Language of document : ECLI:EU:T:2012:51

URTEIL DES GERICHTS (Fünfte Kammer)

2. Februar 2012(*)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke ARANTAX – Ältere nationale Wortmarke ANTAX – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 – Ernsthafte Benutzung der älteren Marke – Art. 42 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 207/2009“

In der Rechtssache T‑387/10

Klaus Goutier, wohnhaft in Frankfurt am Main (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Happe,

Kläger,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch B. Schmidt als Bevollmächtigte,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin im Verfahren vor dem Gericht:

Euro Data GmbH & Co. KG, Datenverarbeitungsdienst, mit Sitz in Saarbrücken (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin D. Wagner,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 1. Juli 2010 (Sache R 126/2009‑4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Euro Data GmbH & Co. KG, Datenverarbeitungsdienst, und Herrn Klaus Goutier

erlässt

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten S. Papasavvas sowie der Richter V. Vadapalas (Berichterstatter) und K. O’Higgins,

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund der am 9. September 2010 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 21. Dezember 2010 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des HABM,

aufgrund der am 10. Dezember 2010 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung der Streithelferin,

aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien binnen der Frist von einem Monat nach der Mitteilung, dass das schriftliche Verfahren abgeschlossen ist, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des daher auf Bericht des Berichterstatters gemäß Art. 135a der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 22. Dezember 2005 meldete der Kläger, Herr Klaus Goutier, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EG] Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke [ABl. L 78, S. 1]) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) eine Gemeinschaftsmarke an.

2        Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen ARANTAX.

3        Die Marke wurde für folgende Dienstleistungen der Klassen 35, 36 und 42 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

–      Klasse 35: „Dienstleistungen eines Steuerberaters, Erstellung von Steuererklärungen, Buchführung, Dienstleistungen eines Wirtschaftsprüfers, betriebswirtschaftliche Beratung, Unternehmensberatung“;

–      Klasse 36: „Erstellung von Steuergutachten und -schätzungen, Mergers‑ und Akquisitionsgeschäfte, nämlich finanzielle Beratung beim Kauf oder Verkauf von Unternehmen sowie Unternehmensbeteiligungen, Vermögensverwaltung“;

–      Klasse 42: „Rechtsberatung und ‑vertretung, Nachforschungen in Rechtsangelegenheiten“.

4        Die Anmeldung wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 27/2006 vom 3. Juli 2006 veröffentlicht.

5        Am 16. August 2006 erhob die Streithelferin, die Euro Data GmbH & Co. KG, Datenverarbeitungsdienst, nach Art. 42 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 41 der Verordnung Nr. 207/2009) Widerspruch gegen die Eintragung der angemeldeten Marke für die in Randnr. 3 genannten Dienstleistungen.

6        Dem Widerspruch lag die ältere deutsche Wortmarke ANTAX zugrunde, die am 22. Dezember 1999 angemeldet und am 4. April 2000 für folgende Dienstleistungen der Klassen 35, 36, 41, 42 und 45 eingetragen worden war: „Dienstleistungen eines Wirtschaftsprüfers, Organisationsberatung, betriebswirtschaftliche Beratung, Personalberatung, Unternehmensberatung; Dienstleistungen eines Steuerberaters, Herausgabe von Informationsschriften und Verbraucherinformationen in Form von Druckerzeugnissen, Durchführung von Weiterbildungsveranstaltungen, Schulungen, Training auf den Gebieten Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung, Veranstaltung von Seminaren, Dienstleistungen eines Rechtsanwalts, Steuerrechtsberatung, Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung“.

7        Als Widerspruchsgrund wurde das Eintragungshindernis des Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009) geltend gemacht. Der Widerspruch richtete sich gegen sämtliche Dienstleistungen, auf die sich die angemeldete Marke bezieht, und war auf alle von der älteren Marke erfassten Dienstleistungen gestützt.

8        Auf die Aufforderung, die Benutzung der älteren Marke nachzuweisen, legte die Streithelferin am 17. Dezember 2007 als Nachweis für die Benutzung für „Dienstleistungen eines Steuerberaters“ mehrere Dokumente in der Verfahrenssprache vor.

