Language of document : ECLI:EU:T:2019:313

URTEIL DES GERICHTS (Zweite Kammer)

8. Mai 2019(*)

„Unionsmarke – Anmeldung der Unionsbildmarke WEIN FÜR PROFIS – Absolute Eintragungshindernisse – Beschreibender Charakter – Fehlende Unterscheidungskraft – Irreführender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, c und g der Verordnung (EU) 2017/1001“

In der Rechtssache T‑57/18

Team Beverage AG mit Sitz in Wildeshausen (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. Spieker, A. Schönfleisch und M. Alber,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch D. Walicka als Bevollmächtigte,

Beklagter,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 6. November 2017 (Sache R 502/2017‑1) über die Anmeldung des Bildzeichens WEIN FÜR PROFIS als Unionsmarke

erlässt


DAS GERICHT (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten M. Prek sowie der Richter E. Buttigieg (Berichterstatter) und B. Berke,

Kanzler: R. Ukelyte, Verwaltungsrätin,

aufgrund der am 29. Januar 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 11. Mai 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

auf die mündliche Verhandlung vom 10. Dezember 2018

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 7. April 2016 meldete die NGV GmbH, bei der es sich um die Rechtsvorgängerin der Team Beverage AG, der Klägerin, handelt, nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EU] 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke [ABl. 2017, L 154, S. 1]) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Unionsmarke an.

2        Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das folgende Bildzeichen, für das die Farben „rot, schwarz, weiß“ beansprucht werden:

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3        Die Marke wurde u. a. für folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 20 bis 22, 30, 32, 33, 35, 39 bis 41 und 43 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

–        Klasse 16: „Folien, Taschen, Beutel und Waren für Verpackungs-, Einpack- und Ablagezwecke aus Papier, Pappe oder Kunststoff, insbesondere Geschenktaschen zur Verpackung von Flaschen, gedruckte dekorative Etiketten für Flaschen, bemalte Flaschenetiketten aus Papier“;

–        Klasse 20: „Möbel- und Möbelteile, insbesondere Dosen, Kästen und Kisten aus Holz oder Kunststoff; Flaschenregale, insbesondere Weinflaschenregale; Regale zur Aufbewahrung von Getränken, insbesondere von Wein; Flaschenkappen, nicht aus Metall; Flaschenverschlüsse aus Glas; Weinkorken; Flaschenkorken“;

–        Klasse 21: „Geräte und Behälter für Haushalt und Küche, insbesondere Kühler für Weinflaschen; Flaschenkühler; Flaschenöffner; Weinflaschenöffner; Korkenzieher; Kapselschneider für Weinflaschen; Vakuumpumpen für Weinflaschen; Dekantierer; Krüge; Gläser; Weinfilter; Flaschenhalter, insbesondere für Weinflaschen; Korkuntersetzer; Untersetzer für Flaschen; Untersetzer für Weinflaschen; Untersetzer aus Edelmetall für Flaschen, insbesondere für Weinflaschen; Weintropfmanschetten, speziell angepasst zur Verwendung um den Weinflaschenhals, um Tropfen zu verhindern; Essig- und Ölständer; Essig- und Ölständer aus Edelmetall; Essig- und Ölkännchen; Ständer für Essig- und Ölflaschen“;

–        Klasse 22: „Stoffgeschenkbeutel für Flaschen, insbesondere für Weinflaschen“;

–        Klasse 30: „Nahrungsmittel pflanzlicher Herkunft sowie Zusätze für die Geschmacksverbesserung von Nahrungsmitteln, nämlich Essig, Soßen, Soßen (Würzmittel), Soßen für Nahrungsmittel, Soßen für Nudeln, Soßen für Pizza, Pesto (Soßen), Essig, aromatisierter Essig, Fruchtmarkessig, Weinessig“;

–        Klasse 32: „Alkoholfreie Getränke; alkoholfreie Weine; Weine, entalkoholisiert; alkoholfreier Sekt; Sekt, entalkoholisiert; alkoholfreie Schaumweine; Schaum[w]eine, entalkoholisiert; Aperitifs [alkoholfrei]; alkoholfreie Cocktails; alkoholfreie Cocktail-Mixgetränke“;

–        Klasse 33: „Alkoholische Getränke (ausgenommen Biere), insbesondere Weine; alkoholreduzierte Weine; Weine mit erhöhtem Alkoholgehalt; stille Weine; Wein für die Zubereitung von Speisen; Perlweine; Sekt; Schaumweine und schaumweinähnliche Getränke; Tresterwein; Obstweine; Honigwein, Met; weinhaltige Getränke; Aperitifs, Digestifs und Cocktails auf der Grundlage von Spirituosen und Wein; Softspirituosen; Spirituosen; destillierte Getränke; Branntweine; Weinbrand; Obstbrände; Schnaps; Brandy; Cognac; Whisky; Gin; Rum; Liköre und Likörweine; Verdauungsliköre und Verdauungsschnäpse; Extrakte aus Weinbrandlikören; Weinbrand zum Kochen“;

–        Klasse 35: „Werbung; Werbung, Marketing und Verkaufsförderung; Informationsveranstaltungen zu Nahrungsmitteln und Getränken, insbesondere zu Weinen, für Verkaufszwecke; Geschäftsführung; Auskünfte in Handelsangelegenheiten in Bezug auf Wein; Zusammenstellung von Waren in Bezug auf Wein für Dritte zu Präsentations- und Verkaufszwecken; Import- und Exportdienste; Bestelldienste; Beschaffungsdienste für Dritte sowie Einzel- und Großhandelsdienstleistungen, insbesondere über das Internet, mit folgenden Waren: Folien, Taschen, Beutel und Waren für Verpackungs-, Einpack- und Ablagezwecke aus Papier, Pappe oder Kunststoff, insbesondere Geschenktaschen zur Verpackung von Flaschen, gedruckte dekorative Etiketten für Flaschen, bemalte Flaschenetiketten aus Papier; Möbel und Möbelteile, insbesondere Dosen, Kästen und Kisten aus Holz oder Kunststoff; Flaschenregale, insbesondere Weinflaschenregale; Regale zur Aufbewahrung von Getränken, insbesondere von Wein; Flaschenkühler; Flaschenöffner; Weinflaschenöffner; Korkenzieher; Kapselschneider für Weinflaschen; Flaschenkappen, nicht aus Metall; Flaschenverschlüsse aus Glas; Weinkorken; Flaschenkorken; Vakuumpumpen für Weinflaschen; Dekantierer; Krüge; Gläser; Weinfilter; Flaschenhalter, insbesondere für Weinflaschen; Korkuntersetzer; Untersetzer für Flaschen; Untersetzer für Weinflaschen; Untersetzer aus Edelmetall für Flaschen, insbesondere für Weinflaschen; Weintropfmanschetten, speziell angepasst zur Verwendung um den Weinflaschenhals, um Tropfen zu verhindern; Essig- und Ölständer; Essig- und Ölständer aus Edelmetall; Essig- und Ölkännchen; Ständer für Essig- und Ölflaschen; Stoffgeschenkbeutel für Flaschen, insbesondere für Weinflaschen; Nahrungsmittel pflanzlicher Herkunft sowie Zusätze für die Geschmacksverbesserung von Nahrungsmitteln, insbesondere Soßen, Soßen (Würzmittel), Soßen für Nahrungsmittel, Soßen für Nudeln, Soßen für Pizza, Pesto (Soßen), Essig, Saucen (Würzmittel), Essig, aromatisierter Essig, Fruchtmarkessig, Weinessig; alkoholfreie Getränke; alkoholfreie Weine; Weine, entalkoholisiert; alkoholfreier Sekt; Sekt, entalkoholisiert; alkoholfreie Schaumweine; Schaum[w]eine, entalkoholisiert; Aperitifs [alkoholfrei]; alkoholfreie Cocktails; alkoholfreie Cocktail-Mixgetränke; alkoholische Getränke (ausgenommen Biere), insbesondere Weine; alkoholreduzierte Weine; Weine mit erhöhtem Alkoholgehalt; stille Weine; Wein für die Zubereitung von Speisen; Perlweine; Sekt; Schaumweine und schaumweinähnliche Getränke; Tresterweine; Obstweine; Honigwein, Met; weinhaltige Getränke; Aperitifs, Digestifs und Cocktails auf Grundlage von Spirituosen und Wein; Softspirituosen; Spirituosen; destillierte Getränke; Branntweine; Weinbrand; Obstbrände; Schnaps; Brandy; Cognac; Whisky; Gin; Rum; Liköre und Likörweine; Verdauungsliköre und Verdauungsschnäpse; Extrakte aus Weinbrandlikören; Weinbrand zum Kochen“;

