Language of document : ECLI:EU:T:2014:1040

URTEIL DES GERICHTS (Achte Kammer)

9. Dezember 2014(*)

„Wettbewerb – Kartelle – Markt für Bewehrungsrundstahl in Form von Stäben oder Ringen – Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 65 KS nach Auslaufen des EGKS-Vertrags auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 festgestellt wird – Festsetzung von Preisen und Zahlungsfristen – Beschränkung oder Kontrolle der Produktion oder des Absatzes – Verstoß gegen wesentliche Formvorschriften – Rechtsgrundlage – Ermessensüberschreitung und Verfahrensmissbrauch – Geldbußen – Höchstgrenze nach Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 – Nichtigkeitsklage – Änderungsentscheidung – Unzulässigkeit“

In den Rechtssachen T‑472/09 und T‑55/10,

SP SpA mit Sitz in Brescia (Italien), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Belotti,

Klägerin,

gegen

Europäische Kommission, in der Rechtssache T‑472/09 vertreten zunächst durch R. Sauer, V. Di Bucci und B. Gencarelli, dann durch R. Sauer und R. Striani als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt M. Moretto und in der Rechtssache T‑55/10 vertreten zunächst durch R. Sauer und B. Gencarelli, dann durch R. Sauer und R. Striani, im Beistand von Rechtsanwalt M. Moretto,

Beklagte,

betreffend in der Rechtssache T‑472/09 eine Klage auf Feststellung der Inexistenz oder auf Nichtigerklärung der Entscheidung K(2009) 7492 endg. der Kommission vom 30. September 2009 betreffend einen Verstoß gegen Art. 65 [KS] (Sache COMP/37.956 – Bewehrungsrundstahl, Neuentscheidung), hilfsweise, auf Nichtigerklärung von Art. 2 dieser Entscheidung und, weiter hilfsweise, auf Herabsetzung der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße, sowie in der Rechtssache T‑55/10 eine Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung K(2009) 9912 endg. der Kommission vom 8. Dezember 2009 zur Änderung der Entscheidung K(2009) 7492 endg.

erlässt

DAS GERICHT (Achte Kammer)

unter Mitwirkung der Richterin M. E. Martins Ribeiro (Berichterstatterin) in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten sowie der Richter A. Popescu und G. Berardis,

Kanzler: T. Weiler, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 29. Januar 2013

folgendes

Urteil

 Rechtlicher Rahmen

1.     Bestimmungen des EGKS-Vertrags

1        Art. 36 KS sah vor:

„Vor Festsetzung der nach diesem Vertrage vorgesehenen finanziellen Sanktionen oder Zwangsgelder hat die Kommission dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Wegen der nach den Bestimmungen dieses Vertrages festgesetzten finanziellen Sanktionen und Zwangsgelder kann Klage im Verfahren mit unbeschränkter Ermessensnachprüfung erhoben werden.

Die Kläger können zur Begründung dieser Klage nach Maßgabe des Artikels 33 Absatz 1 des Vertrages geltend machen, dass die Entscheidungen und Empfehlungen, deren Nichtbeachtung ihnen zum Vorwurf gemacht wird, fehlerhaft sind.“

2        Art. 47 KS hatte folgenden Wortlaut:

„Die Kommission kann die für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Auskünfte einholen. Sie kann die erforderlichen Nachprüfungen vornehmen lassen.

Die Kommission ist verpflichtet, Auskünfte, die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen, nicht bekanntzugeben; dies gilt insbesondere für Auskünfte über die Unternehmen, die ihre Geschäftsbeziehungen oder ihre Kostenelemente betreffen. Mit dieser Einschränkung hat die Kommission alle Angaben zu veröffentlichen, die für die Regierungen oder alle anderen Beteiligten von Nutzen sein können.

Die Kommission kann gegen Unternehmen, die sich ihren Verpflichtungen aus den in Anwendung dieses Artikels erlassenen Entscheidungen entziehen oder wissentlich falsche Auskünfte erteilen, Geldbußen bis zum Höchstbetrag von 1 v. H. des Jahresumsatzes und Zwangsgelder bis zum Höchstbetrag von 5 v. H. des durchschnittlichen Tagesumsatzes für jeden Tag des Verzugs festsetzen.

Hat ein Unternehmen dadurch einen Schaden erlitten, dass die Kommission das Berufsgeheimnis verletzt hat, so kann es bei dem Gerichtshof nach Maßgabe von Artikel 40 Klage auf Schadensersatz erheben.“

3        Art. 65 KS bestimmte:

„§ 1. Verboten sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, alle Beschlüsse von Verbänden von Unternehmen und alle verabredeten Praktiken, die darauf abzielen würden, auf dem gemeinsamen Markt unmittelbar oder mittelbar den normalen Wettbewerb zu verhindern, einzuschränken oder zu verfälschen, insbesondere

a)      die Preise festzusetzen oder zu bestimmen;

b)      die Erzeugung, die technische Entwicklung oder die Investitionen einzuschränken oder zu kontrollieren;

c)      die Märkte, Erzeugnisse, Abnehmer oder Versorgungsquellen aufzuteilen.

§ 4. Nach Paragraf 1 dieses Artikels untersagte Vereinbarungen oder Beschlüsse sind nichtig; eine Berufung auf sie ist vor keinem Gericht der Mitgliedstaaten zulässig.

Vorbehaltlich der bei dem Gerichtshof zu erhebenden Klagen ist die Kommission ausschließlich zuständig, darüber zu entscheiden, ob die genannten Vereinbarungen oder Beschlüsse mit den Bestimmungen dieses Artikels im Einklang stehen.

§ 5. Gegen Unternehmen, die eine nichtige Vereinbarung getroffen oder im Wege eines Schiedsverfahrens, einer Vertragsstrafe, des Boykotts oder irgendeines anderen Mittels eine nichtige Vereinbarung oder einen nichtigen Beschluss oder eine Vereinbarung, deren Genehmigung abgelehnt oder widerrufen worden ist, angewendet oder anzuwenden versucht haben, oder die Vergünstigung einer Genehmigung durch vorsätzlich falsche oder entstellte Auskünfte erlangen oder zu den Bestimmungen des § 1 im Widerspruch stehende Praktiken anwenden, kann die Kommission Geldbußen und Zwangsgelder festsetzen; der Höchstbetrag dieser Geldbußen und Zwangsgelder darf das Doppelte des Umsatzes nicht überschreiten, der in den Erzeugnissen erzielt worden ist, die Gegenstand der Vereinbarung, des Beschlusses oder der Praktiken waren, die zu den Bestimmungen dieses Artikels im Widerspruch stehen; war eine Beschränkung der Produktion, der technischen Entwicklung oder der Investitionen beabsichtigt, so wird dieser Höchstbetrag bis auf höchstens 10 v. H. des Jahresumsatzes der betreffenden Unternehmen erhöht, soweit es sich um die Geldbuße handelt, und bis auf höchstens 20 v. H. des Tagesumsatzes, soweit es sich um die Zwangsgelder handelt.“

4        Der EGKS-Vertrag trat gemäß Art. 97 KS am 23. Juli 2002 außer Kraft.

2.     Bestimmungen des EG-Vertrags

5        In Art. 305 Abs. 1 EG hieß es:

„Dieser Vertrag ändert nicht die Bestimmungen des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere hinsichtlich der Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten, der Befugnisse der Organe dieser Gemeinschaft und der Vorschriften des genannten Vertrags für das Funktionieren des gemeinsamen Marktes für Kohle und Stahl.“

3.     Verordnung Nr. 1/2003

6        Nach Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 [EG] und 82 [EG] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1) verfügt die Kommission „[z]ur Anwendung der Artikel 81 [EG] und 82 [EG] … über die in dieser Verordnung vorgesehenen Befugnisse“.

7        Art. 7 („Feststellung und Abstellung von Zuwiderhandlungen“) der Verordnung Nr. 1/2003 sieht vor:

„(1)      Stellt die Kommission auf eine Beschwerde hin oder von Amts wegen eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 [EG] oder Artikel 82 [EG] fest, so kann sie die beteiligten Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung verpflichten, die festgestellte Zuwiderhandlung abzustellen. … Soweit die Kommission ein berechtigtes Interesse hat, kann sie auch eine Zuwiderhandlung feststellen, nachdem diese beendet ist.

…“

8        Art. 23 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1/2003 bestimmt:

„Die Kommission kann gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung Geldbußen verhängen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig

a)      gegen Artikel 81 oder Artikel 82 [EG] verstoßen …“

4.     Mitteilung der Kommission über bestimmte Aspekte der Behandlung von Wettbewerbsfällen nach Auslaufen des EGKS-Vertrags

9        Am 18. Juni 2002 erließ die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Mitteilung über bestimmte Aspekte der Behandlung von Wettbewerbsfällen nach Auslaufen des EGKS-Vertrags (ABl. C 152, S. 5, im Folgenden: Mitteilung vom 18. Juni 2002).

10      In Rn. 2 der Mitteilung vom 18. Juni 2002 ist als deren Zweck angegeben:

„…

–        die Zusammenfassung der wichtigsten, sich aus dem Übergang zu der EG-Regelung ergebenden Änderungen in Bezug auf das geltende materielle und formelle Recht für die Wirtschaftsbeteiligten und die Mitgliedstaaten, soweit sie vom EGKS-Vertrag und seinen einschlägigen sekundären Rechtsvorschriften betroffen sind …;

–        die Erläuterung, wie die Kommission bestimmte Fragen zu behandeln beabsichtigt, die durch den Übergang von der EGKS-Regelung zu der EG-Regelung in Bezug auf das Kartellrecht …, die Fusionskontrolle … und die Kontrolle staatlicher Beihilfen aufgeworfen werden …“.

11      Rn. 31 der Mitteilung vom 18. Juni 2002, die sich im Unterabschnitt über besondere Probleme beim Übergang von der EGKS-Regelung zur EG-Regelung befindet, hat folgenden Wortlaut:

„Stellt die Kommission bei Anwendung der Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft auf Vereinbarungen in einem unter den EGKS-Vertrag fallenden Bereich einen Verstoß fest, so sind unabhängig vom Zeitpunkt der Anwendung die materiellen Rechtsvorschriften anwendbar, die bei Eintreten der Fakten, die den Verstoß darstellen, in Kraft waren. In jedem Fall gilt für das Verfahren nach Auslaufen des EGKS-Vertrags das EG-Recht …“

 Gegenstand der Rechtsstreitigkeiten

12      In den vorliegenden Rechtssachen wird zum einen die Feststellung der Inexistenz oder die Nichtigerklärung der Entscheidung K(2009) 7492 endg. der Kommission vom 30. September 2009 betreffend einen Verstoß gegen Art. 65 [KS] (Sache COMP/37.956 – Bewehrungsrundstahl, Neuentscheidung) (im Folgenden: erste Entscheidung), hilfsweise die Nichtigerklärung von Art. 2 dieser Entscheidung und weiter hilfsweise die Herabsetzung der gegen die Klägerin, die SP SpA, verhängten Geldbuße beantragt (Rechtssache T‑472/09), und zum anderen die Nichtigerklärung der Entscheidung K(2009) 9912 endg. der Kommission vom 8. Dezember 2009 zur Änderung der ersten Entscheidung (im Folgenden: Änderungsentscheidung) (Rechtssache T‑55/10).

13      In der ersten Entscheidung hat die Kommission die Auffassung vertreten, folgende Gesellschaften hätten gegen Art. 65 KS verstoßen:

–        die Alfa Acciai SpA (im Folgenden: Alfa);

–        die Feralpi Holding SpA (im Folgenden: Feralpi);

–        die Ferriere Nord SpA;

–        die IRO Industrie Riunite Odolesi SpA (im Folgenden: IRO);

–        die Leali SpA und die Acciaierie e Ferriere Leali Luigi SpA in Liquidation (im Folgenden: AFLL) (diese beiden Gesellschaften werden im Folgenden zusammen als „Leali-AFLL“ bezeichnet);

–        die Lucchini SpA und die Klägerin (diese beiden Gesellschaften werden im Folgenden zusammen als „Lucchini-SP“ bezeichnet);

–        die Riva Fire SpA (im Folgenden: Riva);

–        die Valsabbia Investimenti SpA und die Ferriera Valsabbia SpA (diese beiden Gesellschaften werden im Folgenden zusammen als „Valsabbia“ bezeichnet).

 Vorstellung der Klägerin

14      Die Klägerin ist eine in Liquidation befindliche Gesellschaft, die im Handelsregister von Brescia (Italien) als nicht aktiv eingetragen ist und zu 83,333 % von mit der Familie Lucchini verbundenen juristischen oder natürlichen Personen gehalten wird, während die verbleibenden 16,667 % Lucchini gehören (99. Erwägungsgrund der ersten Entscheidung).

15      Bei der Siderpotenza SpA (im Folgenden: erste Siderpotenza) handelte es sich zwischen 1989 und 1991 um eine Gesellschaft, die gemeinsam von der Lucchini Siderurgica SpA und der ehemaligen Acciaierie e Ferriere Leali Luigi kontrolliert wurde. Am 5. März 1991 wurde die erste Siderpotenza von Lucchini Siderurgica übernommen. Lucchini Siderurgica wurde am 10. Oktober 1998 mit Wirkung vom 1. Dezember 1998 in Lucchini eingegliedert (Erwägungsgründe 96 und 97 der ersten Entscheidung).

16      Am 31. Oktober 1997 wurde die „Bewehrungsrundstahl“-Sparte von Lucchini Siderurgica an Siderpotenza, eine im Juli 1997 gegründete Gesellschaft (im Folgenden: neue Siderpotenza), abgetreten. Am 30. Mai 2002 übertrug die neue Siderpotenza Ferriere Nord ihre Produktionseinheiten für Bewehrungsrundstahl (Erwägungsgründe 99 und 538 der ersten Entscheidung).

17      Am 12. September 2002 änderte die neue Siderpotenza ihre Unternehmensbezeichnung in SP ab (99. Erwägungsgrund der ersten Entscheidung). Über SP wurde am 28. Mai 2009 das Liquidationsverfahren eröffnet.

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

18      Von Oktober bis Dezember 2000 nahm die Kommission nach Art. 47 KS bei italienischen Herstellern von Bewehrungsrundstahl und einem Verband italienischer Stahlunternehmen Nachprüfungen vor. Darüber hinaus übersandte sie ihnen gemäß Art. 47 KS Auskunftsersuchen (114. Erwägungsgrund der ersten Entscheidung).

19      Am 26. März 2002 eröffnete die Kommission das Verwaltungsverfahren und formulierte Beschwerdepunkte nach Art. 36 KS (im Folgenden: Mitteilung der Beschwerdepunkte) (114. Erwägungsgrund der ersten Entscheidung). Die Klägerin nahm schriftlich zur Mitteilung der Beschwerdepunkte Stellung. Am 13. Juni 2002 fand eine Anhörung statt (118. Erwägungsgrund der ersten Entscheidung).

20      Am 12. August 2002 formulierte die Kommission zusätzliche Beschwerdepunkte (im Folgenden: Mitteilung zusätzlicher Beschwerdepunkte), die an die Adressaten der Mitteilung der Beschwerdepunkte gerichtet wurden. In der auf Art. 19 Abs. 1 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln [81 EG] und [82 EG] (ABl. Nr. 13, S. 204) gestützten Mitteilung zusätzlicher Beschwerdepunkte erläuterte die Kommission ihren Standpunkt zur Fortsetzung des Verfahrens nach Auslaufen des EGKS-Vertrags. Den beteiligten Unternehmen wurde eine Frist für die Abgabe ihrer Stellungnahmen eingeräumt, und am 30. September 2002 fand eine zweite Anhörung in Anwesenheit der Vertreter der Mitgliedstaaten statt (119. Erwägungsgrund der ersten Entscheidung).

21      Am Ende des Verfahrens erließ die Kommission die Entscheidung K(2002) 5087 endg. vom 17. Dezember 2002 in einem Verfahren nach Art. 65 [KS] (COMP/37.956 – Bewehrungsrundstahl) (im Folgenden: Entscheidung von 2002), mit der sie feststellte, dass die Unternehmen, die Adressaten dieser Entscheidung waren, ein gegen Art. 65 § 1 KS verstoßendes einheitliches, komplexes und fortgesetztes Kartell auf dem italienischen Markt für Bewehrungsrundstahl in Form von Stäben oder Ringen umgesetzt hätten, das die Festsetzung von Preisen bezweckt oder bewirkt und auch zu einer abgestimmten Beschränkung oder Kontrolle der Produktion oder des Absatzes geführt habe (121. Erwägungsgrund der ersten Entscheidung). In dieser Entscheidung verhängte die Kommission gegen Lucchini und die Klägerin gesamtschuldnerisch eine Geldbuße in Höhe von 16,14 Mio. Euro.

22      Am 30. Januar 2003 erhob die Klägerin gegen die Entscheidung von 2002 Klage beim Gericht. Mit Urteil vom 25. Oktober 2007, SP u. a./Kommission (T‑27/03, T‑46/03, T‑58/03, T‑79/03, T‑80/03, T‑97/03 und T‑98/03, Slg. 2007, II‑4331), erklärte das Gericht die Entscheidung von 2002 für nichtig. Das Gericht stellte fest, dass diese Entscheidung u. a. in Anbetracht der Tatsache, dass sie keinerlei Verweis auf Art. 3 und Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 enthielt, ausschließlich auf Art. 65 §§ 4 und 5 KS gestützt worden war (Urteil SP u. a./Kommission, Rn. 101). Da diese Vorschriften am 23. Juli 2002 ausgelaufen waren, konnte die Kommission diesen, bei Erlass der Entscheidung von 2002 erloschenen Bestimmungen keine Befugnis zur Feststellung einer Zuwiderhandlung gegen Art. 65 § 1 KS und zur Verhängung von Geldbußen gegen die Unternehmen, die sich an dieser Zuwiderhandlung beteiligt haben sollen, mehr entnehmen (Urteil SP u. a. /Kommission, Rn. 120).

23      Mit Schreiben vom 30. Juni 2008 informierte die Kommission die Klägerin und die anderen betroffenen Unternehmen über ihre Absicht, erneut eine Entscheidung zu erlassen und die Rechtsgrundlage im Verhältnis zu der für die Entscheidung von 2002 gewählten zu ändern. Darüber hinaus stellte sie klar, dass die neu zu erlassende Entscheidung unter Berücksichtigung der begrenzten Tragweite des oben in Rn. 22 angeführten Urteils SP u. a./Kommission auf die in der Mitteilung der Beschwerdepunkte und in der Mitteilung zusätzlicher Beschwerdepunkte vorgelegten Beweise gestützt werde. Den betroffenen Unternehmen wurde eine Frist für die Abgabe ihrer Stellungnahmen eingeräumt (Erwägungsgründe 6 und 123 der ersten Entscheidung).

24      Mit Telefax vom 11. September 2008 ersuchte die Kommission die Klägerin um Informationen über die seit August 2002 eingetretenen Änderungen in der Beteiligungsstruktur und den im Jahr 2007 erzielten weltweiten Umsatz und übermittelte der Klägerin ein Exemplar des vorerwähnten Schreibens vom 30. Juni 2008, das an eine Anschrift versandt worden war, die nicht mehr verwendet wurde. Die Klägerin beantwortete dieses Auskunftsersuchen mit Schreiben vom 17. September 2008.

 Erste Entscheidung

25      Am 30. September 2009 erließ die Kommission die erste Entscheidung, die der Klägerin mit Schreiben vom 1. Oktober 2009 zugestellt wurde.

26      Die Kommission stellte in der ersten Entscheidung fest, dass die dort genannten Wettbewerbsbeschränkungen ihren Ursprung in einem Kartell zwischen italienischen Herstellern von Bewehrungsrundstahl sowie zwischen diesen und ihrem Verband hätten, das in der Zeit zwischen 1989 und 2000 stattgefunden und bezweckt oder bewirkt habe, die Preise festzusetzen oder zu bestimmen und die Produktion oder den Absatz durch den Austausch zahlreicher Informationen über den italienischen Markt für Bewehrungsrundstahl zu beschränken oder zu kontrollieren (Erwägungsgründe 7 und 399 der ersten Entscheidung).

27      Was als Erstes die rechtliche Beurteilung der im vorliegenden Fall in Rede stehenden Verhaltensweisen angeht, hob die Kommission in den Erwägungsgründen 353 bis 369 der ersten Entscheidung hervor, dass die Verordnung Nr. 1/2003 so auszulegen sei, dass sie nach dem 23. Juli 2002 Kartelle in den Sektoren, die in den sachlichen und zeitlichen Anwendungsbereich des EGKS-Vertrags fielen, feststellen und ahnden könne. Im 370. Erwägungsgrund der ersten Entscheidung führte sie aus, diese sei im Einklang mit den Verfahrensbestimmungen des EG-Vertrags und der Verordnung Nr. 1/2003 erlassen worden. In den Erwägungsgründen 371 bis 376 der ersten Entscheidung wies die Kommission ferner darauf hin, dass die für die zeitliche Abfolge von Vorschriften geltenden Grundsätze zur Anwendung materieller Bestimmungen führen könnten, die zum Zeitpunkt des Erlasses eines Rechtsakts durch ein Organ der Europäischen Union nicht mehr in Kraft seien, vorbehaltlich der Anwendung des allgemeinen Grundsatzes des milderen Rechts, wonach eine Person nicht für eine Handlung bestraft werden könne, die keine Straftat im Sinne der später in Kraft getretenen Rechtsvorschriften darstelle. Sie kam zu dem Schluss, dass der EG-Vertrag im vorliegenden Fall nicht konkret günstiger sei als der EGKS-Vertrag und der Grundsatz des milderen Rechts demzufolge jedenfalls nicht mit Erfolg geltend gemacht werden könne, um die Anwendung des EGKS-Vertrags auf die im vorliegenden Fall in Rede stehenden Verhaltensweisen anzufechten.

28      Als Zweites stellte die Kommission zur Anwendung von Art. 65 § 1 KS erstens fest, dass das Kartell eine Preisfestsetzung bezweckt habe, nach deren Maßgabe auch die Beschränkung oder Kontrolle der Produktion oder des Absatzes beschlossen worden sei. Nach Auffassung der Kommission beruhte das Kartell, was die Preisfestsetzung betrifft, im Wesentlichen auf Vereinbarungen oder verabredeten Praktiken hinsichtlich des Grundpreises in der Zeit vom 15. April 1992 bis zum 4. Juli 2000 (und – bis zum Jahr 1995 – auf Vereinbarungen oder verabredeten Praktiken hinsichtlich der Zahlungsfristen) und auf Vereinbarungen oder verabredeten Praktiken hinsichtlich der „Aufpreise“ in der Zeit vom 6. Dezember 1989 bis zum 1. Juni 2000 (Erwägungsgründe 399 und 400 der ersten Entscheidung).

29      Bezüglich der Auswirkungen der in Rede stehenden wettbewerbsbeschränkenden Praktiken auf den Markt führte die Kommission zweitens aus, es sei, da es um ein Kartell gehe, dessen Zweck darin bestehe, den normalen Wettbewerb zu verhindern, einzuschränken oder zu verfälschen, nicht erforderlich, zu prüfen, ob es sich auf den Markt ausgewirkt habe (512. Erwägungsgrund der ersten Entscheidung). Sie war jedoch der Ansicht, das Kartell habe konkrete Auswirkungen auf den Markt gehabt (Erwägungsgründe 513 bis 518 der ersten Entscheidung). Insbesondere kam die Kommission zu dem Schluss, dass das Kartell den von den italienischen Herstellern von Bewehrungsrundstahl angewandten Kaufpreis beeinflusst habe, auch wenn die innerhalb des Kartells ergriffenen Maßnahmen nicht immer sofort die von den daran beteiligten Unternehmen erhofften Ergebnisse gezeitigt hätten. Außerdem habe es möglicherweise Phänomene verzögerter Auswirkungen gegeben. Im Übrigen machten die in Rede stehenden Unternehmen, so die Kommission, rund 21 % des italienischen Markts für Bewehrungsrundstahl im Jahr 1989, 60 % im Jahr 1995 und rund 83 % im Jahr 2000 aus, was zeige, dass sich die abgestimmten Preiserhöhungen zunehmend auf den Markt ausgewirkt hätten. Schließlich habe die Tatsache, dass die in diesem Bereich ergriffenen Initiativen seit 1989 an sämtliche Hersteller von Bewehrungsrundstahl kommuniziert worden seien, die genannten Auswirkungen auch während der ersten Jahre des Kartells verstärkt (519. Erwägungsgrund der ersten Entscheidung).

30      Als Drittes stellte die Kommission die Adressaten der ersten Entscheidung fest. In Bezug auf die Klägerin führte die Kommission in den Erwägungsgründen 538 bis 544 dieser Entscheidung aus, sie habe beschlossen, Lucchini und die Klägerin für die Zuwiderhandlung zur Verantwortung zu ziehen, da diese ein Unternehmen bildeten, dem nicht nur ihre eigenen Handlungen, sondern auch die Handlungen von Lucchini Siderurgica und der ersten Siderpotenza zuzurechnen seien.

31      Bezüglich des Bestehens einer wirtschaftlichen Einheit zwischen Lucchini und der Klägerin stützte sich die Kommission auf die Tatsache, dass sowohl Lucchini als auch die Klägerin während der gesamten Dauer der Zuwiderhandlung unmittelbar oder mittelbar von der Familie Lucchini kontrolliert wurden. Darüber hinaus sei die Kontrolle der Klägerin bei der konkreten Verfolgung der Produktions- und der Handelspolitik im Bewehrungsrundstahlsektor von Lucchini ausgeübt worden, wie sich aus präzisen, fundierten und belegten Beweisen sowie aus übereinstimmenden, die Organisationsstruktur von Lucchini und der Klägerin betreffenden Anhaltspunkten ergebe, zumal bestimmte Personen – bisweilen gleichzeitig – wichtige Führungsaufgaben innerhalb dieser Unternehmen wahrgenommen hätten (540. Erwägungsgrund der ersten Entscheidung).

32      Was erstens die Zurechnung etwaiger wettbewerbswidriger Verhaltensweisen der ersten Siderpotenza und von Lucchini Siderurgica, die rechtlich nicht mehr existent sind, an Lucchini und die Klägerin angeht, stellte die Kommission fest, dass es sich bei Lucchini Siderurgica infolge der Verschmelzung durch Aufnahme vom 5. März 1991 um die Rechtsnachfolgerin der ersten Siderpotenza handle und Lucchini infolge der Verschmelzung durch Aufnahme vom 1. Dezember 1998 auf die gleiche Weise Lucchini Siderurgica nachgefolgt sei. Zweitens sei die Gesamtheit des zur ersten Siderpotenza gehörenden Sach- und Humankapitals seit der Eingliederung der ersten Siderpotenza in Lucchini Siderurgica am 5. März 1991 von Letzterer bewirtschaftet worden. Drittens sei das mit der Fabrik in Potenza (Italien) verbundene und von Lucchini Siderurgica bewirtschaftete Sach- und Humankapital innerhalb der Gruppe auf die Klägerin übertragen worden. Viertens hätten Lucchini Siderurgica und später Lucchini bis zum 1. Juni 2002, dem Tag der Abtretung des Bewehrungsrundstahl herstellenden Unternehmensteils an Ferriere Nord, einen entscheidenden Einfluss auf die Tätigkeiten der Klägerin ausgeübt (Erwägungsgründe 540 und 541 der ersten Entscheidung).

33      Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass a) eine rechtliche Kontinuität zwischen der ersten Siderpotenza und Lucchini Siderurgica, b) eine wirtschaftliche Kontinuität zwischen diesen beiden Unternehmen und der neuen Siderpotenza (der heutigen Klägerin) in Bezug auf die Fabrik in Potenza (Italien), c) eine – sich aus der Ausübung eines entscheidenden Einflusses durch Lucchini Siderurgica und Lucchini ergebende – Haftung dieser beiden Unternehmen für die Tätigkeiten der neuen Siderpotenza und d) eine rechtliche Kontinuität zwischen Lucchini Siderurgica und Lucchini gegeben seien. Daraus ergebe sich, dass alle diese Einheiten ein einziges Unternehmen darstellten, das dem Unternehmen entspreche, das Lucchini und die Klägerin bildeten (541. Erwägungsgrund der ersten Entscheidung).

34      Viertens war die Kommission der Auffassung, Art. 65 § 2 KS und Art. 81 Abs. 3 EG seien im vorliegenden Fall nicht anwendbar (Erwägungsgründe 567 bis 570 der ersten Entscheidung). Sie hob darüber hinaus hervor, dass die in Art. 25 der Verordnung Nr. 1/2003 aufgeführten Verjährungsvorschriften sie nicht am Erlass der ersten Entscheidung hinderten (Erwägungsgründe 571 bis 574 der ersten Entscheidung).

35      Was die Berechnung der Höhe der im vorliegenden Fall verhängten Geldbußen angeht, führte die Kommission fünftens aus, sie könne gemäß Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 Geldbußen gegen Unternehmen verhängen, die gegen Wettbewerbsregeln verstoßen hätten. Da sich die in dieser Vorschrift vorgesehene und die in Art. 65 § 5 KS festgelegte Geldbußenobergrenze unterschieden, wende sie entsprechend dem Grundsatz des milderen Rechts die niedrigere Obergrenze an (576. Erwägungsgrund der ersten Entscheidung). Darüber hinaus habe sie, worüber sie die betroffenen Unternehmen mit Schreiben vom 30. Juni 2008 informiert habe, beschlossen, im vorliegenden Fall die Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Artikel 65 § 5 [KS] festgesetzt werden (ABl. 1998, C 9, S. 3, im Folgenden: Leitlinien von 1998), anzuwenden. Vorliegend berücksichtige sie jedoch die Tatsache, dass sie bereits über die Höhe der Geldbußen entschieden habe, die sie beim Erlass der Entscheidung von 2002 gegen die in Rede stehenden Unternehmen habe verhängen wollen (Erwägungsgründe 579 und 580 der ersten Entscheidung).

36      Erstens vertrat die Kommission die Auffassung, ein Kartell, das die Festsetzung von Preisen zum Gegenstand habe und auf unterschiedliche Art und Weise, insbesondere unter Rückgriff auf die Beschränkung oder Kontrolle der Produktion oder des Absatzes, umgesetzt worden sei, stelle eine sehr schwere Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht der Union dar (591. Erwägungsgrund der ersten Entscheidung). Die Kommission wies das Vorbringen der betreffenden Unternehmen zurück, wonach die Schwere der Zuwiderhandlung in Anbetracht der begrenzten konkreten Auswirkungen auf den Markt und des wirtschaftlichen Kontexts, in dem sich diese gezeigt hätten, abgeschwächt werde (Erwägungsgründe 583 bis 596 der ersten Entscheidung). Ungeachtet der besonderen Schwere der Zuwiderhandlung berücksichtige sie bei der Festlegung des Geldbußengrundbetrags die spezifischen Merkmale des vorliegenden Falls, hier die Tatsache, dass er einen nationalen Markt betreffe, der zum maßgeblichen Zeitpunkt den besonderen Bestimmungen des EGKS-Vertrags unterlegen habe und an dem die Unternehmen, die Adressaten der ersten Entscheidung seien, in der ersten Zeit der Zuwiderhandlung nur begrenzte Anteile gehabt hätten (599. Erwägungsgrund der ersten Entscheidung).

37      Zweitens betrachtete die Kommission das Gewicht jedes einzelnen Unternehmens und stufte diese nach ihrer relativen Bedeutung auf dem betreffenden Markt ein. Da die von den Adressaten der ersten Entscheidung im gesamten letzten Jahr der Zuwiderhandlung (1999) erreichten relativen Marktanteile von der Kommission nicht als repräsentativ für die effektive Präsenz der genannten Unternehmen auf dem relevanten Markt im Referenzzeitraum angesehen wurden, bestimmte die Kommission ausgehend von den durchschnittlichen Marktanteilen im Zeitraum 1990 bis 1999 drei Kategorien von Unternehmen, nämlich zunächst Feralpi und Valsabbia, auf die sie einen Geldbußenausgangsbetrag von 5 Mio. Euro anwandte, sodann Lucchini-SP, Alfa, Riva und Leali-AFLL, auf die sie einen Geldbußenausgangsbetrag von 3,5 Mio. Euro anwandte, sowie schließlich IRO und Ferriere Nord, auf die sie einen Geldbußenausgangsbetrag von 1,75 Mio. Euro anwandte (Erwägungsgründe 599 bis 602 der ersten Entscheidung).

38      Um sicherzustellen, dass die Geldbuße eine ausreichend abschreckende Wirkung erzielt, erhöhte die Kommission den Geldbußenausgangsbetrag von Lucchini-SP um 200 % und den von Riva um 375 % (Erwägungsgründe 604 und 605 der ersten Entscheidung).

39      Drittens war die Kommission der Ansicht, das Kartell habe vom 6. Dezember 1989 bis zum 4. Juli 2000 gedauert. Hinsichtlich der Beteiligung der Klägerin an der Zuwiderhandlung stellte die Kommission fest, dass sie sich vom 6. Dezember 1989 bis zum 27. Juni 2000 erstreckt habe. Sie hob jedoch hervor, dass Lucchini-SP vom 9. Juni 1998 bis zum 30. November 1998 nicht an dem Teil des Kartells beteiligt gewesen sei, der die Beschränkung oder Kontrolle der Produktion oder des Absatzes betroffen habe (606. Erwägungsgrund der ersten Entscheidung).

