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Urteil des Gerichts vom 25. Juni 2013 – Aldi/HABM

(Rechtssache T-505/11)1

(Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke dialdi – Ältere Gemeinschaftswortmarke ALDI – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Aldi GmbH & Co. KG (Mülheim an der Ruhr, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Lützenrath, U. Rademacher, L. Kolks und C. Fürsen)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: P. Bullock)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Dialcos SpA (Due Carrari, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt B. Saguatti)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 5. Juli 2011 (Sache R 1097/2010-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Aldi GmbH & Co. KG und der Dialcos SpA

Tenor

Die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 5. Juli 2011 (Sache R 1097/2010-2) wird aufgehoben.

Das HABM trägt seine eigenen Kosten und die Kosten der Aldi GmbH & Co. KG.

Die Dialcos SpA trägt ihre eigenen Kosten.

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1     ABl. C 355 vom 3.12.2011.