9        Am 25. November 2008 wies die Widerspruchsabteilung den Widerspruch mit der Begründung zurück, dass der Nachweis der Benutzung unzureichend sei.

10      Am 22. Januar 2009 legte die Streithelferin gemäß den Art. 57 bis 62 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009) gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung Beschwerde beim HABM ein.

11      Mit Entscheidung vom 1. Juli 2010 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) stellte die Vierte Beschwerdekammer des HABM fest, dass hinsichtlich der sich gegenüberstehenden Dienstleistungen, mit Ausnahme derjenigen der „Vermögensverwaltung“, Verwechslungsgefahr bestehe.

12      Die Beschwerdekammer wies insbesondere darauf hin, dass der verlangte Nachweis der ernsthaften Benutzung der älteren Marke in Bezug auf die Dienstleistungen eines Steuerberaters hinreichend erbracht worden sei und dass es zwischen den Zeichen einen hinreichend großen Ähnlichkeitsgrad gebe, so dass anzuerkennen sei, dass für die maßgeblichen Verkehrskreise bei allen identischen und ähnlichen Dienstleistungen die Gefahr einer Verwechslung bestehe.

 Anträge der Beteiligten

13      Der Kläger beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben, soweit mit ihr seine Anmeldung der Gemeinschaftsmarke für alle angemeldeten Dienstleistungen außer Vermögensverwaltung zurückgewiesen wurde;

–        dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

14      Das HABM und die Streithelferin beantragen,

–        die Klage abzuweisen;

–        dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

15      Der Kläger stützt seine Klage auf zwei Klagegründe: Erstens liege ein Verstoß gegen die Art. 15 und 43 der Verordnung Nr. 207/2009 vor, da eine ernsthafte Benutzung der älteren Marke nicht nachgewiesen worden sei, und zweitens ein Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009, weil keine Verwechslungsgefahr bestehe.

 Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen die Art. 15 und 43 der Verordnung Nr. 207/2009

16      Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, dass trotz der auf den vorgelegten Rechnungen fehlenden Angabe von Name und Anschrift der Empfänger nicht auszuschließen sei, dass die Dienstleistungen innerhalb eines räumlich sehr begrenzten Bereichs oder für verbundene Unternehmen oder Personen erbracht worden seien. Die Buchführung und die laufende Lohnbuchhaltung, die in den Rechnungen aufgeführt seien, gehörten nicht zu den typischen Leistungen eines Steuerberaters, sondern zu denen eines Wirtschaftsprüfers. Auch könne angesichts der geringen Rechnungsbeträge nicht von einer ernsthaften Benutzung ausgegangen werden. Im Übrigen stehe die Bezeichnung „ANTAX“ als Bestandteil des Geschäftsnamens in keinem Zusammenhang mit den erbrachten Dienstleistungen. Schließlich habe die Widerspruchsabteilung zutreffend festgestellt, dass Auszüge von Internet‑Homepages nicht als materiell-rechtliche Grundlage zum Nachweis der Benutzung geeignet seien und dass die eidesstattliche Versicherung unerheblich sei.

17      Das HABM und die Streithelferin treten diesem Vorbringen entgegen. Das HABM macht insbesondere geltend, dass es sich bei den von der Streithelferin vorgelegten Unterlagen um Beweismittel handele, die sich, auch wenn sie möglicherweise einzeln nicht ausreichend seien, gegenseitig ergänzten und daher in ihrer Gesamtheit ein ausreichend klares und überzeugendes Bild über die ernsthafte Benutzung der von der Streithelferin geltend gemachten Widerspruchsmarke abgäben.

18      Es ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Art. 15 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 eine Gemeinschaftsmarke den in der Verordnung vorgesehenen Sanktionen unterliegt, wenn der Inhaber sie für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, innerhalb von fünf Jahren ab der Eintragung nicht ernsthaft in der Europäischen Union benutzt hat oder er eine solche Benutzung während eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren ausgesetzt hat, es sei denn, dass berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen.