–        Klasse 39: „Transportwesen; Verpackung und Lagerung von Waren; Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Transport von alkoholischen Getränken (ausgenommen Biere); Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Transport von alkoholfreien Getränken; Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Verpacken von Waren vor dem Versand; Auslieferung von Weinen und anderen alkoholischen Getränken (ausgenommen Biere); Lagerung von Getränken, insbesondere von Weinen, in Zolllagern; Beratung und Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten; Organisation und Durchführung der Auslieferung von Versandhandelsware“;

–        Klasse 40: „Auskünfte über die Herstellung von Getränken, insbesondere über die Weinherstellung“;

–        Klasse 41: „Veröffentlichungen von Druckereierzeugnissen zu Getränken, insbesondere zu Wein; Veröffentlichungen von Druckereierzeugnissen zum Thema Getränke, insbesondere Spirituosen; Veröffentlichungen von Druckereierzeugnissen zum Thema alkoholische Getränke (ausgenommen Biere); Veröffentlichungen von Druckereierzeugnissen zum Thema alkoholfreie Getränke; Organisation und Durchführung von kulturellen und künstlerischen Veranstaltungen, insbesondere Leseveranstaltungen, Kochkurse, Kochevents, Kochseminare; Informationsveranstaltungen zu Nahrungsmitteln und Getränken, insbesondere zu Weinen, für Unterhaltungs- und Bildungszwecke; Weinverkostungen“;

–        Klasse 43: „Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen; Betrieb eines Hotels; Betrieb einer Bar; Betrieb eines Restaurants; Betrieb einer Gaststätte, Betrieb einer Weinstube“.

4        Am 13. Januar 2017 wies die Prüferin die Anmeldung gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, c und g der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, c und g der Verordnung 2017/1001) in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 dieser Verordnung (jetzt Art. 7 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001) für die oben in Rn. 3 genannten Waren und Dienstleistungen zurück.

5        Am 13. März 2017 legte die Klägerin beim EUIPO nach den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 66 bis 71 der Verordnung 2017/1001) gegen die Entscheidung der Prüferin Beschwerde ein.

6        Mit Entscheidung vom 6. November 2017 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Erste Beschwerdekammer des EUIPO die Beschwerde in Bezug auf alle in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung 2017/1001 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 dieser Verordnung zurück.

7        Die Beschwerdekammer führte erstens aus, dass die maßgeblichen Verkehrskreise aus der breiten Öffentlichkeit und deutschsprachigen Fachkreisen bestünden und dass deren Aufmerksamkeitsgrad durchschnittlich sei, zweitens, dass der Ausdruck „WEIN FÜR PROFIS“ von den maßgeblichen Verkehrskreisen unmittelbar als Hinweis auf qualitativ hochwertige Waren und Dienstleistungen verstanden werde, die Weine für Weinkenner oder Weinprofis, einschließlich der breiten Öffentlichkeit, darstellten oder in engem Zusammenhang damit stünden, drittens, dass das angemeldete Zeichen für alle zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen beschreibend sei, da diese unmittelbar mit dem Weinkauf bzw. Weinkonsum durch Profis in Zusammenhang stünden oder dem Weinkauf bzw. Weinkonsum durch Profis vor- oder nachgelagert seien, viertens, dass der Gesamteindruck, den die Kombination von Wort- und Bildelementen in der angemeldeten Marke erwecke, nicht hinreichend von der beschreibenden Aussage des Wortelements wegführe, um das Eintragungshindernis in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 für die verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen zu überwinden, da insbesondere die minimalistische grafische Gestaltung höchstens als bloße Dekoration wahrgenommen werde, die nicht geeignet sei, die Aufmerksamkeit der Verbraucher von der beschreibenden Bedeutung des Wortelements abzulenken, und fünftens, dass es der angemeldeten Marke auch an Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 fehle, da die angesprochenen Verkehrskreise das Zeichen, unabhängig von den Feststellungen zur beschreibenden Angabe im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001, eher als eine übliche anpreisende Angabe für die besondere Begehrtheit und Qualität der verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen wahrnehmen würden sowie als Kaufaufforderung mittels eines banalen Werbebegriffs mit einer klaren Aussage, der auch angesichts der Bildelemente der Marke keine semantische Tiefe besitze.

8        Schließlich stellte die Beschwerdekammer fest, dass die angemeldete Marke, sofern sie entgegen ihrer Ansicht für einige der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend sein sollte, jedenfalls täuschend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. g der Verordnung 2017/1001 sei, da der Ausdruck „WEIN FÜR PROFIS“ die relevanten Verbraucher über die Natur der Waren und Dienstleistungen täusche, wenn diese keinen Zusammenhang mit Wein aufwiesen.

 Verfahren und Anträge der Parteien

9        Mit Klageschrift, die am 29. Januar 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

10      Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

11      Das EUIPO beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

12      Zur Stützung ihrer Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend, und zwar einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 in Verbindung mit deren Art. 7 Abs. 2, einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 in Verbindung mit deren Art. 7 Abs. 2 und einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. g der Verordnung 2017/1001 in Verbindung mit deren Art. 7 Abs. 2.

 Zur Zulässigkeit bestimmter Anlagen zur Klageschrift

13      Zunächst weist das EUIPO darauf hin, dass die zur Stützung des ersten, des zweiten und des dritten Klagegrundes dienenden Anlagen A 3, A 4 und A 6 zur Klageschrift erstmals im Verfahren vor dem Gericht vorgelegt worden und deshalb für unzulässig zu erklären seien.

14      Die Klägerin trägt vor, diese Anlagen änderten den Streitgegenstand nicht und bezögen sich auf Ausführungen, die das EUIPO zum ersten Mal im Rahmen der angefochtenen Entscheidung vorgebracht habe, so dass sie sich während des Verfahrens vor der Beschwerdekammer nicht zu ihnen habe äußern können. Daher müsse sie sich zur Wahrung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör vor dem Gericht auf diese Anlagen stützen dürfen.

