Liste in Anhang I der Verordnung (EU) 269/2014 (und zwar in Nr. 913) belassen wird;

den Rat zu verurteilen, an ihn vorläufig 1 000 000 Euro als Ersatz für den von ihm erlittenen immateriellen Schaden zu zahlen;

dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:

Verstoß gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen.

Verletzung des Rechts auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz und der Begründungspflicht.

Offensichtlicher Beurteilungsfehler in Bezug auf die vom Rat angeführten Gründe, insbesondere in Bezug auf die auf den Kläger angewandten Benennungskriterien.

Verletzung der anderen durch die Charta der Grundrechte garantierten Grundrechte des Klägers, insbesondere der unternehmerischen Freiheit und des Eigentumsrechts.

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