19      Aus Art. 42 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 207/2009 ergibt sich im Licht ihres zehnten Erwägungsgrundes und der Regel 22 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung Nr. 40/94 (ABl. L 303, S. 1) in geänderter Fassung, dass der Normzweck des Erfordernisses, dass die ältere Marke ernsthaft benutzt worden sein muss, um einer Gemeinschaftsmarkenanmeldung entgegengehalten werden zu können, darin besteht, Markenkonflikte zu begrenzen, soweit kein berechtigter wirtschaftlicher Grund vorliegt, der einer tatsächlichen Funktion der Marke auf dem Markt entspringt. Nach Regel 22 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2868/95 hat sich der Nachweis der Benutzung auf Ort, Zeit, Umfang und Art der Benutzung der älteren Marke zu beziehen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 8. Juli 2004, Sunrider/HABM – Espadafor Caba [VITAFRUIT], T‑203/02, Slg. 2004, II‑2811, Randnrn. 36 bis 38, und vom 30. November 2009, Esber/HABM – Coloris Global Coloring Concept [COLORIS], T‑353/07, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 20).

20      Nach Art. 42 Abs. 2 und 3 sowie Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 wird ein Widerspruch gegen die Eintragung einer Gemeinschaftsmarke zurückgewiesen, wenn der Inhaber der betreffenden älteren Marke nicht den Nachweis erbringt, dass er sie innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veröffentlichung der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke ernsthaft benutzt hat. Gelingt ihm dagegen dieser Nachweis, prüft das HABM die vom Widersprechenden geltend gemachten Eintragungshindernisse (Urteil VITAFRUIT, Randnr. 19). Außerdem drohen die in Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 vorgesehenen Sanktionen einer Marke schon dann nicht mehr, wenn sie während eines Teils des maßgebenden Zeitraums ernsthaft benutzt wurde (Urteil VITAFRUIT, Randnr. 45).

21      Eine Marke wird ernsthaft benutzt, wenn sie entsprechend ihrer Hauptfunktion – die Ursprungsidentität der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen wurde, zu garantieren – benutzt wird, um für diese Waren und Dienstleistungen einen Absatzmarkt zu erschließen oder zu sichern, unter Ausschluss symbolischer Verwendungen, die allein der Wahrung der durch die Marke verliehenen Rechte dienen (vgl. entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 11. März 2003, Ansul, C‑40/01, Slg. 2003, I‑2439, Randnr. 43). Die Bedingung der ernsthaften Benutzung der Marke verlangt außerdem, dass die Marke, so wie sie im relevanten Gebiet geschützt ist, öffentlich und nach außen benutzt wird (Urteil VITAFRUIT, Randnr. 39, vgl. in diesem Sinne entsprechend auch Urteil Ansul, Randnr. 37). Ferner hat ein Kennzeichen dann eine mehr als lediglich örtliche Bedeutung, wenn seine Wirkung nicht auf einen geringen Teil des Gebiets beschränkt ist, in dem es nach dem einschlägigen nationalen Recht geschützt ist (Urteil des Gerichts vom 30. September 2010, Granuband/HABM – Granuflex [GRANUflex], T‑534/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 19).

22      Die Ernsthaftigkeit der Benutzung der älteren Marke ist anhand sämtlicher Tatsachen und Umstände zu prüfen, die die tatsächliche geschäftliche Verwertung dieser Marke belegen können; dazu gehören insbesondere Verwendungen, die im betreffenden Wirtschaftszweig als gerechtfertigt angesehen werden, um Marktanteile für die durch die Marke geschützten Waren oder Dienstleistungen zu halten oder hinzuzugewinnen, die Art dieser Waren oder Dienstleistungen, die Merkmale des Marktes sowie der Umfang und die Häufigkeit der Benutzung der Marke (vgl. Urteil VITAFRUIT, Randnr. 40, und entsprechend auch Urteil Ansul, Randnr. 43).