15      In Anlage A 3 werden Auszüge aus einer auf der Website von Amazon durchgeführten Suche wiedergegeben, die das Vorbringen der Klägerin im Rahmen ihres ersten Klagegrundes stützen sollen, wonach die Ware „Weinetiketten“ in Klasse 16 ein allgemeines Konsumgut darstelle, das sich nicht nur an professionelle Kunden richte, sondern entgegen den Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung allgemein an den Konsumenten. In Anlage A 4 wird ein Auszug aus der Website Wikipedia wiedergegeben, mit dem das Vorbringen der Klägerin im Rahmen ihres zweiten Klagegrundes veranschaulicht werden soll, wonach Essig aus einer Vielzahl von Grundstoffen hergestellt werden könne. In Anlage A 6 werden Auszüge aus einer Suche auf den Websites von Vertriebshändlern wiedergegeben, um das Vorbringen der Klägerin im Rahmen ihres dritten Klagegrundes zu stützen, wonach der maßgebliche Verbraucher einen erhöhten Aufmerksamkeitsgrad an den Tag lege, da Vertriebshändler für gewöhnlich unter ihren Einzelhandelsmarken auch Spirituosen verkauften.

16      Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass eine Klage vor dem Gericht auf die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der von den Beschwerdekammern des EUIPO erlassenen Entscheidungen im Sinne von Art. 72 der Verordnung 2017/1001 gerichtet ist. Daraus folgt, dass das Gericht den Sachverhalt nicht im Licht erstmals ihm vorgelegter Nachweise neu prüfen kann. Denn die Rechtmäßigkeit der Entscheidung einer Beschwerdekammer des EUIPO ist anhand der Informationen zu beurteilen, die der Beschwerdekammer zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung zur Verfügung standen (Urteil vom 26. Juli 2017, Staatliche Porzellan-Manufaktur Meissen/EUIPO, C‑471/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:602, Rn. 24 und 25).

17      Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass die als Anlagen A 3, A 4 und A 6 zur Klageschrift eingereichten Dokumente zum ersten Mal vor dem Gericht vorgelegt wurden. Diese Unterlagen können daher bei der Beurteilung der Gültigkeit der angefochtenen Entscheidung durch das Gericht nicht herangezogen werden (Urteil vom 26. Juli 2017, Staatliche Porzellan-Manufaktur Meissen/EUIPO, C‑471/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:602, Rn. 26 und 27).

18      Diese Schlussfolgerung wird durch das Vorbringen der Klägerin, sie habe diese Beweise nicht früher vorlegen können, nicht in Frage gestellt. Dies gilt umso mehr, als sie nicht dargetan hat, dass sie solche Beweise im Verfahren vor dem EUIPO nicht beibringen konnte, obgleich u. a. die Bestimmung der maßgeblichen Verkehrskreise und deren Aufmerksamkeitsgrad sowie der beschreibende Charakter der Marke im Hinblick auf Essig zwangsläufig erörtert wurden.

 Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001

19      Zur Stützung ihres ersten Klagegrundes macht die Klägerin geltend, die Beschwerdekammer habe die angemeldete Marke zu Unrecht mit der Begründung zurückgewiesen, dass das in Rede stehende Zeichen für die verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen beschreibend sei, denn erstens sei der zwischen dem Zeichen und den verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen hergestellte Kontext nicht hinreichend unmittelbar, um auf den beschreibenden Charakter der angemeldeten Marke, die allenfalls die wesentlichen Merkmale dieser Waren und Dienstleistungen vage und abstrakt zu beschreiben vermöge, zu schließen, und zweitens ließen die Bildelemente des in Rede stehenden Zeichens eine Unsicherheit in Bezug auf seine Bedeutung entstehen, die sich somit nicht unmittelbar erschließe.

20      Zu den in Klasse 20 enthaltenen Waren macht die Klägerin geltend, Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 gelte nicht für Begriffe, die lediglich bestimmte Merkmale der in Rede stehenden Waren suggerierten oder auf sie anspielten; für seine Anwendung sei vielmehr erforderlich, dass das Zeichen diese Waren direkt beschreibe, ohne dass die Verkehrskreise, wie im vorliegenden Fall z. B. bei „Dosen, Kästen und Kisten aus Holz oder Kunststoff“, erst einen weiteren gedanklichen Zwischenschritt gehen müssten, um zur betreffenden Ware zu gelangen. Nichts anderes gelte für die Waren der Klassen 16 und 22; der bloße Umstand, dass sie, wie es bei Flaschenetiketten der Fall sei, in Verbindung mit Wein oder Weinflaschen genutzt werden könnten, reiche nicht für die Schlussfolgerung aus, dass das in Rede stehende Zeichen beschreibend sei. Dies gelte ferner für die Waren der Klassen 21 und 30, darunter Behälter für die Ware „Essig“, die wie die Waren der Klasse 30 nicht typischerweise aus Wein hergestellt oder allein von Weinkennern benutzt werde. Die letztgenannte Erwägung gelte auch für die Waren der Klassen 32 und 33, von denen einige, wie Gin, in der Wahrnehmung der angesprochenen Verkehrskreise ebenfalls keinen direkten Bezug zur Ware „Wein“ hätten, auch wenn sie aus oder mit Hilfe von Wein hergestellt werden könnten. Was schließlich die Dienstleistungen der Klassen 35, 39 bis 41 und 43 angehe, reiche auch das Hervorrufen von Assoziationen wie im vorliegenden Fall nicht zur Annahme einer beschreibenden Wirkung des streitigen Zeichens aus.

21      Zudem sprächen die Verwendung verschiedener Schriftgrößen und die Anordnung der Wortbestandteile des Zeichens, die den Bestandteil „Profis“ in den Vordergrund stellten, der eine ganze Zeile einnehme, für die Markenfähigkeit des Zeichens.

22      Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

23      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können, von der Eintragung ausgeschlossen sind.

24      Dabei werden nach der Verordnung 2017/1001 Zeichen und Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung der Merkmale der Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung begehrt wird, dienen können, ihrem Wesen nach als ungeeignet angesehen, die Herkunftsfunktion der Marke zu erfüllen. Mit dem Ausschluss solcher Zeichen oder Angaben von der Eintragung als Unionsmarke verfolgt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen oder Angaben, die Merkmale der Waren oder Dienstleistungen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von jedermann frei verwendet werden können. Die Bestimmung erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden (vgl. Urteil vom 14. Juli 2017, Klassisk investment/EUIPO [CLASSIC FINE FOODS], T‑194/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:498, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

25      Außerdem genügt es gemäß Art. 7 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001, dass die Eintragungshindernisse in einem Teil der Union vorliegen. Daher ist ein Zeichen bereits dann von der Eintragung ausgeschlossen, wenn es in der Sprache eines Mitgliedstaats beschreibend ist, selbst wenn es in einem anderen Mitgliedstaat eintragungsfähig ist (vgl. Urteil vom 14. Juli 2017, CLASSIC FINE FOODS, T‑194/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:498, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

26      Ein Zeichen fällt aber nur dann unter das in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 aufgestellte Verbot, wenn es zu den fraglichen Waren oder Dienstleistungen einen hinreichend direkten und konkreten Bezug aufweist, der es dem angesprochenen Publikum ermöglicht, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung dieser Waren oder Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale zu erkennen (vgl. Urteil vom 14. Juli 2017, CLASSIC FINE FOODS, T‑194/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:498, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

27      Insoweit hebt die Wahl des Begriffs „Merkmal“ durch den Gesetzgeber hervor, dass die von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 erfassten Zeichen nur solche sind, die dazu dienen, eine leicht von den beteiligten Verkehrskreisen zu erkennende Eigenschaft der Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, zu bezeichnen. So kann auf der Grundlage dieser Bestimmung die Eintragung eines Zeichens nur dann verweigert werden, wenn bei vernünftiger Betrachtung davon auszugehen ist, dass es von den beteiligten Verkehrskreisen tatsächlich als Beschreibung eines dieser Merkmale erkannt werden wird (vgl. Urteil vom 14. Juli 2017, CLASSIC FINE FOODS, T‑194/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:498, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

28      Folglich lässt sich der beschreibende Charakter eines Zeichens nur anhand von dessen Verständnis aus der Sicht der betreffenden Verkehrskreise und anhand der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beurteilen (vgl. Urteil vom 14. Juli 2017, CLASSIC FINE FOODS, T‑194/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:498, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

29      Die Eintragung eines Zeichens kann auch dann abgelehnt werden, wenn es nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen einer in der Anmeldung aufgeführten Kategorie beschreibenden Charakter hat, da sein Inhaber, würde in einem solchen Fall das fragliche Zeichen für die genannte Kategorie als Unionsmarke eingetragen, durch nichts daran gehindert wäre, es auch für Waren oder Dienstleistungen dieser Kategorie zu verwenden, für die es beschreibend ist (vgl. Urteil vom 9. Juli 2008, Reber/HABM – Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli [Mozart], T‑304/06, EU:T:2008:268, Rn. 92 und die dort angeführte Rechtsprechung).

