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Rechtsmittel, eingelegt am 26. Januar 2024 vom Königreich der Niederlande gegen das Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 15. November 2023 in der Rechtssache T-167/21, European Gaming and Betting Association/Kommission

(Rechtssache C-59/24 P)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Königreich der Niederlande (vertreten durch C. S. Schillemans, M. K. Bulterman und A. Hanje als Bevollmächtigte)

Andere Parteien des Verfahrens: European Gaming and Betting Association, Europäische Kommission

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben;

die Sache zur näheren Prüfung an das Gericht zurückzuverweisen;

der European Gaming and Betting Association die Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das Gericht habe das Unionsrecht, insbesondere Art. 1 Buchst. h, Art. 4 Abs. 3 und 4 sowie Art. 24 der Verordnung (EU) 2015/15891 , und seine Begründungspflicht verletzt. Die Rn. 29 bis 53 des angefochtenen Urteils seien rechtsfehlerhaft. Mit der Feststellung, dass die Verfahrensrechte der European Gaming and Betting Association verletzt worden seien, habe das Gericht dem Interesse der European Gaming and Betting Association und/oder der angeblichen staatlichen Beihilfemaßnahme, die die European Gaming and Betting Association mit der Klage angefochten habe, zu Unrecht eine weitere Tragweite beigemessen.

1. Das Gericht habe einen Rechtsfehler bezüglich der Zulässigkeit der Rüge einer angeblichen indirekten staatlichen Beihilfe für die karitativen Vereinigungen begangen.

2. Das Gericht habe gegen seine Begründungspflicht verstoßen, indem es a) nicht erläutert habe, weshalb eine Untersuchung einer indirekten staatlichen Beihilfe für die karitativen Vereinigungen von Belang sein sollte für die angebliche staatliche Beihilfe für die Lizenznehmer, und b) nicht in begründeter Weise auf das von den Niederlanden unterstützte Vorbringen der Kommission zur Verteidigung gegen die Rüge der European Gaming and Betting Association bezüglich dieser indirekten staatlichen Beihilfe eingegangen sei.

3. Das Gericht habe das Urteil vom 2. September 2021, Kommission/Tempus Energy und Tempus Energy Technology, C-57/19 P, EU:C:2021:663, sowie Art. 4 Abs. 3 und 4 in Verbindung mit Art. 24 der Verordnung 2015/1589 falsch angewandt.

4. Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es die European Gaming and Betting Association in Bezug auf die angebliche indirekte staatliche Beihilfe für die karitativen Vereinigungen (implizit) als „Beteiligte“ im Sinne von Art. 1 Buchst. h der Verordnung 2015/1589 angesehen habe.

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1 Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. 2015, L 248, S. 9).