23      Obwohl der Begriff der ernsthaften Benutzung einen Gegensatz zu einer nur geringfügigen Benutzung darstellt, die nicht für die Annahme genügt, dass eine Marke auf einem bestimmten Markt wirklich und tatsächlich benutzt wurde, zielt das Erfordernis der ernsthaften Benutzung dennoch weder auf eine Bewertung des kommerziellen Erfolgs noch auf eine Überprüfung der Geschäftsstrategie eines Unternehmens oder darauf ab, den Markenschutz nur umfangreichen geschäftlichen Verwertungen von Marken vorzubehalten (vgl. Urteil des Gerichts vom 23. Februar 2006, Il Ponte Finanziaria/HABM – Marine Enterprise Projects [BAINBRIDGE], T‑194/03, Slg. 2006, II‑445, Randnr. 32).

24      Bei der Prüfung der Ernsthaftigkeit der Benutzung einer älteren Marke ist eine umfassende Beurteilung unter Berücksichtigung aller relevanten Faktoren des konkreten Falles vorzunehmen. Zwar lässt sich die ernsthafte Benutzung einer Marke nicht mit Wahrscheinlichkeitsannahmen oder Vermutungen nachweisen, sondern muss auf konkreten und objektiven Umständen beruhen, die eine tatsächliche und ausreichende Benutzung der Marke auf dem betreffenden Markt belegen (Urteil COLORIS, Randnr. 24). Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass sich die zu beweisenden Tatsachen anhand eines Bündels von Beweismitteln nachweisen lassen, obwohl jedes dieser Beweismittel für sich allein den Nachweis der Richtigkeit dieser Tatsachen nicht erbringen könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 17. April 2008, Ferrero Deutschland/HABM, C‑108/07 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 36).

25      Schließlich hat eine Gesellschaftsbezeichnung, ein Handelsname oder ein Firmenzeichen für sich genommen nicht den Zweck, Waren oder Dienstleistungen zu unterscheiden. Eine Gesellschaftsbezeichnung soll nämlich eine Gesellschaft näher bestimmen, während ein Handelsname oder ein Firmenzeichen dazu dient, ein Geschäft zu bezeichnen. Daher kann, wenn eine Gesellschaftsbezeichnung, ein Handelsname oder ein Firmenzeichen nur für die nähere Bestimmung einer Gesellschaft oder die Bezeichnung eines Geschäfts benutzt wird, diese Benutzung nicht als eine solche „für Waren oder Dienstleistungen“ angesehen werden (Urteil des Gerichts vom 13. Mai 2009, Schuhpark Fascies/HABM – Leder & Schuh [jello SCHUHPARK], T‑183/08, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

26      Hingegen liegt eine Benutzung „für Waren“ vor, wenn ein Dritter das Zeichen, das seine Gesellschaftsbezeichnung, seinen Handelsnamen oder sein Firmenzeichen bildet, auf den Waren anbringt, die er vertreibt. Zudem liegt auch ohne Anbringung eine Benutzung „für Waren oder Dienstleistungen“ im Sinne dieser Bestimmung vor, wenn der Dritte das Zeichen in der Weise benutzt, dass eine Verbindung zwischen dem Zeichen, das die Gesellschaftsbezeichnung, den Handelsnamen oder das Firmenzeichen des Dritten bildet, und den vom Dritten vertriebenen Waren oder den von ihm erbrachten Dienstleistungen hergestellt wird (Urteil jello SCHUHPARK, Randnr. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

27      Anhand dieser Erwägungen ist zu prüfen, ob die Beschwerdekammer zu Recht die Auffassung vertreten hat, dass die von der Streithelferin vorgelegten Nachweise eine ernsthafte Benutzung der Marke ANTAX für die „Dienstleistungen eines Steuerberaters“ belegten.