30      Weiterhin wurde entschieden, dass es keine Rolle spielt, ob andere Zeichen oder Angaben, die gebräuchlicher sind als die, aus denen die fragliche Marke besteht, zur Bezeichnung derselben Merkmale der im Eintragungsantrag erwähnten Waren oder Dienstleistungen existieren. Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 muss die Marke zwar, um unter das dort genannte Eintragungshindernis zu fallen, „ausschließlich“ aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung von Merkmalen der betreffenden Waren oder Dienstleistungen dienen können, doch verlangt er nicht, dass die fraglichen Zeichen oder Angaben die ausschließliche Bezeichnungsweise der genannten Merkmale sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Februar 2004, Koninklijke KPN Nederland, C‑363/99, EU:C:2004:86, Rn. 57).

31      Außerdem ist in Bezug auf Marken, die aus mehreren Wort- und Bildelementen zusammengesetzt sind, darauf hinzuweisen, dass zur Beurteilung des beschreibenden Charakters einer komplexen Marke nicht nur die verschiedenen Elemente, aus denen sie sich zusammensetzt, zu prüfen sind, sondern auch die Marke in ihrer Gesamtheit, so dass die Beurteilung auf die Gesamtwahrnehmung der Marke durch die maßgeblichen Verkehrskreise gestützt sein muss (vgl. Urteil vom 14. Juli 2017, CLASSIC FINE FOODS, T‑194/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:498, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

32      Schließlich setzt die Zurückweisung einer Anmeldung auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 durch das EUIPO nicht voraus, dass die Zeichen und Angaben, aus denen die in dieser Bestimmung genannte Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich für die in der Anmeldung aufgeführten Waren oder Dienstleistungen oder für ihre Merkmale beschreibend verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck verwendet werden können. Ein Wortzeichen ist daher nach dieser Bestimmung von der Eintragung auszuschließen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (Urteil vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C‑191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 32).

33      Der vorliegende Klagegrund ist anhand dieser Grundsätze zu würdigen. Seine Würdigung ist in Ansehung des Vorbringens in der Klageschrift vorzunehmen; ein pauschaler Verweis auf andere Schriftstücke kann, selbst wenn sie der Klageschrift als Anlagen beigefügt sind (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 14. April 2016, Best-Lock [Europe]/EUIPO, C‑452/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:270, Rn. 13 und 14), das Fehlen der Argumentation, die in die Klageschrift aufzunehmen ist, nicht ausgleichen. Der Text der Klageschrift kann zwar durch Bezugnahmen auf bestimmte Abschnitte ihr beigefügter Schriftstücke untermauert werden, doch ist es nicht Sache des Gerichts, die Argumente, auf die sich die Klage möglicherweise stützen lässt, in den Anlagen zu suchen und zu bestimmen, denn sie haben eine bloße Beweis- und Hilfsfunktion (Urteil vom 22. Juni 2017, Biogena Naturprodukte/EUIPO [ZUM wohl], T‑236/16, EU:T:2017:416, Rn. 12).

34      Als erster Punkt ist hinsichtlich der maßgeblichen Verkehrskreise festzustellen, dass die Beschwerdekammer in den Rn. 14 und 15 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat, dass bei der Beurteilung des beschreibenden Charakters der angemeldeten Marke darauf abzustellen sei, wie ein im Bereich der genannten Waren und Dienstleistungen erfahrenes, normal informiertes und angemessen aufmerksames Publikum diese Angabe wahrscheinlich auffassen werde, dass sich die Waren und Dienstleistungen sowohl an die breite Öffentlichkeit als auch an Fachleute richteten und dass das maßgebliche Publikum deutschsprachig sei und einen durchschnittlichen Aufmerksamkeitsgrad habe. Diesen Erwägungen, die nicht angegriffen worden sind, ist zuzustimmen.

35      Als zweiter Punkt ist für die Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 auf der Grundlage einer bestimmten Bedeutung des fraglichen Zeichens zu prüfen, ob aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise ein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang zwischen dem Zeichen und den beanspruchten Waren und Dienstleistungen besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. November 2008, Duro Sweden/HABM [EASYCOVER], T‑346/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:496, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

36      Zur Bedeutung des Ausdrucks „WEIN FÜR PROFIS“ hat die Beschwerdekammer in Rn. 16 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass dieser Ausdruck von den maßgeblichen Verkehrskreisen „als Hinweis auf Waren und Dienstleistungen verstanden [wird], die Weine für Weinkenner/Profis darstellen oder in engem Zusammenhang damit stehen“. Nach Ansicht der Beschwerdekammer verweist der Ausdruck „FÜR PROFIS“ auf die hohe Qualität der so gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen, die den besonderen Anforderungen von Profis genügten. Sie hat daraus in Rn. 20 der angefochtenen Entscheidung geschlossen, dass das angemeldete Zeichen insoweit die Zielgruppe beschreibe, an die sich die fraglichen Waren und Dienstleistungen wendeten, bzw. deren Eigenschaften, die den Ansprüchen von Kunden genügten, die die Waren aus gewerblichen Gründen erwerben wollten, oder von Endverbrauchern, die Waren suchten, die eben diesen Ansprüchen genügten.

37      Der streitige Ausdruck bezieht sich somit, wie das EUIPO zu Recht hervorhebt, auf Weinkenner – ob Profis oder nicht –, die sich mit der Herstellung, Aufbewahrung, Qualität, Verkostung und Verwendung von Wein auskennen.

38      In diesem Zusammenhang ist der von der Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgebrachte Umstand, dass dem Begriff „WEIN FÜR PROFIS“ unterschiedliche Bedeutungen zukommen könnten, ohne Belang, da es nach der oben in Rn. 32 angeführten Rechtsprechung für die Ablehnung der Eintragung eines Zeichens ausreicht, dass zumindest eine seiner möglichen Bedeutungen beschreibend ist.

39      Die Klägerin bestreitet, dass der von der Beschwerdekammer festgestellte Zusammenhang zwischen dem Zeichen und den streitigen Waren und Dienstleistungen hinreichend unmittelbar ist, um auf einen beschreibenden Charakter der angemeldeten Marke schließen zu können.