40      Da die Zuwiderhandlung für sämtliche Unternehmen mit Ausnahme von Ferriere Nord länger als zehn Jahre und sechs Monate gedauert hatte, wurde der Geldbußenausgangsbetrag für alle Unternehmen mit Ausnahme von Ferriere Nord, deren Ausgangsbetrag um 70 % angehoben wurde, um 105 % erhöht. Die Geldbußengrundbeträge wurden daher wie folgt festgesetzt:

–        Feralpi: 10,25 Mio. Euro,

–        Valsabbia: 10,25 Mio. Euro,

–        Lucchini-SP: 14,35 Mio. Euro,

–        Alfa: 7,175 Mio. Euro,

–        Riva: 26,9 Mio. Euro,

–        Leali-AFLL: 7,175 Mio. Euro,

–        IRO: 3,58 Mio. Euro,

–        Ferriere Nord: 2,97 Mio. Euro (Erwägungsgründe 607 und 608 der ersten Entscheidung).

41      In Bezug auf die erschwerenden Umstände stellte die Kommission viertens fest, dass Ferriere Nord aufgrund ihrer Beteiligung an einer Absprache über Preisfestlegungen und Verkaufsbeschränkungen auf dem Sektor der Betonstahlmatten bereits Adressatin einer Entscheidung der Kommission vom 2. August 1989 gewesen sei, und erhöhte den Grundbetrag ihrer Geldbuße um 50 %. Nach Ansicht der Kommission waren im vorliegenden Fall keine mildernden Umstände gegeben (Erwägungsgründe 609 bis 623 der ersten Entscheidung).

42      In Bezug auf die Bestimmung des Geldbußenhöchstbetrags nach Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 war die Kommission fünftens der Ansicht, der gegen die betreffenden Unternehmen verhängte Geldbußenbetrag überschreite nicht die Obergrenze von 10 % des für die unter den EGKS-Vertrag fallenden Erzeugnisse im Jahr 2007 im Hoheitsgebiet der Union erzielten Umsatzes. Insbesondere im Hinblick auf die Klägerin hob die Kommission hervor, die Tatsache, dass diese derzeit nicht aktiv sei, hindere sie nicht daran, eine Geldbuße gegen sie zu verhängen, da sie deshalb als gesamtschuldnerisch haftend mit Lucchini anzusehen sei, weil diese ein einziges Unternehmen bildeten (Erwägungsgründe 630 bis 632 der ersten Entscheidung).

43      Hinsichtlich der Anwendung der Mitteilung über die Nichtfestsetzung oder die niedrigere Festsetzung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. 1996, C 207, S. 4, im Folgenden: Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996) führte die Kommission sechstens aus, Ferriere Nord habe ihr nützliche Hinweise geliefert, die es ihr ermöglicht hätten, die Funktionsweise des Kartells vor Versendung der Mitteilung der Beschwerdepunkte besser zu verstehen, so dass sie ihr eine Ermäßigung des Betrags ihrer Geldbuße um 20 % gewährt habe. Die Kommission vertrat die Auffassung, die anderen betroffenen Unternehmen hätten die Voraussetzungen der genannten Mitteilung nicht erfüllt (Erwägungsgründe 633 bis 641 der ersten Entscheidung).

44      Der verfügende Teil der ersten Entscheidung lautet:

Artikel 1

Die folgenden Unternehmen haben dadurch gegen Art. 65 § 1 [KS] verstoßen, dass sie während der angegebenen Zeiträume an einer fortdauernden Vereinbarung und/oder an verabredeten Praktiken hinsichtlich Bewehrungsrundstahl in Form von Stäben oder Ringen beteiligt gewesen sind, die eine Festlegung der Preise und die Beschränkung und/oder Kontrolle der Produktion oder des Absatzes im Gemeinsamen Markt bezweckten und/oder bewirkten:

–        [Leali-AFLL] vom 6. Dezember 1989 bis zum 27. Juni 2000;

–        [Alfa] vom 6. Dezember 1989 bis zum 4. Juli 2000;

–        [Ferriera Valsabbia und Valsabbia Investimenti] vom 6. Dezember 1989 bis zum 27. Juni 2000;

–        [Feralpi] vom 6. Dezember 1989 bis zum 27. Juni 2000;

–        [IRO] vom 6. Dezember 1989 bis zum 27. Juni 2000;

–        [Lucchini-SP] vom 6. Dezember 1989 bis zum 27. Juni 2000;

–        [Riva] vom 6. Dezember 1989 bis zum 27. Juni 2000;

–        [Ferriere Nord] vom 1. April 1993 bis zum 4. Juli 2000.

Artikel 2

Für die in Artikel 1 genannten Zuwiderhandlungen werden folgende Geldbußen verhängt:

–        [Alfa]: 7,175 Mio. Euro;

–        [Feralpi]: 10,25 Mio. Euro;

–        [Ferriere Nord]: 3,57 Mio. Euro;

–        [IRO]: 3,58 Mio. Euro;

–        [Leali und AFLL] gesamtschuldnerisch haftend: 6,093 Mio. Euro;

–        [Leali]: 1,082 Mio. Euro;

–        [Lucchini und SP], gesamtschuldnerisch haftend: 14,35 Mio. Euro;

–        [Riva]: 26,9 Mio. Euro;

–        [Valsabbia Investimenti und Ferriera Valsabbia], gesamtschuldnerisch haftend: 10,25 Mio. Euro

…“

 Entwicklungen nach Zustellung der ersten Entscheidung

45      Mit zwischen dem 20. und dem 23. November 2009 versandten Schreiben teilten acht der elf Unternehmen, die Adressaten der ersten Entscheidung sind, nämlich Riva, Feralpi, Ferriere Nord, Lucchini, Alfa, Ferriera Valsabbia, Valsabbia Investimenti und IRO, der Kommission mit, dass der Anhang der ersten Entscheidung, so wie er seinen Adressaten zugestellt worden sei, nicht die Tabellen enthalte, die die Preisabweichungen veranschaulichten.

46      Am 24. November 2009 informierten die Kommissionsdienststellen alle Adressaten der ersten Entscheidung darüber, dass sie das Nötige tun würden, damit ihnen eine Entscheidung, die die genannten Tabellen enthalte, zugestellt werde. Sie stellten darüber hinaus klar, dass die für die Zahlung der Geldbuße und einen etwaigen Rechtsbehelf bei Gericht geltenden Fristen ab dem Zeitpunkt der Zustellung der „vollständigen Entscheidung“ zu laufen beginnen würden.

 Änderungsentscheidung

47      Am 8. Dezember 2009 erließ die Kommission die Änderungsentscheidung, in deren Anhang die fehlenden Tabellen aufgenommen und mit der die nummerierten Verweise auf die genannten Tabellen in acht Fußnoten berichtigt wurden. Die Änderungsentscheidung wurde der Klägerin am 9. Dezember 2009 zugestellt.

48      Der verfügende Teil der Änderungsentscheidung betraf die Änderung der Fn. 102, 127, 198, 264, 312, 362, 405 und 448 der ersten Entscheidung. Die Tabellen im Anhang der Änderungsentscheidung wurden als Anhänge der ersten Entscheidung beigefügt.

 Verfahren und Anträge der Parteien

49      Mit Klageschrift, die am 30. November 2009 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die Klage in der Rechtssache T‑472/09 erhoben.

50      In der Rechtssache T‑472/09 beantragt die Klägerin,

–        vorab die erste Entscheidung in Anbetracht ihrer Unvollständigkeit für inexistent oder nichtig zu erklären oder jedenfalls wegen Rechtswidrigkeit und Formmangels aufzuheben;

–        in der Sache die erste Entscheidung für inexistent oder nichtig zu erklären oder wegen Rechtswidrigkeit, Unzuständigkeit und Befugnismissbrauchs jedenfalls in Bezug auf die Geldbuße aufzuheben;

–        hilfsweise, die erste Entscheidung wegen Begründungsmangels und Verfälschung der Tatsachen, Rechtsfehlers, Unbegründetheit und fehlenden Nachweises der Beschwerdepunkte, Verstoßes gegen den Grundsatz der Unparteilichkeit des Verwaltungshandelns und Verletzung der Verteidigungsrechte für nichtig zu erklären;

–        weiter hilfsweise, die gegen sie verhängte Geldbuße herabzusetzen, indem zum einen die abschreckende Erhöhung um 200 % und die Erhöhung um 105 % für die Dauer aufgehoben und zum anderen der Grundbetrag in Anbetracht der Verjährung, der geringen Schwere der Zuwiderhandlung, ihrer marginalen Beteiligung am Kartell und der ausdrücklich nicht an sie gerichteten Beschwerdepunkte proportional verringert wird;

–        der Kommission im Rahmen prozessleitender Maßnahmen und von Maßnahmen zur Beweiserhebung in Anwendung der Art. 64 und 65 der Verfahrensordnung des Gerichts aufzugeben, die sie betreffenden Schriftstücke über die Zusammenarbeit von Ferriere Nord vorzulegen und den gesetzlichen Vertreter dieser Gesellschaft zu den in Rn. 176 der Klageschrift aufgeführten Tatsachen anzuhören;

–        der Kommission sämtliche Kosten aufzuerlegen.

51      Die Kommission beantragt in der Rechtssache T‑472/09,

–        die Klage in vollem Umfang abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

52      Mit Schreiben vom 8. Januar 2010 hat die Kommission beantragt, der Klägerin im Rahmen prozessleitender Maßnahmen aufzugeben, eine Ergänzung und Änderung ihrer Anträge im Licht der Änderungsentscheidung, die ihr nach Erhebung der Klage in der Rechtssache T‑472/09 zugestellt worden ist, in Betracht zu ziehen. Die Klägerin ist diesem Antrag entgegengetreten. Das Gericht hat dem Antrag der Kommission nicht stattgegeben.

53      Mit Klageschrift, die am 10. Februar 2010 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die Klage in der Rechtssache T‑55/10 erhoben.

54      In der Rechtssache T‑55/10 beantragt die Klägerin,

–        die Änderungsentscheidung erstens wegen Fehlens einer geeigneten Rechtsgrundlage, zweitens deswegen, weil die Kommission nicht befugt ist, eine frühere Entscheidung bei unvollständigem Wortlaut und Inhalt, d. h. bei schweren und offensichtlichen Mängeln, zu heilen, und drittens wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung aufzuheben;

–        für den Fall, dass die Sachverhaltsdarstellung in Abschnitt I der Klageschrift von der Kommission bestritten werden sollte, diese zur Vorlage der Protokolle über die Sitzungen vom 30. September und vom 8. Dezember 2009 samt Anhängen aufzufordern;

–        der Kommission sämtliche Kosten aufzuerlegen.

55      Die Kommission beantragt in der Rechtssache T‑55/10,

–        die Klage in vollem Umfang abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

56      Das Gericht (Achte Kammer) hat auf Bericht der Berichterstatterin beschlossen, die mündliche Verhandlung in den vorliegenden Rechtssachen zu eröffnen, und die Klägerin in der Rechtssache T‑472/09 im Rahmen prozessleitender Maßnahmen nach Art. 64 der Verfahrensordnung zur Vorlage eines Schriftstücks aufgefordert. Diese ist der Aufforderung fristgemäß nachgekommen.

57      Mit Beschluss vom 14. Dezember 2012 hat der Präsident der Achten Kammer nach Eingang der Stellungnahmen der Parteien beschlossen, die Rechtssachen T‑472/09 und T‑55/10 gemäß Art. 50 der Verfahrensordnung zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung zu verbinden.

58      Die Parteien haben in der Sitzung vom 29. Januar 2013 mündlich verhandelt und mündliche Fragen des Gerichts beantwortet.

 Rechtliche Würdigung

59      Da die Parteien in der mündlichen Verhandlung angegeben haben, keine Einwände gegen die Verbindung der vorliegenden Rechtssachen zu gemeinsamer Entscheidung zu haben, beschließt das Gericht, diese Rechtssachen gemäß Art. 50 der Verfahrensordnung zu gemeinsamer Entscheidung zu verbinden.

1.     Rechtssache T‑472/09

60      Vorab ist festzustellen, dass die Klage in der Rechtssache T‑472/09 drei Anträge umfasst, nämlich einen Antrag auf Feststellung der Inexistenz oder auf Nichtigerklärung der ersten Entscheidung, hilfsweise einen Antrag auf Nichtigerklärung der ersten Entscheidung in Bezug auf die gegen die Klägerin verhängte Geldbuße und weiter hilfsweise einen Antrag auf Herabsetzung der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße.

61      Die Klägerin stützt ihre Klage in der Rechtssache T‑472/09 auf zehn Klagegründe: erstens, Verstoß gegen wesentliche Formvorschriften, zweitens, fehlende Befugnis der Kommission sowie rechtsfehlerhafte Rechtsgrundlage für die Zuwiderhandlung und die Geldbuße, drittens, Begründungsmangel, Verstoß gegen Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 und Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, viertens, Ermessensmissbrauch und Verfahrensfehler, fünftens, Verstoß gegen Art. 65 KS, Begründungsmangel und Verfälschung der Tatsachen, sechstens, Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung und Begründungsmangel, siebtens, fehlerhafte rechtliche Würdigung des Sachverhalts, achtens, Verletzung der Verteidigungsrechte der Klägerin, neuntens, Rechtsfehler und Ermessensmissbrauch bei der Anwendung der Erhöhungen des Geldbußenbetrags sowie Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, und zehntens, Verjährung der Zuwiderhandlung.

62      Auf eine Aufforderung des Gerichts in der mündlichen Verhandlung, zur genauen Tragweite ihrer Argumentation Stellung zu nehmen, hat die Klägerin ausgeführt, der dritte und der neunte Klagegrund würden lediglich zur Stützung der Hilfsanträge, nämlich des Antrags auf Nichtigerklärung der ersten Entscheidung in Bezug auf die Geldbuße und des weiter hilfsweise gestellten Antrags auf Herabsetzung dieser Geldbuße, geltend gemacht.

 Zum Antrag auf Feststellung der Inexistenz oder auf Nichtigerklärung der ersten Entscheidung

 Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen wesentliche Formvorschriften

63      Mit diesem Klagegrund beanstandet die Klägerin das Vorliegen mehrerer Verstöße gegen wesentliche Formvorschriften, weil die erste Entscheidung aufgrund des Fehlens der Tabellen, die im Anhang dieser Entscheidung hätten enthalten sein müssen, unvollständig gewesen sei.

64      Die Kommission macht in ihrer Klagebeantwortung vorab geltend, die Klägerin habe in ihrer Klageschrift keine Ausführungen zur Stützung ihres Antrags auf Feststellung der Inexistenz der ersten Entscheidung gemacht. In ihrer Gegenerwiderung fügt sie hinzu, dass der in der Erwiderung vorgebrachte „Klagegrund“ der Inexistenz der ersten Entscheidung nicht in der Klageschrift vorgebracht worden sei und gemäß Art. 48 § 2 der Verfahrensordnung als unzulässig zurückgewiesen werden müsse.

65      Festzustellen ist, dass die Klageschrift nach Art. 44 § 1 der Verfahrensordnung eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten muss. Diese Angaben müssen so klar und genau sein, dass dem Beklagten die Vorbereitung seiner Verteidigung und dem Gericht die Entscheidung über die Klage, gegebenenfalls auch ohne weitere Informationen, ermöglicht wird. In der Klageschrift ist deshalb darzulegen, worin der Klagegrund besteht, auf den die Klage gestützt wird, so dass seine bloß abstrakte Nennung den Erfordernissen der Verfahrensordnung nicht entspricht. Entsprechende Erfordernisse gelten für eine zur Stützung eines Klagegrundes vorgebrachte Rüge (Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998, Mo och Domsjö/Kommission, T‑352/94, Slg. 1998, II‑1989, Rn. 333). Darüber hinaus muss das Gericht einen Antrag, der in einer bei ihm eingereichten Klageschrift enthalten ist, als unzulässig zurückweisen, wenn sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die er gestützt ist, nicht zusammenhängend und verständlich unmittelbar aus der Klageschrift ergeben (Urteile des Gerichtshofs vom 18. Juli 2006, Rossi/HABM, C‑214/05 P, Slg. 2006, I‑7057, Rn. 37, und vom 15. April 2010, Gualtieri/Kommission, C‑485/08 P, Slg. 2010, I‑3009, Rn. 104).

66      Nach Art. 44 § 1 Buchst. c in Verbindung mit Art. 48 § 2 der Verfahrensordnung muss die Klageschrift darüber hinaus den Streitgegenstand und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten und können neue Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens nicht mehr vorgebracht werden, es sei denn, dass sie auf rechtliche oder tatsächliche Gründe gestützt werden, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind. Ein Angriffsmittel, das eine Erweiterung eines bereits vorher – ausdrücklich oder implizit – in der Klageschrift vorgetragenen Angriffsmittels darstellt und einen engen Zusammenhang mit diesem aufweist, ist für zulässig zu erklären (vgl. Urteil des Gerichts vom 24. Mai 2011, NLG/Kommission, T‑109/05 und T‑444/05, Slg. 2011, II‑2479, Rn. 149 und die dort angeführte Rechtsprechung).

67      Im vorliegenden Fall beantragt die Klägerin mit ihren Anträgen in der Klageschrift, die Inexistenz der ersten Entscheidung festzustellen oder diese Entscheidung in Anbetracht ihrer Unvollständigkeit jedenfalls wegen Rechtswidrigkeit und Formmangels aufzuheben (vgl. oben, Rn. 50). In der Klageschrift selbst hat die Klägerin zur Stützung des Antrags auf Feststellung der Inexistenz der ersten Entscheidung ausdrücklich jedoch keine Klagegründe geltend gemacht.

68      In den Rn. 15 bis 18 ihrer Klageschrift legt die Klägerin im Rahmen eines mit „Unvollständigkeit der [ersten Entscheidung]. Verstoß gegen wesentliche Formvorschriften“ überschriebenen Klagegrundes dar, dass die erste Entscheidung nicht ihre Anhänge enthalte, obwohl diese von der Kommission in verschiedenen Erwägungsgründen der ersten Entscheidung erwähnt würden, um die dort angeführten Beschwerdepunkte zu untermauern. Darüber hinaus führt sie zunächst aus, die erste Entscheidung erlaube es ihr nicht, die Beschwerdepunkte, für die sie mit einer Sanktion belegt worden sei, genau zu verstehen und untermauere nicht hinreichend die Anschuldigungen der Kommission. Sodann sei vernünftigerweise davon auszugehen, dass sich das Kollegium der Kommissionsmitglieder zu einem unvollständigen Entscheidungsentwurf geäußert habe. Schließlich rechtfertigten diese „unglaublich schwer wiegenden und jenseits jeder Rechtserwägung liegenden“ Verstöße die Nichtigerklärung der ersten Entscheidung wegen Verstoßes gegen wesentliche Formvorschriften. In ihrer Erwiderung hebt sie „die Begründetheit [ihrer] … die Inexistenz, hilfsweise die Rechtswidrigkeit der [ersten Entscheidung] betreffenden Klagegründe“ hervor.

69      In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin im Wesentlichen ausgeführt, sie habe, da ihr die erste Entscheidung ohne ihre Anhänge mitgeteilt worden sei, zum Zeitpunkt der Klageerhebung in der Rechtssache T‑472/09 keine Kenntnis davon gehabt, dass die Kommission in Wirklichkeit eine Entscheidung ohne Anhänge erlassen habe, was sie erst zum Zeitpunkt der Mitteilung der Änderungsentscheidung realisiert habe.

70      Es kann dahingestellt bleiben, ob die auf die Inexistenz der ersten Entscheidung gestützte Argumentation zulässig ist, da sie jedenfalls unbegründet ist.

71      Neben der oben in Rn. 67 zusammengefassten Argumentation trägt die Klägerin vor, die Kommission könne nicht versuchen, die Mängel der ersten Entscheidung dadurch zu heilen, dass sie zum einen auf die Änderungsentscheidung und zum anderen auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte Bezug nehme, die ihr acht Jahre vorher übermittelt worden sei, da die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung nicht unter Bezugnahme auf eine andere – frühere oder spätere – Maßnahme beurteilt werden könne.

72      Was den Antrag der Klägerin auf Feststellung der Inexistenz der ersten Entscheidung angeht, ist darauf hinzuweisen, dass für die Rechtsakte der Unionsorgane nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs grundsätzlich die Vermutung der Rechtmäßigkeit spricht und sie daher selbst dann, wenn sie fehlerhaft sind, Rechtswirkungen entfalten, solange sie nicht aufgehoben oder zurückgenommen werden (Urteile des Gerichtshofs vom 15. Juni 1994, Kommission/BASF u. a., C‑137/92 P, Slg. 1994, I‑2555, Rn. 48, vom 8. Juli 1999, Hoechst/Kommission, C‑227/92 P, Slg. 1999, I‑4443, Rn. 69, und vom 5. Oktober 2004, Kommission/Griechenland, C‑475/01, Slg. 2004, I‑8923, Rn. 18).

73      Als Ausnahme von diesem Grundsatz entfalten allerdings Rechtsakte, die offenkundig mit einem derart schweren Fehler behaftet sind, dass die Unionsrechtsordnung ihn nicht tolerieren kann, nicht – nicht einmal vorläufig – Rechtswirkung, sind also rechtlich inexistent. Diese Ausnahme soll einen Ausgleich zwischen zwei grundlegenden, manchmal jedoch einander widerstreitenden Erfordernissen herstellen, denen eine Rechtsordnung genügen muss, nämlich die Stabilität der Rechtsbeziehungen und die Wahrung der Rechtmäßigkeit (Urteile Kommission/BASF u. a., oben in Rn. 72 angeführt, Rn. 49, und Hoechst/Kommission, oben in Rn. 72 angeführt, Rn. 70).

74      Die Schwere der Folgen, die mit der Feststellung der Inexistenz eines Rechtsakts der Unionsorgane verbunden sind, verlangt aus Gründen der Rechtssicherheit, dass diese Feststellung auf ganz außergewöhnliche Fälle beschränkt wird (Urteile Kommission/BASF u. a., oben in Rn. 72 angeführt, Rn. 50, und Hoechst/Kommission, oben in Rn. 72 angeführt, Rn. 76).

75      Vorliegend ist vorab festzustellen, dass die von der Klägerin geltend gemachten Fehler offenkundig nicht so schwer wiegen, dass die erste Entscheidung als rechtlich inexistent zu betrachten ist.

76      Als Erstes trägt die Klägerin vor, die erste Entscheidung erlaube es ihr nicht, die Beschwerdepunkte, für die sie bestraft worden sei, genau zu verstehen und untermauere nicht hinreichend die Anschuldigungen der Kommission, wobei sie insoweit ausdrücklich auf die Erwägungsgründe 496, 515 und 516 sowie auf Fn. 102 der ersten Entscheidung Bezug nimmt.

77      In der mündlichen Verhandlung hierzu befragt, hat die Klägerin ausgeführt, mit der vorliegenden Rüge solle lediglich die Beachtung der Begründungspflicht durch die Kommission beanstandet werden.

78      Es ist darauf hinzuweisen, dass die Begründung nach ständiger Rechtsprechung der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Organs, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen muss, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann. Das Begründungserfordernis ist nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem Inhalt des Rechtsakts, der Art der angeführten Gründe und dem Interesse, das die Adressaten oder andere durch den Rechtsakt unmittelbar und individuell betroffene Personen an Erläuterungen haben können, zu beurteilen. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen von Art. 15 KS genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet zu beurteilen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 24. September 1996, NALOO/Kommission, T‑57/91, Slg. 1996, II‑1019, Rn. 298, und vom 13. Dezember 2001, Krupp Thyssen Stainless und Acciai speciali Terni/Kommission, T‑45/98 und T‑47/98, Slg. 2001, II‑3757, Rn. 129; vgl. auch entsprechend Urteile des Gerichtshofs vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink’s France, C‑367/95 P, Slg. 1998, I‑1719, Rn. 63, und vom 14. Oktober 2010, Deutsche Telekom/Kommission, C‑280/08 P, Slg. 2010, I‑9555, Rn. 131 und die dort angeführte Rechtsprechung).

79      Darüber hinaus ergibt sich im Zusammenhang mit Einzelentscheidungen aus einer ständigen Rechtsprechung, dass die Pflicht zur Begründung einer Einzelentscheidung neben der Ermöglichung einer gerichtlichen Überprüfung den Zweck hat, den Betroffenen so ausreichend zu unterrichten, dass er erkennen kann, ob die Entscheidung eventuell mit einem Mangel behaftet ist, der ihre Anfechtung ermöglicht (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 29. September 2011, Elf Aquitaine/Kommission, C‑521/09 P, Slg. 2011, I‑8947, Rn. 148 und die dort angeführte Rechtsprechung).

80      Die Begründung ist dem Betroffenen daher grundsätzlich gleichzeitig mit der ihn beschwerenden Entscheidung mitzuteilen (Urteil Elf Aquitaine/Kommission, oben in Rn. 79 angeführt, Rn. 149).

81      Festzustellen ist, dass die erste Entscheidung nicht ihre Anhänge enthielt, unter denen sich mehrere Tabellen befanden, auf die in den Erwägungsgründen 451 (Tabelle 13), 513 (Tabellen 1 und 3), 515 (Tabellen 1 bis 3), 516 (Tabellen 9, 11 bis 14 und 16) und 518 (Tabellen (11, 12 und 14) sowie in den Fn. 102 (Tabellen 15 bis 17), 127 (Tabellen 18 bis 21), 198 (Tabellen 22 und 23), 264 (Tabellen 24 und 25), 312 (Tabelle 26), 362 (Tabelle 27), 405 (Tabelle 28), 448 (Tabellen 29 und 30) und 563 (sämtliche der Entscheidung als Anhang beigefügte Tabellen) der ersten Entscheidung Bezug genommen wird. Die Kommission trägt in diesem Zusammenhang vor, es handle sich um Tabellen, die erstellt worden seien, um das Ablesen der in der ersten Entscheidung erwähnten Preisänderungen zu erleichtern und zu beschleunigen, und in denen in den Akten vorhandene Informationen und Angaben lediglich schematisch wiedergegeben würden.

82      Daher ist zu prüfen, ob die einschlägigen Erwägungsgründe dieser Entscheidung, zu deren Stützung die oben in Rn. 81 angeführten Tabellen herangezogen worden sind, unabhängig vom Fehlen dieser Tabellen die Erwägungen der Kommission klar und eindeutig zum Ausdruck bringen und es der Klägerin ermöglicht haben, ihnen die Gründe für die erlassene Maßnahme zu entnehmen.

83      Vorab ist mit der Kommission festzustellen, dass sämtliche fehlenden Tabellen der Mitteilung der Beschwerdepunkte beigefügt waren und die Klägerin ihren Inhalt kannte, da sie die genannten Tabellen ihrer Klageschrift beigefügt und in deren Rn. 83, 98, 100, 101 und 125 auf sie Bezug genommen hat.

84      Darüber hinaus ist hervorzuheben, dass die Kommission in der Änderungsentscheidung nicht sämtliche Bezugnahmen auf die fehlenden Tabellen in der ersten Entscheidung abgeändert hat, sondern nur die erwähnten Bezugnahmen in deren Fn. 102, 127, 198, 264, 312, 362, 405 und 448.

85      Erstens ist zu den (in Fn. 102 der ersten Entscheidung erwähnten) Tabellen 15 bis 17 festzustellen, dass sie dieser Fußnote zufolge die Darstellung der „Angaben zu den Preisänderungen für ‚Sondergrößen‘ [enthalten], die die Bewehrungsrundstahlindustrie in Italien zwischen Dezember 1989 und Juni 2000 gekennzeichnet haben“. Diese Tabellen werden von der Kommission zur Stützung des ersten Satzes des 126. Erwägungsgrundes der ersten Entscheidung herangezogen, der lautet:

„Auf der ersten Sitzung, von der die Kommission erfahren hat (der Sitzung vom 6. Dezember 1989 beim [Industriellenverband von Brescia]), haben die Teilnehmer einstimmig beschlossen, ab Montag, dem 11. Dezember 1989, die Durchmesseraufpreise für Bewehrungsrundstahl in Form von Stäben und Ringen für den italienischen Markt zu erhöhen (+10 ITL/kg für ‚Sondergrößen‘ von 14 bis 30 mm, + 15 ITL/kg für solche von 8 bis 12 mm, + 20 ITL/kg für solche von 6 mm; allgemeine Erhöhung um 5 ITL/kg für Rollenmaterial).“

86      Festzustellen ist, dass die Kommission die Erhöhungen der Durchmesseraufpreise für Bewehrungsrundstahl, die von den Teilnehmern der Sitzung vom 6. Dezember 1989 beschlossen worden waren, sowie den Zeitpunkt ihres Inkrafttretens im genannten Erwägungsgrund ausdrücklich angegeben hat. Die späteren Erhöhungen, die, wie es in Fn. 102 der ersten Entscheidung heißt, ebenfalls in diesen Tabellen wiedergegeben werden (da sie den Zeitraum zwischen 1989 und 2000 umfassen), werden unter Punkt 4.1 der ersten Entscheidung, auf den sich der 126. Erwägungsgrund bezieht, der das Verhalten der Unternehmen zwischen 1989 und 1992 betrifft, im Übrigen nicht angesprochen. Jedenfalls werden auch diese Erhöhungen u. a. in den Erwägungsgründen 126 bis 128 und 133 (für die Jahre 1989 bis 1992), 93 und 94 (für die Jahre 1993 bis 1994), 149 bis 151, 162 und 163 (für 1995), 184 und 185 (für 1996), 199, 200 und 213 (für 1997), 269 (für 1999), 296 bis 304 (für 2000) sowie in den Erwägungsgründen 439 und 515 der ersten Entscheidung erwähnt.

87      Zweitens ist bezüglich der in Fn. 127 der ersten Entscheidung erwähnten Tabellen 18 bis 21 festzustellen, dass sie dieser Fußnote zufolge die Darstellung der „Angaben zu den in den Preistafeln enthaltenen oder den Bediensteten übermittelten Grundpreisen für den Zeitraum Ende 1989/Ende 1992 [umfassen], die sich im Besitz der Kommission [befand]“. Diese Tabellen werden von der Kommission zur Stützung des 131. Erwägungsgrundes der ersten Entscheidung herangezogen, in dem es heißt:

„Was die während des Zeitraums der Anwendung der vorerwähnten Vereinbarung praktizierten Grundpreise für Bewehrungsrundstahl angeht, ist zu bemerken, dass IRO und die (ehemalige) Ferriera Valsabbia SpA ab dem 16. April 1992 einen Preis von 210 ITL/kg und ab dem 1./6. Mai 1992 einen Preis von 225 ITL/kg angewandt haben. Ab dem 1./8. Juni 1992 haben IRO, die (ehemalige) Ferriera Valsabbia SpA, die Acciaieria di Darfo SpA und die Acciaierie e Ferriere Leali Luigi SpA einen Preis von 235 ITL/kg angewandt.“

88      Daher ist festzustellen, dass die Kommission, als sie sich auf fünf Seiten der Verwaltungsakte gestützt hat, die in Fn. 126 der ersten Entscheidung erwähnt werden, im genannten Erwägungsgrund die Grundpreise, die von den dort aufgeführten Unternehmen festgesetzt worden waren, sowie den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Preise ausdrücklich angegeben hat. Im 419. Erwägungsgrund der ersten Entscheidung hat die Kommission ferner die Auffassung vertreten, das erste Verhalten, das sich auf die Festsetzung des Grundpreises beziehe, habe spätestens am 16. April 1992 stattgefunden. Etwaige in den Tabellen 18 bis 21 der ersten Entscheidung enthaltene Angaben zu den Grundpreisen für die Zeit – wie es in Fn. 127 der ersten Entscheidung heißt – zwischen „Ende 1989“ und dem 16. April 1992 sind für das Verständnis der im 131. Erwägungsgrund der ersten Entscheidung angeführten Beschwerdepunkte der Kommission daher unerheblich.

89      Drittens ist in Bezug auf die in Fn. 198 der ersten Entscheidung erwähnten Tabellen 22 und 23 festzustellen, dass sie dieser Fußnote zufolge die Darstellung der „Angaben zu den in den Preistafeln enthaltenen oder den Bediensteten übermittelten Grundpreisen für die Jahre 1993 und 1994 [umfassen], die sich im Besitz der Kommission [befand]“. Diese Tabellen werden von der Kommission zur Stützung des 145. Erwägungsgrundes der ersten Entscheidung herangezogen, der lautet:

„Wie im Telefax von Federacciai vom 25. November 1994 vorhergesehen, hat am 1. Dezember 1994 in Brescia eine weitere Sitzung stattgefunden, in deren Verlauf die Beschlüsse gefasst wurden, die in einem weiteren Telefax von Federacciai, das die Unternehmen am 5. Dezember 1994 erhalten haben, im Einzelnen aufgeführt sind. Diese Beschlüsse betrafen

–        die Preise für Bewehrungsrundstahl (320 ITL/kg, Basis ab Brescia, mit sofortiger Wirkung),

–        die Zahlungen (ab dem 1. Januar 1995 sollte die Frist höchstens 60/90 Tage ab Monatsende betragen; ab dem 1. März 1995 sollte die Frist auf 60 Tage beschränkt sein) und die Rabatte, sowie

–        die Produktion (die Verpflichtung jedes einzelnen Unternehmens, Federacciai bis spätestens 7. Dezember 1994 das Gewicht in Tonnen im September, Oktober und November 1994 hergestellten Bewehrungsrundstahls mitzuteilen).

