Klage, eingereicht am 26. September 2011 - Peek & Cloppenburg/HABM - Peek & Cloppenburg (Peek & Cloppenburg)
(Rechtssache T-506/11)
Sprache der Klageschrift: Deutsch
Verfahrensbeteiligte Parteien
Klägerin: Peek & Cloppenburg KG (Düsseldorf, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Abrar)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Peek & Cloppenburg (Hamburg, Deutschland)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 28. Februar 2011 in der Sache R 53/2005-1 aufzuheben ;
dem HABM die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke " Peek & Cloppenburg " für Waren der Klasse 25.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Peek & Cloppenburg.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: sonstiges älteres Kennzeichenrecht, nämlich Firmenname "Peek & Cloppenburg" mit Geltung in Deutschland.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde stattgegeben.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Artikel 8, Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009, da die Benutzung der jüngeren Marke " Peek & Cloppenburg " nicht untersagt worden könne und es kein bundesweiter Untersagungsanspruch gemäß § 12 MarkenG gebe, sowie Verstoß gegen Artikel 76, Abs. 1, S. 1 der Verordnung Nr. 207/ 2009, da die Beschwerdekammer eine Entscheidung des deutschen Bundesgerichtshofs und die Rechtskraft eines Urteils in dem deutschen Markenlöschungsverfahren abwarten müssen hätte.
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