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Klage, eingereicht am 30. November 2009 - SP/Kommission

(Rechtssache T-472/09)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: SP SpA (Brescia, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Belotti)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung C(2009) 7492 final der Kommission vom 30. September 2009 in der Sache COMP. 37.956 - Bewehrungsrundstahl, Neuentscheidung - für nicht existent und/oder nichtig zu erklären.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit Entscheidung vom 17. September 2002 schloss die Kommission ein im Oktober 2000 eingeleitetes Verfahren ab, in dessen Rahmen es bei einigen italienischen Stahlunternehmen zu einer Reihe unangekündigter Überprüfungen gekommen war, und warf ihnen vor, sich in der Zeit vom 6. Dezember 1989 bis Juli 2000 an abgestimmten Maßnahmen im Sinne von Art. 65 EGKS-Vertrag beteiligt zu haben. Diese Entscheidung wurde von allen Unternehmen, an die sie gerichtet war, einschließlich der Klägerin, angefochten.

Dieser Klage wurde stattgegeben, da die Kommission die angefochtene Entscheidung auf Art. 65 KS gestützt hatte, obwohl dieser bei Erlass der Entscheidung nicht mehr galt, nachdem der EGKS-Vertrag fünf Jahre zuvor ausgelaufen war.

Die Klägerin macht geltend, die Kommission habe in der mit der vorliegenden Klage angefochtenen Entscheidung ihren Vorwurf einer Vertragsverletzung wiederholt, dabei allerdings die Rechtsgrundlage der von ihr verhängten Sanktionen geändert. Als verletzte Rechtsvorschrift habe sie jedoch nach wie vor einen Verstoß gegen Art. 65 EGKS-Vertrag geltend gemacht.

Die Klägerin stützt ihre Klage unter anderem auf folgende Gründe:

1.    Die Entscheidung sei unvollständig und verstoße gegen wesentliche Formvorschriften, da sie ohne ihre Anhänge mitgeteilt worden und das Kollegium der Kommission beim Erlass der Entscheidung nicht vollständig gewesen sei.

2.    Die Kommission sei nicht befugt, einen Verstoß gegen Art. 65 EGKS-Vertrag geltend zu machen, nachdem dieser Vertrag ausgelaufen sei.

3.    Es liege ein Verstoß gegen Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 1/20031 vor, und dieser sei fehlerhaft angewandt worden, denn diese Vorschrift sei zum einen vorgesehen, um ausschließlich Verstöße gegen den EG-Vertrag und nicht gegen den EGKS-Vertrag zu ahnden, und zum anderen, um lediglich aktive Unternehmen zu bestrafen, die im vorausgegangenen Geschäftsjahr einen Umsatz erzielt hätten. Die in Liquidation befindliche Klägerin habe nachgewiesen, dass sie im Jahr 2008 keinen Umsatz getätigt habe.

4.    Es lägen ein Ermessensmissbrauch und ein Verfahrensfehler vor, da die Kommission das nach den EGKS-Vorschriften eingeleitete Verfahren nach einem Verfahren des EG-Vertrags fortgesetzt habe, der dies nicht zulasse.

5.    Das Verwaltungsverfahren sei durch Voreingenommenheit und eine fehlende Begründung gekennzeichnet, denn die Kommission habe in den Akten enthaltene Argumente übergangen, aus denen sich ergebe, dass die behauptete Absprache und/oder auf jeden Fall deren Wirksamkeit nicht gegeben sei. Außerdem seien in den Akten enthaltene Angaben übersehen worden, nach denen die Klägerin an der Absprache in verschiedener Hinsicht nachweislich nicht beteiligt gewesen sei.

6.    Es liege insofern ein Verstoß gegen die Verteidigungsrechte vor, als der Entscheidung nicht erneut eine Feststellung der Vorwürfe vorangestellt worden sei.

7.    Es lägen ein Rechtsverstoß und eine fehlerhafte Rechtsanwendung vor, weil der Grundbetrag der Geldbuße, insbesondere im Hinblick auf die Dauer und die abschreckende Wirkung, unangemessen erhöht worden sei.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1).