Die Alfa Acciai Srl hat am 7. Dezember 1994 den neuen Grundpreis übernommen. Am 21. Dezember 1994 hat auch die Acciaieria di Darfo SpA ihn übernommen, und die Alfa Acciai Srl hat ebendiesen Preis erneut bestätigt. Der Grundpreis von [Lucchini-SP] für Januar 1995 betrug ebenfalls 320 ITL/kg.“

90      In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass die in Fn. 198 der ersten Entscheidung genannten Tabellen von der Kommission zur Stützung ihrer Behauptung herangezogen worden sind, dass „die Alfa Acciai Srl … am 7. Dezember 1994 den neuen Grundpreis übernommen [habe]“, „[a]m 21. Dezember 1994 … auch die Acciaieria di Darfo SpA ihn übernommen [habe], und die Alfa Acciai Srl … ebendiesen Preis erneut bestätigt [habe]“. Bei dem „neuen Grundpreis“ und „ebendiesem Preis“, auf die Bezug genommen wurde, handelte es sich jedoch um den im ersten Gedankenstrich des genannten Erwägungsgrundes erwähnten Preis von 320 italienischen Lire pro Kilo (ITL/kg). Etwaige in den Tabellen 22 und 23 der ersten Entscheidung enthaltene Angaben zu den Grundpreisen für die Zeit zwischen 1993 und dem 7. Dezember 1994 sind für das Verständnis der im 145. Erwägungsgrund dieser Entscheidung angeführten Beschwerdepunkte der Kommission daher unerheblich.

91      Viertens ist zu den in Fn. 264 der ersten Entscheidung erwähnten Tabellen 24 und 25 festzustellen, dass sie der genannten Fußnote zufolge die Darstellung der „Angaben zu den in den Preistafeln enthaltenen oder den Bediensteten übermittelten Grundpreisen (in Bezug auf Lucchini Siderurgica auch die Angaben zur monatlichen Situation) für 1995 [umfassen], die sich im Besitz der Kommission [befand]“. Diese Tabellen werden von der Kommission zur Stützung des 174. Erwägungsgrundes der ersten Entscheidung herangezogen, der lautet:

„In der Folge heißt es in einem Dokument, das bis in die ersten Oktobertage 1995 zurückreicht und sich im Besitz von Federacciai befindet (Manuskript der Sekretärin des amtierenden Generaldirektors), dass

–        die Kunden die Zahlungen in Frage gestellt hätten (daher die Notwendigkeit einer Mitteilung, die das Bestehen auf die Zahlungen bekräftigt),

–        der Preis für Bewehrungsrundstahl seit der vorigen Woche noch einmal um 5/10 ITL/kg gesunken sei und damit bei rund 260/270 ITL/kg in der Region Brescia, mit Preisnotierungen von weniger als 250 ITL/kg außerhalb dieses Gebiets, liege,

–        die eher konfuse Marktsituation die Aufgabe erschwere, den Preis genau zu beziffern, und

–        von den Unternehmen die Angaben zu den Aufträgen der Wochen 39 (vom 25. bis zum 29. September 1995) und 40 (vom 2. bis zum 6. Oktober 1995) angefordert werden müssten.“

92      Daher ist festzustellen, dass die Kommission im 174. Erwägungsgrund der ersten Entscheidung lediglich den Inhalt eines im Oktober 1995 erstellten handgeschriebenen Dokuments der Sekretärin des amtierenden Generaldirektors berücksichtigt hat. In diesem Zusammenhang hat sich die Kommission nur zur Stützung der in dem genannten Dokument aufgestellten Behauptung, dass „die eher konfuse Marktsituation die Aufgabe erschwere, den Preis genau zu beziffern“, auf die Tabellen 24 und 25 bezogen. Diese Tabellen scheinen für das Verständnis der im 174. Erwägungsgrund der ersten Entscheidung angeführten Beschwerdepunkte der Kommission daher unerheblich zu sein.

93      Fünftens ist hinsichtlich der in Fn. 312 der ersten Entscheidung erwähnten Tabelle 26 festzustellen, dass sie der genannten Fußnote zufolge die Darstellung der „Angaben zu den in den Preistafeln enthaltenen oder den Bediensteten übermittelten Grundpreisen (in Bezug auf Lucchini Siderurgica auch die Angaben zur monatlichen Situation) für 1996 [umfasst], die sich im Besitz der Kommission [befand]“. Diese Tabelle wird von der Kommission zur Stützung der im 200. Erwägungsgrund der ersten Entscheidung aufgestellten Behauptung herangezogen, dass es „[w]ährend des Zeitraums vom 22. Oktober 1996 bis zum 17. Juli 1997 … wenigstens zwölf Sitzungen der Vertriebsleiter der Unternehmen gegeben [habe], wobei [… insbesondere] auf der Sitzung, die am Dienstag, den 22. Oktober 1996, stattgefunden [habe], für den Monat November 1996 ein Preis von 230 ITL/kg Basis ab Brescia und die Beibehaltung des Beitrags von 210 ITL/kg ausschließlich für die Oktoberlieferungen bestätigt worden [seien]“.

94      Daher ist festzustellen, dass die Kommission die Grundpreise für den betreffenden Zeitraum und den Zeitpunkt ihres Inkrafttretens ungeachtet des Fehlens von Tabelle 26 der ersten Entscheidung in deren 200. Erwägungsgrund ausdrücklich erwähnt hat.

95      Sechstens umfasst die in Fn. 362 der ersten Entscheidung erwähnte Tabelle 27 der genannten Fußnote zufolge die Darstellung der „Angaben zu den in den Preistafeln enthaltenen oder den Bediensteten übermittelten Grundpreisen (in Bezug auf Lucchini Siderurgica auch die Angaben zur monatlichen Situation) für 1997, die sich im Besitz der Kommission [befand]“. Diese Tabelle wird von der Kommission zur Stützung des Vorbringens im 216. Erwägungsgrund der ersten Entscheidung herangezogen, der lautet:

„Wie dem auch sei, bei [Lucchini-SP …], der Acciaieria di Darfo SpA, der Alfa Acciai Srl, der Feralpi Siderurgica Srl, IRO, der Riva Prodotti Siderurgici SpA und der (ehemaligen) Ferriera Valsabbia SpA handelt es sich um die sieben Unternehmen, an die eine Mitteilung (vom 24. November 1997) von Pierluigi Leali gerichtet ist, in der es um die ‚Lieferpreisvereinbarung‘ … geht. ‚Der Preis von 270 ITL/kg ist nur von wenigen Unternehmen verlangt worden, vergeblich – hieß es in der Mitteilung weiter –, während sich der Beitrag in Wirklichkeit bei 260 ITL/kg stabilisiert hat, mit einigen Ausreißern nach unten, wie auf der letzten Sitzung der Vertriebsleiter vielfach bestätigt worden ist. Wir weisen jedoch mit einer gewissen Genugtuung darauf hin, dass der Rückgang dank der Kontingentierung der Lieferungen, die wir alle beachten und die vereinbarungsgemäß von zu diesem Zweck benannten externen Kontrolleuren überprüft werden wird, zum Stillstand gekommen ist.‘ ‚Ende dieses Monats – hieß es in der Mitteilung weiter –, der nunmehr schleppend verläuft, ist es unerlässlich, eine sofortige Erhöhung der Mindestpreisnotierung von 260 ITL/kg (die auf die wenigen Erwerbe in diesem Zeitraum keinen Einfluss haben dürfte) vorzunehmen. Mit der Planung der für Dezember vereinbarten Lieferungen (- 20 % gegenüber November) sind wir sicherlich in der Lage, das vereinbarte Preisniveau zu halten; es ist jedoch unerlässlich – schloss Pierluigi Leali –, dass niemand Abweichungen vom festgelegten Mindestpreis (260 ITL/kg) zustimmt‘.“

96      Aus dem Wortlaut des genannten Erwägungsgrundes geht daher hervor, dass sich die Kommission darauf beschränkt hat, den Wortlaut der dort erwähnten Mitteilung vom 24. November 1997 wiederzugeben. Tabelle 27 scheint für das Verständnis des im 216. Erwägungsgrund der ersten Entscheidung angeführten Beschwerdepunkts der Kommission daher unerheblich zu sein.

97      Siebtens ist zu der in Fn. 405 der ersten Entscheidung erwähnten Tabelle 28 festzustellen, dass sie dieser Fußnote zufolge die Darstellung der „Angaben zu den in den Preistafeln enthaltenen oder den Bediensteten übermittelten Grundpreisen (in Bezug auf Lucchini/Siderpotenza auch die Angaben zur monatlichen Situation) für 1998 [umfasst], die sich im Besitz der Kommission [befand]“. Diese Tabelle wird von der Kommission zur Stützung des Vorbringens im 241. Erwägungsgrund der ersten Entscheidung herangezogen, der lautet:

„Am 11. September 1998 hat Pierluigi Leali eine Mitteilung … versandt, in der unter Verweis auf die (im Verlauf eines Treffens am 9. September 1998) zum Ausdruck gebrachte Absicht, den Mindestbeitrag bei ‚170 ITL Basis ab‘??? zu halten, ‚anormale Verhaltensweisen, nämlich im Durchschnitt um 5 ITL/kg unter dem festgelegten Niveau liegende Preisnotierungen, festgestellt wurden, die in einigen Gebieten im Süden noch deutlicher ausgeprägt waren‘. ‚Für unseren Teil – schrieb Pierluigi Leali – wird das vereinbarte Mindestniveau dank einer Senkung infolge der Auftragseingänge gehalten‘. ‚Wir hoffen – schloss die Mitteilung –, dass die Preise auf der Sitzung der Vertriebsleiter am kommenden Dienstag, den 15., stabil gehalten werden können, so dass der Beitrag gegebenenfalls wieder angehoben werden kann‘.“

98      Aus dem Wortlaut des genannten Erwägungsgrundes geht daher hervor, dass die Kommission lediglich den Inhalt der dort erwähnten Mitteilung vom 11. September 1998 wiedergegeben hat. Tabelle 28 scheint für das Verständnis des im 241. Erwägungsgrund der ersten Entscheidung angeführten Beschwerdepunkts der Kommission daher unerheblich zu sein.

99      Achtens ist bezüglich der in Fn. 448 der ersten Entscheidung erwähnten Tabellen 29 und 30 festzustellen, dass sie der genannten Fußnote zufolge die Darstellung der „Angaben zu den in den Preistafeln enthaltenen oder den Bediensteten übermittelten Grundpreisen (in Bezug auf Lucchini/Siderpotenza auch die Angaben zur monatlichen Situation) für 1999 [umfassen], die sich im Besitz der Kommission [befand]“. Diese Tabellen werden von der Kommission zur Stützung des Vorbringens im 276. Erwägungsgrund der ersten Entscheidung herangezogen, der lautet:

„Zusätzliche Informationen über die Situation des italienischen Markts für Bewehrungsrundstahl während dieses Zeitraums finden sich in einem am 10. November 1999 von Leali erstellten Dokument, insbesondere in dem mit ‚Gewinne und Grenzen des Handelsabkommens von 1999‘ überschriebenen Abschnitt, in dem es heißt: ‚Die zwischen den inländischen Herstellern geschlossene Grundsatzvereinbarung hat es erlaubt, während des Jahres 1999 die angespannte Preissituation, die die beiden vorhergehenden Wirtschaftsjahre (1997 und 1998) gekennzeichnet hatte, umzukehren und mehr als 50 ITL/kg Bruttomarge zu erzielen. Während des Jahres 1998 lag die durchschnittliche Bruttomarge (Verkaufspreis – Kosten für Rohstoffe) bei 70 ITL/kg, und fünf Monate lang war sie unter diese Schwelle gesunken‘. ‚Die erzielte Vereinbarung hat es erlaubt, die Verkaufspreise im Laufe des Jahres zu stabilisieren; zudem haben die Hersteller von der Kostensituation für Rohstoffe profitieren können und die Bruttomarge um mehr als 50 ITL/kg auf 122 ITL/kg netto erhöht.‘“

100    Aus dem Wortlaut des 276. Erwägungsgrundes der ersten Entscheidung geht daher hervor, dass die Kommission lediglich den Inhalt der dort erwähnten Mitteilung vom 10. November 1999 wiedergegeben hat. Das Fehlen der Tabellen 29 und 30 wirkt sich auf das Verständnis des in diesem Erwägungsgrund angeführten Beschwerdepunkts der Kommission daher nicht aus.

101    Neuntens wird die im 451. Erwägungsgrund der ersten Entscheidung erwähnte Tabelle 13 zur Stützung des Vorbringens angeführt, wonach „[i]n Bezug auf das Jahr 1997 … festzustellen [sei], dass es im Verlauf des ersten Halbjahres durch einen konstanten Anstieg des vom wettbewerbswidrigen Kartell festgelegten Grundpreises gekennzeichnet gewesen [sei]: 190 ITL/kg, festgelegt auf der Sitzung vom 30. Januar; 210 ITL/kg, festgelegt auf der Sitzung vom 14. Februar; 250 ITL/kg, festgelegt auf der Sitzung vom 10. Juli (200. Erwägungsgrund)“ und wonach „[w]ährend desselben Zeitraums … auch der durchschnittliche Marktgrundpreis über 170 ITL/kg im Januar auf 240 ITL/kg im Juli stetig angestiegen [sei] (Tabelle 13 im Anhang); im September desselben Jahres ist der durchschnittliche Marktgrundpreis noch einmal angestiegen und hat 290 ITL/kg erreicht (Tabelle 13 im Anhang)“. Es ist daher festzustellen, dass die Kommission die Erhöhungen des Grundpreises für das Jahr 1997 im genannten Erwägungsgrund ausdrücklich angegeben hat, so dass die erwähnte Tabelle für das Verständnis der Argumentation der Kommission nicht unerlässlich erscheint.

102    Zehntens ist festzustellen, dass sich die Kommission zur Stützung des Vorbringens, wonach „[ihre] Informationen … zeig[t]en, dass alle am vorliegenden Verfahren beteiligten Unternehmen während des fraglichen Zeitraums Preistafeln veröffentlicht [hätten]“, im 496. Erwägungsgrund der ersten Entscheidung (Fn. 563 dieser Entscheidung) allgemein auf „Tabellen im Anhang der vorliegenden Entscheidung“ bezogen hat. Allerdings ist hervorzuheben, dass im 496. Erwägungsgrund der ersten Entscheidung auch auf deren Erwägungsgründe 419 bis 433 Bezug genommen wird, in denen „ein Verzeichnis aller nachgewiesenen Gelegenheiten erstellt wird, bei denen der Grundpreis Gegenstand von Diskussionen zwischen den Unternehmen (einschließlich des Verbands) gewesen ist“. In diesem Zusammenhang hat die Kommission ausgeführt, dass „[v]on diesen Gelegenheiten … einige bereits erwähnt worden [seien], als auf die Willensübereinstimmung abgestellt worden [sei] (Erwägungsgründe 473 bis 475)“, „[b]ei den anderen Gelegenheiten zwischen 1993 und 2000 … auf den Begriff der Abrede zurückgegriffen werden [müsse]“ und „[d]er Gegenstand dieser Abrede … darin [bestanden habe], das Marktverhalten der Hersteller zu beeinflussen und das Verhalten offenzulegen, das jeder einzelne auf dem Gebiet der Festlegung des Grundpreises konkret an den Tag [habe] legen [wollen]“. Sämtliche Tabellen im Anhang der ersten Entscheidung erscheinen für das Verständnis des Beschwerdepunkts der Kommission daher nicht unerlässlich.

103    Elftens ist hinsichtlich der Bezugnahmen auf die Tabellen 1 bis 3, 9, 11 bis 14 und 16 in den Erwägungsgründen 513, 515, 516 und 518 der ersten Entscheidung hervorzuheben, dass diese Erwägungsgründe in dem Unterabschnitt dieser Entscheidung zu finden sind, der sich auf die Auswirkungen der einschränkenden Praktiken auf den Markt bezieht, und die Prüfung ihres Inhalts ergibt, dass die dort erwähnten Tabellen entweder nur die dort aufgeführten Zahlen wiedergeben oder für das Verständnis der Ausführungen der Kommission zu den Auswirkungen des Kartells nicht unerlässlich sind.

104    In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist nicht davon auszugehen, dass das Fehlen der oben in Rn. 81 genannten Tabellen im Anhang der ersten Entscheidung die Klägerin daran gehindert hat, die in dieser Entscheidung vorgebrachten Beschwerdepunkte zu verstehen.

105    Als Zweites trägt die Klägerin vor, in Anbetracht des Fehlens der vorerwähnten Tabellen könne davon ausgegangen werden, dass das Kollegium der Kommissionsmitglieder sich geäußert habe, ohne die Gesichtspunkte, auf deren Grundlage die Maßnahme beruhe, voll und ganz zu kennen, so dass die erste Entscheidung für nichtig zu erklären sei.

106    Es ist davon auszugehen, dass das Fehlen der oben in Rn. 81 erwähnten Tabellen im Anhang der ersten Entscheidung nur dann zur Rechtswidrigkeit dieser Entscheidung führen kann, wenn dieses Fehlen es dem Kollegium der Kommissionsmitglieder nicht ermöglicht hat, das in Art. 1 der ersten Entscheidung genannte Verhalten in voller Kenntnis der Sachlage, d. h., ohne in einem wesentlichen Punkt durch Ungenauigkeiten oder Unterlassungen irregeleitet worden zu sein, zu ahnden (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteile des Gerichts vom 10. Juli 1991, RTE/Kommission, T‑69/89, Slg. 1991, II‑485, Rn. 23 bis 25, vom 27. November 1997, Kaysersberg/Kommission, T‑290/94, Slg. 1997, II‑2137, Rn. 88, vom 15. März 2000, Cimenteries CBR u. a./Kommission, T‑25/95, T‑26/95, T‑30/95 bis T‑32/95, T‑34/95 bis T‑39/95, T‑42/95 bis T‑46/95, T‑48/95, T‑50/95 bis T‑65/95, T‑68/95 bis T‑71/95, T‑87/95, T‑88/95, T‑103/95 und T‑104/95, Slg. 2000, II‑491, Rn. 742, sowie vom 17. Februar 2011, Zhejiang Xinshiji Foods und Hubei Xinshiji Foods/Rat, T‑122/09, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 104 und 105).

107    Da die Gesichtspunkte, auf die die erste Entscheidung gestützt wird, unabhängig vom Fehlen der vorerwähnten Tabellen im Text der genannten Entscheidung selbst rechtlich hinreichend dargelegt werden (vgl. oben, Rn. 76 bis 104), kann nicht behauptet werden, dass das Kollegium der Kommissionsmitglieder beim Erlass der ersten Entscheidung nicht voll und ganz Kenntnis von den Gesichtspunkten gehabt habe, auf deren Grundlage die Maßnahme beruhte. Eine solche Unterlassung kann den Prozess des Erlasses der ersten Entscheidung daher nicht fehlerhaft gemacht haben und damit deren Rechtmäßigkeit in Frage stellen.

108    Der erste Klagegrund ist daher zurückzuweisen.

 Zum zweiten und zum vierten Klagegrund: Unzuständigkeit der Kommission, Rechtsfehler in Bezug auf die Rechtsgrundlage für die Zuwiderhandlung und die Geldbuße, Ermessensmissbrauch und Verfahrensfehler

109    Der zweite und der vierte Nichtigkeitsgrund, die aus der Unzuständigkeit der Kommission, einem Rechtsfehler in Bezug auf die Rechtsgrundlage für die Zuwiderhandlung und die Geldbuße, einem Ermessensmissbrauch und einem Verfahrensfehler hergeleitet werden und mit denen im Kern die Frage nach der Zuständigkeit der Kommission für den Erlass der ersten Entscheidung aufgeworfen wird, sind zusammen zu prüfen.

110    Die Klägerin macht mit ihrem zweiten Klagegrund geltend, die erste Entscheidung sei für nichtig zu erklären, da die Kommission darin ohne Rechtsgrundlage eine Geldbuße verhängt habe, was sowohl gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen (nullum crimen, nulla poena sine lege) als auch gegen die institutionelle Architektur verstoße, auf der die Verträge beruhten und wonach der Kommission nur im klaren Rahmen der ihr übertragenen Zuständigkeiten eine eigenständige Befugnis zukomme. Der EGKS-Vertrag sei am 23. Juli 2002 ausgelaufen; die Kommission habe daher ihre Zuständigkeit nicht nur für die Verhängung von Sanktionen gemäß Art. 65 KS, sondern auch für die Feststellung von Verstößen gegen diese Vorschrift, die nicht mehr in Kraft sei, verloren.

111    Zunächst könne nach dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten niemand für eine Handlung bestraft werden, die am Tag der Entscheidung nicht mehr rechtswidrig sei. Daher beinhalte dieser Grundsatz, dass eine Sanktion nur verhängt werden könne, wenn die betreffende Handlung nicht nur zum Zeitpunkt ihrer Begehung, sondern auch zum Zeitpunkt ihrer formellen Ahndung rechtswidrig sei. Die Kommission habe gegen die Klägerin demnach nicht auf der Grundlage von Art. 65 KS eine Sanktion verhängen können.

112    Sodann könne die Kommission die Verhängung von Sanktionen nach dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Strafen und dem in Art. 5 Abs. 1 EG verankerten Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung nicht auf die Grundlage einer „asymmetrischen“ Anwendung von Art. 23 der Verordnung Nr. 1/2003 und Art. 65 KS stützen, da die letztgenannte Vorschrift in der erwähnten Verordnung nicht aufgeführt sei.

113    Schließlich sei die Rechtmäßigkeit der Unionshandlungen im Licht des Völkerrechts zu beurteilen, insbesondere von Art. 70 des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge, wonach ein ausgelaufener Vertrag zwischen Staaten für die Vertragsparteien oder diejenigen, die dem Vertrag unterstellt gewesen seien, nicht länger Verpflichtungen entstehen lassen und auch keine Zuständigkeit für seine Organe begründen könne. Folglich hätte die Kommission Art. 65 KS nur dann rückwirkend anwenden können, wenn es für die Wettbewerbsregeln des EGKS-Vertrags eine Übergangsbestimmung gegeben hätte, die aber fehle. Entgegen dem Vorbringen der Kommission stellten der EG-Vertrag und der EGKS-Vertrag unterschiedliche Rechtsordnungen dar.

114    Darüber hinaus könne sich die Kommission weder auf den „allgemeinen Rechtsgrundsatz eines Vorrangs der lex generalis vor der lex specialis“ noch auf ihre Mitteilung vom 18. Juni 2002 stützen.

115    In ihrem vierten Klagegrund trägt die Klägerin vor, das Verfahren, das zum Erlass der ersten Entscheidung geführt habe, sei auf der Grundlage der Verordnung Nr. 17 und anschließend der Verordnung Nr. 1/2003 fortgesetzt worden. Diese Verordnungen bildeten jedoch in keiner Weise einen Rahmen für die These, wonach ein auf den EGKS-Vertrag gestütztes Verfahren im Rahmen eines auf den EG-Vertrag gestützten Verfahrens weitergeführt werden könne, und erlaubten nicht den Erlass einer Entscheidung, die auf in diesen Verordnungen nicht genannte Zuwiderhandlungen gegen den EGKS-Vertrag gestützt werde. Ohne irgendeine einschlägige Rechtsvorschrift stellten die Fortsetzung des Verfahrens und die Verwendung von auf der Grundlage der Bestimmungen des EGKS-Vertrags erworbenen Dokumenten im Rahmen eines auf den EG-Vertrag gestützten Verfahrens einen Ermessensmissbrauch und einen Verfahrensfehler dar.

–       Zur Wahl der Rechtsgrundlage für die erste Entscheidung

116    Es ist daran zu erinnern, dass die Gemeinschaftsverträge eine neue Rechtsordnung geschaffen haben, zu deren Gunsten die Staaten in immer weiteren Bereichen ihre Souveränitätsrechte eingeschränkt haben und deren Rechtssubjekte nicht nur die Mitgliedstaaten, sondern auch deren Bürger sind (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 5. Februar 1963, van Gend & Loos, 26/62, Slg. 1963, 1, und vom 15. Juli 1964, Costa/E.N.E.L., 6/64, Slg. 1964, 1251, 1269; Gutachten des Gerichtshofs 1/91 vom 14. Dezember 1991, Slg. 1991, I‑6079, Rn. 21; Urteile des Gerichts SP u. a./Kommission, oben in Rn. 22 angeführt, Rn. 70, sowie vom 1. Juli 2009, ThyssenKrupp Stainless/Kommission, T‑24/07, Slg. 2009, II‑2309, Rn. 63).

117    Innerhalb dieser Rechtsordnung verfügen die Organe nur über begrenzte Einzelermächtigungen. Deshalb wird in der Präambel von Gemeinschaftsrechtsakten die Rechtsgrundlage genannt, die das betreffende Organ ermächtigt, im jeweiligen Bereich tätig zu werden. Die Wahl der geeigneten Rechtsgrundlage hat verfassungsrechtliche Bedeutung (vgl. Urteile SP u. a./Kommission, oben in Rn. 22 angeführt, Rn. 71, sowie ThyssenKrupp Stainless/Kommission, oben in Rn. 116 angeführt, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

118    Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Präambel der ersten Entscheidung Bezugnahmen auf Bestimmungen des EGKS-Vertrags, nämlich die Art. 36 KS, 47 KS und 65 KS, aber auch einen Hinweis auf den EG-Vertrag, die Verordnung Nr. 17, insbesondere deren Art. 11, die Verordnung Nr. 1/2003, nämlich deren Art. 7 Abs. 1, Art. 18 und Art. 23 Abs. 2, sowie auf die Verordnung (EG) Nr. 2842/98 der Kommission vom 22. Dezember 1998 über die Anhörung in bestimmten Verfahren nach Artikel [81 EG] und [82 EG] (ABl. L 354, S. 18) umfasst.

119    Darüber hinaus ist festzustellen, dass die Kommission in der Begründung der ersten Entscheidung – in deren erstem Erwägungsgrund – ausgeführt hat, dass „[m]it der vorliegenden Entscheidung … eine Zuwiderhandlung gegen Art. 65 § 1 [KS] festgestellt [werde] und [sie] … auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 erlassen worden [sei]“. Im dritten Erwägungsgrund der ersten Entscheidung hat die Kommission hinzugefügt, dass sie „[m]it der vorliegenden Entscheidung … gegen die Unternehmen, die Adressaten [seien], gemäß Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 Geldbußen verhäng[e]“.

120    Im 350. Erwägungsgrund der ersten Entscheidung hat die Kommission daher die Ansicht vertreten, dass „Art. 7 Abs. 1 und Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 … geeignete Rechtsgrundlagen dar[stellten], die sie zum Erlass der vorliegenden Entscheidung ermächtig[t]en“, sie „[a]uf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1 … eine Zuwiderhandlung gegen Art. 65 § 1 [KS] fest[stelle] und … die Adressaten der vorliegenden Entscheidung bei Verhängung von Geldbußen nach Art. 23 Abs. 2 [verpflichte], diese Zuwiderhandlung abzustellen“ (vgl. auch 361. Erwägungsgrund der ersten Entscheidung).

121    Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die erste Entscheidung, mit der die Kommission eine Zuwiderhandlung gegen Art. 65 § 1 KS festgestellt und eine Geldbuße gegen die Klägerin verhängt hat, ihre Rechtsgrundlage in Bezug auf die Feststellung der Zuwiderhandlung in Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 und in Bezug auf die Verhängung der Geldbuße in Art 23 Abs. 2 dieser Verordnung findet.

–       Zur Befugnis der Kommission, eine Zuwiderhandlung gegen Art. 65 § 1 KS nach Auslaufen des EGKS-Vertrags auf der Grundlage der Verordnung Nr. 1/2003 festzustellen und zu ahnden

122    Erstens ist zu beachten, dass die Vorschrift, die die Rechtsgrundlage eines Rechtsakts bildet und das Unionsorgan zu seinem Erlass ermächtigt, bei Erlass des Rechtsakts in Kraft sein muss (Urteile des Gerichtshofs vom 4. April 2000, Kommission/Rat, C‑269/97, Slg. 2000, I‑2257, Rn. 45, sowie vom 29. März 2011, ArcelorMittal Luxembourg/Kommission und Kommission/ArcelorMittal Luxembourg u. a., C‑201/09 P und C‑216/09 P, Slg. 2011, I‑2239, Rn. 75, und ThyssenKrupp Nirosta/Kommission, C‑352/09 P, Slg. 2011, I‑2359, Rn. 88; Urteile SP u. a./Kommission, oben in Rn. 22 angeführt, Rn. 118, und ThyssenKrupp Stainless/Kommission, oben in Rn. 116 angeführt, Rn. 74), was auf Art. 7 Abs. 1 und Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003, die die Rechtsgrundlage der ersten Entscheidung bilden, unbestreitbar zutrifft.

123    Zweitens wurde mit den Gemeinschaftsverträgen entgegen dem Vorbringen der Klägerin eine einheitliche Rechtsordnung eingeführt, in deren Rahmen der EGKS-Vertrag – wie sich an Art. 305 Abs. 1 EG zeigt – eine spezifische, von den allgemeinen Regelungen des EG-Vertrags abweichende Regelung darstellte (vgl. Urteile des Gerichts vom 31. März 2009, ArcelorMittal Luxembourg u. a./Kommission, T‑405/06, Slg. 2009, II‑789, Rn. 57, sowie ThyssenKrupp Stainless/Kommission, oben in Rn. 116 angeführt, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).

124    Entgegen dem Vorbringen der Klägerin war der EGKS-Vertrag gemäß Art. 305 Abs. 1 EG eine lex specialis, die vom EG-Vertrag als lex generalis abwich (Urteil des Gerichtshofs vom 24. Oktober 1985, Gerlach, 239/84, Slg. 1985, 3507, Rn. 9 bis 11; Gutachten des Gerichtshofs 1/94 vom 15. November 1994, Slg. 1994, I‑5267, Rn. 25 bis 27; Urteile SP u. a./Kommission, oben in Rn. 22 angeführt, Rn. 111, sowie ThyssenKrupp Stainless/Kommission, oben in Rn. 116 angeführt, Rn. 76, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteil ThyssenKrupp Nirosta/Kommission, oben in Rn. 122 angeführt, Rn. 70 und 73).

125    Hieraus ergibt sich für das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes, dass die Bestimmungen des EGKS-Vertrags und alle zu seiner Durchführung erlassenen Bestimmungen trotz des Inkrafttretens des EG-Vertrags in Kraft geblieben sind (Urteile des Gerichtshofs Gerlach, oben in Rn. 124 angeführt, Rn. 9, sowie vom 24. September 2002, Falck und Acciaierie di Bolzano/Kommission, C‑74/00 P und C‑75/00 P, Slg. 2002, I‑7869, Rn. 100; Urteil ThyssenKrupp Stainless/Kommission, oben in Rn. 116 angeführt, Rn. 77, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteil ThyssenKrupp Nirosta/Kommission, oben in Rn. 122 angeführt, Rn. 70 und 73).

126    Soweit jedoch eine Frage nicht Gegenstand von Bestimmungen des EGKS-Vertrags oder auf seiner Grundlage erlassener Regelungen war, konnten der EG-Vertrag und die zu seiner Durchführung ergangenen Vorschriften selbst vor Auslaufen des EGKS-Vertrags auf Erzeugnisse anwendbar sein, die unter den EGKS-Vertrag fielen (Urteile des Gerichtshofs vom 15. Dezember 1987, Deutsche Babcock, 328/85, Slg. 1987, 5119, Rn. 10, sowie Falck und Acciaierie di Bolzano/Kommission, oben in Rn. 125 angeführt, Rn. 100; Urteile des Gerichts vom 25. Oktober 2007, Ferriere Nord/Kommission, T‑94/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 83, und ThyssenKrupp Stainless/Kommission, oben in Rn. 116 angeführt, Rn. 78, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteil ThyssenKrupp Nirosta/Kommission, oben in Rn. 122 angeführt, Rn. 70 und 73).

127    Der EGKS-Vertrag ist gemäß seinem Art. 97 am 23. Juli 2002 ausgelaufen. Daher wurde der Geltungsbereich der allgemeinen Regelung des EG-Vertrags am 24. Juli 2002 auf die Bereiche ausgedehnt, die ursprünglich durch den EGKS-Vertrag geregelt waren (Urteile ArcelorMittal Luxembourg u. a./Kommission, oben in Rn. 123 angeführt, Rn. 58, sowie ThyssenKrupp Stainless/Kommission, oben in Rn. 116 angeführt, Rn. 79, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteile ArcelorMittal Luxembourg/Kommission und Kommission/ArcelorMittal Luxembourg u. a., oben in Rn. 122 angeführt, Rn. 59 und 63, sowie ThyssenKrupp Nirosta/Kommission, oben in Rn. 122 angeführt, Rn. 70 und 73).

128    Obwohl dadurch, dass der rechtliche Rahmen des EG-Vertrags an die Stelle des rechtlichen Rahmens des EGKS-Vertrags getreten ist, ab dem 24. Juli 2002 eine Änderung der anwendbaren Rechtsgrundlagen, Verfahren und materiell-rechtlichen Vorschriften bewirkt wurde, ist diese Änderung im Zusammenhang mit der Einheit und der Kontinuität der gemeinschaftlichen Rechtsordnung und ihrer Ziele zu sehen (Urteile des Gerichts vom 12. September 2007, González y Díez/Kommission, T‑25/04, Slg. 2007, II‑3121, Rn. 55, ArcelorMittal Luxembourg u. a./Kommission, oben in Rn. 123 angeführt, Rn. 59, sowie ThyssenKrupp Stainless/Kommission, oben in Rn. 116 angeführt, Rn. 80, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteile ArcelorMittal Luxembourg/Kommission und Kommission/ArcelorMittal Luxembourg u. a., oben in Rn. 122 angeführt, Rn. 60 und 63, sowie ThyssenKrupp Nirosta/Kommission, oben in Rn. 122 angeführt, Rn. 71 und 73).