40      Erstens hat die Beschwerdekammer in Rn. 25 der angefochtenen Entscheidung zu den beanspruchten Waren der Klasse 20 festgestellt, dass „Möbel- und Möbelteile, insbesondere Dosen, Kästen und Kisten aus Holz oder Kunststoff; Flaschenregale, insbesondere Weinflaschenregale; Regale zur Aufbewahrung von Getränken, insbesondere von Wein“ zur Aufbewahrung von Wein genutzt werden könnten, der sich an Weinkenner/Profis richte, und dass die „Flaschenkappen, nicht aus Metall; Flaschenverschlüsse aus Glas; Weinkorken, Flaschenkorken“ zum Verschluss von Weinflaschen, die Weine für „Profis“ enthielten, genutzt werden könnten.

41      Insoweit beschränkt sich die Klägerin auf das allgemein gehaltene Vorbringen, dass Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 nicht für Begriffe gelte, die lediglich bestimmte Merkmale der fraglichen Waren suggerierten oder auf sie anspielten. Es sei vielmehr erforderlich, dass das fragliche Zeichen diese Waren direkt beschreibe.

42      Gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 sind jedoch Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung „der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung“ dienen können, von der Eintragung ausgeschlossen. Damit ein Zeichen unter diese Bestimmung fällt, muss es, wie oben in den Rn. 26, 27 und 35 dargelegt worden ist, zu den fraglichen Waren oder Dienstleistungen einen hinreichend direkten und konkreten Bezug aufweisen, der es dem angesprochenen Publikum ermöglicht, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung dieser Waren oder Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale zu erkennen. So ist die Eintragung eines Zeichens auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 zu verweigern, wenn bei vernünftiger Betrachtung davon auszugehen ist, dass es von den beteiligten Verkehrskreisen tatsächlich als Beschreibung „eines dieser Merkmale“ erkannt werden wird.

43      Ein solcher direkter und konkreter Zusammenhang zwischen dem streitigen Begriff und den fraglichen Waren liegt hier, wie das EUIPO zutreffend festgestellt hat, vor. Denn einerseits sind Konsum und Aufbewahrung qualitativ hochwertiger Weine ohne Teile von Weinflaschen wie „Flaschenkappen, nicht aus Metall; Flaschenverschlüsse aus Glas; Weinkorken; Flaschenkorken“ offensichtlich nicht möglich, wobei heutzutage oft Alternativen zum traditionellen Korken genutzt werden, um den Wein zu verschließen; andererseits werden „Möbel und Möbelteile, insbesondere Dosen, Kästen und Kisten aus Holz oder Kunststoff; Flaschenregale, insbesondere Weinflaschenregale; Regale zur Aufbewahrung von Getränken, insbesondere von Wein“ von Weinkennern und Profis für die Lagerung oder Präsentation hochwertiger Weine genutzt.

44      Allein aufgrund dieses Umstands lässt sich die vorliegende Rechtssache auch von der unterscheiden, in der das von der Klägerin zur Stützung ihrer These angeführte Urteil vom 31. Januar 2001, Taurus-Film/HABM (Cine Action) (T‑135/99, EU:T:2001:30), ergangen ist. Dort wurde die Bezeichnung „CINE ACTION“ für zu vage und unbestimmt befunden, um ihr für Dienstleistungen auf technischem oder juristischem Gebiet sowie im Bereich der Verwaltung oder Organisation beschreibenden Charakter zu verleihen.

45      Die Beschwerdekammer war folglich zu dem Schluss berechtigt, dass der Ausdruck „WEIN FÜR PROFIS“ von den maßgeblichen Verkehrskreisen bei Waren der Klasse 20 sofort und ohne Aufwand als Hinweis darauf verstanden wird, dass diese Waren für eine Verwendung mit qualitativ hochwertigen Weinen geeignet und bestimmt sind, wobei sie in Rn. 26 der angefochtenen Entscheidung hinzugefügt hat, dass die Feststellung des beschreibenden Charakters einer Marke nicht nur für Waren wie Weinflaschenregale oder Weinkisten gelte, für die sie unmittelbar beschreibend sei, sondern – sofern der Markenanmelder keine geeignete Beschränkung vorgenommen habe – auch für die weiter gefasste Kategorie wie „Möbel“ und „Möbelteile“, zu der diese Waren gehörten (vgl. Urteil vom 15. Juli 2015, Australian Gold/HABM – Effect Management & Holding [HOT], T‑611/13, EU:T:2015:492, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

46      Zweitens hat die Beschwerdekammer in Rn. 22 der angefochtenen Entscheidung zu den beanspruchten Waren der Klassen 16 und 22 festgestellt, dass all diese Waren zum Verpacken, zum Transport oder zur Etikettierung von Wein genutzt werden könnten, der sich an besonders anspruchsvolle Kunden/Profis richte. So würden Flaschenetiketten in der Regel ausschließlich von professionellen Kunden erworben, und alle anderen Waren würden gewöhnlich als Zusatzartikel in Weingeschäften angeboten und richteten sich an Weinkenner/Weinprofis. Die angemeldete Marke vermittle daher offensichtliche und direkte Informationen zu den Verkaufsmodalitäten und der Zielgruppe der Waren. Die Feststellung des beschreibenden Charakters einer Marke gelte nicht nur für Waren, für die sie unmittelbar beschreibend sei, sondern – sofern der Markenanmelder keine geeignete Beschränkung vorgenommen habe – auch für die weiter gefasste Kategorie, zu der diese Waren gehörten.

47      Die Klägerin macht geltend, der Umstand, dass die Waren in Verbindung mit Wein genutzt werden könnten, reiche nicht für die Annahme aus, dass das Zielpublikum diese Waren unmittelbar durch das streitige Zeichen identifizieren werde. Insbesondere Weinetiketten richteten sich nicht nur an professionelle Kunden, sondern allgemein an den Konsumenten.

48      Wie die Beschwerdekammer zu Recht festgestellt hat, werden jedoch all diese Waren zum Verpacken, zum Transport oder zur Etikettierung von Wein genutzt; daraus durfte sie den Schluss ziehen, dass die angemeldete Marke in Bezug auf diese Waren als Hinweis darauf verstanden wird, dass sie sich an besonders anspruchsvolle Kunden oder Profis richten und für qualitativ hochwertigen Wein geeignet sind. Für Weinetiketten hat die Beschwerdekammer entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht ausgeschlossen, dass diese auch allgemein von Konsumenten verwendet werden. Sie hat vielmehr zu Recht hervorgehoben, dass die angemeldete Marke als Hinweis aufgefasst wird, dass die Etiketten grundsätzlich für die Etikettierung von Flaschen durch Profis geeignet und bestimmt sind.

49      Hinzu kommt, dass die Feststellung des beschreibenden Charakters einer Marke nach den Ausführungen in Rn. 23 der angefochtenen Entscheidung nicht nur für Waren gilt, für die sie unmittelbar beschreibend ist, wie Folien zum Verpacken von Wein oder Taschen zum Transport von Wein, sondern – sofern der Markenanmelder keine geeignete Beschränkung vorgenommen hat – auch für die weiter gefasste Kategorie, zu der diese Waren gehören, wie „Folien“ und „Taschen“ (vgl. Urteil vom 15. Juli 2015, HOT, T‑611/13, EU:T:2015:492, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

50      Drittens hat die Beschwerdekammer in den Rn. 28 und 29 der angefochtenen Entscheidung zu den beanspruchten Waren der Klassen 21 und 30 darauf verwiesen, dass alle fraglichen Waren der Klasse 21 dazu dienten, Weine zu kühlen, zu öffnen, wieder zu verschließen, zu trinken oder angemessen zu servieren, und dass die maßgeblichen Verkehrskreise das streitige Zeichen daher als Hinweis verstünden, dass diese Waren zusammen mit Weinen für „Profis“ genutzt werden könnten. Dies sei – einschließlich der Waren „Essig- und Ölständer; Essig- und Ölständer aus Edelmetallen; Essig- und Ölkännchen; Ständer für Essig- und Ölflaschen“, die die Aufbewahrung und Lagerung von Essig und Öl ermöglichten – der Fall. Dabei könne Essig aus Wein hergestellt werden, so dass das streitige Zeichen beschreibe, dass diese Waren für die Aufbewahrung oder Lagerung von Essig, der aus qualitativ hochwertigem Wein hergestellt worden sei, genutzt werden könnten.

