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Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs (Österreich) eingereicht am 24. Jänner 2024 - Verein für Konsumenteninformation gegen Koninklijke Luchtvaart Maatschappij NV

(Rechtssache C-45/24, Verein für Konsumenteninformation)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Oberster Gerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Verein für Konsumenteninformation

Beklagte: Koninklijke Luchtvaart Maatschappij NV

Vorlagefragen

1.    Ist die Verordnung (EG) Nr. 261/20041 und insbesondere ihr Art. 8 Abs. 1 Buchst. a dahin auszulegen, dass der Preis des Flugscheins, der zur Ermittlung des einem Fluggast vom Luftfahrtunternehmen im Fall der Annullierung eines Fluges geschuldeten Erstattungsbetrags heranzuziehen ist, auch die Differenz zwischen dem vom Fluggast gezahlten und dem vom Luftfahrtunternehmen erhaltenen Betrag in Höhe der Provision eines als Vermittler zwischen ihnen tätig gewordenen Unternehmens einschließt, wenn das Luftfahrtunternehmen zwar weiß, dass vom anderen Unternehmen für eine Vermittlung regelmäßig eine Provision (Vermittlungsgebühr) verrechnet wird, es aber deren Höhe im konkreten Fall nicht kennt?

2.    Liegt die Beweislast für das nötige Wissen des Luftfahrtunternehmens beim die Rückzahlung verlangenden Fluggast oder hat das Luftfahrtunternehmen zu beweisen, dass ihm das nötige Wissen von der Provision fehlte?

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1 Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. 2004, L 46, S. 1).