129    Die Errichtung und die Erhaltung eines Systems des freien Wettbewerbs, bei dem die normalen Wettbewerbsbedingungen gewährleistet sind und das den Regeln über staatliche Beihilfen und Unternehmenskartelle zugrunde liegt, stellt eines der Hauptziele sowohl des EG-Vertrags als auch des EGKS-Vertrags dar (vgl. Urteile ArcelorMittal Luxembourg u. a./Kommission, oben in Rn. 123 angeführt, Rn. 60, sowie ThyssenKrupp Stainless/Kommission, oben in Rn. 116 angeführt, Rn. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteile ArcelorMittal Luxembourg/Kommission und Kommission/ArcelorMittal Luxembourg u. a., oben in Rn. 122 angeführt, Rn. 60 und 63, sowie ThyssenKrupp Nirosta/Kommission, oben in Rn. 122 angeführt, Rn. 71 und 73).

130    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die kartellrechtlichen Regelungen des EGKS-Vertrags und des EG-Vertrags zwar in gewissem Maß voneinander abweichen, die Begriffe „Vereinbarung“ und „verabredete Praktiken“ nach Art. 65 § 1 KS jedoch den Begriffen „Vereinbarung“ und „abgestimmte Verhaltensweisen“ im Sinne von Art. 81 EG entsprechen und dass diese beiden Bestimmungen vom Unionsrichter in gleicher Weise ausgelegt werden. Das Streben nach einem unverfälschten Wettbewerb wird also in den Bereichen, die ursprünglich zum Gemeinsamen Markt für Kohle und Stahl gehörten, durch das Auslaufen des EGKS-Vertrags nicht unterbrochen, denn dieses Ziel besteht auch im Rahmen des EG-Vertrags und wird von demselben Organ verfolgt, nämlich von der Kommission als der Verwaltungsbehörde, die im allgemeinen Interesse der Europäischen Gemeinschaft mit der Umsetzung und Entwicklung der Wettbewerbspolitik betraut ist (vgl. Urteile ArcelorMittal Luxembourg u. a./Kommission, oben in Rn. 123 angeführt, Rn. 61, sowie ThyssenKrupp Stainless/Kommission, oben in Rn. 116 angeführt, Rn. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteile ArcelorMittal Luxembourg/Kommission und Kommission/ArcelorMittal Luxembourg u. a., oben in Rn. 122 angeführt, Rn. 60 und 63, sowie ThyssenKrupp Nirosta/Kommission, oben in Rn. 122 angeführt, Rn. 71 und 73).

131    Die Kontinuität der gemeinschaftlichen Rechtsordnung und der für ihr Funktionieren maßgeblichen Ziele erfordert daher, dass die Europäische Gemeinschaft als Nachfolgerin der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl im Rahmen ihrer Verfahrensvorschriften bei im Rahmen des EGKS-Vertrags entstandenen Situationen für die Einhaltung der seinerzeit sowohl für die Mitgliedstaaten als auch für Einzelpersonen nach dem EGKS-Vertrag und seinen Durchführungsvorschriften geltenden Rechte und Pflichten Sorge trägt. Dies ist umso mehr deshalb geboten, weil die Wirkungen einer sich aus der Nichtbeachtung der kartellrechtlichen Regelungen ergebenden Wettbewerbsverzerrung in der Zeit nach dem Auslaufen des EGKS-Vertrags unter der Geltung des EG-Vertrags weiter zum Tragen kommen könnten (vgl. Urteile ArcelorMittal Luxembourg u. a./Kommission, oben in Rn. 123 angeführt, Rn. 63, sowie ThyssenKrupp Stainless/Kommission, oben in Rn. 116 angeführt, Rn. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteile ArcelorMittal Luxembourg/Kommission und Kommission/ArcelorMittal Luxembourg u. a., oben in Rn. 122 angeführt, Rn. 62 und 63, sowie ThyssenKrupp Nirosta/Kommission, oben in Rn. 122 angeführt, Rn. 72 und 73).

132    Der Gerichtshof hat daher auch darauf hingewiesen, dass durch das Aufeinanderfolgen des EGKS‑, des EG‑ und des AEU-Vertrags im Hinblick auf die Gewährleistung eines freien Wettbewerbs sichergestellt sei, dass die Kommission jedes dem Tatbestand von Art. 65 § 1 KS entsprechende Verhalten, gleichgültig, ob es vor oder nach dem 23. Juli 2002 stattgefunden habe, habe ahnden können bzw. ahnden könne (Urteile ThyssenKrupp Nirosta/Kommission, oben in Rn. 122 angeführt, Rn. 65 bis 67 und 77, sowie ArcelorMittal Luxembourg/Kommission und Kommission/ArcelorMittal Luxembourg u. a., oben in Rn. 122 angeführt, Rn. 55 bis 57 und 65).

133    Aus der Rechtsprechung geht darüber hinaus hervor, dass nach einem den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsamen, auf das römische Recht zurückgehenden Grundsatz bei Änderungen der Gesetzgebung, soweit der Gesetzgeber nicht einen entgegenstehenden Willen zum Ausdruck gebracht hat, die Kontinuität der Rechtsstrukturen zu gewährleisten ist, und dass dieser Grundsatz auch für Änderungen des Primärrechts der Union gilt (Urteile des Gerichtshofs vom 25. Februar 1969, Klomp, 23/68, Slg. 1969, 43, Rn. 13, sowie ArcelorMittal Luxembourg/Kommission und Kommission/ArcelorMittal Luxembourg u. a., oben in Rn. 122 angeführt, Rn. 63).

134    Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Unionsgesetzgeber Kartellverhalten, das nach dem EGKS-Vertrag verboten war, nach dem Auslaufen dieses Vertrags sanktionsfrei stellen wollte (Urteil ArcelorMittal Luxembourg/Kommission und Kommission/ArcelorMittal Luxembourg u. a., oben in Rn. 122 angeführt, Rn. 64).

135    Zum einen hat der Gerichtshof festgestellt, dass der Rat und die Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten darauf hingewiesen hätten, dass sie bereit seien, alle notwendigen Maßnahmen aufgrund des Ablaufs des EGKS-Vertrags zu ergreifen. Zum anderen hat er betont, dass die Kommission erläutert habe, dass sie Vorschläge für Übergangsregelungen nur habe unterbreiten sollen, soweit dies für erforderlich angesehen worden sei, und dass ihrer Auffassung nach im Bereich des Kartellrechts vor dem Hintergrund der geltenden allgemeinen Rechtsprinzipien ein solches Erfordernis nicht bestanden habe (Urteil ThyssenKrupp Nirosta/Kommission, oben in Rn. 122 angeführt, Rn. 75).

136    Daher kann die Klägerin aus dem Fehlen einschlägiger Übergangsregelungen kein stichhaltiges Argument herleiten (vgl. in diesem Sinne Urteil ThyssenKrupp Nirosta/Kommission, oben in Rn. 122 angeführt, Rn. 76).

137    Unter diesen Umständen liefe es dem Zweck und der Kohärenz der Verträge zuwider und wäre mit der Kontinuität der Unionsrechtsordnung unvereinbar, wenn die Kommission nicht dazu berufen wäre, die einheitliche Anwendung der Normen sicherzustellen, die im Zusammenhang mit dem EGKS-Vertrag stehen und weiterhin auch nach dessen Außerkrafttreten Wirkungen zeitigen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 18. Juli 2007, Lucchini, C‑119/05, Slg. 2007, I‑6199, Rn. 41).

138    Nach alledem sind die Verordnung Nr. 1/2003 und insbesondere ihr Art. 7 Abs. 1 und ihr Art. 23 Abs. 2 entgegen dem Vorbringen der Klägerin dahin auszulegen, dass sie die Kommission ermächtigen, nach dem 23. Juli 2002 Kartelle in Bereichen, die sachlich und zeitlich unter den EGKS-Vertrag fielen, festzustellen und zu ahnden, und dies obwohl die genannten Vorschriften der Verordnung nicht ausdrücklich Bezug auf Art. 65 KS nehmen (vgl. Urteile ArcelorMittal Luxembourg u. a./Kommission, oben in Rn. 123 angeführt, Rn. 64, sowie ThyssenKrupp Stainless/Kommission, oben in Rn. 116 angeführt, Rn. 84 und die dort angeführte Rechtsprechung, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteile ArcelorMittal Luxembourg/Kommission und Kommission/ArcelorMittal Luxembourg u. a., oben in Rn. 122 angeführt, Rn. 74, sowie ThyssenKrupp Nirosta/Kommission, oben in Rn. 122 angeführt, Rn. 72, 73 und 87).

139    Insoweit ist davon auszugehen, dass die Argumentation der Klägerin, die Mitteilung vom 18. Juni 2002 könne die Zuständigkeit der Kommission für die Anwendung von Art. 65 KS nicht begründen, ins Leere geht, da sich die Zuständigkeit der Kommission im vorliegenden Fall nicht auf diese Mitteilung, sondern auf die oben genannten Vorschriften der Verordnung Nr. 1/2003 stützt (vgl. in diesem Sinne Urteil ThyssenKrupp Stainless/Kommission, oben in Rn. 116 angeführt, Rn. 71). Darüber hinaus ist folglich auch das von der Klägerin angeführte Vorbringen zurückzuweisen, mit dem nachgewiesen werden soll, dass die „automatische und informelle Fortführung … eines [EG]KS-Verfahrens im Rahmen eines EG-Verfahrens“ einen Ermessensmissbrauch und einen Verfahrensfehler darstelle.

140    Außerdem hat innerhalb der Unionsrechtsordnung die Anwendung der Bestimmungen des EG-Vertrags in einem Bereich, der ursprünglich durch den EGKS-Vertrag geregelt war, unter Einhaltung der Grundsätze des intertemporalen Rechts zu erfolgen. Nach ständiger Rechtsprechung sollen zwar die Verfahrensregeln für alle im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens anhängigen Rechtsstreitigkeiten gelten, doch gilt dies nicht für die materiell-rechtlichen Vorschriften. Diese sind nämlich, um die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes zu gewährleisten, so auszulegen, dass sie für vor ihrem Inkrafttreten entstandene Sachverhalte nur gelten, soweit aus ihrem Wortlaut, ihrer Zielsetzung oder ihrem Aufbau eindeutig hervorgeht, dass ihnen eine solche Wirkung beizumessen ist (Urteile des Gerichtshofs vom 12. November 1981, Meridionale Industria Salumi u. a., 212/80 bis 217/80, Slg. 1981, 2735, Rn. 9, sowie vom 10. Februar 1982, Bout, 21/81, Slg. 1982, 381, Rn. 13; Urteile des Gerichts vom 19. Februar 1998, Eyckeler & Malt/Kommission, T‑42/96, Slg. 1998, II‑401, Rn. 55, ArcelorMittal Luxembourg u. a./Kommission, oben in Rn. 123 angeführt, Rn. 65, sowie ThyssenKrupp Stainless/Kommission, oben in Rn. 116 angeführt, Rn. 85, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteil ThyssenKrupp Nirosta/Kommission, oben in Rn. 122 angeführt, Rn. 79).

141    Hinsichtlich der Frage nach den materiell-rechtlichen Vorschriften, die auf einen eindeutig vor Auslaufen des EGKS-Vertrags entstandenen Sachverhalt anwendbar sind, ist es daher aus Gründen der Kontinuität der Unionsrechtsordnung und wegen der Erfordernisse im Zusammenhang mit den Grundsätzen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes geboten, die auf der Grundlage des EGKS-Vertrags erlassenen materiell-rechtlichen Vorschriften auf Sachverhalte anzuwenden, die sachlich und zeitlich gesehen in den Geltungsbereich des EGKS-Vertrags fallen. Der Umstand, dass der fragliche rechtliche Rahmen aufgrund des Auslaufens des EGKS-Vertrags zum Zeitpunkt der rechtlichen Würdigung nicht mehr gilt, ändert nichts an dieser Beurteilung, denn sie bezieht sich auf eine Rechtslage, die eindeutig zu einem Zeitpunkt bestand, als die auf der Grundlage des EGKS-Vertrags erlassenen materiell-rechtlichen Vorschriften anwendbar waren (Urteile ArcelorMittal Luxembourg u. a./Kommission, oben in Rn. 123 angeführt, Rn. 66, sowie ThyssenKrupp Stainless/Kommission, oben in Rn. 116 angeführt, Rn. 86, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteil ThyssenKrupp Nirosta/Kommission, oben in Rn. 122 angeführt, Rn. 79; vgl. in diesem Sinne auch Urteil Ferriere Nord/Kommission, oben in Rn. 126 angeführt, Rn. 96).

142    Was die materiell-rechtlichen Vorschriften anbelangt, betrifft die erste Entscheidung im vorliegenden Fall einen eindeutig vor Auslaufen des EGKS-Vertrags am 23. Juli 2002 entstandenen Sachverhalt, da sich der Zeitraum der Zuwiderhandlung vom 6. Dezember 1989 bis zum 4. Juli 2000 erstreckte (vgl. oben, Rn. 39). Da dem seit dem 24. Juli 2002 geltenden materiellen Wettbewerbsrecht keine Rückwirkung zukommt, stellt Art. 65 § 1 KS die anwendbare und von der Kommission in der ersten Entscheidung tatsächlich angewandte materiell-rechtliche Regelung dar, denn gerade aus dem auf Art. 305 EG beruhenden Wesen des EG-Vertrags als lex generalis gegenüber dem EGKS-Vertrag ergibt sich, dass die spezifische, auf den EGKS-Vertrag und dessen Durchführungsbestimmungen gestützte Regelung nach dem Grundsatz lex specialis derogat legi generali nur auf vor dem 24. Juli 2002 entstandene Sachverhalte anwendbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteile ArcelorMittal Luxembourg u. a./Kommission, oben in Rn. 123 angeführt, Rn. 68, sowie ThyssenKrupp Stainless/Kommission, oben in Rn. 116 angeführt, Rn. 89, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteile ArcelorMittal Luxembourg/Kommission und Kommission/ArcelorMittal Luxembourg u. a., oben in Rn. 122 angeführt, Rn. 77, sowie ThyssenKrupp Nirosta/Kommission, oben in Rn. 122 angeführt, Rn. 79).

143    Daher kann die Klägerin nicht geltend machen, nach dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen könne eine Sanktion nur verhängt werden, wenn die betreffende Handlung nicht nur zum Zeitpunkt ihrer Begehung, sondern auch zum Zeitpunkt ihrer förmlichen Ahndung rechtswidrig sei. Sie kann auch nicht geltend machen, die Kommission hätte die betreffenden Unternehmen gegebenenfalls in Anwendung von Art. 81 EG bestrafen können, nachdem sie den Nachweis darüber erbracht habe, dass die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Vorschrift tatsächlich und rechtlich erfüllt gewesen seien.

144    Im Übrigen hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen, wie er in Art. 49 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sei, verlange, dass eine unionsrechtliche Regelung klar die Zuwiderhandlungen und die Sanktionen definiere (vgl. Urteil ThyssenKrupp Nirosta/Kommission, oben in Rn. 122 angeführt, Rn. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung).

145    Da die Verträge bereits vor dem Tatzeitpunkt die Zuwiderhandlungen sowie Art und Umfang der ihretwegen verhängbaren Sanktionen klar definierten, garantieren die genannten Grundsätze den Unternehmen nicht, dass spätere Änderungen der Rechtsgrundlagen und der Verfahrensvorschriften ihnen ermöglichen, jeder Sanktion in Bezug auf ihr beendetes rechtswidriges Verhalten zu entgehen (Urteile ArcelorMittal Luxembourg/Kommission und Kommission/ArcelorMittal Luxembourg u. a., oben in Rn. 122 angeführt, Rn. 70, sowie ThyssenKrupp Nirosta/Kommission, oben in Rn. 122 angeführt, Rn. 83).

146    Ein sorgfältiges Unternehmen in der Lage der Klägerin konnte zu keinem Zeitpunkt über die Folgen seines Verhaltens in Unkenntnis sein oder sich darauf verlassen, dass der Umstand, dass der rechtliche Rahmen des EG-Vertrags an die Stelle des rechtlichen Rahmens des EGKS-Vertrags trat, zur Folge haben werde, dass es jeder Ahndung beendeter Zuwiderhandlungen gegen Art. 65 KS entgehen werde (Urteile ArcelorMittal Luxembourg/Kommission und Kommission/ArcelorMittal Luxembourg u. a., oben in Rn. 122 angeführt, Rn. 73, sowie ThyssenKrupp Nirosta/Kommission, oben in Rn. 122 angeführt, Rn. 86).

147    Darüber hinaus wurde die erste Entscheidung im Anschluss an ein gemäß der Verordnung Nr. 17 und der Verordnung Nr. 1/2003 durchgeführtes Verfahren auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1 und Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 erlassen. Die Vorschriften über die Rechtsgrundlage und das Verfahren bis zum Erlass der ersten Entscheidung fallen unter die Verfahrensvorschriften im Sinne der vorstehend in Rn. 140 erwähnten Rechtsprechung. Da die erste Entscheidung nach Auslaufen des EGKS-Vertrags erlassen wurde, hat sich die Kommission zu Recht auf die in der Verordnung Nr. 1/2003 enthaltenen Vorschriften gestützt (vgl. Urteile ArcelorMittal Luxembourg u. a./Kommission, oben in Rn. 123 angeführt, Rn. 67, sowie ThyssenKrupp Stainless/Kommission, oben in Rn. 116 angeführt, Rn. 87 und die dort angeführte Rechtsprechung, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteile ArcelorMittal Luxembourg/Kommission und Kommission/ArcelorMittal Luxembourg u. a., oben in Rn. 122 angeführt, Rn. 74 und 77, sowie ThyssenKrupp Nirosta/Kommission, oben in Rn. 122 angeführt, Rn. 90; vgl. in diesem Sinne auch Urteil Ferriere Nord/Kommission, oben in Rn. 126 angeführt, Rn. 96).

148    Daraus folgt, dass die vorliegenden Klagegründe zurückzuweisen sind.

 Zum fünften Klagegrund: Verstoß gegen Art. 65 KS, Begründungsmangel und Verfälschung der Tatsachen

149    Die Klägerin trägt vor, die erste Entscheidung verstoße gegen Art. 65 KS, leide an einem Begründungsmangel und verfälsche die Tatsachen.

150    Die Klägerin macht als Erstes geltend, trotz der zwischen Art. 65 KS und Art. 81 EG bestehenden Analogien seien diese Vorschriften nicht austauschbar. Während eine wettbewerbswidrige Vereinbarung gemäß Art. 81 EG geahndet werden könne, sofern zumindest der Versuch einer Vereinbarung unternommen werde, scheine eine Vereinbarung, die sich nicht, und sei es nur in Form einer bloßen Tendenz, auf dem Markt widerspiegle, nicht von Art. 65 KS erfasst zu werden. In der ersten Entscheidung habe die Kommission jedoch keine Beweise für objektive Wirkungen auf den Markt für Bewehrungsrundstahl beigebracht.

151    Dieses Vorbringen ist zurückzuweisen. Aus der Rechtsprechung geht nämlich hervor, dass Art. 65 § 1 KS Vereinbarungen verbietet, die „darauf abzielen würden“, den normalen Wettbewerb zu verhindern, einzuschränken oder zu verfälschen. Folglich ist nach dieser Bestimmung eine Vereinbarung unzulässig, die den Wettbewerb einschränken soll, deren wettbewerbswidrige Wirkungen aber nicht erwiesen sind. Da die Kommission im 399. Erwägungsgrund der ersten Entscheidung festgestellt hat, dass das Kartell eine Festsetzung der Preise auch über die Beschränkung oder Kontrolle der Produktion oder des Absatzes bezweckt habe, brauchte sie zur Feststellung eines Verstoßes gegen Art. 65 § 1 KS das Vorliegen einer nachteiligen Auswirkung auf den Wettbewerb nicht nachzuweisen (Urteil des Gerichtshofs vom 2. Oktober 2003, Ensidesa/Kommission, C‑198/99 P, Slg. 2003, I‑11111, Rn. 59 und 60, sowie Urteil des Gerichts vom 11. März 1999, Thyssen Stahl/Kommission, T‑141/94, Slg. 1999, II‑347, Rn. 277) (vgl. auch 463. Erwägungsgrund der ersten Entscheidung). Jedenfalls hat die Kommission entgegen dem Vorbringen der Klägerin der Vollständigkeit halber die Wirkungen des Kartells untersucht und auf der Grundlage einer Gesamtheit von Elementen, die in den Erwägungsgründen 513 bis 524 der ersten Entscheidung dargelegt werden, die Auffassung vertreten, dass das Kartell konkrete Wirkungen gehabt habe. Zur Anfechtung dieser Schlussfolgerung beschränkt sich die Klägerin in der Rechtssache T‑472/09 jedoch darauf, im vorliegenden Klagegrund geltend zu machen, die Käufer von Bewehrungsrundstahl, insbesondere der nationale Verband der eisenverarbeitenden Unternehmen (im Folgenden: Ansfer), hätten ein solches Kartell nie festgestellt und auch nicht vermutet. Die Tatsache, dass die Käufer von Bewehrungsrundstahl das Kartell nicht kannten, ist jedoch nicht geeignet, die von der Klägerin behaupteten angeblich fehlenden Auswirkungen des Kartells auf den Markt nachzuweisen.

152    Als Zweites trägt die Klägerin zunächst vor, die Kommission habe in der ersten Entscheidung nicht zwischen einer Vereinbarung und einer verabredeten Praktik unterschieden. Auf diese Unterscheidung komme es deshalb entscheidend an, weil, auch wenn die konkreten Wirkungen einer festgestellten wettbewerbswidrigen Vereinbarung nicht berücksichtigt werden müssten, sich dies bei einer verabredeten Praktik, die voraussetze, dass die Verabredung durch Tatsachen zum Ausdruck komme, die den Unternehmen zurechenbar seien, die im Verdacht stünden, an einem Kartell auf dem Markt beteiligt zu sein, anders verhalte.

153    Sodann seien die in der ersten Entscheidung geltend gemachten angeblichen Vereinbarungen keinesfalls als Vereinbarungen anzusehen, die einen gemeinsamen und getreuen Willen der Kartellteilnehmer, einschließlich der Klägerin, widerspiegelten, sich auf eine bestimmte und in der Vereinbarung im Voraus festgelegte Weise zu verhalten. Den Akten der Kommission lasse sich daher kein Anhaltspunkt für das Vorliegen einer – unterzeichneten oder nicht unterzeichneten – Vereinbarung zwischen den Parteien entnehmen, an der die Klägerin – und sei es auch nur mittelbar – beteiligt sei.

154    Bei abgestimmten Verhaltensweisen schließlich sei der Tatbestand einer Zuwiderhandlung nur erfüllt, wenn ein objektives Element, nämlich ein abgestimmtes Verhalten der an dem Kartell auf dem Gemeinsamen Markt beteiligten Unternehmen, gegeben sei. Es sei zwischen den beiden Elementen zu unterscheiden, aus denen sich eine abgestimmte Verhaltensweise zusammensetze, nämlich dem Verhalten, der Verhaltensweise oder der Praktik auf dem Markt und der vorherigen Abstimmung. Insoweit sei der Tatbestand einer Zuwiderhandlung nur erfüllt, wenn die beschränkenden Wirkungen der Vereinbarung beim Wettbewerb in Erscheinung träten; sei dies nicht der Fall, handle es sich lediglich um den Versuch einer abgestimmten Verhaltensweise, der weder unter Art. 81 EG noch unter Art. 65 KS falle.

155    In der ersten Entscheidung habe sich die Kommission nicht für das konkrete Verhalten der Unternehmen auf dem Markt interessiert, als habe sie es mit einer formellen Vereinbarung und nicht mit einer angeblichen informellen Abstimmung zu tun. Im vorliegenden Fall gebe es jedoch weder eine schriftliche Vereinbarung noch indirekte Beweise für das Bestehen des Kartells.

156    Was das Argument der Klägerin angeht, wonach sich die Kommission nicht zu der – ihrer Auffassung nach „zentralen“ – Unterscheidung zwischen einer Vereinbarung und einer verabredeten Praktik geäußert habe, ist erstens festzustellen, dass die Kommission in der ersten Entscheidung ausgeführt hat, das Kartell sei im Wesentlichen im Umfeld von Vereinbarungen oder verabredeten Praktiken hinsichtlich des Grundpreises in der Zeit vom 15. April 1992 bis zum 4. Juli 2000 (und – bis zum Jahr 1995 – im Umfeld von Vereinbarungen oder verabredeten Praktiken hinsichtlich der Zahlungsfristen) und im Umfeld von Vereinbarungen oder verabredeten Praktiken hinsichtlich der „Aufpreise“ in der Zeit vom 6. Dezember 1989 bis zum 1. Juni 2000 zum Ausdruck gekommen (400. Erwägungsgrund der ersten Entscheidung).

157    In den Erwägungsgründen 403 und 405 der ersten Entscheidung hat sie die Begriffe „Vereinbarung“ und „verabredete Praktik“ im Sinne von Art. 65 § 1 KS erläutert und im 407. Erwägungsgrund dieser Entscheidung klargestellt, dass es – vor allem im Fall einer komplexen Zuwiderhandlung von langer Dauer – nicht erforderlich sei, dass die Kommission das Verhalten ausschließlich der einen oder anderen Erscheinungsform rechtswidrigen Verhaltens zuordne. Gestützt auf die Rechtsprechung ist die Kommission in den Erwägungsgründen 409 und 410 der ersten Entscheidung zu dem Schluss gelangt, dass ein Kartell daher gleichzeitig eine Vereinbarung und eine Reihe verabredeter Praktiken darstellen könne und dass Art. 65 KS keine besondere Kategorie für eine komplexe Zuwiderhandlung wie die im vorliegenden Fall festgestellte festlege.

158    Die Kommission hat darüber hinaus darauf hingewiesen, dass Verhaltensweisen mit dem gleichen wettbewerbswidrigen Zweck den Tatbestand einer einzigen Zuwiderhandlung erfüllen könnten und jede einzelne für sich genommen unter den Begriff „Vereinbarung“, „verabredete Praktik“ oder „Beschluss einer Unternehmensvereinigung“ fallen könne (437. Erwägungsgrund der ersten Entscheidung).

159    Wie sich aus der Rechtsprechung ergibt, umfassen die Tatbestände der Vereinbarung und der abgestimmten Verhaltensweise teilweise unterschiedliche Merkmale, sind aber jedenfalls miteinander nicht unvereinbar. Daher war die Kommission nicht verpflichtet, die festgestellten Handlungen jeweils als Vereinbarung oder aber als abgestimmte Verhaltensweise zu subsumieren, sondern hat zu Recht einige dieser Handlungen als „Vereinbarungen“ und andere hilfsweise als „abgestimmte Verhaltensweisen“ einstufen können (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 8. Juli 1999, Kommission/Anic Partecipazioni, C‑49/92 P, Slg. 1999, I‑4125, Rn. 132).

160    Daraus ergibt sich, dass die erste Entscheidung im Hinblick auf die Unterscheidung zwischen den Begriffen „Vereinbarung“ und „verabredete Praktik“ rechtlich hinreichend begründet ist.

161    Zweitens trägt die Klägerin vor, den Akten der Kommission lasse sich kein Anhaltspunkt für das Vorliegen einer – unterzeichneten oder nicht unterzeichneten – Vereinbarung entnehmen, an der sie – und sei es auch nur mittelbar – beteiligt sei. Was das Vorliegen verabredeter Praktiken angehe, habe sich die Kommission auch nicht für das konkrete Verhalten der Unternehmen auf dem Markt interessiert.

162    Es ist darauf hinzuweisen, dass eine Vereinbarung im Sinne von Art. 65 § 1 KS vorliegt, wenn die betreffenden Unternehmen ihren gemeinsamen Willen zum Ausdruck gebracht haben, sich auf dem Markt in einer bestimmten Weise zu verhalten (zu Art. 81 Abs. 1 EG vgl. Urteil Kommission/Anic Partecipazioni, oben in Rn. 159 angeführt, Rn. 130; zu Art. 65 § 1 KS vgl. Urteil Thyssen Stahl/Kommission, oben in Rn. 151 angeführt, Rn. 262) (vgl. auch 403. Erwägungsgrund der ersten Entscheidung).

163    Darüber hinaus handelt es sich bei der abgestimmten Verhaltensweise im Sinne ebendieser Vorschrift, wie die Kommission in den Erwägungsgründen 491 und 492 der ersten Entscheidung festgestellt hat, um eine Form der Koordinierung zwischen Unternehmen, die zwar noch nicht bis zum Abschluss eines Vertrags im eigentlichen Sinne gediehen ist, jedoch bewusst eine praktische Zusammenarbeit an die Stelle des mit Risiken verbundenen Wettbewerbs treten lässt (Urteile des Gerichtshofs vom 16. Dezember 1975, Suiker Unie u. a./Kommission, 40/73 bis 48/73, 50/73, 54/73 bis 56/73, 111/73, 113/73 und 114/73, Slg. 1975, 1663, Rn. 26, vom 31. März 1993, Ahlström Osakeyhtiö u. a./Kommission, C‑89/85, C‑104/85, C‑114/85, C‑116/85, C‑117/85 und C‑125/85 bis C‑129/85, Slg. 1993, I‑1307, Rn. 63, Kommission/Anic Partecipazioni, oben in Rn. 159 angeführt, Rn. 115, und vom 8. Juli 1999, Hüls/Kommission, C‑199/92 P, Slg. 1999, I‑4287, Rn. 158; Urteil Thyssen Stahl/Kommission, oben in Rn. 151 angeführt, Rn. 266).

164    Wie der Gerichtshof weiter ausgeführt hat, sind die Kriterien der Koordinierung und der Zusammenarbeit im Sinne des Grundgedankens der Wettbewerbsvorschriften des Vertrags zu verstehen, wonach jeder Unternehmer selbständig zu bestimmen hat, welche Politik er auf dem Gemeinsamen Markt zu betreiben gedenkt (Urteile des Gerichtshofs Suiker Unie u. a./Kommission, oben in Rn. 163 angeführt, Rn. 173, Ahlström Osakeyhtiö u. a./Kommission, oben in Rn. 163 angeführt, Rn. 63, Kommission/Anic Partecipazioni, oben in Rn. 159 angeführt, Rn. 116, sowie vom 2. Oktober 2003, Corus UK/Kommission, C‑199/99 P, Slg. 2003, I‑11177, Rn. 106).

165    Nach dieser Rechtsprechung nimmt das genannte Selbständigkeitspostulat den Unternehmen zwar nicht das Recht, sich dem festgestellten oder erwarteten Verhalten ihrer Konkurrenten auf intelligente Weise anzupassen; es steht jedoch streng jeder unmittelbaren oder mittelbaren Fühlungnahme zwischen Unternehmen entgegen, durch die entweder das Marktverhalten eines tatsächlichen oder potenziellen Wettbewerbers beeinflusst oder ein solcher Wettbewerber über das Marktverhalten, zu dem man sich selbst entschlossen oder das man in Erwägung gezogen hat, ins Bild gesetzt wird, wenn die Fühlungnahme bezweckt oder bewirkt, dass Wettbewerbsbedingungen entstehen, die im Hinblick auf die Art der Waren oder erbrachten Dienstleistungen, die Bedeutung und Zahl der beteiligten Unternehmen sowie den Umfang des in Betracht kommenden Marktes nicht dessen normalen Bedingungen entsprechen (Urteile Suiker Unie u. a./Kommission, oben in Rn. 163 angeführt, Rn. 174, Kommission/Anic Partecipazioni, oben in Rn. 159 angeführt, Rn. 117, Hüls/Kommission, oben in Rn. 163 angeführt, Rn. 160, sowie Corus UK/Kommission, oben in Rn. 164 angeführt, Rn. 107).

166    Vorbehaltlich des den betroffenen Unternehmen obliegenden Gegenbeweises gilt außerdem die Vermutung, dass die an der Abstimmung beteiligten und weiterhin auf dem Markt tätigen Unternehmen die mit ihren Wettbewerbern ausgetauschten Informationen bei der Bestimmung ihres Marktverhaltens berücksichtigen. Dies gilt umso mehr, wenn die Abstimmung während eines langen Zeitraums regelmäßig stattfindet (Urteil Kommission/Anic Partecipazioni, oben in Rn. 159 angeführt, Rn. 121; vgl. in diesem Sinne auch Urteil Hüls/Kommission, oben in Rn. 163 angeführt, Rn. 162).

167    Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass der Vergleich zwischen dem Begriff der Vereinbarung und dem der abgestimmten Verhaltensweise zeigt, dass beide in subjektiver Hinsicht Formen der Kollusion erfassen, die in ihrer Art übereinstimmen, und dass sie sich nur in ihrer Intensität und ihren Ausdrucksformen unterscheiden (Urteil Kommission/Anic Partecipazioni, oben in Rn. 159 angeführt, Rn. 131).

168    In Bezug auf das Bestehen von Vereinbarungen kann die Klägerin im vorliegenden Fall nicht geltend machen, den Akten der Kommission lasse sich kein Anhaltspunkt für das Bestehen einer wie auch immer gearteten Vereinbarung zwischen den Parteien entnehmen, an der sie – und sei es auch nur mittelbar – beteiligt sei.

