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Rechtsmittel der EnergieVerbund Dresden GmbH gegen das Urteil des Gerichts (Vierte erweiterte Kammer) vom 17. Mai 2023 in der Rechtssache T-317/20, EnergieVerbund Dresden GmbH gegen Europäische Kommission, eingelegt am 21. Juli 2023

(Rechtssache C-468/23 P)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: EnergieVerbund Dresden GmbH (Prozessbevollmächtigte: I. Zenke, Rechtsanwältin, T. Heymann, Rechtsanwalt)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission, Bundesrepublik Deutschland, E.ON SE, RWE AG

Anträge der Rechtsmittelführerin

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 17. Mai 2023, EnergieVerbund Dresden/Kommission (T-317/20), aufzuheben und den Beschluss der Europäischen Kommission vom 26. Februar 2019 zu dem Zusammenschluss „RWE/E.ON Assets“ (Fall M.8871, ABl. 2000, C 111, S. 1) für nichtig zu erklären;

1a. hilfsweise hierzu und jedenfalls, die Rechtssache T-317/20 im Hinblick auf jede erforderliche Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen;

der Kommission die Kosten, inklusive der der Rechtsmittelführerin durch das Verfahren T-317/20 entstandenen Anwalts- und Reisekosten, aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund rügt die Rechtsmittelführerin, das Gericht habe im angefochtenen Urteil das Unionsrecht – namentlich Art. 101 AEUV und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung (EG) 139/20041 – falsch ausgelegt.

Erstens sei das Unionsrecht durch die Nichtanwendung von Art. 101 AEUV wegen einer angeblichen Sperrwirkung von Art. 21 FKVO verletzt worden (Rn. 391 ff. des angefochtenen Urteils).

Zweitens fehle es an einer Berücksichtigung der von der Rechtsmittelführerin vorgelegten Belege für eine Kartellabrede zwischen RWE und E.ON im Sinne des Art. 101 AEUV (Rn. 391 ff. des angefochtenen Urteils).

Drittens wird die Nichtbeachtung des Tatsachenvortrags der Rechtsmittelführerin aus formalen Gründen als Verletzung von Verfahrensrechten angesehen (Rn. 392 f., 405 ff. des angefochtenen Urteils).

Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe fehlerhaft die Fusionskontrollverfahren der Kommission in den Fällen M.8871 und M.8870 sowie das Fusionskontrollverfahren des Bundeskartellamts im Fall B8-28/19 nicht als integrale Teile eines einzigen Zusammenschlusses angesehen, die in einem Fusionsverfahren zu prüfen gewesen wären.

Dabei wird dem Gericht erstens eine Ausklammerung des 16,67%-Einstiegs der RWE bei E.ON im Fall B8-28/19 vorgeworfen (Rn. 64 ff. des angefochtenen Urteils).

Zweitens wird die Auslegung des Begriffs „einziger Zusammenschluss“ nach Art. 3 in Verbindung mit dem 20. Erwägungsgrund der FKVO bemängelt (Rn. 73 ff. des angefochtenen Urteils).

Der dritte Rechtsmittelgrund besagt, das Gericht habe auch Art. 2 FKVO durch eine fehlerhafte Marktbetrachtung im Fall M.8871 verletzt und fehlerhaft angewendet.

Zu Unrecht habe das Gericht erstens das Offenlassen der Marktabgrenzung durch die Kommission gebilligt (Rn. 219 ff. des angefochtenen Urteils).

Zweitens habe das Gericht die ungenügende Prognose der Marktentwicklungen durch die Kommission nicht beanstandet (Rn. 228 ff. des angefochtenen Urteils).

Drittens wendet sich die Rechtsmittelführerin gegen die ihrer Ansicht nach ungenügende Würdigung der wachsenden Marktmacht von RWE (Rn. 259 ff. des angefochtenen Urteils).

Und viertens wird dem Gericht eine mangelhafte Bewertung der Wettbewerbsbeziehung zwischen RWE und E.ON sowie des Wegfalls von E.ON vorgehalten (Rn. 336 ff. des angefochtenen Urteils).

Im vierten Rechtsmittelgrund wird schließlich dem Gericht vorgeworfen, es habe gegen die Grundsätze der Beweislastverteilung verstoßen, indem es im angefochtenen Urteil (Rn. 272, 277 ff., 327, 340, 343 und 381) überzogene Beweisanforderungen an die Rechtsmittelführerin gestellt habe.

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1 Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen („EG-Fusionskontrollverordnung“ – FKVO) (ABl. 2004, L 24, S. 1).