51      In Rn. 30 der angefochtenen Entscheidung weist die Beschwerdekammer darauf hin, dass die fraglichen Waren der Klasse 30 hochwertigen Wein enthielten oder aus solchem Wein bzw. aus Weinblättern solchen Weines hergestellt werden könnten. Hierzu führt sie unter Heranziehung von Beispielen aus, dass „Soßen“ oft mit Wein verfeinert würden und dass „Pesto“ aus Weinblättern hergestellt oder mit Wein abgeschmeckt sowie zusammen mit Wein in einem Gourmet-Paket verkauft werden könne, so dass das streitige Zeichen beschreibe, dass sich das so gekennzeichnete Pesto gut zum Verzehr mit Weinen für „Profis“ eigne oder zusammen mit ihnen verkauft werde. Schließlich werde das Zeichen in Bezug auf „Essig“ als Hinweis verstanden, dass der Wein für die gewerbliche Herstellung von Weinessig besonders geeignet sei und dass der mit der angemeldeten Marke ebenfalls beanspruchte „Fruchtmarkessig“ als weiteres Geschmackselement Wein enthalten könne.

52      Zum einen macht die Klägerin in Bezug auf die Waren der Klasse 21 geltend, dass die Herstellung von Essig aus Wein nur untergeordnete Bedeutung habe und dass die maßgeblichen Verkehrskreise daher keine direkte Verbindung mit Wein herstellten und nicht davon ausgingen, dass die Waren „Essig- und Ölständer; Essig- und Ölständer aus Edelmetall; Essig- und Ölkännchen; Ständer für Essig- und Ölflaschen“ für die Aufbewahrung oder die Lagerung von Essig, der aus qualitativ hochwertigem Wein hergestellt worden sei, gedacht seien. Da es sich um die Behälter und nicht um ihren Inhalt handle, sei die Verbindung noch indirekter.

53      Dass es aus Wein hergestellten Essig gibt, ist jedoch allgemein bekannt und wird auch von der Klägerin eingeräumt. Folglich ist die Annahme berechtigt, dass die maßgeblichen Verkehrskreise das streitige Zeichen sofort und ohne Aufwand als Hinweis darauf verstehen werden, dass sich die in Rede stehenden Waren „Essig- und Ölständer; Essig- und Ölständer aus Edelmetall; Essig- und Ölkännchen; Ständer für Essig- und Ölflaschen“ für die Aufbewahrung oder die Lagerung von Essig, der aus qualitativ hochwertigem Wein hergestellt wurde, anbieten.

54      Bei den übrigen fraglichen Waren in Klasse 21 liegt ein unmittelbarer und konkreter Zusammenhang zwischen dem streitigen Zeichen und den in Rede stehenden Waren, die alle dazu dienen, Wein zu kühlen, zu öffnen, wieder zu verschließen, zu trinken oder angemessen zu servieren, im vorliegenden Fall auf der Hand, sei es nur deshalb, weil der Konsum und die Aufbewahrung von Wein eine Verwendung dieser Waren mit sich bringt oder erfordert, denn bei ihnen handelt es sich entweder um Teile von oder Zubehör für Weinflaschen – wie „Kühler für Weinflaschen; Flaschenkühler; Flaschenöffner; Weinflaschenöffner; Korkenzieher; Kapselschneider für Weinflaschen; Vakuumpumpen für Weinflaschen; Weinfilter; Flaschenhalter, insbesondere für Weinflaschen; Korkuntersetzer; Untersetzer für Flaschen; Untersetzer für Weinflaschen; Untersetzer aus Edelmetall für Flaschen, insbesondere für Weinflaschen; Weintropfmanschetten, speziell angepasst zur Verwendung um den Weinflaschenhals, um Tropfen zu verhindern“ – oder um Gefäße, die – wie „Dekantierer; Krüge; Gläser“ – für die Aufbewahrung von Wein verwendet werden, oder aber um allgemeine, alles einschließende Begriffe wie „Geräte und Behälter für Haushalt und Küche“.

55      Folglich war die Beschwerdekammer zu dem Schluss berechtigt, dass der Ausdruck „WEIN FÜR PROFIS“ im Zusammenhang mit den Waren der Klasse 21 von den maßgeblichen Verkehrskreisen direkt und ohne Aufwand als Hinweis darauf verstanden wird, dass sie sich auf qualitativ hochwertigen Wein beziehen oder für eine Verwendung mit solchem Wein gedacht sind.

56      Zum anderen beschränkt sich die Klägerin in Bezug auf die fraglichen Waren der Klasse 30 auf das Vorbringen, auch diese würden üblicherweise nicht aus Wein hergestellt oder ausschließlich von Weinkennern verwendet; der Zusammenhang, den die Beschwerdekammer zwischen dem streitigen Zeichen und den genannten Waren herstelle, sei für eine Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 nicht hinreichend direkt.

57      Wie sich aus Rn. 30 der angefochtenen Entscheidung ergibt und wie das EUIPO zu Recht vorgebracht hat, wurde das streitige Zeichen für „Nahrungsmittel pflanzlicher Herkunft“ und „Zusätze für die Geschmacksverbesserung von Nahrungsmitteln, nämlich Essig, Soßen, Soßen (Würzmittel), Soßen für Nahrungsmittel, Soßen für Nudeln, Soßen für Pizza, Pesto (Soßen), Essig, aromatisierter Essig, Fruchtmarkessig, Weinessig“ beanstandet, also allgemein für verschiedene Soßen- und Essigarten. Zum einen ist aber allgemein bekannt, dass Wein sehr häufig bei der Zubereitung von Soßen verwendet wird, um deren Geschmack oder Konsistenz zu verändern. Zum anderen kann Essig, wie vorstehend dargelegt, aus Wein hergestellt werden, so dass zwischen Wein und den genannten Waren eine direkte und leicht erkennbare Verbindung besteht. Hinzu kommt, dass eine solche Verbindung, wie die Beschwerdekammer in Rn. 30 der angefochtenen Entscheidung festgestellt hat, auch in der Darbietung ausgewählter Speisen und Weine in einem von „Profis“ zusammengestellten oder für den Konsum von „Profis“ gedachten „Gourmet-Paket“ bestehen kann.

58      Viertens hat die Beschwerdekammer zu den Waren der Klassen 32 und 33 in den Rn. 31 und 32 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass es sich dabei um alkoholhaltige oder alkoholfreie Weine handle oder um Getränke, die solche Weine enthielten, aus solchen Weinen hergestellt würden oder zumindest mit Wein gemischt werden könnten, so dass die maßgeblichen Verkehrskreise das fragliche Zeichen als Hinweis auffassten, dass die genannten Waren Wein für „Profis“, d. h. besonders hochwertigen Wein, darstellten oder enthielten, aus solchem Wein hergestellt würden oder besonders gut mit ihm gemischt werden könnten. Dies treffe für alle fraglichen Waren zu, einschließlich „Spirituosen“, „Schnäpse“ und „destillierte Getränke“, die aus Wein gebrannt oder destilliert werden könnten, wie etwa „Branntwein“, Brandy und Cognac. Auch Liköre könnten aus Wein hergestellt werden, und Obstbrände wie Calvados könnten u. a. aus Apfelwein destilliert werden. Gin könne Wein enthalten oder mit weinhaltigen Getränken wie Champagner gemischt werden. Schließlich würden auch Rum und Whisky mit Wein gemischt.