169    Wie die Kommission zu Recht feststellt, hat sie im 473. Erwägungsgrund der ersten Entscheidung, in dem auf die Sitzungen, für die eine Vereinbarung zwischen den Teilnehmern zur Erstellung von Dokumenten geführt hat, und die einschlägigen Erwägungsgründe dieser Entscheidung hingewiesen wird, das Bestehen von Vereinbarungen hervorgehoben, die von den Teilnehmern auf Sitzungen geschlossen worden und in Bezug auf 27 Sitzungen zwischen dem 6. Dezember 1989 und dem 4. Juli 2000 durch Dokumente belegt sind. Die Klägerin bringt in ihrem Klagegrund jedoch keinen Gesichtspunkt vor, der darauf abzielte, die von der Kommission in den genannten Erwägungsgründen (vgl. u. a. die Erwägungsgründe 126, 142, 146, 147, 154, 158, 160, 165, 168, 183, 200, 212 bis 214, 216 bis 287, 290 bis 293, 295, 296, 299, 300 und 305 der ersten Entscheidung) angeführten Beweise zu entkräften.

170    Die gleiche Schlussfolgerung drängt sich in Bezug auf die im 474. Erwägungsgrund der ersten Entscheidung aufgeführten Sitzungen auf, für die sich das Bestehen einer Vereinbarung aus der Tatsache ergibt, dass sich den Angaben von Federacciai zufolge ein bestimmter Preis „herauskristallisiert“ haben soll (vgl. u. a. die Erwägungsgründe 137, 141, 201, 210 und 282 der ersten Entscheidung), sowie in Bezug auf die Fälle, in denen ein Preis „genannt“ worden ist (vgl. u. a. die Erwägungsgründe 138, 200, 210 und 289 der ersten Entscheidung).

171    Darüber hinaus hat die Kommission im 475. Erwägungsgrund der ersten Entscheidung neun weitere Vereinbarungen aufgeführt, für die sie über Entwürfe oder Vorschläge von Vereinbarungen verfüge, in Bezug auf die konkrete Anhaltspunkte bewiesen, dass sie in Kraft getreten seien oder die Unternehmen sie nach Aussprache gebilligt hätten.

172    Wie aus den Akten hervorgeht, ergibt sich die Beteiligung der Klägerin an den letztgenannten Vereinbarungen beispielsweise zunächst aus dem Entwurf einer Vereinbarung von April bis Mai 1992, die in erster Linie die Einhaltung der Mindestverkaufspreise bezweckt (Erwägungsgründe 129 bis 132 der ersten Entscheidung) und in der Lucchini, die, wie es in der ersten Entscheidung heißt, ein einziges Unternehmen mit der Klägerin darstellt, speziell erwähnt wird. Wie die Kommission im 130. Erwägungsgrund der ersten Entscheidung zu Recht hervorgehoben hat, zeigt die Tatsache, dass acht Unternehmen, die dieser Vereinbarung nicht beigetreten waren, ab dem 1. Juni 1992 den Wunsch geäußert hatten, „dem Geist und den Bedingungen der bestehenden Vereinbarung“ beizutreten, dass dieser Vereinbarungsentwurf wirksam in Kraft getreten war (vgl. auch 314. Erwägungsgrund der ersten Entscheidung).

173    Was sodann die Vereinbarung vom 27. bis 30. September 1996 angeht, die die Aufteilung des italienischen Markts für Bewehrungsrundstahl für die Monate Oktober, November und Dezember 1996 (und gegebenenfalls für die Monate Januar, Februar und März 1997) zum Gegenstand hat (196. Erwägungsgrund der ersten Entscheidung), ergibt sich die Beteiligung der Klägerin ebenfalls aus dem Vereinbarungsentwurf selbst, in dem Lucchini sowie das Datum und die Uhrzeit ihres Beitritts zur Vereinbarung ausdrücklich erwähnt werden. Wie in diesem Erwägungsgrund ausgeführt worden ist, wird der tatsächliche Beitritt der in Rede stehenden Unternehmen zur Vereinbarung durch zwei im Besitz der ehemaligen Acciaierie e Ferriere Leali Luigi befindliche Tabellen bestätigt, die die genannten Unternehmen betreffen und in denen für jedes von ihnen (mit den in der Vereinbarung festgelegten Angaben übereinstimmende) Angaben zum Marktanteil für Oktober und November 1996, das Auftragsbuch, die Lagerbestände von Ende September und Ende Oktober 1996 sowie die von den einzelnen Unternehmen für jede Woche im Oktober und November 1996 erhaltenen Aufträge enthalten sind. Im 560. Erwägungsgrund der ersten Entscheidung hat die Kommission darüber hinaus hervorgehoben, dass sich eine weitere Bestätigung der Beteiligung von Lucchini-SP am Kartell von 1996 auch aus der Tatsache ergebe, dass sie eines der Unternehmen sei, denen Leali in der Ladung zur Sitzung vom 7. Januar 1997 „für die während des Jahres 1996 geleistete Zusammenarbeit und die bekundete Bereitschaft zur Aufrechterhaltung einer geordneten Marktsituation“ gedankt habe (vgl. auch 202. Erwägungsgrund der ersten Entscheidung).

174    Was die Vereinbarung von September bis November 1998 angeht, die die Einhaltung der Verkaufsmengen auf dem italienischen Markt betrifft (Erwägungsgründe 245 bis 254 der ersten Entscheidung), geht die Beteiligung der Klägerin schließlich aus mehreren Dokumenten hervor, darunter dem Vereinbarungsentwurf selbst, in dem Siderpotenza und Lucchini ausdrücklich erwähnt werden. Die Umsetzung der Vereinbarung wiederum ergibt sich erstens aus dem Telefax, das Valsabbia Leali am 12. November 1998 übermittelt hat und mit dem Valsabbia um Zuteilung eines höheren Marktanteils als dem in der Vereinbarung angegebenen nachsucht, zweitens aus den bei Ferriere Nord aufgefundenen Tabellen, die sich auf die Prognosen für Februar 1999 und die Entwicklung während des letzten Quartals 1998 beziehen, sowie aus den bei Leali aufgefundenen Tabellen, in denen für jedes Unternehmen der zugewiesene Prozentsatz der Lieferquoten und die „Rückläufe“ aufgeführt sind, was dem in der Vereinbarung vorgesehenen Kompensationssystem entspricht (vgl. auch 251. Erwägungsgrund der ersten Entscheidung), und drittens aus den Telefaxen vom 22. Februar und vom 14. Juni 1999 (vgl. auch 248. Erwägungsgrund der ersten Entscheidung).

175    Die Klägerin kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, keine der Verhaltensweisen, an denen sie beteiligt gewesen sei, könne als verabredete Praktik eingestuft werden.

176    Was die Erhöhungen von Aufpreisen angeht, zeigen die im Besitz der Kommission befindlichen Informationen, wie sich aus dem 493. Erwägungsgrund der ersten Entscheidung ergibt, zum einen, dass während des in Rede stehenden Zeitraums wenigstens 19 Aufpreiserhöhungen vorgenommen worden sind und es für neun von ihnen direkte Beweise für sich auf diese Erhöhungen beziehende Vereinbarungen oder verabredete Praktiken gibt (vgl. 439. Erwägungsgrund der ersten Entscheidung). Nach dem genannten Erwägungsgrund ist eine verabredete Praktik in Bezug auf die Festsetzung der Aufpreise für Bewehrungsrundstahl auch in den zehn anderen Fällen einer Erhöhung beobachtet worden, da eine gemeinsame Überzeugung bestanden habe, dass, wenn ein Hersteller die Durchmesseraufpreise erhöhe, alle anderen Hersteller dies automatisch auch tun würden (vgl. Erwägungsgründe 440 und 489 der ersten Entscheidung).

177    In Bezug auf die Grundpreise geht aus den Erwägungsgründen 494 und 495 der ersten Entscheidung zum anderen hervor, dass die Unternehmen während des in Rede stehenden Zeitraums Grundpreistafeln veröffentlicht haben. Die Kommission hat darüber hinaus im 496. Erwägungsgrund der ersten Entscheidung hervorgehoben, dass deren Erwägungsgründe 419 bis 433 alle nachgewiesenen Gelegenheiten auflisteten, bei denen der Grundpreis Gegenstand von Diskussionen zwischen den Unternehmen gewesen sei (vgl. auch oben, Rn. 102). Ferner sei für die anderen Gelegenheiten zwischen 1993 und 2000 auf den Begriff der Abrede zurückzugreifen, deren Zweck darin bestanden habe, das Marktverhalten der Hersteller zu beeinflussen und das Verhalten offenzulegen, das jeder einzelne von ihnen im Bereich der Festlegung des Grundpreises konkret an den Tag habe legen wollen.

178    Bezüglich des Vorbringens der Klägerin, der Begriff „verabredete Praktik“ im Sinne von Art. 65 § 1 KS setze voraus, dass die Unternehmen die den Gegenstand ihrer Abrede bildenden Praktiken angewandt und sich diese Praktiken auf den Wettbewerb ausgewirkt hätten, geht aus der Rechtsprechung im Übrigen hervor, dass das Vorliegen einer verabredeten Praktik nicht davon abhängt, dass sich die Abrede in dem von der Klägerin verstandenen Sinne auf das Marktverhalten der Konkurrenten erstreckte. Es genügt gegebenenfalls die Feststellung, dass jedes Unternehmen die von ihm bei seinen Kontakten mit seinen Konkurrenten erlangten Informationen zwangsläufig unmittelbar oder mittelbar berücksichtigen musste. Die Kommission braucht in diesem Zusammenhang nicht nachzuweisen, dass der fragliche Informationsaustausch zu einem bestimmten Ergebnis geführt hat oder auf dem relevanten Markt umgesetzt wurde (Urteil Thyssen Stahl/Kommission, oben in Rn. 151 angeführt, Rn. 269 bis 271).

179    Daraus folgt, dass die Kommission zu Recht davon ausgegangen ist, dass die betreffenden Unternehmen die Risiken des vom Vertrag angestrebten normalen Wettbewerbs durch eine praktische Zusammenarbeit untereinander ersetzt hatten, und die betreffenden Praktiken als „verabredete Praktiken“ eingestuft hat.

180    Drittens trägt die Klägerin vor, die Tatsache, dass sich die Preistafeln aller konkurrierenden Unternehmen unterschieden hätten (was aus den der Entscheidung von 2002 als Anhang beigefügten Tabellen hervorgehe) und, wie sich den von ihr vorgelegten Rechnungen entnehmen lasse, an denselben Tagen für die gleichen Mengen von Bewehrungsrundstahl für verschiedene Kunden zu unterschiedlichen Bedingungen unterschiedliche Preise angewandt worden seien, zeige auf, dass kein Kartell bestanden habe.

181    In Anbetracht der oben in Rn. 166 angeführten Rechtsprechung kann ein solches Argument jedoch keinen Erfolg haben. Mit den vorgelegten Rechnungen kann nämlich deshalb nicht der Nachweis darüber erbracht werden, dass die Klägerin die mit den anderen Wirtschaftsteilnehmern ausgetauschten Informationen nicht berücksichtigt hat, weil sich, wie die Kommission im 494. Erwägungsgrund der ersten Entscheidung auf der Grundlage von Stichproben festgestellt hat, nicht überprüfen lässt, ob der angewandte Durchschnittspreis dem Listenpreis entspricht oder von ihm abweicht, da sich beispielsweise nicht ermitteln lässt, welche Rechnungen normalen oder Vorzugskunden entsprechen. Daher kann lediglich geltend gemacht werden, für die durch Dokumente belegten Geschäfte hätten sich die Preise unterschieden; damit wird jedoch in keiner Weise nachgewiesen, dass sich die Preise für sämtliche während der auf die Erhöhungen folgenden Tage oder Zeiträume getätigten Transaktionen von denen der Preistafeln unterschieden haben. Im Übrigen sind Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, wie oben in Rn. 151 hervorgehoben worden ist, nach Art. 81 EG und Art. 65 KS unabhängig von ihrer Wirkung verboten, wenn mit ihnen ein wettbewerbswidriger Zweck verfolgt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Anic Partecipazioni, oben in Rn. 159 angeführt, Rn. 122 und 123).

182    Nach alledem ist der vorliegende Klagegrund zurückzuweisen.

 Zum sechsten Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung und Begründungsmangel

183    Die Klägerin trägt vor, die Kommission habe gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen und sei parteiisch gewesen. So wirft sie der Kommission vor, sie habe bestimmte Umstände, die sich für die Prüfung der Begründetheit der gegen die am Kartell beteiligten Unternehmen erhobenen Beschwerdepunkte als wesentlich erwiesen hätten, nicht berücksichtigt. Darüber hinaus macht sie einen Mangel bei der Begründung der ersten Entscheidung geltend.

184    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Verordnung Nr. 1/2003 nach ihrem 37. Erwägungsgrund „die Grundrechte [wahrt] und … im Einklang mit den Prinzipien [steht], die insbesondere in der Charta der Grundrechte … verankert sind“; zudem ist sie „in Übereinstimmung mit diesen Rechten und Prinzipien auszulegen und anzuwenden“.

185    Art. 41 („Recht auf eine gute Verwaltung“) der Charta der Grundrechte bestimmt in seinem Abs. 1, dass „[j]ede Person … ein Recht darauf [hat], dass ihre Angelegenheiten von den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unparteiisch, gerecht und innerhalb einer angemessenen Frist behandelt werden“.

186    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs und des Gerichts zum Grundsatz der guten Verwaltung kommt in den Fällen, in denen die Organe der Union über ein Ermessen verfügen, der Beachtung der Garantien, die die Unionsrechtsordnung in Verwaltungsverfahren gewährt, eine umso grundlegendere Bedeutung zu. Zu diesen Garantien gehört u. a. die Verpflichtung des zuständigen Organs, sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls zu untersuchen (Urteil des Gerichtshofs vom 21. November 1991, Technische Universität München, C‑269/90, Slg. 1991, I‑5469, Rn. 14; Urteile des Gerichts vom 24. Januar 1992, La Cinq/Kommission, T‑44/90, Slg. 1992, II‑1, Rn. 86, vom 15. Dezember 2010, E.ON Energie/Kommission, T‑141/08, Slg. 2010, II‑5761, Rn. 65, und vom 22. März 2012, Slovak Telekom/Kommission, T‑458/09 und T‑171/10, Rn. 68).

187    Im Übrigen sind die Beweise, wie die Kommission im 468. Erwägungsgrund der ersten Entscheidung zu Recht festgestellt hat, in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung aller einschlägigen Gegebenheiten zu würdigen (vgl. Urteil Thyssen Stahl/Kommission, oben in Rn. 151 angeführt, Rn. 175 und die dort angeführte Rechtsprechung).

188    Die Klägerin trägt als Erstes vor, die Kommission habe drei objektive und festgestellte Umstände, die sich für die Prüfung der Begründetheit der gegen die am angeblichen Kartell beteiligten Unternehmen erhobenen Beschwerdepunkte als wesentlich erwiesen hätten, nicht berücksichtigt, was die Parteilichkeit aufzeige, die die Untersuchung der Kommission gekennzeichnet habe. Zunächst habe Ansfer, die beinahe 65 % der Käufer von Bewehrungsrundstahl in Italien ausmache, nie Kenntnis davon erhalten, dass die Vorbehandlungsunternehmen wettbewerbswidrige Verhaltensweisen festgestellt hätten (63. Erwägungsgrund der ersten Entscheidung). Sodann habe die Klägerin freiwillig mehrere Verkaufsrechnungen vorgelegt, um es der Kommission zu ermöglichen, die fehlende Ähnlichkeit der Preise der verschiedenen Hersteller zu untersuchen, sowie Rechnungen von Energielieferanten, um den Beschwerdepunkt abgestimmter Produktionsstillstände während verschiedener Zeiträume zu beanstanden, da diese Zeiträume mit den August- und Weihnachtsferien zusammengefallen seien. Schließlich habe die Kommission die von den Unternehmen Alfa, Feralpi, IRO, SP und Valsabbia in Auftrag gegebene Lear (Laboratorio di Economia, Antitrust, Regolamentazione)-Studie mit dem Titel „Die Bewehrungsrundstahlindustrie in Italien von 1989 bis 2000“ (im Folgenden: Lear-Studie), die aufzeige, dass sich das angebliche Kartell nicht auf den Markt ausgewirkt habe, nicht berücksichtigt. In der ersten Entscheidung habe die Kommission diesen Gesichtspunkten in keiner Weise Rechnung getragen und insoweit auch keine Begründung geliefert, was die Parteilichkeit ihrer Untersuchung aufzeige. Nach dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung wäre die Kommission darüber hinaus verpflichtet gewesen, die übrigen am angeblichen Kartell beteiligten Unternehmen zur Vorlage ihrer Rechnungen für Verkäufe gleicher Menge in denselben Zeiträumen aufzufordern.

189    Erstens hat die Kommission die Stellung von Ansfer entgegen dem Vorbringen der Klägerin in den Erwägungsgründen 55, 63 bis 66 und 524 der ersten Entscheidung gebührend berücksichtigt. So hat sie im 524. Erwägungsgrund dieser Entscheidung hervorgehoben, dass trotz der Erklärung von Ansfer nicht über eine unwiderlegbare Tatsache, nämlich das Vorliegen von Beweisen für die Zuwiderhandlung, hinweggesehen werden könne.

190    Zweitens hat die Kommission die von der Klägerin zum Nachweis einer fehlenden Anpassung an die vereinbarten Preise vorgelegten Verkaufsrechnungen und die Rechnungen von Energielieferanten, die es angeblich ermöglichen, den Beschwerdepunkt abgestimmter Produktionsstillstände während bestimmter Zeiträume zu entkräften, in den Erwägungsgründen 481 bis 487 und 494 bis 496 der ersten Entscheidung tatsächlich berücksichtigt.

191    Was die in Rede stehenden Vereinbarungen angeht, hat die Kommission im 481. Erwägungsgrund der ersten Entscheidung u. a. auf die Rechtsprechung des Gerichts hingewiesen, wonach die Tatsache, dass sich ein Unternehmen den Ergebnissen von Sitzungen mit offensichtlich wettbewerbsfeindlichem Gegenstand nicht beugt, nicht geeignet ist, es von seiner vollen Verantwortlichkeit für seine Teilnahme am Kartell zu entlasten, wenn es sich nicht offen vom Inhalt der Sitzungen distanziert hat. Zudem sei die Tatsache, dass sie nicht nachweise, dass alle beteiligten Unternehmen die Vereinbarung umgesetzt oder alle sie auf die gleiche Art und Weise angewandt hätten, unerheblich. Im 486. Erwägungsgrund der ersten Entscheidung hat die Kommission darüber hinaus hervorgehoben, dass die Frage eines im Verhältnis zu dem gemeinsam zum Ausdruck gebrachten Willen, ein bestimmtes Marktverhalten an den Tag zu legen, abweichenden – nicht identischen oder nicht gleichzeitigen – Verhaltens im Fall einer Vereinbarung ohne Bedeutung zu sein scheine, im Rahmen der Beurteilung des Vorliegens einer abgestimmten Verhaltensweise gegebenenfalls aber untersucht werden könne. Im Übrigen hat die Kommission im 487. Erwägungsgrund der ersten Entscheidung ausgeführt, die Tatsache, dass die Produktionsstillstände in Ferienzeiten und bei allen Herstellern stattgefunden hätten und dies eine übliche Praxis darstelle oder dass es sich bei den Zahlungsfristen um die normalerweise angewandten handle, sei nur erheblich, wenn es keine vorherige Abstimmung gegeben habe.

192    Was die in der ersten Entscheidung genannten verabredeten Praktiken angeht, hat die Kommission in den Erwägungsgründen 494 bis 496 der ersten Entscheidung in Bezug auf die Grundpreise festgestellt, dass nach der Rechtsprechung ein wirksam umgesetztes Verhalten verlangt werde. Die Veröffentlichung von Preistafeln werde jedoch als ein Verhalten im Sinne der Rechtsprechung angesehen. Zudem habe der Gegenstand der Abrede darin bestanden, das Marktverhalten der Hersteller zu beeinflussen und das Verhalten offenzulegen, das jeder Einzelne von ihnen im Bereich der Festlegung des Grundpreises konkret habe an den Tag legen wollen. Insoweit sei die Unterscheidung zwischen Preistafeln und tatsächlich auf dem Markt angewandten Preisen, die von den Kartellteilnehmern hervorgehoben worden sei, nicht als entscheidend erschienen, da sich auf der Grundlage der von den Kartellteilnehmern vorgelegten und stichprobenweise herangezogenen Rechnungen, die sich auf die Zeiträume bezögen, während derer die Preiserhöhungen beschlossen worden seien, nicht habe prüfen lassen, ob der angewandte Durchschnittspreis der Preistafel entspreche oder von ihr abweiche. Im Übrigen könne selbst in den Fällen, in denen die Durchschnittspreise angegeben worden seien, nicht ausgeschlossen werden, dass die Abweichung mit der Marktkonjunktur oder dem Willen, das Kartell zum eigenen Vorteil zu nutzen, in Zusammenhang gestanden habe.

193    In diesem Zusammenhang ist oben in Rn. 166 darüber hinaus darauf hingewiesen worden, dass es den betroffenen Unternehmen oblag, die Vermutung, dass die an der Abstimmung beteiligten und weiterhin auf dem Markt tätigen Unternehmen die mit ihren Wettbewerbern ausgetauschten Informationen bei der Bestimmung ihres Marktverhaltens berücksichtigen, zu widerlegen. Daraus folgt, dass die Klägerin auch nicht mit Erfolg geltend machen kann, nach dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung habe es der Kommission oblegen, die übrigen am angeblichen Kartell beteiligten Unternehmen zur Vorlage ihrer Rechnungen über Verkäufe gleicher Mengen in denselben Zeiträumen aufzufordern.

194    Drittens hat die Kommission die Lear-Studie in den Erwägungsgründen 42, 50 bis 56, 62, 513, 521 und 585 der ersten Entscheidung gebührend berücksichtigt. Was insbesondere die Schlussfolgerungen der Lear-Studie zu den Wirkungen des Kartells angeht, hat die Kommission im 513. Erwägungsrund der ersten Entscheidung festgestellt, sie gehe, „da [sie] die durchschnittlichen Aufpreise von Dezember 1989 bis Januar 1990 und von Mai bis Juni 2000 als Bezugspunkte [habe], … von einer Erhöhung des Aufpreises um real wenigstens 40 % aus“. Nach Auffassung der Kommission bedeutet „[d]ies …, dass, selbst wenn man die realen Senkungen des Grundpreises als erheblich betrachten wollte, die Daten die These der Lear-Studie einer Senkung des Gesamtpreises um real 32 % nicht zu stützen scheinen“ und sich „die Lear-Studie [jedenfalls] auf Hypothesen stützt, die für die Rekonstruktion eines Teils der nicht verfügbaren Daten (über den ersten Zeitraum) erforderlich sind“. Darüber hinaus hat die Kommission im 521. Erwägungsgrund der ersten Entscheidung auf die Rechtsprechung des Gerichts hingewiesen, wonach eine wirtschaftliche Analyse die unbestreitbare Tatsache des Vorliegens von Beweisen nicht ausblenden könne (Urteil Cimenteries CBR u. a./Kommission, oben in Rn. 106 angeführt, Rn. 1088).

195    In Anbetracht der oben in den Rn. 189 bis 194 angestellten Erwägungen kann die Klägerin weder mit Erfolg geltend machen, dass die Kommission es unterlassen habe, die oben in Rn. 188 erwähnten Gesichtspunkte zu berücksichtigen, noch, dass die Kommission insoweit keine Begründung geliefert habe.

196    Die Klägerin macht als Zweites geltend, sogar die Beweise in der Entscheidung von 2002 und in deren Anlagen über die Preistafeln, die in der ersten Entscheidung fehlten, seien von der Kommission nicht angemessen berücksichtigt worden. Bei Bewehrungsrundstahl handle es sich um einen Rohstoff (commodity), mit dem nur über die Preise Wettbewerb betrieben werden könne. Die von den verschiedenen Herstellern angegebenen Preise seien jedoch nicht nur nahezu ausnahmslos als „Ziel“ ausgegeben worden, sondern hätten oftmals auch zwischen 10 und 15 ITL/kg, bisweilen sogar zwischen 10 und 20 ITL/kg, variiert, was einen beträchtlichen Unterschied ausmache. Insoweit hätte die Veröffentlichung unterschiedlicher Preistafeln durch die italienischen Hersteller von Bewehrungsrundstahl für die Kommission der offensichtliche Beweis für eine wesentliche Distanzierung jedes Herstellers für den Eventualfall eines angeblichen Kartells darstellen müssen. Die Klägerin führt in diesem Zusammenhang beispielsweise die fehlende Umsetzung des Grundpreiskartells vom 7. Februar 1994, vom 30. August 1994 und vom 21. Februar 1995 an.

197    Dieses Vorbringen ist jedoch deshalb zurückzuweisen, weil die Tatsache, dass sich ein Unternehmen den Ergebnissen von Sitzungen mit offensichtlich wettbewerbsfeindlichem Gegenstand nicht beugt, nach der im 481. Erwägungsgrund der ersten Entscheidung angeführten Rechtsprechung des Gerichts (vgl. oben, Rn. 191) nicht geeignet ist, es von seiner vollen Verantwortlichkeit für seine Teilnahme am Kartell zu entlasten, wenn es sich nicht offen vom Inhalt der Sitzungen distanziert hat. Selbst wenn man annimmt, dass das Marktverhalten der Klägerin und der übrigen Hersteller, die andere Preisziele angegeben haben sollen, nicht dem vereinbarten Verhalten entsprach, ändert dies nichts an ihrer Verantwortlichkeit (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998, Sarrió/Kommission, T‑334/94, Slg. 1998, II‑1439, Rn. 118, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteil des Gerichtshofs vom 16. November 2000, Sarrió/Kommission, C‑291/98 P, Slg. 2000, I‑9991, Rn. 43 und 49), da sie möglicherweise nur versucht haben, das Kartell zu ihrem Vorteil auszunutzen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 15. Juni 2005, Tokai Carbon u. a./Kommission, T‑71/03, T‑74/03, T‑87/03 und T‑91/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung).

198    Als Drittes macht die Klägerin geltend, bei einer ganzen Reihe von Erwägungsgründen der ersten Entscheidung, die dem Sachverhalt gewidmet seien (Erwägungsgründe 124 bis 341 der ersten Entscheidung), handle es sich um subjektive Einschätzungen, die nicht als Tatsachen, auf deren Grundlage eine Beurteilung des Falls vorgenommen worden sei, dargestellt werden könnten.

199    Zum einen habe die Kommission im 130. Erwägungsgrund der ersten Entscheidung ausgeführt, „[e]s unterlieg[e] keinem Zweifel, dass die oben im 129. Erwägungsgrund beschriebene Vereinbarung wirksam in Kraft getreten [sei]“. Nach Auffassung der Kommission hatten nämlich „acht Unternehmen, die dieser Vereinbarung nicht beigetreten waren, … ab dem 1. Juni 1992 den Wunsch geäußert, ‚dem Geist und den Bedingungen der bestehenden Vereinbarung‘ beizutreten“, was eine Einschätzung der Kommission und keine Tatsache darstelle.

200    Es ist hervorzuheben, dass die Kommission die Vereinbarung von April bis Mai 1992 zur Festlegung der Mindestverkaufspreise für Bewehrungsrundstahl im 129. Erwägungsgrund der ersten Entscheidung erwähnt hat. Diese Vereinbarung wird durch das von der Kommission in den Geschäftsräumen von Federacciai aufgefundene Dokument belegt. Im 130. Erwägungsgrund der ersten Entscheidung hat die Kommission die Auffassung vertreten, aufgrund der Tatsache, dass acht Unternehmen den Wunsch geäußert hätten, der Vereinbarung am 1. Juni 1992 beizutreten, sei die Vereinbarung „am 31. Mai 1992 (dem Tag, der dem Tag, ab dem die acht bereits angeführten zusätzlichen Unternehmen den Wunsch geäußert [hätten], der Vereinbarung beizutreten, unmittelbar vorausgegangen [sei]), [daher] definitiv in Kraft gewesen“. Eine solche auf Unterlagen in den Akten gestützte tatsachenbezogene Schlussfolgerung ist jedoch nicht als subjektive Einschätzung der Kommission zu betrachten. Im Übrigen ist festzustellen, dass sich die rechtliche Würdigung der genannten Vereinbarung nicht unter der Überschrift „Tatsächlicher Zusammenhang“ der ersten Entscheidung, sondern unter der Überschrift „Rechtliche Würdigung“ dieser Entscheidung, insbesondere in deren Erwägungsgründen 419, 478 und 479, findet.

201    Zum anderen habe es die Kommission allein auf der Grundlage eines aufgefundenen Dokuments, in dem kein Unternehmen speziell erwähnt werde, als eine erwiesene Tatsache betrachtet, dass einige Unternehmen zwischen April und Juli 1992 beabsichtigt hätten, einer Vereinbarung über die Preise mit der Prognose von Produktionsstillständen beizutreten. Die Herkunft dieses Dokuments sei unbekannt; auch wenn es sich bei einem solchen Dokument möglicherweise um einen im Hinblick auf die Ausarbeitung eines anderen Dokuments erstellten Entwurf handle, sei dieser weder unterzeichnet noch parafiert worden. Allerdings ist festzustellen, dass in dem in den Geschäftsräumen von Federacciai aufgefundenen Dokument, auf das sich die Kommission im 132. Erwägungsgrund der ersten Entscheidung bezieht, neben 19 betroffenen Unternehmen einige Daten genannt werden, die die Annahme des erwähnten Entwurfs zwischen dem 13. April 1992 und Juli 1992 sowie Produktionsstillstände von drei Wochen Dauer in den Monaten Juli und August und von einer Woche pro Monat in der Zeit von September 1992 bis Februar 1993 belegen. Insbesondere in Anbetracht des in den Erwägungsgründen 124 bis 134 der ersten Entscheidung beschriebenen Zusammenhangs ist das Argument der Klägerin, wonach der Entwurf weder parafiert noch unterzeichnet sei, unerheblich. Da das Verbot, an wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen und Vereinbarungen teilzunehmen, sowie die Sanktionen, die Zuwiderhandelnden auferlegt werden können, nämlich bekannt sind, ist es üblich, dass die Unterlagen darüber auf ein Minimum reduziert werden (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission, C‑204/00 P, C‑205/00 P, C‑211/00 P, C‑213/00 P, C‑217/00 P und C‑219/00 P, Slg. 2004, I‑123, Rn. 55).

202    Dem Vorbringen der Klägerin ist daher nicht zu folgen.

203    Als Viertes hat die Klägerin in der Erwiderung hervorgehoben, dass zum einen die Kommission nicht auf die Tatsache eingegangen sei, dass die Zahl der ursprünglich beteiligten Unternehmen ungeachtet eines Kartells von mehr als zehn Jahren Dauer um vier Fünftel gesunken und mit der Schließung und dem Abriss zahlreicher Produktionsstätten einhergegangen sei, und zum anderen die Realpreise für Bewehrungsrundstahl während dieses Zeitraums um 30 % gefallen seien.

204    Da die vorstehend in Rn. 203 erwähnten Rügen ausschließlich im Stadium der Erwiderung vorgebracht worden sind und auch keine Erweiterung eines Klagegrundes oder einer Rüge in der Klageschrift darstellen, sind sie nach der oben in Rn. 65 angeführten Rechtsprechung als unzulässig zurückzuweisen.

205    Jedenfalls ist festzustellen, dass die Kommission entgegen dem Vorbringen der Klägerin zum einen die Verringerung der Zahl auf dem Markt tätiger Unternehmen in den Erwägungsgründen 551, 552 und 585 der ersten Entscheidung tatsächlich berücksichtigt hat und zum anderen das aus dem angeblichen Rückgang der Realpreise hergeleitete Argument im 513. Erwägungsgrund dieser Entscheidung zurückgewiesen hat. Das Argument der Klägerin kann daher keinen Erfolg haben.

206    Daraus folgt, dass der vorliegende Klagegrund zurückzuweisen ist.

 Zum siebten Klagegrund: fehlerhafte rechtliche Einordnung des Sachverhalts, Unbegründetheit der gegen die Klägerin erhobenen Beschwerdepunkte und Verfälschung der Tatsachen

207    Im Rahmen eines sich auf die fehlerhafte rechtliche Einordnung des Sachverhalts beziehenden ersten Teils weist die Klägerin darauf hin, dass die Kommission die Zuwiderhandlung im 442. Erwägungsgrund der ersten Entscheidung als einheitliche, fortgesetzte und komplexe Zuwiderhandlung eingestuft habe. Zum fortgesetzten Charakter der Zuwiderhandlung trägt die Klägerin vor, die Sitzungen zwischen Herstellern hätten, sofern sie stattgefunden hätten, zu keiner konkreten Wirkung auf den Markt geführt. Daher sei nicht das Kartell, sondern ein untauglicher Versuch, zu einer Harmonisierung auf dem Markt zu gelangen, fortgesetzt gewesen. Darüber hinaus entbehrten die Feststellungen der Kommission zur Dauer des Kartells in Bezug auf die Klägerin einer Grundlage. Auch wenn das Bestehen eines Kartells über die Aufpreise von mehr als zehn Jahren Dauer, eines Kartells über die Grundpreise von acht Jahren Dauer und eines Kartells über die Kontrolle der Produktion von fünf Jahren Dauer eingeräumt werde, seien diese Kartelle punktuell und so kurzlebig gewesen, dass immer noch weitere Sitzungen zwischen Herstellern erforderlich gewesen seien. Jedenfalls gelte die Erhöhung des Geldbußenbetrags um 105 % wegen der Dauer, d. h. für ein Kartell mit einer Dauer von zehneinhalb Jahren, nur für den Geldbußengrundbetrag, der den Teil des Kartells über die Aufpreise betreffe, und nicht für die beiden anderen Teile des Kartells.