28      In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Streithelferin, wie sich insbesondere aus den Randnrn. 5 und 7 der angefochtenen Entscheidung ergibt, als Nachweis für die Benutzung der Marke ANTAX in Deutschland folgende Beweise in der Verfahrenssprache vorgelegt hatte:

–        sechs Gebührenrechnungen aus den Jahren 2004 bis 2007 über einen Betrag von insgesamt 2 277,09 Euro;

–        Handelsregisterauszüge für die Steuerberatungsgesellschaften, die ANTAX als Gesellschaftsbezeichnung benutzen, sowie Adressverzeichnisse und Auszüge aus den Startseiten des Internetauftritts dieser Steuerberatungsgesellschaften;

–        eine als „eidesstattliche Versicherung“ bezeichnete Erklärung des Geschäftsführers der Streithelferin, Karl-Heinz Siebenpfeiffer.

29      Vorab ist zu bemerken, dass nach der Rechtsprechung für die Beurteilung des Beweiswerts von „schriftlichen Erklärungen, die unter Eid oder an Eides statt abgegeben werden oder nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie abgegeben werden, eine ähnliche Wirkung haben“, im Sinne des Art. 76 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 207/2009 die Wahrscheinlichkeit der darin enthaltenen Information zu prüfen ist, wobei insbesondere zu berücksichtigen ist, woher das Dokument stammt, unter welchen Umständen es erstellt worden ist, an wen es gerichtet ist und ob es seinem Inhalt nach vernünftig und glaubwürdig erscheint (Urteil jello SCHUHPARK, Randnr. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

30      Da die von der Streithelferin vorgelegte Erklärung von ihrem Geschäftsführer abgegeben wurde, kann ihr nur dann ein Beweiswert zuerkannt werden, wenn sie durch weitere Beweiselemente untermauert wird (vgl. Urteil jello SCHUHPARK, Randnr. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

31      Zunächst ist festzustellen, dass der Widerspruchsabteilung für den nach Art. 42 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 relevanten fünfjährigen Zeitraum, der vom 3. Juli 2001 bis zum 2. Juli 2006 reichte, lediglich sechs Rechnungen vorgelegt wurden.

32      Die von der Streithelferin vorgelegten Rechnungen betreffen folgende Tätigkeiten: Lohnbuchhaltung, Einnahme-Überschussermittlung als Gewinnermittlung, Erstellung der Einkommensteuererklärung, Ermittlung der Umsatzsteuerjahreserklärung, Prüfung des Steuerbescheids, Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen, Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

33      Aus § 1 des Steuerberatungsgesetzes folgt, dass dieses Gesetz einen sehr weiten Anwendungsbereich hat, denn es gilt für Hilfeleistungen bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen sowie bei der Aufstellung von Abschlüssen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind. § 33 dieses Gesetzes weist den Steuerberatern insbesondere die Aufgabe zu, ihren Auftraggebern bei der Bearbeitung ihrer Steuerangelegenheiten und bei der Erfüllung ihrer steuerlichen und Buchführungspflichten Hilfe zu leisten. Zu diesen Hilfeleistungen gehören vor allem die Aufstellung von Steuerbilanzen und deren steuerrechtliche Beurteilung.

34      Im Übrigen handelt es sich, wie die Streithelferin betont, bei den in den Rechnungen aufgeführten Leistungen um unter die deutsche Steuerberatergebührenverordnung fallende Leistungen. So betrifft § 34 Abs. 2 des Steuerberatungsgesetzes die laufende Lohnbuchhaltung. Darüber hinaus weist die Streithelferin zu Recht darauf hin, dass auf der Internetseite der Bundessteuerberaterkammer die Tätigkeiten eines Steuerberaters – insbesondere Buchführung, Lohnbuchführung, Erstellung von Steuererklärungen und Unternehmensberatung – genannt werden.

35      Daher ist festzustellen, dass die vorgelegten Rechnungen entgegen der vom Kläger geäußerten Auffassung durchaus Tätigkeiten betreffen, die von einem deutschen Steuerberater angeboten werden können.