59      Insoweit bestreitet die Klägerin insbesondere, dass eine direkte Verbindung zwischen Wein und den Waren „alkoholfreie Getränke; alkoholfreier Sekt; Aperitifs [alkoholfrei]; alkoholfreie Cocktails; alkoholfreie Cocktail-Mixgetränke; Sekt, Aperitifs, Digestifs und Cocktails auf Grundlage von Spirituosen und Wein; Softspirituosen; Spirituosen; destillierte Getränke; Branntweine; Weinbrand; Obstbrände; Schnaps; Brandy; Cognac; Whisky; Gin; Rum; Liköre und Likörweine; Verdauungsliköre und Verdauungsschnäpse; Extrakte aus Weinbrandlikören; Weinbrand zum Kochen“ bestehe. Bei genauerer Betrachtung gebe es gerade keine direkte und unmittelbar erkennbare Verbindung zwischen Wein und Gin, der traditionell aus Wacholder destilliert werde, so dass die maßgeblichen Verkehrskreise Gin in erster Linie mit Wacholder in Verbindung brächten und nicht unmittelbar mit Wein. Der bloße Umstand, dass diese Endprodukte aus oder unter Zuhilfenahme von Wein hergestellt werden könnten, reiche nicht aus, um bei den maßgeblichen Verkehrskreisen eine direkte gedankliche Verbindung zwischen ihnen und Wein auszulösen.

60      Wie die Beschwerdekammer zu Recht festgestellt hat, sind alle beanspruchten Waren der Klassen 32 und 33 alkoholhaltige oder alkoholfreie Weine, enthalten solche Weine, sind aus solchen Weinen hergestellt oder können besonders gut mit Wein gemischt werden. Dabei hat die Beschwerdekammer speziell zu Gin, mit dem die Klägerin ihre Rüge untermauert, unter Heranziehung von Beispielen ausgeführt, dass er mit weinhaltigen Getränken gemischt werde, wie dies auch bei Rum und Whisky der Fall sei. Diese Feststellungen werden im Übrigen von der Klägerin nicht in Abrede gestellt.

61      Die Klägerin beschränkt sich nämlich auf das Vorbringen, dass es keine direkte und unmittelbar erkennbare Verbindung zwischen Wein und Spirituosen wie Gin gebe, wobei sie zum einen einräumt, dass aktuell „umfangreich mit Gin experimentiert“ werde, und zum anderen, dass die Mischung von Wein und Spirituosen in Cocktails üblich sei.

62      Die Klägerin hat somit keinen Gesichtspunkt vorgebracht, der die in Rn. 31 der angefochtenen Entscheidung getroffene Schlussfolgerung in Frage stellen könnte, nach der die maßgeblichen Verkehrskreise das streitige Zeichen als Hinweis verstehen, dass die fraglichen Waren entweder Wein für „Profis“, d. h. besonders hochwertigen Wein, darstellen bzw. enthalten, aus solchem Wein hergestellt werden oder besonders gut mit ihm gemischt werden können, auch wenn viele der in Rede stehenden Waren in ihrer traditionellen Ausprägung keinen Wein enthalten oder für gewöhnlich nicht mit Wein gemischt werden.

63      Die Eintragung eines Zeichens kann nämlich, wie die Beschwerdekammer in Rn. 33 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat, auch dann abgelehnt werden, wenn es nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen einer in der Anmeldung aufgeführten Kategorie beschreibenden Charakter hat, da sein Inhaber, würde in einem solchen Fall das fragliche Zeichen für die genannte Kategorie als Unionsmarke eingetragen, durch nichts daran gehindert wäre, es auch für Waren oder Dienstleistungen dieser Kategorie zu verwenden, für die es beschreibend ist (vgl. Urteil vom 9. Juli 2008, Mozart, T‑304/06, EU:T:2008:268, Rn. 92 und die dort angeführte Rechtsprechung).

64      Fünftens hat die Beschwerdekammer in den Rn. 34 bis 36 der angefochtenen Entscheidung zu den Dienstleistungen der Klassen 35, 39 bis 41 und 43 festgestellt, dass die maßgeblichen Verkehrskreise das streitige Zeichen in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen der Klassen 35, 39, 40 und 41 – die sich alle auf Wein für „Profis“ oder damit in unmittelbarem Zusammenhang stehende Waren beziehen könnten – als Hinweis darauf verstünden, dass sich der betreffende Anbieter auf die Erbringung dieser Dienstleistungen für qualitativ hochwertige Weine spezialisiert habe, sowie, in Bezug auf die Dienstleistungen der Klasse 43, als Hinweis darauf, dass im Rahmen dieser Dienstleistungen qualitativ besonders hochwertige Weine, d. h. Weine für „Profis“, ausgeschenkt bzw. angeboten würden.

65      Insoweit beschränkt sich die Klägerin auf das Vorbringen, die von der Beschwerdekammer festgestellte Verbindung falle in den Bereich des Hervorrufens von Assoziationen im Sinne des Urteils vom 9. Oktober 2002, Dart Industries/HABM (UltraPlus) (T‑360/00, EU:T:2002:244, Rn. 27), und reiche nicht aus, um eine direkte Verbindung der Dienstleistungen zu Wein darzutun.

66      Im Gegensatz zu der Rechtssache, in der das Urteil vom 9. Oktober 2002, UltraPlus (T‑360/00, EU:T:2002:244), ergangen ist, in der ein Unternehmen versuchte, die hohe Güte seiner Waren durch das Zeichen UltraPlus mittelbar und abstrakt, vage und unbestimmt anzupreisen, ohne jedoch den Verbraucher unmittelbar und sofort über eine bestimmte Eigenschaft oder ein bestimmtes Merkmal der fraglichen Waren zu unterrichten, verweist das in der vorliegenden Rechtssache in Rede stehende Zeichen direkt und unmittelbar auf Wein für „Profis“ als Gegenstand der streitigen Dienstleistungen im Bereich Werbung, Geschäftsführung, Einzel- und Großhandel, Vertrieb, Transport, Auskünfte, Organisation von Veranstaltungen, Verpflegung und Beherbergung.

67      Daher hat die Beschwerdekammer keinen Fehler begangen, als sie davon ausging, dass das streitige Zeichen von den maßgeblichen Verkehrskreisen unmittelbar und ohne weitere Überlegung als Bezeichnung für Dienstleistungen verstanden werden kann, die untrennbar mit diesen Waren und ihrer Vermarktung verbunden sind, sowohl im Bereich des Groß- und Einzelhandels mit den fraglichen Waren als auch in den damit zusammenhängenden Bereichen der Werbung, der Auskünfte, der Organisation von Veranstaltungen, der Geschäftsführung und des Transports (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juli 2017, CLASSIC FINE FOODS, T‑194/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:498, Rn. 28 und 29).

68      Als dritter Punkt lassen die Bildbestandteile des fraglichen Zeichens entgegen dem Vorbringen der Klägerin keine Zweifel hinsichtlich der oben in Rn. 36 festgestellten Bedeutung des Wortbestandteils des angemeldeten Zeichens aufkommen. Die Kombination der Wort- und Bildbestandteile der angemeldeten Marke steht der Schlussfolgerung nicht entgegen, dass sie auch in ihrer Gesamtwahrnehmung unmittelbar und ohne weitere Überlegung als für die fraglichen Waren und Dienstleistungen beschreibend wahrgenommen wird, da diese einen direkten und konkreten Zusammenhang mit Wein für Kenner oder Profis aufweisen.