208    Zunächst ist festzustellen, dass das Argument der Klägerin, wonach die Sitzungen zwischen Herstellern keine konkrete Auswirkung auf den Markt gehabt hätten, den fortgesetzten Charakter der Zuwiderhandlung nicht in Frage stellen kann.

209    Auch wenn mit dem Argument der Klägerin behauptet werden soll, dass sie die auf den Sitzungen zwischen Herstellern vereinbarten Verhaltensweisen nicht umgesetzt habe, ist dieses Argument zum einen aus den oben in Rn. 197 angeführten Gründen zurückzuweisen.

210    Zum anderen verbietet Art. 65 § 1 KS, worauf oben in Rn. 151 hingewiesen worden ist, nach der Rechtsprechung Vereinbarungen, die „darauf abzielen würden“, den normalen Wettbewerb zu verhindern, einzuschränken oder zu verfälschen. Folglich ist nach dieser Bestimmung eine Vereinbarung unzulässig, die den Wettbewerb einschränken soll, deren wettbewerbswidrige Wirkungen aber nicht erwiesen sind. Die Kommission brauchte zur Feststellung einer Verletzung von Art. 65 § 1 KS das Vorliegen einer nachteiligen Auswirkung auf den Wettbewerb daher nicht nachzuweisen (Urteile Ensidesa/Kommission, oben in Rn. 151 angeführt, Rn. 59 und 60, sowie Thyssen Stahl/Kommission, oben in Rn. 151 angeführt, Rn. 277).

211    Sodann kann sich ein Verstoß gegen Art. 81 EG (und entsprechend gegen Art. 65 KS), wie die Kommission in den Erwägungsgründen 414 und 415 der ersten Entscheidung zu Recht hervorgehoben hat, nicht nur aus einer isolierten Handlung, sondern auch aus einer Reihe von Handlungen oder auch aus einem fortlaufenden Verhalten ergeben. Dem lässt sich nicht entgegenhalten, dass ein oder mehrere Teile dieser Reihe von Handlungen oder dieses fortlaufenden Verhaltens auch für sich genommen einen Verstoß gegen diese Vorschriften darstellen könnten (vgl. entsprechend Urteil Kommission/Anic Partecipazioni, oben in Rn. 159 angeführt, Rn. 81).

212    Im vorliegenden Fall geht aus der ersten Entscheidung hervor, dass die Verhaltensweisen, die sich auf die Festlegung des Grundpreises und der Zahlungsfristen beziehen, als Etappen der Umsetzung ein und desselben, auf die Festsetzung eines vereinbarten Mindestpreises gerichteten Plans erschienen sind, da sich jede dieser Verhaltensweisen (mit Ausnahme der ursprünglichen Vereinbarung von April 1992) in Form von sich zeitlich mehr oder weniger ähnelnden Modalitäten, nach denen der vereinbarte Mindestpreis festgesetzt worden ist, konkretisiert hat (437. Erwägungsgrund der ersten Entscheidung). Was darüber hinaus die Durchmesseraufpreise angeht, ergibt sich der fortlaufende Charakter der Zuwiderhandlung nach dem 442. Erwägungsgrund der ersten Entscheidung aus der Art des Gegenstands der rechtswidrigen Verhaltensweisen, die sich mehrfach wiederholt und in der Festlegung einheitlicher Preise für die genannten Sondergrößen bestanden haben, was bestätige, dass alle beschriebenen Verhaltensweisen der Ausführung ein und desselben Plans dienten.

213    Allerdings beschränkt sich die Klägerin in diesem Zusammenhang auf das Vorbringen, die Abreden seien punktuell und so kurzlebig gewesen, dass immer noch weitere Sitzungen zwischen Herstellern erforderlich gewesen seien. Dieses Vorbringen kann keinen Erfolg haben. Wie die Kommission im 510. Erwägungsgrund der ersten Entscheidung hervorgehoben hat, sind auf dem Gebiet des Grundpreises, der Aufpreise, der Zahlungsfristen und der Kontrolle oder Beschränkung der Produktion oder des Absatzes über viele Jahre hinweg die gleichen Verhaltensweisen an den Tag gelegt worden. Darüber hinaus liegen Beweise für Sitzungen zur Kontrolle der abgestimmten Verhaltensweisen vor, was zeigt, dass die Marktsituation ständig überwacht wurde und somit neue Initiativen ergriffen wurden, wenn die beteiligten Unternehmen dies für erforderlich hielten, so dass von einer vorübergehenden Dauer der in Rede stehenden Verhaltensweisen keine Rede sein kann.

214    Indem sie die Erhöhung des Geldbußenbetrags wegen der Dauer beanstandet, stellt die Klägerin schließlich den einzigartigen Charakter der von der Kommission angenommenen Zuwiderhandlung in Abrede, trägt jedoch nichts vor, um die Feststellungen der Kommission anzufechten, wonach der Teil des Kartells, der sich auf die Festsetzung des Grundpreises bezieht, der Teil, der die Festlegung der Aufpreise betrifft, und der Teil, der die Beschränkung oder Kontrolle der Produktion und des Absatzes zum Gegenstand hat, eine Zuwiderhandlung darstellten, deren einziger Zweck in der Erhöhung des Preises für Bewehrungsrundstahl auf dem italienischen Markt gelegen habe (Erwägungsgründe 444, 458 und 507 der ersten Entscheidung). Ihre Rüge ist daher zurückzuweisen.

215    Im Rahmen eines zweiten Teils bestreitet die Klägerin die Begründetheit der gegen sie erhobenen Beschwerdepunkte und macht eine Verfälschung der Tatsachen geltend.

–       Zur Festsetzung des Grundpreises ab Brescia

216    In Bezug auf die Festsetzung des Grundpreises macht die Klägerin geltend, ihre Beteiligung an einem Kartell über die Festsetzung eines „Grundpreises ab Brescia“ habe deshalb keinerlei Nutzen gehabt, weil sie ausschließlich in ihrer Produktionsstätte in Potenza, 1 000 km entfernt von Brescia, hergestellt habe. Der Verkaufspreis ab Brescia habe für die Klägerin daher überhaupt keinen Sinn gemacht und keinen Bezugspunkt darstellen können.

217    Auch sei es schwierig, eine Übereinstimmung der Grundpreise für Bewehrungsrundstahl zwischen der Klägerin und den anderen Herstellern festzustellen, da diese in anderen Regionen tätig seien. Die Kommission habe im 587. Erwägungsgrund der ersten Entscheidung im Übrigen behauptet, die sich auf Süditalien beziehenden Verkäufe hätten nur bei sehr wenigen Gelegenheiten auf der Tagesordnung der Sitzungen gestanden. Diese Besonderheit hätte die Kommission veranlassen müssen, die Klägerin anders zu behandeln und ihrer tatsächlichen Rolle bei den vorgeworfenen Tatsachen mehr Rechnung zu tragen. Insoweit sei der Kommission weder in irgendeiner Weise der Nachweis gelungen, dass die Unternehmen mehrere Vereinbarungen umgesetzt hätten, noch, dass die Klägerin an diesen Vereinbarungen beteiligt gewesen sei.

218    Erstens ist das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, das aus der Tatsache hergeleitet wird, dass ihre Beteiligung an einem Kartell über die Festsetzung eines „Grundpreises ab Brescia“ keinerlei Nutzen gehabt habe. Festzustellen ist, dass es sich beim Grundpreis um einen Referenzpreis handelt (Erwägungsgründe 153, 289, 425, 445 und 516 der ersten Entscheidung), auf den nicht notwendigerweise systematisch die Transportkosten von Brescia bis zum Bestimmungsort aufgeschlagen werden. Insoweit hat die Kommission im 129. Erwägungsgrund der ersten Entscheidung, in dem es um die Vereinbarung von April bis Mai 1992 geht, in Bezug auf die Verkaufsmodalitäten zwar „Basis ab Brescia unter Inrechnungstellung der Transportkosten ab Brescia bei Lieferung mittels vom Hersteller bereitgestellter Transportmittel gegenüber dem Kunden“ angeführt; es ist jedoch davon auszugehen, dass sich eine solche Bezugnahme auf den Grundpreis ab Brescia damit erklären lässt, dass die Mehrheit der an den Vereinbarungen beteiligten Unternehmen ihren Sitz an diesem Ort hatte (Erwägungsgründe 79, 85, 89, 91 und 105 der ersten Entscheidung). Im Übrigen bestreitet die Klägerin nicht, dass Federacciai ihre Mitteilungen über den Grundpreis an sämtliche italienischen Hersteller von Bewehrungsrundstahl, einschließlich der Klägerin, gerichtet und sich dabei auf den Grundpreis ab Brescia bezogen hat (Erwägungsgründe 135 und 140 der ersten Entscheidung). Die Klägerin kann daher nicht geltend machen, dass die Festsetzung eines Grundpreises ab Brescia für sie keinerlei Nutzen gehabt habe oder dass es in Anbetracht der Tatsache, dass der Ausgangspreis der Preis „ab Brescia“ war, schwierig sei, eine Übereinstimmung der Grundpreise für Bewehrungsrundstahl zwischen Herstellern festzustellen, die sich in sehr unterschiedlichen Regionen befänden. Im Übrigen kann sich die Klägerin zum Nachweis dafür, dass die Kommission sie anders hätte behandeln müssen, deshalb nicht auf den 587. Erwägungsgrund der ersten Entscheidung stützen, in dem die Kommission davon ausgegangen sein soll, dass „die sich auf Süditalien beziehenden Verkäufe von den auf den Sitzungen gefassten Beschlüssen nicht oder nur bei sehr wenigen Gelegenheiten betroffen gewesen sind“, weil es sich dabei nicht um eine Feststellung der Kommission handelt, sondern um ein von einigen am Kartell beteiligten Unternehmen vorgebrachtes Argument (Fn. 654 der ersten Entscheidung).

219    Zweitens ist das Argument der Klägerin zurückzuweisen, mit dem geltend gemacht wird, die Kommission habe nicht nachgewiesen, dass die betreffenden Unternehmen die vermeintlichen Absprachen vom 7. Februar (138. Erwägungsgrund der ersten Entscheidung), vom 30. August (140. Erwägungsgrund der ersten Entscheidung), vom 13. September (142. Erwägungsgrund der ersten Entscheidung) und vom 25. November 1994 (143. Erwägungsgrund der ersten Entscheidung), vom 13. Juni (153. Erwägungsgrund der ersten Entscheidung), vom 4. Juli (160. Erwägungsgrund der ersten Entscheidung) und vom 29. August 1995 (168. Erwägungsgrund der ersten Entscheidung), vom 23. Februar (186. Erwägungsgrund der ersten Entscheidung), vom 2. April (191. Erwägungsgrund der ersten Entscheidung), vom 25. Juli (192. Erwägungsgrund der ersten Entscheidung) und vom 22. Oktober 1996, vom 30. Januar, vom 14. Februar und vom 10. Juli 1997 (200. Erwägungsgrund der ersten Entscheidung) sowie vom 18. Februar (220. Erwägungsgrund der ersten Entscheidung) und vom 9. Juni 1998 (233. Erwägungsgrund der ersten Entscheidung) durchgeführt hätten.

220    Wie oben in Rn. 151 festgestellt worden ist, verbietet Art. 65 § 1 KS Vereinbarungen, die „darauf abzielen würden“, den normalen Wettbewerb zu verhindern, einzuschränken oder zu verfälschen. Folglich ist nach dieser Bestimmung eine Vereinbarung unzulässig, die den Wettbewerb einschränken soll. Somit gilt für Vereinbarungen bei Treffen konkurrierender Unternehmen, dass eine Zuwiderhandlung gegen die genannte Bestimmung vorliegt, wenn diese Treffen einen solchen Zweck haben und damit der künstlichen Regulierung des Marktes dienen. In einem solchen Fall ist die Verantwortlichkeit eines bestimmten Unternehmens für die Zuwiderhandlung ordnungsgemäß dargetan, wenn es an diesen Treffen in Kenntnis ihres Gegenstands teilnahm, auch wenn es anschließend die eine oder andere der dort vereinbarten Maßnahmen nicht durchgeführt hat. Die mehr oder weniger regelmäßige Teilnahme des Unternehmens an den Treffen und die mehr oder weniger vollständige Durchführung der vereinbarten Maßnahmen wirken sich nicht auf seine Verantwortlichkeit als solche aus, sondern auf deren Umfang und damit auf die Höhe der Sanktion (vgl. entsprechend Urteile des Gerichtshofs vom 15. Oktober 2002, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, C‑238/99 P, C‑244/99 P, C‑245/99 P, C‑247/99 P, C‑250/99 P bis C‑252/99 P und C‑254/99 P, Slg. 2002, I‑8375, Rn. 508 bis 510, sowie vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C‑189/02 P, C‑202/02 P, C‑205/02 P bis C‑208/02 P und C‑213/02 P, Slg. 2005, I‑5425, Rn. 145). Die angebliche Nichtdurchführung von Vereinbarungen mit wettbewerbswidrigem Zweck wie den vorstehend in Rn. 219 genannten ist daher unerheblich.

221    Aus den gleichen Gründen ist das Argument der Klägerin zurückzuweisen, wonach sie die Vereinbarungen von April bis Mai 1992 (129. Erwägungsgrund der ersten Entscheidung), vom 1. April 1993 (137. Erwägungsgrund der ersten Entscheidung), vom 13. Februar 1996 (183. Erwägungsgrund der ersten Entscheidung) sowie vom 16. Oktober (Erwägungsgründe 204 bis 210 der ersten Entscheidung) und vom 17. November 1997 (214. Erwägungsgrund der ersten Entscheidung) nicht durchgeführt habe und ihre Nichtbeteiligung an diesen Vereinbarungen offensichtlich gewesen sei.

222    Wie sie in ihren Schriftsätzen hervorhebt, ohne dass die Klägerin dem entgegentritt, hat die Kommission jedenfalls in Bezug auf den Teil des Kartells über die Festsetzung des Grundpreises Beweise zusammengetragen, die die Teilnahme der in Rede stehenden Unternehmen an den Treffen vom 13. Februar 1996 (183. Erwägungsgrund der ersten Entscheidung), vom 16. Oktober 1997 (Erwägungsgründe 204 bis 210 der ersten Entscheidung), vom 9. Juni 1998 (233. Erwägungsgrund der ersten Entscheidung), vom 11. (280. Erwägungsgrund der ersten Entscheidung) und 25. Januar (282. Erwägungsgrund der ersten Entscheidung), vom 1. (283. Erwägungsgrund der ersten Entscheidung) und 9. Februar (285. Erwägungsgrund der ersten Entscheidung), vom 10. März (289. Erwägungsgrund der ersten Entscheidung), vom 8. (297. Erwägungsgrund der ersten Entscheidung), 16. (298. Erwägungsgrund der ersten Entscheidung) und 23. Mai (299. Erwägungsgrund der ersten Entscheidung) sowie vom 27. Juni 2000 (304. Erwägungsgrund der ersten Entscheidung) belegen. Sie hat darüber hinaus nachgewiesen, dass Lucchini-SP zumindest an acht dieser Treffen, die von 1996 bis 1998 und im Jahr 2000 stattgefunden haben, teilgenommen hatte (Erwägungsgründe 183, 204, 233, 282, 283, 289, 298, 299 und 304 der ersten Entscheidung).

223    Wird nachgewiesen, dass ein Unternehmen an Zusammenkünften teilgenommen hat, bei denen wettbewerbswidrige Vereinbarungen getroffen wurden, ohne sich offen dagegen auszusprechen, so ist dies nach ständiger Rechtsprechung jedoch ein ausreichender Beleg für die Teilnahme dieses Unternehmens am Kartell. Ist die Teilnahme an solchen Zusammenkünften erwiesen, obliegt es dem fraglichen Unternehmen, Indizien vorzutragen, die zum Beweis seiner fehlenden wettbewerbswidrigen Einstellung bei der Teilnahme an den Zusammenkünften geeignet sind, und nachzuweisen, dass es seine Wettbewerber darauf hingewiesen hat, dass es mit einer anderen Zielsetzung als diese an den Zusammenkünften teilgenommen hat (Urteile des Gerichtshofs Kommission/Anic Partecipazioni, oben in Rn. 159 angeführt, Rn. 96, Aalborg Portland u. a./Kommission, oben in Rn. 201 angeführt, Rn. 81, sowie vom 19. März 2009, Archer Daniels Midland/Kommission, C‑510/06 P, Slg. 2009, I‑1843, Rn. 119). Die Klägerin trägt keine stichhaltigen Indizien in diesem Sinne vor.

224    Zu den übrigen von Federacciai organisierten Treffen über die Preise und die Zahlungsfristen, deren Teilnehmer aufgrund der verfügbaren Beweise nicht eindeutig ermittelt werden konnten, wurden alle italienischen Hersteller von Bewehrungsrundstahl eingeladen; zudem erhielten sie das von Federacciai erstellte Protokoll, das sie über die Ergebnisse dieser Treffen informierte (Erwägungsgründe 465 und 466 der ersten Entscheidung).

225    Die Kommission hat darüber hinaus hervorgehoben, ohne dass die Klägerin dem entgegentritt, dass diese Treffen in einem Zusammenhang stünden, da es mehrfach Treffen gegeben habe, auf denen die Wirkungen der zuvor gefassten Beschlüsse auf der Grundlage einer ständigen Marktüberwachung bewertet worden seien, bzw. Treffen, in deren Verlauf Maßnahmen zur Änderung der zuvor gefassten Beschlüsse getroffen worden seien (468. Erwägungsgrund der ersten Entscheidung).

226    Im Übrigen bedeutet die bloße physische Abwesenheit von einem bestimmten Treffen, wie die Kommission im 469. Erwägungsgrund der ersten Entscheidung zu Recht ausgeführt hat, nicht zwangsläufig, dass der Abwesende den Ergebnissen dieses Treffens nicht zugestimmt hat. So ist es vorgekommen, dass Lucchini-SP aufgrund „des offensichtlichen Unvermögens bzw. fehlenden Willens einiger Hersteller beim Bemühen, die aus den vorherigen Sitzungen hervorgegangenen Preise zu stützen“ (vgl. Erwägungsgründe 208, 215 und 560 der ersten Entscheidung, die sich auf das Treffen vom 17. November 1997 beziehen), an einem Treffen nicht teilgenommen hat. Die Klägerin kann daher nicht geltend machen, ihre Nichtbeteiligung am Kartell sei offensichtlich gewesen.

227    Darüber hinaus ist festzustellen, wie die Kommission in den Erwägungsgründen 419 bis 433 und 560 bis 562 der ersten Entscheidung hervorgehoben hat, ohne dass die Klägerin dem insoweit konkret entgegentritt, dass Lucchini-SP, wie sich der Verwaltungsakte entnehmen lässt, der Vereinbarung von April bis Mai 1992 und dem Teil des Kartells, der die Festsetzung des Grundpreises bis Juni 2000 zum Gegenstand hat, beigetreten ist. So hat Federacciai sämtlichen italienischen Herstellern von Bewehrungsrundstahl am 25. Januar 1993 eine Mitteilung übersandt, die sich auf ein Treffen am selben Tag bezieht, bei dem der Grundpreis, den die Klägerin anschließend übernommen hat, auf 280 ITL/kg festgesetzt worden war (Erwägungsgründe 136 und 420 der ersten Entscheidung). 1994 hat Lucchini den auf dem Treffen vom 1. Dezember 1994 festgesetzten Grundpreis übernommen (Erwägungsgründe 145 und 422 der ersten Entscheidung). Sodann hat sie weiterhin die Mitteilungen von Federacciai und von Leali über die Festsetzung des Grundpreises im Jahr 1995 (Erwägungsgründe 149, 160, 161, 164 und 424 der ersten Entscheidung), im Jahr 1996 (Erwägungsgründe 192 und 426 der ersten Entscheidung), im Jahr 1997 (Erwägungsgründe 200 und 428 der ersten Entscheidung) und im Jahr 1998 (Erwägungsgründe 220, 233, 241 und 430 der ersten Entscheidung) erhalten. In Bezug auf 1999 geht der Beitritt von Lucchini-SP zu diesem Teil des Kartells aus den internen Berichten des genannten Unternehmens von Februar, März, April und Mai 1999 hervor (Erwägungsgründe 268 und 432 der ersten Entscheidung). Was schließlich das Jahr 2000 angeht, ist oben in Rn. 222 festgestellt worden, dass Lucchini-SP an den Treffen vom 1. Februar (283. Erwägungsgrund der ersten Entscheidung), vom 10. März (289. Erwägungsgrund der ersten Entscheidung), vom 16. (298. Erwägungsgrund der ersten Entscheidung) und 23. Mai (299. Erwägungsgrund der ersten Entscheidung) sowie vom 27. Juni (304. Erwägungsgrund der ersten Entscheidung) teilgenommen hatte (vgl. auch 434. Erwägungsgrund der ersten Entscheidung).

228    In Bezug auf das Argument der Klägerin, wonach die von den betreffenden Unternehmen verfolgte konsequente Praxis unterschiedlicher Preise die Theorie von der Umsetzung der Abrede zwischen Unternehmen widerlege, genügt es drittens, auf die Erwägungen oben in Rn. 197 zu verweisen.

–       Zur Festlegung der Durchmesseraufpreise

229    Was die Festlegung der Durchmesseraufpreise angeht, trägt die Klägerin als Erstes vor, die Festsetzung von Mindestpreisen für Sondergrößen und die Veröffentlichung von auch für Bewehrungsrundstahl geltenden Orientierungs- und Richtpreisen durch die Kommission habe dazu beigetragen, den Unternehmen die Entscheidungsautonomie in Bezug auf ihren Verkaufspreis zu nehmen oder diese zu verringern. Die Durchmesseraufpreise seien ebenso wie die anderen Aufpreise im Wesentlichen identisch in der Union, um die Verhandlungen zwischen Herstellern und Käufern zu erleichtern. In diesem Zusammenhang habe die Klägerin am 10. Dezember 2001 ein – unbeantwortet gebliebenes – Schreiben an die Kommission gerichtet, um zu erfahren, ob ihre eventuelle Anpassung an die von einem Wettbewerber übermittelten Preise, die sich implizit aus Art. 60 KS ergebe, ein nach Art. 65 § 1 KS verbotenes Kartell darstelle oder nicht. Die Klägerin fügt schließlich hinzu, die Tatsache, dass es eine normale Anpassung an die Aufpreise gegeben habe, stelle eine „zeitlich und allerorts konsolidierte unabwendbare Marktrealität“ dar.

230    Erstens ist darauf hinzuweisen, dass die in Artikel 60 § 2 KS vorgesehene Pflicht zur Veröffentlichung der Preise nach der Rechtsprechung zunächst darauf abzielte, verbotene Praktiken so weit wie möglich zu verhindern, sodann, den Käufern zu erlauben, sich genau über die Preise zu informieren und auch an der Diskriminierungskontrolle teilzunehmen, und schließlich, den Unternehmen zu erlauben, die Preise ihrer Konkurrenten genau kennenzulernen, so dass sie sich diesen anpassen konnten (vgl. Urteil Thyssen Stahl/Kommission, oben in Rn. 151 angeführt, Rn. 308 und die dort angeführte Rechtsprechung).

231    Darüber hinaus sind die in den Preistafeln enthaltenen Preise nach ständiger Rechtsprechung von jedem Unternehmen selbständig und ohne – auch nur stillschweigende – Vereinbarung mit anderen Unternehmen festzusetzen. Insbesondere steht die Tatsache, dass die Bestimmungen von Art. 60 KS auf die Einschränkung des Wettbewerbs abzielen, der Anwendung des Kartellverbots in Art. 65 § 1 KS nicht entgegen. Im Übrigen sieht Art. 60 KS vor der Veröffentlichung der Preistafeln keinen Kontakt zwischen den Unternehmen zur gegenseitigen Unterrichtung über ihre künftigen Preise vor. Da solche Kontakte die selbständige Aufstellung der Preistafeln verhindern, sind sie geeignet, den normalen Wettbewerb im Sinne von Art. 65 § 1 KS zu verfälschen (vgl. Urteil Thyssen Stahl/Kommission, oben in Rn. 151 angeführt, Rn. 312 und 313 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

232    In Anbetracht dieser Rechtsprechung hat die Kommission im 442. Erwägungsgrund der ersten Entscheidung zu Recht die Auffassung vertreten, dass, wenn im Wettbewerb stehende Unternehmen im Rahmen einer regelmäßigen Abstimmung ein kontinuierliches Verhalten an den Tag legten, das – sowohl über Vereinbarungen als auch über aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen – auf die Beseitigung der Ungewissheit insbesondere über die auf dem Markt angewandten Durchmesseraufpreise gerichtet sei, dieses Verhalten ein verbotenes Kartell im Sinne von Art. 65 KS darstelle. Solche Verhaltensweisen sind von der Kommission u. a. in den Erwägungsgründen 438 bis 441 der ersten Entscheidung festgestellt worden.

233    Die Klägerin kann insoweit nicht geltend machen, diese Einheitlichkeit ergebe sich aus der Besonderheit des Marktes und der Produktion, wonach erstens der Wettbewerb auf dem Markt auf den unterschiedlichen Grundpreisen beruhe, die von den verschiedenen Unternehmen angewandt würden, zweitens die kleineren Unternehmen dem von den repräsentativeren und größeren Stahlunternehmen autonom festgelegten Kurs für Aufpreise systematisch folgten und drittens alle Wirtschaftsteilnehmer die Notwendigkeit einheitlicher Aufpreise übereinstimmend festgestellt hätten, um die Verhandlungen zwischen Herstellern und Käufern, die sich allein auf den Grundpreis eines bestimmten Erzeugnisses konzentrierten, anhand dessen sich die jeweiligen Vorteile der verschiedenen Hersteller sofort erfassen ließen, zu erleichtern.

234    Es ist nämlich hervorzuheben, dass die Anpassung an die Erhöhung der Preise für Sondergrößen auf eine – bisweilen stillschweigende, bisweilen ausdrückliche – gemeinsame Vereinbarung zurückgeht, nicht in Wettbewerb zueinander zu treten (440. Erwägungsgrund der ersten Entscheidung), und vom 6. Dezember 1989 bis zum Jahr 2000 wenigstens 19 Erhöhungen der erwähnten Aufpreise beschlossen und angewandt worden sind (439. Erwägungsgrund der ersten Entscheidung). Somit ist der These einer intelligenten Anpassung im Anschluss an die Initiative eines großen Herstellers nicht zu folgen, da die Kommission den Beweis für Abreden im Bereich der Erhöhung der Aufpreise beigebracht hat und eine gemeinsame Überzeugung hinsichtlich der Voraussetzung bestand, wonach die Aufpreise unter den Herstellern stets einheitlich zu sein hätten (Erwägungsgründe 441 und 489 sowie Fn. 542 der ersten Entscheidung). Wäre die Anpassung der Durchmesseraufpreise das Ergebnis der normalen Marktentwicklung gewesen, wäre es, wie die Kommission im 440. Erwägungsgrund der ersten Entscheidung zu Recht hervorgehoben hat, im Übrigen schwer zu verstehen, weshalb die Kartellteilnehmer die Notwendigkeit verspürt haben sollten, sich regelmäßig zu treffen, um sich über diese Erhöhungen zu verständigen.

235    Zweitens kann die Klägerin nicht geltend machen, die Kommission habe ihr Schreiben vom 10. Dezember 2001, in dem sie diese danach gefragt habe, ob ihre eventuelle Anpassung an die von einem Wettbewerber übermittelten Preise ein nach Art. 65 KS verbotenes Kartell darstelle, nicht beantwortet. Abgesehen davon, dass eine solche Rüge ins Leere geht, ist mit der Kommission festzustellen, dass diese in Rn. 280 a. E. der am 27. März 2002 an die Klägerin gerichteten Mitteilung der Beschwerdepunkte auf dieses Vorbringen geantwortet hat.

236    Die Klägerin trägt als Zweites vor, sie habe sich nicht unter den Unternehmen befunden, die in Durchführung einer vorherigen Vereinbarung Parallelpreise für Sondergrößen angewandt hätten. Weder ein Beweis noch ein entsprechender konkreter Anhaltspunkt, es sei denn, er ergebe sich aus den oftmals informellen Mitteilungen, belegten, dass Federacciai alle Unternehmen für Bewehrungsrundstahl zusammengeführt habe. Außerdem habe die Klägerin ihre Preise, wie aus den vorgelegten Rechnungen hervorgehe, konsequent autonom festgelegt, was zeige, dass sie den übermittelten Informationen eindeutig keine Beachtung geschenkt habe.

237    Dieses Argument ist jedoch zurückzuweisen, da die Kommission, wie sie zu Recht hervorhebt, u. a. in den Erwägungsgründen 438 bis 444 der ersten Entscheidung festgestellt hat, dass die Klägerin aktiv an den Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen, die die Festsetzung der Preise für Sondergrößen zum Gegenstand hatten, teilgenommen habe.

238    Insoweit geht u. a. aus den Akten hervor, dass Lucchini-SP a) Adressatin der Mitteilung von Federacciai vom 6. Dezember 1989 gewesen ist (126. Erwägungsgrund der ersten Entscheidung) und ihre Preistafel in der Folge geändert hat (127. Erwägungsgrund der ersten Entscheidung), b) Adressatin der Mitteilung von Federacciai vom 25. Januar 1993 gewesen ist (135. Erwägungsgrund der ersten Entscheidung) und die entsprechenden Preise in der Folge geändert hat (136. Erwägungsgrund der ersten Entscheidung), c) Adressatin der Mitteilung von Federacciai vom 7. Februar 1994 gewesen ist (138. Erwägungsgrund der ersten Entscheidung) und die betreffenden Erhöhungen zum vereinbarten Zeitpunkt übernommen hat (139. Erwägungsgrund der ersten Entscheidung) und d) Adressatin der Mitteilungen von Federacciai vom 30. August (140. Erwägungsgrund der ersten Entscheidung) und vom 13. September 1994 (142. Erwägungsgrund der ersten Entscheidung) sowie vom 22. Februar 1995 (149. Erwägungsgrund der ersten Entscheidung) gewesen ist. Außerdem hat die Klägerin die Mitteilungen von Federacciai von Januar bis Juli 1997 weiterhin erhalten (200. Erwägungsgrund und Fn. 328 der ersten Entscheidung) und sich u. a. dafür eingesetzt, dass alle Hersteller die Preiserhöhung übernehmen (200. Erwägungsgrund der ersten Entscheidung). Sie hat darüber hinaus an Sitzungen teilgenommen, auf denen es um die Preise für Sondergrößen ging (Erwägungsgründe 298 und 299 der ersten Entscheidung).

239    Im Übrigen hat die Kommission die Beteiligung von Lucchini-SP an den abgestimmten Verhaltensweisen über die Preise für Sondergrößen von 1990 und 1991 (128. Erwägungsgrund der ersten Entscheidung), von 1992 (133. Erwägungsgrund der ersten Entscheidung), von Juli 1995 (162. Erwägungsgrund der ersten Entscheidung), von Februar und Oktober 1996 (Erwägungsgründe 184 und 199 der ersten Entscheidung) sowie von Juni und Juli 1999 (269. Erwägungsgrund der ersten Entscheidung) festgestellt.

–       Zu den Verkaufsbedingungen und den Zahlungsfristen

240    Die Klägerin weist darauf hin, dass die Kommission in den Erwägungsgründen 435 ff. der ersten Entscheidung die Auffassung vertreten habe, die in Rede stehenden Unternehmen seien jedenfalls zwischen dem 15. April 1992 und dem 30. September 1995 eine Kartellvereinbarung über die Zahlungsbedingungen und ‑fristen eingegangen. SP habe sich jedoch nie mit den anderen Herstellern verständigt; ihre Politik sei insoweit völlig autonom gewesen, was aus den von der Klägerin vorgelegten Rechnungen hervorgehe. Im Übrigen seien die angegebenen Zahlungsfristen (von 60 bis 90 Tagen) bei Verkäufen zwischen Gewerbetreibenden in der Stahlbranche gängig.

241    Festzustellen ist, dass das Kartell, wie aus der ersten Entscheidung hervorgeht, zumindest bis zum 30. September 1995 auch die Zahlungsfristen betroffen hat (435. Erwägungsgrund der ersten Entscheidung). Zur Stützung dieser Schlussfolgerung hat die Kommission hervorgehoben, dass die – mit begrenzten und geregelten Ausnahmen einhergehende – allgemeine Regel eines Zahlungsziels von 90 Tagen in der Vereinbarung von April 1992 über die Festsetzung der Mindestgrundpreise festgelegt worden sei (Erwägungsgründe 129 und 130 der ersten Entscheidung). Weitere Beschlüsse über die Zahlungsfristen sind 1993 (135. Erwägungsgrund der ersten Entscheidung), 1994 (145. Erwägungsgrund der ersten Entscheidung) und 1995 (Erwägungsgründe 161, 163 bis 168 und 174 der ersten Entscheidung) gefasst worden.

242    Die Klägerin kann insoweit nicht geltend machen, dass sie sich mit den anderen Herstellern nie über die Festlegung von Zahlungsfristen verständigt habe und ihre Politik in diesem Punkt völlig autonom gewesen sei.

243    Erstens geht aus den Akten, wie die Kommission zu Recht feststellt, hervor, dass Lucchini-SP der Vereinbarung von April 1992, mit der u. a. das Zahlungsziel von 90 Tagen ab Monatsende festgelegt worden war, beigetreten ist (Erwägungsgründe 129 und 130 der ersten Entscheidung).

244    Selbst wenn unterstellt wird, dass die Klägerin an der Sitzung vom 25. Januar 1993 nicht teilgenommen hat, ist zweitens hervorzuheben, dass Federacciai alle Hersteller von Bewehrungsrundstahl über die auf dieser Sitzung mit Wirkung vom 26. Januar 1993 eingeführte Zahlungsfrist von 60 Tagen ab Monatsende informiert hat (135. Erwägungsgrund der ersten Entscheidung).

245    Drittens sind auf einer Sitzung vom 1. Dezember 1994 im Anschluss an ein Telefax von Federacciai vom 25. November 1994 u. a. Beschlüsse gefasst worden, die Zahlungsfristen und Preisnachlässe zum Gegenstand hatten (145. Erwägungsgrund der ersten Entscheidung). Auch geht aus den Akten hervor, dass der Inhalt dieser Beschlüsse Lucchini-SP übermittelt worden ist.

246    Viertens hat Federacciai den Herstellern von Bewehrungsrundstahl mit Telefax vom 21. Juli 1995 ein Formular zur Unterzeichnung übermittelt, das die Verpflichtung enthielt, auf Lieferungen ab dem 1. September 1995 für den gesamten Kundenstamm Zahlungsfristen von 60 bis höchstens 90 Tagen ab dem Tag der Auslieferung sowie Zahlungstermine am 10., 20. und 30. oder 31. jeden Monats nach Maßgabe des tatsächlichen Auslieferungsdatums anzuwenden. Diesem Formular ging eine Erklärung des amtierenden Generaldirektors von Federacciai voraus, mit der der Wille bekräftigt werden sollte, die Zahlungsfristen zu verkürzen und die neue zeitliche Aufteilung dieser Fristen anzuwenden (164. Erwägungsgrund der ersten Entscheidung). Am 27. Juli 1995 hat sich Lucchini-SP ausdrücklich zu den neuen Zahlungsfristen bekannt (165. Erwägungsgrund der ersten Entscheidung).

247    Fünftens hat Federacciai am 31. Juli 1995 eine an die Hersteller von Bewehrungsrundstahl gerichtete Mitteilung ausgearbeitet, in der es hieß, dass die Voraussetzungen für eine rigorose Anwendung der Zahlungsziele von „60 bis 90 Tagen ab Monatsende“ erfüllt seien (167. Erwägungsgrund der ersten Entscheidung). Auf einer Sitzung vom 29. August 1995 ist die einmütige Bestätigung der Anwendung des Zahlungsziels von „60 bis 90 Tagen“ auf ab dem 1. September 1995 erteilte Aufträge beschlossen worden (168. Erwägungsgrund der ersten Entscheidung).

248    Nach alledem kann die Klägerin weder geltend machen, dass sie ihre Geschäftspolitik in Bezug auf die Verkaufsbedingungen und die Zahlungsfristen autonom festgelegt habe, noch, dass die angegebenen Zahlungsfristen (von 60 bis 90 Tagen) bei Verkäufen zwischen Gewerbetreibenden in der Stahlbranche gängig seien.

249    Die Rüge der Klägerin ist daher zurückzuweisen.

–       Zur Beschränkung oder Kontrolle der Produktion oder des Absatzes

250    Die Klägerin macht geltend, die Kommission habe keinen Beweis für ihre Beteiligung an dem Teil des Kartells beigebracht, der sich auf die Produktionsstillstände beziehe. Der Kommission seien im Gegenteil Kaufrechnungen übermittelt worden, die einen normalen Methanverbrauch an den Produktionsstandorten der Klägerin belegten. Darüber hinaus stehe fest, dass die weit überwiegende Mehrheit der kleinen, mittleren und großen Unternehmen während der vier Augustwochen vollständig schließe. Insoweit zeugten die Federacciai – und nicht den konkurrierenden Herstellern von Bewehrungsrundstahl – übermittelten Daten nur von einer gewöhnlichen Datenübermittlung an diesen Verband zu statistischen Zwecken.

251    Dem Vorbringen der Klägerin kann nicht gefolgt werden.

252    Wie die Kommission im 458. Erwägungsgrund der ersten Entscheidung festgestellt hat, hat der Teil des Kartells, der sich auf die Beschränkung oder Kontrolle der Produktion oder des Absatzes bezieht, wenigstens vom 13. Juni 1995 bis zum 23. Mai 2000 gedauert.

253    In Bezug auf die Beteiligung der Klägerin an diesem Teil des Kartells ist erstens hervorzuheben, dass diese, wie aus den Akten hervorgeht, an der Sitzung vom 13. Juni 1995 teilgenommen hat, in deren Verlauf die Teilnehmer einstimmig die Unterbrechung der Produktion für einen Zeitraum von vier Wochen bis Ende August 1995 beschlossen haben (Erwägungsgründe 152 bis 154 und 445 der ersten Entscheidung). Die Tatsache, dass sich die Klägerin an diesen Beschluss gehalten hat, ergibt sich aus dem an Federacciai gerichteten Telefax von Lucchini Siderurgica vom 26. Juni 1995 (158. Erwägungsgrund und Fn. 228 der ersten Entscheidung), das sich an das Telefax des amtierenden Generaldirektors von Federacciai an Leali vom 21. Juni 1995 angeschlossen hat und dessen Inhalt den anderen Herstellern von Bewehrungsrundstahl von dieser am 22. Juni 1995 übermittelt worden ist (Erwägungsgründe 156 bis 158 der ersten Entscheidung).

254    Zweitens bezieht sich Lucchini in ihrem Monatsbericht von Januar 1996 („Area 80 Informa – Report mensile – Mese: Gennaio 1996“) darauf, dass „der Beschluss der Hersteller, die Anlagen im Laufe des Monats Februar zwei Wochen lang stillzulegen, zu einer Verringerung der Bestände in den Lagern der Hersteller und gleichzeitig zu einer leichten Erhöhung der Verkaufspreise führen dürfte“ (185. Erwägungsgrund der ersten Entscheidung). Darüber hinaus war Lucchini-SP auf der Sitzung vom 13. Februar 1996, in deren Verlauf ein Programm zur Stilllegung der Walzwerke festgelegt worden ist, zugegen (183. Erwägungsgrund der ersten Entscheidung), während die Tatsache, dass sich Lucchini-SP an das Programm gehalten hat, durch eine Mitteilung des delegierten Mitglieds des Verwaltungsrats der ehemaligen Acciaierie e Ferriere Leali Luigi vom 20. Februar 1996 belegt wird (185. Erwägungsgrund der ersten Entscheidung).

255    Drittens hat die Kommission in den Erwägungsgründen 205, 206 und 451 der ersten Entscheidung festgestellt, ohne dass die Klägerin dem insoweit entgegentritt, dass die Umsetzung des Teils des Kartells, der die Kontrolle oder Beschränkung der Produktion oder des Absatzes betrifft, in Bezug auf das Jahr 1997 der Aufrechterhaltung und Stabilisierung höherer Preise gedient habe, die über das Kartell erzielt würden, das sich in dieser Phase seiner Durchführung in der Vereinbarung zwischen acht Unternehmen – darunter Lucchini – konkretisiert habe, entweder die im Verhältnis zu ihrer Lieferquote zu viel hergestellte Menge auszuführen oder die Produktion für eine Woche zwischen dem 1. September und dem 30. November auszusetzen. In einem internen Dokument von Lucchini von Oktober 1997 führt diese darüber hinaus aus, „die von bestimmten Herstellern (Feralpi, IRO, Valsabbia, Riva) getätigten Ausfuhren, die zu den von bestimmten anderen Herstellern (Leali, Lucchini, Alfa Acciao, Darfo) im Laufe des Monats November zu realisierenden Produktionsstillständen hinzu[kämen], soll[t]en den Markt im kommenden Monat stabilisieren und zumindest einen wahrscheinlichen Rückgang der Preise verhindern“ (vgl. auch 207. Erwägungsgrund der ersten Entscheidung).

256    Viertens sollte nach einem weiteren internen Dokument von Lucchini von April 1998 „die Vereinbarung zwischen Herstellern … zu einem Wiederanstieg des Preises um ungefähr 15 bis 20 ITL im Laufe des Monats Mai führen“. Nach dem genannten Dokument sollte „dieser Versuch …, da der Antrag nicht sehr stark befürwortet wurde, durch eine Verringerung der Produktion bei allen Herstellern unterstützt werden“ (Erwägungsgründe 228 und 453 der ersten Entscheidung). Aus dem 454. Erwägungsgrund der ersten Entscheidung geht ferner hervor, dass auch die Vereinbarung von September bis November 1998, an der Lucchini-SP beteiligt war, die Kontrolle oder Beschränkung der Produktion für den italienischen Markt vorsah.

257    Fünftens geht die Beschränkung oder Kontrolle der Produktion oder des Absatzes in Bezug auf das Jahr 1999 u. a. aus den Mitteilungen von Alfa, Valsabbia, Ferriere Nord und Lucchini-SP hervor, die sich auf den Beschluss beziehen, die Produktion von Bewehrungsrundstahl für die gesamte dritte Novemberwoche oder „vom 22.11. bis zum 26.11. und vom 1.12. bis zum 3.12.“ auszusetzen (Erwägungsgründe 277 und 455 der ersten Entscheidung).

258    Sechstens hat die Kommission festgestellt, dass die Beschränkung oder Kontrolle der Produktion im Jahr 2000 weiterhin zum Gegenstand des Kartells gehört habe, was sich u. a. aus der Sitzung zwischen Lucchini-SP, Alfa, Valsabbia und Feralpi vom 23. Mai 2000 ergebe, auf der „die Frage, wer über die Quoten hinausgegangen und wer hinter ihnen zurückgeblieben [sei], was ein Symptom dafür darstell[e], wer nachgegeben und wer im Gegenteil den Preis verteidigt ha[be]“, diskutiert worden sei (Erwägungsgründe 299 und 456 der ersten Entscheidung).

259    In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen kann die Klägerin weder geltend machen, dass der Methanverbrauch an ihren Produktionsstandorten normal gewesen sei, noch, dass die Übermittlung der Daten über die Produktionsstillstände an Federacciai lediglich zu statistischen Zwecken vorgenommen worden sei. In diesem Zusammenhang hatte Federacciai – wie auch die Kommission im 445. Erwägungsgrund der ersten Entscheidung – in Bezug auf die Sitzung vom 13. Juni 1995 hervorgehoben, dass es, um den auf dieser Sitzung vereinbarten neuen und höheren Grundpreis zu stützen, wichtig sei, „eine einheitliche Front zu bilden, was die vierwöchige Schließung im Sommer angeh[e]“. Darüber hinaus wies das an sämtliche Hersteller von Bewehrungsrundstahl gerichtete Telefax von Leali vom 22. Juni 1995, das auf das Telefax von Federacciai vom 21. Juni 1995 folgte, ausdrücklich auf die „Notwendigkeit [hin], die [Stillstände] zusammenzuführen, um Produktion und Angebot im Juli und August wieder ins Gleichgewicht zu bringen“ (Erwägungsgründe 156 und 157 der ersten Entscheidung).

260    Nach alledem kann die Rüge der Klägerin keinen Erfolg haben.

–       Zu dem Entwurf vom 27. September 1996, den Sitzungen vom 16. Oktober und vom 17. November 1997 sowie der Vereinbarung von April bis Mai 1992

261    Die Klägerin trägt vor, sie sei am Vereinbarungsentwurf vom 27. September 1996 nicht beteiligt gewesen und wisse nicht, wie Leali Kenntnis von Daten über ihre Produktion habe erhalten können, da sie sie ihr nie übermittelt habe (196. Erwägungsgrund der ersten Entscheidung). Sie habe auch keine Kenntnis von der auf der Sitzung vom 16. Oktober 1997 geschlossenen Vereinbarung und habe Daten über ihre eigenen Lieferungen und ihre eigene Produktion nur an Federacciai übermittelt (Erwägungsgründe 204 ff. der ersten Entscheidung). Darüber hinaus habe sie weder an der Sitzung vom 17. November 1997 teilgenommen (208. Erwägungsgrund der ersten Entscheidung) noch die Produktion im November 1997 ausgesetzt. Die Klägerin wisse im Übrigen nicht, welchen konkurrierenden Gesellschaften die Unternehmensdaten über ihre Verkäufe, ihre Ausfuhren und ihre Produktion zur Verfügung stünden (209. Erwägungsgrund der ersten Entscheidung). Schließlich habe die Klägerin zwischen April und Mai 1992 keine Vereinbarung geschlossen und erinnere sich nicht daran, eine solche vorher gesehen zu haben.

262    Erstens geht aus dem Wortlaut der bei Leali aufgefundenen Vereinbarung von September 1996, wie oben in Rn. 173 bereits festgestellt, hervor, dass Lucchini mit Telefax vom 30. September tatsächlich ihre Zustimmung zu dieser Vereinbarung gegeben hat, was sich auch zwei – ebenfalls bei Leali aufgefundenen – Tabellen entnehmen lässt, die für jedes der betreffenden Unternehmen, einschließlich Lucchini-SP, mit den in der Vereinbarung festgelegten Angaben, dem Auftragsbuch, den Lagerbeständen und den erhaltenen Aufträgen übereinstimmende Angaben zu den Marktanteilen für Oktober und November 1996 enthalten (196. Erwägungsgrund der ersten Entscheidung). Die Klägerin kann daher nicht geltend machen, sie sei am Vereinbarungsentwurf von September 1996 nicht beteiligt gewesen.

263    Zweitens geht aus den Akten hervor, dass Lucchini Siderurgica an der Sitzung vom 16. Oktober 1997, in deren Verlauf eine Selbstbeschränkungsvereinbarung für die Produktion des Monats November 1997 geschlossen worden ist, tatsächlich teilgenommen hat. Am selben Tag hat Leali per Telefax die Einzeldaten über die Produktion, die Lieferungen in Italien und die Ausfuhren der jeweiligen Unternehmen für jeden einzelnen Monat (von Januar bis September) der Jahre 1996 und 1997 erhalten (Fn. 336 der ersten Entscheidung). Dem Vorbringen der Klägerin, wonach sie auch keine Kenntnis von der Vereinbarung habe, die auf der Sitzung vom 16. Oktober 1997 geschlossen worden sei, kann daher nicht gefolgt werden.

264    Drittens ist in Bezug auf die Sitzung vom 17. November 1997 festzustellen, dass Lucchini-SP angekündigt hatte, ihr Vertreter könne nicht an ihr teilnehmen (208. Erwägungsgrund der ersten Entscheidung). In diesem Zusammenhang ist darüber hinaus hervorzuheben, dass Lucchini-SP mit Telefax an Leali vom 7. November 1997 ihre Absicht zum Ausdruck gebracht hatte, aufgrund „des offensichtlichen Unvermögens bzw. fehlenden Willens einiger Hersteller beim Bemühen, die aus den vorherigen Sitzungen hervorgegangenen Preise zu stützen“, am darauffolgenden Treffen der Vertriebsleiter nicht teilzunehmen (215. Erwägungsgrund der ersten Entscheidung). Daher hat die Kommission im 560. Erwägungsgrund der ersten Entscheidung zu Recht die Auffassung vertreten, die Nichtteilnahme an der Sitzung von Mitte November zwischen Vertriebsleitern dürfe nicht dahin ausgelegt werden, dass sich Lucchini-SP vom Kartell über die Festsetzung des Grundpreises distanziert habe, da sie im Gegenteil eine Form des Protests gewesen sei, mit dem der Forderung nach einer größeren Wirksamkeit des Kartells habe Nachdruck verliehen werden sollen, um Wirkungen auf die Preise zu erzeugen. Im Übrigen ist ebenfalls festzustellen, dass die Klägerin Adressatin der Mitteilung von Leali vom 24. November 1997 gewesen ist, mit der die betreffenden Unternehmen über die auf der Sitzung vom 17. November 1997 geschlossenen Vereinbarungen informiert wurden (216. Erwägungsgrund der ersten Entscheidung).

265    Viertens ist das Vorbringen der Klägerin zur Vereinbarung von April bis Mai 1992 aus den oben in den Rn. 171 und 243 dargelegten Gründen zurückzuweisen.

266    Daraus folgt, dass die Rügen der Klägerin, die sich auf den Vereinbarungsentwurf vom 27. September 1996, die Sitzungen vom 16. Oktober 1996 und vom 17. November 1997 sowie auf die Vereinbarung von April bis Mai 1992 beziehen, zurückzuweisen sind.

–       Zur Nichtteilnahme von SP an den Studien der Beratungsgesellschaft K.

267    Die Klägerin behauptet, dass SP entgegen dem Vorbringen der Kommission nicht an den von der Beratungsgesellschaft K. durchgeführten Studien teilgenommen habe (Erwägungsgründe 223 bis 244 der ersten Entscheidung), was die Kommission im Übrigen eingeräumt habe (226. Erwägungsgrund und Fn. 390 der ersten Entscheidung). Die Kommission könne nicht geltend machen, die Klägerin habe, auch wenn sie nicht an den Kontrollmaßnahmen der Beratungsgesellschaft K. beteiligt gewesen sei, im Laufe des Jahres 1998 davon Kenntnis erhalten und sich so verhalten, als gehörte sie zu der Gruppe von Unternehmen, die unmittelbar am System teilnähmen. Darüber hinaus habe die Klägerin im Gegensatz zur Darstellung der Kommission im 257. Erwägungsgrund der ersten Entscheidung nie die Vereinbarung über die „Darfo-Quote“ berücksichtigt; die von der Kommission in diesem Zusammenhang angeführten Unterlagen seien nicht schlüssig.

268    Erstens ist, auch wenn die Kommission eingeräumt hat, dass die Klägerin nicht unmittelbar an den von der Beratungsgesellschaft K. im Jahr 1998 durchgeführten Studien teilgenommen habe (Erwägungsgründe 223 bis 244 und Fn. 390 sowie 560. Erwägungsgrund und Fn. 624 der ersten Entscheidung), zum einen erwiesen, dass sie im Jahr 1997 unmittelbar daran teilgenommen hat (Erwägungsgründe 217 und 560 sowie Fn. 624 der ersten Entscheidung). Aus den Akten geht nämlich hervor, dass die Beratungsgesellschaft K. am 10. Dezember 1997 eine Akonto-Rechnung für eine im Dezember 1997 durchgeführte Studie ausgestellt hat und der Rechnungsbetrag auf sieben Unternehmen, darunter Lucchini-SP, aufgeteilt worden ist.

269    Außerdem hat die Kommission auf der Grundlage eines Dokuments, dessen Beweiskraft von der Klägerin nicht in Frage gestellt wird, nachgewiesen, dass diese, auch wenn sie nicht unmittelbar an den Studien der Beratungsgesellschaft K. im Jahr 1998 teilgenommen hatte, davon Kenntnis erhalten und sich, zumindest bis Anfang Juni 1998, so verhalten hatte, „als gehörte sie zu der Gruppe von Unternehmen, die unmittelbar am Interventions- und Kontrollsystem [der Beratungsgesellschaft K.] teilnahmen“ (Erwägungsgründe 228, 337 und 560 der ersten Entscheidung), so dass sie den Zweck des Teils des Kartells gebilligt hat, der sich auf die Beschränkung oder Kontrolle der Produktion oder des Absatzes bezieht und zu dem die Studien der Beratungsgesellschaft K. gehören. Die Klägerin kann diese Auslegung nicht mit der Begründung anfechten, dass sie sich autonom an eine neue Marktsituation angepasst habe. Es ist nämlich oben in Rn. 166 darauf hingewiesen worden, dass vorbehaltlich des den betroffenen Unternehmen obliegenden Gegenbeweises die Vermutung gilt, dass die an der Abstimmung beteiligten und weiterhin auf dem Markt tätigen Unternehmen die mit ihren Wettbewerbern ausgetauschten Informationen bei der Bestimmung ihres Marktverhaltens berücksichtigen. Dies gilt umso mehr, wenn die Abstimmung während eines langen Zeitraums regelmäßig stattfindet (Urteil Kommission/Anic Partecipazioni, oben in Rn. 159 angeführt, Rn. 121).

270    Zweitens ist in Bezug auf die Behauptung, dass die Klägerin die „Darfo-Quote“ nie berücksichtigt habe, darauf hinzuweisen, dass die Acciaieria di Darfo, wie sich aus dem 256. Erwägungsgrund der ersten Entscheidung ergibt, beim italienischen Industrieministerium einen Antrag auf Bewilligung von Subventionen für die Zerstörung ihrer eigenen Anlagen zur Produktion von Bewehrungsrundstahl eingereicht hatte. Nach dem genannten Erwägungsgrund sind die ehemaligen Acciaierie e Ferriere Leali Luigi, (die ehemalige) Ferriera Valsabbia, IRO, Alfa und Feralpi mit der Acciaieria di Darfo übereingekommen, dieser im Gegenzug für ihre Verpflichtung, ihre Tätigkeiten in der Stahlbranche einzustellen, für jedes Kilo Bewehrungsrundstahl, das jede von ihnen zwischen dem 1. Januar 1999 und dem 31. Januar 2001 im italienischen Hoheitsgebiet verkauft und geliefert hatte, eine Entschädigung zu zahlen.

271    In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass die Einhaltung der Vereinbarung über die „Darfo-Quote“ durch Lucchini-SP durch eine handschriftliche Notiz des Präsidenten von Ferriere Nord nachgewiesen wird (257. Erwägungsgrund der ersten Entscheidung), in der es heißt: „Riva, Lucchini und ich, aber auch die anderen, haben uns zur Einhaltung der Vereinbarung verpflichtet.“

272    Die Rügen der Klägerin können daher nicht durchgreifen.

273    Folglich ist der siebte Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.

 Zum achten Klagegrund: Verletzung der Verteidigungsrechte der Klägerin

–       Zum ersten Teil: keine Mitteilung neuer Beschwerdepunkte

274    Die Klägerin macht geltend, der ersten Entscheidung sei im Anschluss an die Nichtigerklärung der Entscheidung von 2002 keine Mitteilung zusätzlicher Beschwerdepunkte, sondern nur ein einfaches Schreiben vom 30. Juni 2008 vorausgegangen. Die erste Entscheidung sei daher rechtswidrig, da sie am Ende eines Verfahrens erlassen worden sei, das es den beteiligten Unternehmen nicht ermöglicht habe, ihre Verteidigungsrechte angemessen und umfassend auszuüben.

275    Nach ständiger Rechtsprechung stellt die Beachtung der Verteidigungsrechte in allen Verfahren, die zu Sanktionen, namentlich zu Geldbußen oder Zwangsgeldern, führen können, einen fundamentalen Grundsatz des Unionsrechts dar, der auch in einem Verwaltungsverfahren beachtet werden muss. Insoweit stellt die Mitteilung der Beschwerdepunkte eine Verfahrensgarantie dar, die Ausdruck des fundamentalen Grundsatzes des Unionsrechts ist, wonach die Verteidigungsrechte in allen Verfahren beachtet werden müssen. Dieser Grundsatz verlangt insbesondere, dass die Mitteilung der Beschwerdepunkte, die die Kommission an ein Unternehmen richtet, gegen das sie eine Sanktion wegen Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln zu verhängen beabsichtigt, die wesentlichen diesem Unternehmen zur Last gelegten Gesichtspunkte wie den ihm vorgeworfenen Sachverhalt, dessen Einstufung und die von der Kommission herangezogenen Beweismittel enthält, damit sich das Unternehmen im Rahmen des Verwaltungsverfahrens, das gegen es eingeleitet worden ist, sachgerecht äußern kann (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 3. September 2009, Papierfabrik August Koehler u. a./Kommission, C‑322/07 P, C‑327/07 P und C‑338/07 P, Slg. 2009, I‑7191, Rn. 34 bis 36 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Prym und Prym Consumer/Kommission, C‑534/07 P, Slg. 2009, I‑7415, Rn. 26 bis 28).

276    Die Wahrung der Verteidigungsrechte erfordert es nämlich, dem betroffenen Unternehmen im Verwaltungsverfahren Gelegenheit zu geben, zum Vorliegen und zur Erheblichkeit der von der Kommission angeführten Tatsachen und Umstände sowie zu den von ihr zur Stützung ihrer Behauptung, dass es eine Zuwiderhandlung begangen habe, herangezogenen Schriftstücken sachgerecht Stellung zu nehmen (vgl. Urteil Aalborg Portland u. a./Kommission, oben in Rn. 201 angeführt, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).

277    Außerdem ist zu beachten, dass die Nichtigerklärung eines Rechtsakts der Union nach ständiger Rechtsprechung nicht notwendig die vorbereitenden Handlungen berührt, da das Verfahren zur Ersetzung des für nichtig erklärten Aktes grundsätzlich genau an dem Punkt wieder aufgenommen werden kann, an dem die Rechtswidrigkeit eingetreten ist (Urteile des Gerichtshofs vom 12. November 1998, Spanien/Kommission, C‑415/96, Slg. 1998, I‑6993, Rn. 31 und 32, sowie Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, oben in Rn. 220 angeführt, Rn. 73; Urteil des Gerichts vom 25. Juni 2010, Imperial Chemical Industries/Kommission, T‑66/01, Slg. 2010, II‑2631, Rn. 125).

278    Beschließt die Kommission nach der Nichtigerklärung einer Wettbewerbsentscheidung, den oder die festgestellten Rechtsfehler zu beseitigen und eine identische, nicht mit diesen Fehlern behaftete Entscheidung zu erlassen, so betrifft diese Entscheidung nach der Rechtsprechung im Übrigen genau die Beschwerdepunkte, zu denen sich die Unternehmen bereits geäußert haben (Urteil Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, oben in Rn. 220 angeführt, Rn. 98).

279    Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die von der Kommission vorgenommenen vorbereitenden Handlungen zum Zeitpunkt der Nichtigerklärung der Entscheidung von 2002 eine gründliche Analyse des Verhaltens der betreffenden Unternehmen im Hinblick auf Art. 65 § 1 KS ermöglichten. Im Übrigen macht die Klägerin in diesem Klagegrund nicht geltend, der Inhalt der Beschwerdepunkte der Kommission sei in der ersten Entscheidung gegenüber dem Inhalt der Beschwerdepunkte in der Mitteilung der Beschwerdepunkte und der Mitteilung zusätzlicher Beschwerdepunkte verändert worden.

280    Da die Entscheidung von 2002, worauf oben in Rn. 22 hingewiesen wurde, deswegen für nichtig erklärt worden ist, weil Art. 65 §§ 4 und 5 KS am 23. Juli 2002 außer Kraft getreten war und die Kommission diesen, beim Erlass der genannten Entscheidung erloschenen Bestimmungen daher keine Befugnis zur Feststellung einer Zuwiderhandlung gegen Art. 65 § 1 KS und zur Verhängung von Geldbußen gegen die Unternehmen, die sich an dieser Zuwiderhandlung beteiligt haben sollen, mehr entnehmen konnte, musste die Kommission in Durchführung des Urteils SP u. a./Kommission, oben in Rn. 22 angeführt, das Verfahren genau an dem Punkt wieder aufnehmen, an dem die Rechtswidrigkeit eingetreten war, nämlich zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung von 2002. Die Kommission war daher nicht verpflichtet, eine neue Mitteilung der Beschwerdepunkte an die Klägerin zu richten.

281    Der erste Teil des achten Klagegrundes ist daher zurückzuweisen.

–       Zum zweiten Teil: Nichtübermittlung der Unterlagen, die sich auf die Zusammenarbeit von Ferriere Nord beziehen

282    Im Rahmen des zweiten Teils des vorliegenden Klagegrundes macht die Klägerin geltend, ihre Verteidigungsrechte seien verletzt worden, weil die Kommission es ihr nicht ermöglicht habe, von den Unterlagen Kenntnis zu nehmen, die ihr von Ferriere Nord im Rahmen ihrer Zusammenarbeit nach der Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996 vorgelegt worden seien.

283    Nach dem 636. Erwägungsgrund der ersten Entscheidung hat „Ferriere Nord … der Kommission sachdienliche Hinweise geliefert, die es dieser ermöglicht haben, die Funktionsweise des Kartells besser zu verstehen“. Im 637. Erwägungsgrund dieser Entscheidung hat die Kommission hinzugefügt, dass „Ferriere Nord … die einzige gewesen [sei], die [ihr] … Informationen übermittelt [habe], die es ihr ermöglicht [hätten], die Funktionsweise des Kartells besser zu verstehen“. In Fn. 685 der ersten Entscheidung hat die Kommission ausgeführt, dass „Ferriere Nord nähere Angaben zu den an ihrem Sitz aufgefundenen Dokumenten gemacht [habe]“ und ihr spontan die im 251. Erwägungsgrund dieser Entscheidung genannte Tabelle übermittelt habe, die sie unter Angabe der Namen der Unternehmen, die in dem in ihrem Besitz befindlichen Dokument kodiert seien, vervollständigt habe. Daher habe der Beitrag von Ferriere Nord, so die Kommission, es ihr ermöglicht, einen Zusammenhang mit dem im 247. Erwägungsgrund der ersten Entscheidung erwähnten Dokument „Arbeitshypothese“ herzustellen, und bestätigt, dass der Code und der Leseschlüssel identisch seien. Darüber hinaus habe die teilweise Stattgabe der Anträge zweier Unternehmen, die eine Erhöhung ihrer Quoten beantragt hätten, die Gegenstand der Vereinbarung von Ende 1998 gewesen seien, dazu beigetragen, nachzuweisen, dass die Arbeitshypothese abgeändert und die Vereinbarung von September bis November 1998 durchgeführt worden sei.

284    Die Klägerin stellt fest, dass Ferriere Nord mit den Kommissionsdienststellen zusammengearbeitet und die Schriftsätze vom 14. Februar und vom 13. Juli 2001 sowie eine Berichtigung vom 30. Juli 2001 vorgelegt habe (114. Erwägungsgrund der ersten Entscheidung), die es der Kommission ermöglicht hätten, die Funktionsweise des Kartells besser zu verstehen. Ferriere Nord habe daher eine Ermäßigung des Betrags ihrer Geldbuße um 20 % erhalten. Die Kommission habe jedoch weder die anderen am Kartell beteiligten Unternehmen bis zur Mitteilung die Beschwerdepunkte darauf hingewiesen, dass sie die Zusammenarbeit von Ferriere Nord als nützlich ansehe, um die Funktionsweise des Kartells besser zu verstehen (Rn. 152 der Mitteilung der Beschwerdepunkte), noch den genannten Unternehmen diese Schriftsätze vor dem Erlass der ersten Entscheidung zugänglich gemacht, wodurch sie deren Verteidigungsrechte verletzt habe. Die Klägerin macht geltend, es erhebe sich, da Ferriere Nord offenbar lediglich Tatsachen für den Zeitraum nach 1997 einräume, die Frage, inwiefern die Kommission ohne eine für das Verständnis der Funktionsweise des Kartells entscheidende Zusammenarbeit an Beschwerdepunkten für einen Zeitraum vor 1997 festhalten könne. So habe Ferriere Nord eine – in der ersten Entscheidung nicht mehr aufgeführte – Vereinbarung zwischen Herstellern über Mindestpreise und Produktionsverringerungen angeführt, an der auch die Klägerin beteiligt sei (98. Erwägungsgrund a. E. der Entscheidung von 2002). Daher beantragt die Klägerin, nach den Art. 64 und 65 der Verfahrensordnung die Vorlage der genannten Schriftsätze durch die Kommission und die Anhörung des gesetzlichen Vertreters von Ferriere Nord anzuordnen, um diesen darüber zu befragen, ob die Klägerin zu den Unternehmen gehört habe, die sich über Mindestpreise und Produktionsbeschränkungen verständigt hätten.

285    Die Mitteilung der Beschwerdepunkte einerseits und die Akteneinsicht andererseits ermöglichen es den von einer Untersuchung betroffenen Unternehmen, von den Beweismitteln, über die die Kommission verfügt, Kenntnis zu nehmen und ihre Verteidigungsrechte wirksam auszuüben (Urteile des Gerichtshofs Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, oben in Rn. 220 angeführt, Rn. 315 und 316, Aalborg Portland u. a./Kommission, oben in Rn. 201 angeführt, Rn. 66 und 67, sowie vom 10. Mai 2007, SGL Carbon/Kommission, C‑328/05 P, Slg. 2007, I‑3921, Rn. 55).

286    Als Ausfluss des Grundsatzes der Wahrung der Verteidigungsrechte bedeutet das Recht auf Akteneinsicht, dass die Kommission dem betroffenen Unternehmen die Möglichkeit geben muss, alle Schriftstücke in der Ermittlungsakte zu prüfen, die möglicherweise für seine Verteidigung erheblich sind. Zu ihnen gehören sowohl belastende als auch entlastende Schriftstücke mit Ausnahme von Geschäftsgeheimnissen anderer Unternehmen, internen Schriftstücken der Kommission und anderen vertraulichen Informationen (Urteil Aalborg Portland u. a./Kommission, oben in Rn. 201 angeführt, Rn. 68).