69      Die grafische Ausgestaltung der angemeldeten Marke erschöpft sich nämlich, wie die Beschwerdekammer zu Recht in den Rn. 38 und 39 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat, in einem rechteckigen Hintergrund – einer einfachen und üblichen geometrischen Form –, dessen oberer Teil eine gewöhnliche Abbildung von zwei Weinflaschen und einem Weinglas in Weiß auf rotem Grund enthält, die die Aussage des Wortelements verstärkt. Im unteren Bereich des Rechtecks befindet sich in Weiß auf schwarzem Grund das Wortelement „WEIN FÜR PROFIS“, dessen Wörter in Größe und Dicke nur geringfügig voneinander abweichen. Eine derartige Darstellung der Bildelemente und des auf zwei Zeilen verteilten Wortelements des Zeichens ist nicht ungewöhnlich und hindert die informierten Verkehrskreise nicht daran, den Ausdruck „WEIN FÜR PROFIS“ korrekt zu lesen. Die minimalistische grafische Gestaltung hält die maßgeblichen Verkehrskreise daher nicht davon ab, den Ausdruck „WEIN FÜR PROFIS“ in diesem Zusammenhang leicht zu erkennen, und zwar selbst unter der von der Klägerin vorgebrachten Annahme, dass die Aufmerksamkeit der maßgeblichen Verkehrskreise eher auf den Bestandteil „PROFIS“ gelenkt werde, da dieser eine ganze Zeile belege.

70      Die Wahrscheinlichkeit, dass ein Teil der maßgeblichen Verkehrskreise den Ausdruck „WEIN FÜR PROFIS“ im fraglichen Zeichen nicht erkennt, ist damit sehr gering. Ein Zeichen fällt jedenfalls schon dann unter das Verbot in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001, wenn das dort vorgesehene Eintragungshindernis zumindest für einen nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise besteht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Oktober 2017, Karelia/EUIPO [KARELIA], T‑878/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:702, Rn. 27, und vom 11. Oktober 2017, Osho Lotus Commune/EUIPO – Osho International Foundation [OSHO], T‑670/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:716, Rn. 88). Dies ist hier offensichtlich der Fall.

71      Die kaum wahrnehmbare grafische Gestaltung wird daher, wie die Beschwerdekammer in Rn. 41 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat, höchstens als bloße Dekoration wahrgenommen, die die Aufmerksamkeit der maßgeblichen Verkehrskreise nicht von der beschreibenden Bedeutung des als Ganzes betrachteten Wortelements ablenken kann.

72      Folglich ist die Beschwerdekammer ohne Beurteilungsfehler zu dem Ergebnis gelangt, dass der Gesamteindruck, den die Kombination der Wort- und Bildelemente des streitigen Zeichens erweckt, nicht hinreichend von der beschreibenden und klaren Aussage des Wortelements wegführt, um das Eintragungshindernis in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 für die fraglichen Waren und Dienstleistungen zu überwinden.

73      Nach alledem hat die Beschwerdekammer zu Recht entschieden, dass die angemeldete Marke für die streitigen Waren und Dienstleistungen beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 ist.

 Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001

74      Zur Stützung des zweiten Klagegrundes macht die Klägerin geltend, da sie im Rahmen des ersten Klagegrundes nachgewiesen habe, dass das streitige Zeichen bereits als unmittelbarer Hinweis auf die betriebliche Herkunft der beanspruchten Waren und Dienstleistungen verstanden werde und nicht geeignet sei, offensichtliche und direkte Informationen über die Art oder die Bestimmung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu vermitteln, habe die Beschwerdekammer auch zu Unrecht angenommen, dass das Zeichen nicht unterscheidungskräftig im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 sei.

75      Die Beschwerdekammer habe zudem die Bildelemente des streitigen Zeichens nicht hinreichend berücksichtigt, insbesondere die Verwendung verschiedener Schriftgrößen und die Anordnung der Wortbestandteile, die den Bestandteil „Profis“ in den Vordergrund stellten, die minimalistische und einfache Gestaltung sowie die Verwendung nur weniger Farben, was das Zeichen für Etiketten von Weinflaschen ungewöhnlich und besonders einprägsam mache. Überdies trügen die Abbildung eines Glases und zweier Flaschen sowie die Verwendung verschiedener Farben maßgeblich zur Einprägsamkeit des streitigen Zeichens bei.

76      In diesem Kontext habe die Beschwerdekammer nicht hinreichend berücksichtigt, dass die konkrete Anordnung der Zeichen- und Bildbestandteile es erlauben müsse, das Zeichen als unterscheidungskräftig anzusehen. Angesichts der Position und Anordnung der Wortelemente, ihrer Kombination mit Farben und der verwendeten Schriftart hätte sie im vorliegenden Fall feststellen müssen, dass die grafische Ausgestaltung des Zeichens trotz eventuell fehlender Unterscheidungskraft seiner einzelnen Elemente seine Unterscheidungskraft als Ganzes begründe.

77      Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

78      Nach Art. 7 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 ist das Zeichen bereits dann nicht als Unionsmarke eintragungsfähig, wenn nur eines der dort genannten absoluten Eintragungshindernisse vorliegt (vgl. Beschluss vom 30. November 2015, August Brötje/HABM [HydroComfort], T‑845/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:934, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

79      Somit ist, da die Beschwerdekammer, wie sich oben aus Rn. 73 ergibt, zu Recht festgestellt hat, dass die angemeldete Marke für alle fraglichen Waren und Dienstleistungen beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 ist, der vorliegende Klagegrund nicht zu prüfen.

 Zum dritten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. g in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001

80      Zur Stützung ihres dritten Klagegrundes macht die Klägerin geltend, die ergänzenden Ausführungen der Beschwerdekammer, wonach das streitige Zeichen als täuschend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. g der Verordnung 2017/1001 anzusehen sei, gingen ebenfalls fehl. Zunächst gebe das EUIPO nicht konkret an, in Bezug auf welche Waren oder Dienstleistungen eine solche Täuschung vorliegen solle. Ferner seien die angesprochenen Verkehrskreise daran gewöhnt, dass Nahrungs- und Genussmittel unter Kennzeichen zum Erwerb angeboten würden, deren generischer Bestandteil keinen direkten Bezug zu ihnen aufweise. Schließlich müssten die in Rede stehenden Waren, die keine gängigen Konsumartikel seien, in der Regel eine genaue Beschreibung sämtlicher Zutaten enthalten, würden in klar abgegrenzten Bereichen in Flaschenformen und ‑farben vertrieben, die eindeutig nicht als Weinflaschen wahrgenommen würden, und würden von Verbrauchern gekauft, die einen erhöhten Aufmerksamkeitsgrad an den Tag legten.

81      Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

82      In Anbetracht der oben in Rn. 78 angeführten Rechtsprechung ist, da festgestellt worden ist, dass die Marke für alle fraglichen Waren und Dienstleistungen beschreibend ist, auch der dritte Klagegrund nicht zu prüfen. Die Klage ist somit insgesamt abzuweisen.

 Kosten

83      Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Team Beverage AG trägt die Kosten.

Prek

Buttigieg

Berke

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 8. Mai 2019.

Der Kanzler

 

Der Präsident

E. Coulon

 

      M. Prek


*      Verfahrenssprache: Deutsch.