287    Die unterbliebene Übermittlung eines belastenden Schriftstücks stellt nur dann eine Verletzung der Verteidigungsrechte dar, wenn das betreffende Unternehmen dartut, dass sich die Kommission zur Untermauerung ihres Vorwurfs, dass eine Zuwiderhandlung vorliege, auf dieses Schriftstück gestützt hat und dass dieser Vorwurf nur durch Heranziehung des fraglichen Schriftstücks belegt werden kann. Gibt es andere Belege, von denen die Kartellteilnehmer im Verwaltungsverfahren Kenntnis hatten und die speziell die Schlussfolgerungen der Kommission stützen, so würde der Wegfall des nicht übermittelten Belegs als Beweismittel die Begründetheit der in der angefochtenen Entscheidung erhobenen Vorwürfe nicht beeinträchtigen. Das betroffene Unternehmen muss daher dartun, dass das Ergebnis, zu dem die Kommission in ihrer Entscheidung gekommen ist, anders ausgefallen wäre, wenn ein nicht übermitteltes Schriftstück, auf das die Kommission ihre Vorwürfe gegen dieses Unternehmen gestützt hat, als belastendes Beweismittel ausgeschlossen werden müsste (Urteil Aalborg Portland u. a./Kommission, oben in Rn. 201 angeführt, Rn. 71 bis 73).

288    Wurde dagegen ein entlastendes Schriftstück nicht übermittelt, so muss das betroffene Unternehmen nur nachweisen, dass das Unterbleiben seiner Offenlegung den Verfahrensablauf und den Inhalt der Entscheidung der Kommission zu Ungunsten dieses Unternehmens beeinflussen konnte. Es genügt, dass das Unternehmen dartut, dass es die fraglichen entlastenden Schriftstücke zu seiner Verteidigung hätte einsetzen können, und zwar in dem Sinne, dass das Unternehmen, wenn es sich im Verwaltungsverfahren auf diese Schriftstücke hätte berufen können, Gesichtspunkte hätte geltend machen können, die nicht mit den in diesem Stadium von der Kommission gezogenen Schlüssen übereinstimmten und daher, in welcher Weise auch immer, die von der Kommission in ihrer etwaigen Entscheidung vorgenommenen Beurteilungen zumindest in Bezug auf Schwere und Dauer des dem Unternehmen zur Last gelegten Verhaltens und damit die Höhe der Geldbuße hätten beeinflussen können (Urteil Aalborg Portland u. a./Kommission, oben in Rn. 201 angeführt, Rn. 74 und 75).

289    Vorab ist hervorzuheben, dass die Kommission in Rn. 52 der Mitteilung der Beschwerdepunkte die Schriftsätze, die ihr von Ferriere Nord übermittelt worden waren, und die entsprechenden Seitenzahlen ihrer Akte eindeutig bezeichnet hat.

290    Erstens ist das Argument der Klägerin zurückzuweisen, das aus der Tatsache hergeleitet wird, dass die Kommission die anderen am Kartell beteiligten Unternehmen bis zur Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht darauf hingewiesen haben soll, dass sie die Zusammenarbeit von Ferriere Nord als nützlich ansehe. Aus Abschnitt E Abs. 2 der Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996 geht nämlich hervor, dass die Kommission eine solche Nützlichkeit erst zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung beurteilt.

291    Zweitens kann die Klägerin nicht geltend machen, die Kommission habe dadurch ihre Verteidigungsrechte verletzt, dass sie die oben in Rn. 284 genannten Schriftsätze nicht zugänglich gemacht habe. Dem Vorbringen der Klägerin, wonach die Kommission ohne eine für das Verständnis der Funktionsweise des Kartells entscheidende Zusammenarbeit nicht an Beschwerdepunkten für einen Zeitraum vor 1997 festhalten könne, kann nämlich deshalb nicht gefolgt werden, weil der Beitrag von Ferriere Nord, worauf oben in Rn. 283 hingewiesen worden ist, es der Kommission lediglich ermöglicht hat, einen Zusammenhang mit dem Dokument „Arbeitshypothese“ herzustellen, das im 247. Erwägungsgrund der ersten Entscheidung, der sich auf die Vereinbarung von September bis November 1998 bezieht, erwähnt wird. Aus der Gesamtheit der u. a. in den Erwägungsgründen 419 bis 459 der ersten Entscheidung angeführten Gesichtspunkte geht darüber hinaus hervor, dass sich die Kommission zum Nachweis der Zuwiderhandlung während des Zeitraums vor 1997 nicht nur auf den Antrag auf Zusammenarbeit von Ferriere Nord gestützt hat.

292    Jedenfalls ist zum einen hervorzuheben, dass Ferriere Nord der Kommission mit dem Schriftsatz vom 14. Februar 2001 Informationen und Unterlagen, die sich auf das Prüfungsprotokoll von Oktober 2000 beziehen, sowie die Kopie einer ordnungsgemäß ausgefüllten Tabelle mit den – in dem der Kommission zur Verfügung stehenden Dokument kodierten – Namen der betreffenden Unternehmen übermittelt hat, die ihr bei der Überprüfung in die Hände gefallen war. Dieses Dokument ist Teil der Akte der Kommission und war zugänglich.

293    Zum anderen ist in Bezug auf den Schriftsatz vom 13. Juli 2001 festzustellen, dass es sich dabei um das vertrauliche Dokument handelt, mit dem Ferriere Nord förmlich die Anwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996 beantragt hat. Die Existenz dieses Schriftsatzes (und der Berichtigung vom 30. Juli 2001) war der Klägerin bekannt, da der genannte Schriftsatz in Rn. 52 der Mitteilung der Beschwerdepunkte erwähnt und sein Inhalt ebenso wie der Inhalt der Berichtigung vom 30. Juli 2001 in einem zu den Akten gegebenen – ebenfalls zugänglichen – Dokument kurz beschrieben worden war.

294    In der mündlichen Verhandlung zu diesem Punkt befragt, hat die Klägerin dem Gericht im Übrigen bestätigt, dass sie weder im Verwaltungsverfahren Zugang zu den der Kommission von Ferriere Nord im Rahmen von deren Zusammenarbeit nach der Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996 vorgelegten Dokumenten in der Ermittlungsakte beantragt habe noch sich über den von der Kommission geltend gemachten vertraulichen Charakter des Schriftsatzes vom 13. Juli 2001 und seiner Berichtigung beschwert habe. Ihre Rüge kann daher nicht durchgreifen.

295    In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen braucht weder die Vorlage der genannten Schriftsätze noch die Anhörung des gesetzlichen Vertreters von Ferriere Nord nach den Art. 64 und 65 der Verfahrensordnung angeordnet zu werden, wie die Klägerin beantragt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 22. November 2007, Sniace/Kommission, C‑260/05 P, Slg. 2007, I‑10005, Rn. 77 bis 79 und die dort angeführte Rechtsprechung).

296    Drittens ist das im Wege eines Verweises auf den ersten Klagegrund angeführte Vorbringen der Klägerin, wonach auch das Fehlen der Tabellen, die im Anhang der ersten Entscheidung hätten enthalten sein müssen, eine Verletzung ihrer Verteidigungsrechte dargestellt habe, nach der oben in Rn. 65 angeführten Rechtsprechung zurückzuweisen.

297    Nach alledem sind der vorliegende Teil sowie der achte Klagegrund und damit der Antrag auf Feststellung der Inexistenz oder auf Nichtigerklärung der ersten Entscheidung in vollem Umfang zurückzuweisen.

 Zum Antrag auf Nichtigerklärung der ersten Entscheidung in Bezug auf die Geldbuße

298    Die Klägerin macht geltend, Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 erlaube es nicht, Unternehmen, die keinen Umsatz hätten, was bei ihr der Fall sei, da sie sich in Liquidation befinde und während des Jahres vor dem Erlass der ersten Entscheidung weder Umsatz erzielt noch eine Tätigkeit ausgeübt habe, mit einer Sanktion zu belegen. Darüber hinaus sei es „erstaunlich“, dass auf ein in Liquidation befindliches und nicht tätiges Unternehmen eine Erhöhung angewandt werde, um eine abschreckende Wirkung der Geldbuße sicherzustellen. Die Kommission habe die Nichteinhaltung der in dieser Vorschrift genannten Verpflichtung in keiner Weise begründet, da sie im 632. Erwägungsgrund der ersten Entscheidung lediglich auf den Gesamtumsatz der Gesellschaften, aus denen das einheitliche Unternehmen bestehe, Bezug genommen habe, um das in Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 verankerte Verbot auf dem künstlichen Weg der gesamtschuldnerischen Haftung zu umgehen. Selbst wenn unterstellt werde, dass die Klägerin in der Vergangenheit der Lucchini-Gruppe habe zugeordnet werden können, sei dies seit 2005 nicht mehr der Fall, da die Lucchini-Gruppe nunmehr zur Severstal-Gruppe gehöre. Darüber hinaus gebe es Präzedenzfälle, in denen die Kommission aus Zweckmäßigkeitsgründen beschlossen habe, in Liquidation befindliche Unternehmen nicht mit einer Strafe zu belegen.

299    Im Hinblick auf die oben in Rn. 78 angeführte ständige Rechtsprechung ist erstens die Rüge der Klägerin zu prüfen, die aus einer Verletzung der Begründungspflicht hergeleitet wird.

300    Im 632. Erwägungsgrund der ersten Entscheidung hat die Kommission ausgeführt, dass, „[w]as insbesondere die in Liquidation befindliche SP und [die] in Liquidation befindliche Acciaierie e Ferriere Leali angeh[e], … zu beachten [sei], dass die Tatsache, dass die eine [zum damaligen Zeitpunkt] nicht tätig [gewesen sei] und sich die andere in Liquidation befunden ha[be], [sie] nicht daran hinder[e], … diesen Unternehmen Geldbußen aufzuerlegen, da sie mit Lucchini bzw. Leali gesamtschuldnerisch hafte[te]n“. Die Kommission hat insoweit darauf hingewiesen, dass, „da diese Gesellschaften ein einziges und einheitliches Unternehmen darstellten, bei Anwendung der in Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 vorgeschriebenen Obergrenze nach ständiger Rechtsprechung der Gesamtumsatz der Gesellschaften zu berücksichtigen [sei], aus denen dieses einheitliche Unternehmen besteh[e]“.

301    In den Erwägungsgründen 538 bis 544 der ersten Entscheidung hat die Kommission darüber hinaus erläutert, weshalb die Klägerin während des Zeitraums der Zuwiderhandlung zu demselben Unternehmen gehörte wie Lucchini. Sie hat sich in diesem Zusammenhang u. a. erstens auf die Tatsache, dass während des gesamten Zeitraums der Zuwiderhandlung sowohl das Aktienkapitel von Lucchini als auch das der zweiten Siderpotenza (heute SP) von der Familie Lucchini kontrolliert wurden, zweitens auf bestehende Querbeziehungen von Personen, die innerhalb von Lucchini, der ersten Siderpotenza und der zweiten Siderpotenza Schlüsselfunktionen innehatten, drittens auf das Vorliegen eines Geschäftsbesorgungsvertrags zwischen Lucchini und der zweiten Siderpotenza im Jahr 1998 und viertens auf mehrere interne Dokumente dieser Gesellschaften aus der Zeit der Zuwiderhandlung gestützt.

302    Was die nach dem Ende des Zeitraums der Zuwiderhandlung eingetretenen Änderungen der Beteiligungsverhältnisse an Lucchini angeht, hat die Kommission im 95. Erwägungsgrund der ersten Entscheidung zunächst ausgeführt, dass „[a]m 20. April 2005 … die Severstal-Gruppe die Kontrolle über [Lucchini] erlangt [habe]“ und „[a]m 23. Mai 2007 … die Severstal-Gruppe 79,82 % der Anteile an der Lucchini SpA gegenüber 20,18 % für die Familie Lucchini [gehalten habe]“. Sodann hat sie in Fn. 586 der ersten Entscheidung zu deren 540. Erwägungsgrund ausgeführt, „[d]ie Tatsache, dass die Severstal-Gruppe im April 2005 Mehrheitsaktionärin der Lucchini SpA geworden [sei], änder[e] deshalb nichts an [der] Schlussfolgerung, [wonach die Lucchini SpA und SP ein einziges Unternehmen darstellten], weil die Lucchini SpA zum Zeitpunkt des Erlasses der [ersten] Entscheidung als juristische Person noch existent [gewesen sei]“. Schließlich hat die Kommission im 631. Erwägungsgrund der ersten Entscheidung, der sich auf den nach Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 festgesetzten Geldbußenhöchstbetrag bezieht, ausgeführt, dass der in diesem Stadium der Berechnung ermittelte Betrag von 14,35 Mio. Euro die Obergrenze von 10 % des vom fraglichen Unternehmen für die unter den EGKS-Vertrag fallenden Erzeugnisse im Jahr 2007 im Hoheitsgebiet der Union erzielten Umsatzes nicht überschreite (wobei die Kommission die Daten von 2007 verwendet hat, da einige Unternehmen ihr die Daten für 2008 zum Zeitpunkt des Erlasses der ersten Entscheidung nicht liefern konnten).

303    Daraus ergibt sich, dass die erste Entscheidung in Bezug auf die Anwendung der in Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 genannten Obergrenze und die entsprechende Berücksichtigung des Gesamtumsatzes des einheitlichen Unternehmens, das die Klägerin und Lucchini für die Zwecke der Berechnung des Geldbußenhöchstbetrags darstellen, rechtlich hinreichend begründet ist.

304    Zweitens macht die Klägerin geltend, sie sei nicht mehr Teil der Lucchini-Gruppe, da diese nunmehr zur Severstal-Gruppe gehöre; eine gesamtschuldnerische Haftung könne, sofern die Voraussetzungen erfüllt seien, nur angenommen werden, wenn die Unternehmen auch zum Zeitpunkt der Verhängung der Sanktion zu derselben Gruppe gehörten. Zum einen verfüge Lucchini nur über eine Minderheits- und nicht über eine Kontrollbeteiligung an ihrem Gesellschaftskapital. Zum anderen gehöre Lucchini seit April 2005 zur Severstal-Gruppe. Daher „[seien] die beiden Unternehmen seit 2005 getrennt und gehör[t]en nicht mehr zu derselben Gruppe“. Zur Stützung ihres Klagegrundes bezieht sich die Klägerin auf eine gemeinsame Pressemitteilung der Lucchini- und der Severstal-Gruppe vom 20. April 2005, in der der – von der Kommission mit Entscheidung vom 12. April 2005 genehmigte – Erwerb von 62 % des Kapitals von Lucchini durch Severstal bekannt gegeben wird. Nach der genannten Mitteilung hielt die Familie Lucchini zu diesem Zeitpunkt noch 29 % des Kapitals von Lucchini, während die verbleibenden 9 % in den Händen anderer Aktionäre waren. Wie es in der Mitteilung weiter heißt, ist Giuseppe Lucchini zum Vorsitzenden des Verwaltungsrats von Lucchini ernannt worden.

305    Es ist davon auszugehen, dass die Klägerin mit dieser Rüge, die den in Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 vorgesehenen Geldbußenhöchstbetrag betrifft, lediglich die Feststellungen der Kommission in Frage stellen will, wonach sie bis zum Erlass der ersten Entscheidung weiterhin zu derselben wirtschaftlichen Einheit wie Lucchini gehört habe.

306    Nach Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 darf die Geldbuße „für jedes an der Zuwiderhandlung beteiligte Unternehmen … 10 % seines … im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes nicht übersteigen“.

307    Die Obergrenze soll somit die Unternehmen u. a. vor einer übermäßigen Geldbuße schützen, die ihre wirtschaftliche Existenz vernichten könnte. Daraus ergibt sich, dass sie sich nicht auf den Zeitraum der geahndeten Zuwiderhandlungen bezieht, der bei Festsetzung der Geldbuße mehrere Jahre zurückliegen kann, sondern auf einen näher an dieser Festsetzung liegenden Zeitraum (vgl. in diesem Sinne Urteil Tokai Carbon u. a./Kommission, oben in Rn. 197 angeführt, Rn. 389).

308    Folglich kann das mit der Einführung der Obergrenze von 10 % verfolgte Ziel nur dann erreicht werden, wenn diese Obergrenze zunächst auf jeden einzelnen Adressaten der Bußgeldentscheidung angewandt wird. Erst wenn sich sodann herausstellt, dass mehrere Adressaten das „Unternehmen“ im Sinne der für die geahndete Zuwiderhandlung verantwortlichen wirtschaftlichen Einheit darstellen und dies auch noch zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Entscheidung gilt, kann die Obergrenze anhand des Gesamtumsatzes dieses Unternehmens, d. h. aller seiner Bestandteile, berechnet werden. Wurde diese wirtschaftliche Einheit dagegen in der Zwischenzeit aufgelöst, so hat jeder Adressat der Entscheidung Anspruch auf individuelle Anwendung der fraglichen Obergrenze (Urteil Tokai Carbon u. a./Kommission, oben in Rn. 197 angeführt, Rn. 390; vgl. in diesem Sinne auch Urteil des Gerichts vom 16. November 2011, Groupe Gascogne/Kommission, T‑72/06, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 115).

309    Daher ist zu prüfen, ob die von der Kommission in den Erwägungsgründen 538 bis 544 der ersten Entscheidung festgestellte wirtschaftliche Einheit, wie die Klägerin geltend macht, zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Entscheidung aufgelöst worden war.

310    Insoweit ist erstens festzustellen, dass die Kommission in der ersten Entscheidung auf der Grundlage der Antworten auf die Auskunftsersuchen, die sie am 24. Juli 2008 an die Klägerin und an Lucchini gerichtet hatte, zum einen ausgeführt hat, dass die Klägerin zu 83,333 % von natürlichen oder juristischen Personen gehalten werde, die zur Familie Lucchini gehörten, während die verbleibenden 16,667 % Lucchini gehörten (99. Erwägungsgrund der ersten Entscheidung), und zum anderen, dass die Familie Lucchini am 23. Mai 2007 nicht mehr als 20,18 % der Aktien an Lucchini gehalten habe, da die verbleibenden 79,82 % von der Severstal-Gruppe erworben worden seien, die die Kontrolle über die Gesellschaft übernommen habe (95. Erwägungsgrund und Fn. 586 der ersten Entscheidung).

311    Das Bestehen einer wirtschaftlichen Einheit konnte sich zum Zeitpunkt des Erlasses der ersten Entscheidung folglich nicht aus den Beteiligungen von Lucchini bzw. der Mitglieder der Familie Lucchini ergeben. So verfügte die Familie Lucchini beim Erlass der ersten Entscheidung zwar noch über eine Kontrollbeteiligung am Kapital der Klägerin; sie verfügte jedoch nicht mehr über eine solche Beteiligung am Kapital von Lucchini, über die Severstal nach dem Ende des Zuwiderhandlungszeitraums, aber vor Erlass der ersten Entscheidung, die Kontrolle erlangt hatte.

312    Insoweit ist das Vorbringen der Kommission zurückzuweisen, wonach die Klägerin ihr in Beantwortung des oben in Rn. 310 genannten Auskunftsersuchens mit Schreiben vom 17. Dezember 2008 mitgeteilt habe, es habe keine bedeutsame Änderung innerhalb ihrer eigenen Beteiligungsverhältnisse gegeben, was bedeute, dass SP nach wie vor unmittelbar oder mittelbar von der Familie Lucchini gehalten werde. Dieses Vorbringen ist nämlich irrelevant, da sich, wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung hervorgehoben hat, nicht ihre Beteiligungsverhältnisse geändert haben, sondern die von Lucchini.

313    Zweitens konnte sich das Bestehen einer wirtschaftlichen Einheit zum Zeitpunkt des Erlasses der ersten Entscheidung auch nicht aus dem Umstand ergeben, dass Lucchini und SP gemeinsames Personal hatten, das im 538. Erwägungsgrund der ersten Entscheidung erwähnt wird, da dieses Personal nur den Zeitraum zwischen dem 30. November 1998 und Ende 2002 betrifft.

314    In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission, die sich dabei auf die von der Klägerin vorgelegte Pressemitteilung vom 20. April 2005 stützt, ausgeführt, trotz der Minderheitsbeteiligung der Mitglieder der Familie Lucchini an Lucchini von 20,18 % hätten diese in den Führungsgremien der Gesellschaft weiterhin eine derart wichtige Rolle gespielt, dass sie daraus schließen könne, dass die Familie Lucchini auch nach 2005 – bis zum Tag des Erlasses der ersten Entscheidung – weiterhin einen bestimmenden Einfluss auf Lucchini ausgeübt habe. So hat die Kommission zum einen festgestellt, dass die Familie Lucchini 2005 drei Mitglieder des Verwaltungsrats von Lucchini ernannt habe, und zum anderen, dass Giuseppe Lucchini Anteilseigner von SP sei und nach dem Erwerb von Lucchini durch Severstal im Jahr 2005 Vorsitzender des Verwaltungsrats von Lucchini geworden sei.

315    Dieses Vorbringen kann keinen Erfolg haben.

316    Zunächst stützt die Kommission ihr Vorbringen allein auf die Pressemitteilung vom 20. April 2005, die sich auf den Erwerb von 62 % des Kapitals von Lucchini durch Severstal im Jahr 2005 bezieht und in der es heißt, dass die Familie Lucchini zu diesem Zeitpunkt noch 29 % des Kapitals der erstgenannten Gesellschaft halte. Aus dem 95. Erwägungsgrund der ersten Entscheidung geht jedoch hervor, dass die Mitglieder der Familie Lucchini am Tag des Erlasses dieser Entscheidung nicht mehr als 20,18 % der Aktien an Lucchini hielten. Die Kommission bringt insoweit nichts vor, was die Annahme zuließe, dass die Mitglieder der Familie Lucchini trotz ihrer reduzierten Beteiligung am Kapital von Lucchini nach wie vor durch die gleiche Anzahl von Verwaltungsratsmitgliedern vertreten worden wären.

317    Selbst wenn unterstellt wird, dass die Mitglieder der Familie Lucchini nach der Verringerung ihrer Beteiligungen an Lucchini nach wie vor durch die gleiche Anzahl von Verwaltungsräten im Verwaltungsrat von Lucchini vertreten worden sind, erläutert die Kommission sodann nicht, weshalb die Mitglieder der Familie Lucchini allein aufgrund ihrer Vertretung durch vier Mitglieder (den Vorsitzenden und drei Verwaltungsratsmitglieder) von neun zum Zeitpunkt des Erlasses der ersten Entscheidung weiterhin einen bestimmenden Einfluss auf die genannte Gesellschaft ausgeübt haben sollen.

318    Was schließlich die – ebenfalls auf die von der Klägerin vorgelegte Pressemitteilung vom 20. April 2005 gestützte – Behauptung der Kommission angeht, der Vizepräsident von Severstal habe erklärt, dass „die im Verlauf der Aktionärsversammlung gefassten Beschlüsse den Beginn einer strategischen und dauerhaften Partnerschaft zwischen der Severstal-Gruppe, der Familie Lucchini und allen Anteilseignern der italienischen Gesellschaft darstellen sollen“, ist davon auszugehen, dass eine solche Behauptung nicht zum Nachweis dafür genügt, dass die Familie Lucchini zum Zeitpunkt des Erlasses der ersten Entscheidung einen bestimmenden Einfluss auf Lucchini ausgeübt hat.

319    Drittens konnte sich die Kommission zum Zeitpunkt des Erlasses der ersten Entscheidung nicht mehr auf das Vorliegen eines Geschäftsbesorgungsvertrags zwischen Lucchini und der Klägerin stützen, da sie in der mündlichen Verhandlung selbst ausgeführt hat, die Klägerin habe die Produktion von Bewehrungsrundstahl seit 2002 eingestellt und ihre Niederlassung in Potenza auf Ferriere Nord übertragen, so dass es sich nicht mehr als erforderlich erwiesen habe, den genannten Geschäftsbesorgungsvertrag aufrechtzuerhalten.

320    Viertens ist in Bezug auf die anderen im 538. Erwägungsgrund der ersten Entscheidung erwähnten internen Dokumente davon auszugehen, dass sie alle aus der Zeit der Zuwiderhandlung stammen und nicht den Nachweis darüber ermöglichen, dass zum Zeitpunkt des Erlasses der ersten Entscheidung eine wirtschaftliche Einheit zwischen Lucchini und der Klägerin bestanden hat.

321    Fünftens hat die Kommission in der mündlichen Verhandlung behauptet, dass der Gesellschaftssitz der Klägerin dem Verwaltungssitz von Lucchini entspreche. Auch ein solcher Umstand kann jedoch für sich genommen nicht die Annahme stützen, dass zum Zeitpunkt des Erlasses der ersten Entscheidung eine wirtschaftliche Einheit zwischen Lucchini und der Klägerin bestanden hat.

322    Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Kommission trotz der in ihrem Besitz befindlichen und in der ersten Entscheidung erwähnten Auskünfte, die auf signifikante Änderungen der Beteiligungsverhältnisse an Lucchini hindeuten, in den Erwägungsgründen 538 bis 543 dieser Entscheidung nicht nachgewiesen hat, dass eine wirtschaftliche Einheit zwischen Lucchini und der Klägerin zum Zeitpunkt des Erlasses der ersten Entscheidung noch bestand.

323    Daher ist die erste Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit durch sie die in Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 vorgesehene Geldbußenobergrenze nicht individuell auf die Klägerin angewandt worden ist.

324    Da aus den Akten hervorgeht, dass die Klägerin 2007 keinen Umsatz erzielt hat, konnte insoweit keine Geldbuße gegen sie verhängt werden.

325    Nach alledem ist dem vorliegenden Klagegrund stattzugeben und Art. 2 der ersten Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit die Kommission darin eine Geldbuße gegen die Klägerin verhängt und deren gesamtschuldnerische Haftung für die auch gegen Lucchini verhängte Geldbuße in Höhe von 14,35 Mio. Euro feststellt.

326    Daraus folgt, dass weder die übrigen mit dem vorliegenden Klagegrund vorgebrachten Rügen noch der neunte und der zehnte Klagegrund geprüft zu werden brauchen (vgl. Urteil des Gerichts vom 29. Juni 2012, GDF Suez/Kommission, T‑370/09, Rn. 272 und die dort angeführte Rechtsprechung).

2.     Rechtssache T‑55/10

327    Die Klage in der Rechtssache T‑55/10 hat einen Antrag auf Nichtigerklärung der Änderungsentscheidung zum Gegenstand.

328    Zur Stützung ihrer Klage in der Rechtssache T‑55/10 hat die Klägerin in ihren Schriftsätzen drei Klagegründe angeführt. Mit dem ersten wird geltend gemacht, die nachträgliche Heilung eines mit schweren Mängeln behafteten Rechtsakts sei rechtswidrig. Der zweite bezieht sich auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung. Mit dem dritten schließlich wird das Fehlen einer geeigneten Rechtsgrundlage für die Änderungsentscheidung gerügt.

329    In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin den ersten Klagegrund in der Rechtssache T‑55/10 zurückgenommen.

330    Vorab ist über die Zulässigkeit der Klage in der Rechtssache T‑55/10 zu entscheiden.

331    Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Nichtigkeitsklage einer natürlichen oder juristischen Person nur zulässig, wenn der Kläger ein Interesse an der Nichtigerklärung der angefochtenen Handlung hat. Ein solches Interesse besteht nur, wenn die Nichtigerklärung der Handlung als solche Rechtswirkungen haben kann (Urteil des Gerichtshofs vom 24. Juni 1986, AKZO Chemie und AKZO Chemie UK/Kommission, 53/85, Slg. 1986, 1965, Rn. 21; vgl. auch Urteile des Gerichts vom 14. September 1995, Antillean Rice Mills u. a./Kommission, T‑480/93 und T‑483/93, Slg. 1995, II‑2305, Rn. 59 und 60 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 20. Juni 2001, Euroalliages/Kommission, T‑188/99, Slg. 2001, II‑1757, Rn. 26) oder – nach einer anderen Formel – die Klage der Partei, die sie eingelegt hat, im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann (Urteile des Gerichtshofs vom 13. Juli 2000, Parlament/Richard, C‑174/99 P, Slg. 2000, I‑6189, Rn. 33, und vom 25. Juli 2002, Unión de Pequeños Agricultores/Rat, C‑50/00 P, Slg. 2002, I‑6677, Rn. 21; Urteil des Gerichts vom 28. September 2004, MCI/Kommission, T‑310/00, Slg. 2004, II‑3253, Rn. 44).

332    Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Kommission mit der Änderungsentscheidung der ersten Entscheidung mehrere in deren Anhang nicht enthaltene Tabellen hinzugefügt und die nummerierten Verweise auf diese Tabellen in mehreren ihrer Fußnoten berichtigt hat.

333    Allerdings beschränkt sich die Änderungsentscheidung, wie oben in den Rn. 47 und 48 dargelegt worden ist und sich aus der Prüfung des ersten Klagegrundes in der Rechtssache T‑472/09 ergibt (vgl. oben, Rn. 63 bis 108), darauf, der ersten Entscheidung mehrere in deren Anhang nicht enthaltene Tabellen hinzuzufügen und die nummerierten Verweise auf diese Tabellen in mehreren ihrer Fußnoten zu berichtigen, ohne dass diese Änderung der Begründung der ersten Entscheidung deren verfügenden Teil inhaltlich ändert. Daraus folgt, dass die Klägerin aus der bloßen Nichtigerklärung der Änderungsentscheidung keinen Vorteil ziehen kann. Im Übrigen ist, auch wenn die Klägerin im Rahmen der Klage in der Rechtssache T‑55/10 eine Entscheidung des Gerichts begehrt, die in Wirklichkeit die erste Entscheidung betrifft, festzustellen, dass sich dieser Antrag im Wesentlichen mit den in der Klageschrift in der Rechtssache T‑472/09 gestellten Anträgen deckt.

334    Daher ist die Klage in der Rechtssache T‑55/10 unzulässig und somit in vollem Umfang zurückzuweisen.

 Kosten

335    Nach Art. 87 § 3 der Verfahrensordnung kann das Gericht die Kosten teilen oder beschließen, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt oder wenn ein außergewöhnlicher Grund gegeben ist.

336    Da der Klage in der Rechtssache T‑472/09 nur teilweise stattgegeben worden ist, wird unter angemessener Würdigung der Umstände des Falls beschlossen, dass die Klägerin die Hälfte ihrer eigenen Kosten trägt. Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten und die Hälfte der Kosten der Klägerin.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Achte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Rechtssachen T‑472/09 und T‑55/10 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

2.      In der Rechtssache T‑472/09, SP/Kommission,

–        wird Art. 2 der Entscheidung K(2009) 7492 endg. der Kommission vom 30. September 2009 betreffend einen Verstoß gegen Art. 65 [KS] (Sache COMP/37.956 – Bewehrungsrundstahl, Neuentscheidung) für nichtig erklärt, soweit darin gegen die SP SpA gesamtschuldnerisch eine Geldbuße in Höhe von 14,35 Mio. Euro verhängt wird;

–        wird die Klage im Übrigen abgewiesen;

–        trägt SP die Hälfte ihrer eigenen Kosten;

–        trägt die Kommission ihre eigenen Kosten und die Hälfte der SP entstandenen Kosten.

3.      In der Rechtssache T‑55/10, SP/Kommission,

–        wird die Klage abgewiesen;

–        trägt SP die Kosten.

Martins Ribeiro

Popescu

Berardis

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 9. Dezember 2014.

Unterschriften

Inhaltsverzeichnis


Rechtlicher Rahmen

1. Bestimmungen des EGKS-Vertrags

2. Bestimmungen des EG-Vertrags

3. Verordnung Nr. 1/2003

4. Mitteilung der Kommission über bestimmte Aspekte der Behandlung von Wettbewerbsfällen nach Auslaufen des EGKS-Vertrags

Gegenstand der Rechtsstreitigkeiten

Vorstellung der Klägerin

Vorgeschichte des Rechtsstreits

Erste Entscheidung

Entwicklungen nach Zustellung der ersten Entscheidung

Änderungsentscheidung

Verfahren und Anträge der Parteien

Rechtliche Würdigung

1. Rechtssache T‑472/09

Zum Antrag auf Feststellung der Inexistenz oder auf Nichtigerklärung der ersten Entscheidung

Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen wesentliche Formvorschriften

Zum zweiten und zum vierten Klagegrund: Unzuständigkeit der Kommission, Rechtsfehler in Bezug auf die Rechtsgrundlage für die Zuwiderhandlung und die Geldbuße, Ermessensmissbrauch und Verfahrensfehler

– Zur Wahl der Rechtsgrundlage für die erste Entscheidung

– Zur Befugnis der Kommission, eine Zuwiderhandlung gegen Art. 65 § 1 KS nach Auslaufen des EGKS-Vertrags auf der Grundlage der Verordnung Nr. 1/2003 festzustellen und zu ahnden

Zum fünften Klagegrund: Verstoß gegen Art. 65 KS, Begründungsmangel und Verfälschung der Tatsachen

Zum sechsten Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung und Begründungsmangel

Zum siebten Klagegrund: fehlerhafte rechtliche Einordnung des Sachverhalts, Unbegründetheit der gegen die Klägerin erhobenen Beschwerdepunkte und Verfälschung der Tatsachen

– Zur Festsetzung des Grundpreises ab Brescia

– Zur Festlegung der Durchmesseraufpreise

– Zu den Verkaufsbedingungen und den Zahlungsfristen

– Zur Beschränkung oder Kontrolle der Produktion oder des Absatzes

– Zu dem Entwurf vom 27. September 1996, den Sitzungen vom 16. Oktober und vom 17. November 1997 sowie der Vereinbarung von April bis Mai 1992

– Zur Nichtteilnahme von SP an den Studien der Beratungsgesellschaft K.

Zum achten Klagegrund: Verletzung der Verteidigungsrechte der Klägerin

– Zum ersten Teil: keine Mitteilung neuer Beschwerdepunkte

– Zum zweiten Teil: Nichtübermittlung der Unterlagen, die sich auf die Zusammenarbeit von Ferriere Nord beziehen

Zum Antrag auf Nichtigerklärung der ersten Entscheidung in Bezug auf die Geldbuße

2. Rechtssache T‑55/10

Kosten


* Verfahrenssprache: Italienisch.