36      Zu dem Vorbringen des Klägers, dass die niedrigen Rechnungsbeträge als Nachweis einer ernsthaften Benutzung der älteren Marke nicht ausreichten und dass, da auf den Rechnungen Name und Anschrift der Empfänger unkenntlich gemacht worden seien, nicht auszuschließen sei, dass die Dienstleistungen nur innerhalb eines räumlich sehr begrenzten Bereichs oder für verbundene Unternehmen oder Personen erbracht worden seien, ist zunächst zu bemerken, dass, selbst wenn die ältere Marke in einem erheblichen Teil Deutschlands, wo sie geschützt ist, nicht anzutreffen sein sollte, die Größe des Gebiets, in dem die Marke benutzt wird, nur einer der Faktoren ist, der neben anderen bei der Entscheidung, ob die Benutzung ernsthaft ist, zu berücksichtigen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 10. September 2008, Boston Scientific/HABM – Terumo [CAPIO], T‑325/06, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 46).

37      Neben diesen Rechnungen von Gesellschaften mit Sitz in Düsseldorf und Regensburg weisen auch die der Widerspruchsabteilung von der Streithelferin vorgelegten Handelsregisterauszüge von Gesellschaften mit Sitz in Metzingen, Heidelberg, Ueckermünde, Leipzig, Hannover, Nürnberg und Köln, die die Marke ANTAX als Gesellschaftsbezeichnung benutzen, auf eine nicht nur örtliche Benutzung dieses Zeichens hin. Das Gleiche gilt für die Adressverzeichnisse dieser Gesellschaften.

38      Die von der Streithelferin vorgelegte Zeugenaussage ihres Geschäftsführers, wonach einige dieser Gesellschaften, darunter die mit Sitz in Regensburg, aktiv sind und einen großen Mandantenstamm haben, ist ein weiteres Element, das für die geografische Verbreitung und Benutzung dieser Marke spricht.

39      Im Übrigen ergibt sich insbesondere aus Angaben wie „Wir sind Steuerberater für Gesundheitsberufe“, „Tipps & Wissenswertes für … Ärzte – Zahnärzte – Apotheker – Pflege“ und „ANTAX – Ihr Spezialist für Heilberufe“ auf mehreren der Widerspruchsabteilung von der Streithelferin vorgelegten Startseiten der Internetauftritte von Steuerberatungsgesellschaften, die ANTAX als Gesellschaftsbezeichnung benutzen, dass die ältere Marke öffentlich und nach außen benutzt wird.

40      Die letztgenannte Angabe und insbesondere die Angabe „ANTAX Steuerberatungsgesellschaft“ auf allen diesen Internet‑Homepages belegt eindeutig eine Benutzung der Marke ANTAX dergestalt, dass ein Zusammenhang im Sinne der Rechtsprechung zwischen dieser die Gesellschaftsbezeichnung bildenden Marke und den erbrachten Dienstleistungen hergestellt wird (siehe oben, Randnr. 26).

41      Überdies widerspricht das Vorbringen des Klägers zum Nachweis der Nichtbenutzung der älteren Marke, wonach die Bezeichnung ANTAX in keinem Zusammenhang mit den erbrachten Dienstleistungen stehe, seinem Vorbringen zum Nachweis der fehlenden Ähnlichkeit der Zeichen ANTAX und ARANTAX, wonach die maßgeblichen Verkehrskreise beim begrifflichen Vergleich dieser Zeichen die Endsilbe „tax“ in ihrer englischen Bedeutung (Steuer) auffassten und dieser Begriff mit den mit der älteren deutschen Marke ANTAX angebotenen Dienstleistungen in einem Zusammenhang stehe (siehe unten, Randnr. 74).

42      Da es für den Nachweis der ernsthaften Benutzung kein Mindestmaß gibt und eine begrenzte Benutzung mit einer tatsächlichen Marktpräsenz vereinbar sein kann (Urteil des Gerichtshofs vom 11. Mai 2006, Sunrider/HABM, C‑416/04 P, Slg. 2006, I‑4237, Randnr. 65), ist angesichts der Rechnungen, der Handelsregisterauszüge, der Zeugenaussage des Geschäftsführers, der Auszüge aus den Internet‑Homepages und der Adressverzeichnisse festzustellen, dass die Streithelferin den Umfang der Benutzung der älteren Marke für die „Dienstleistungen eines Steuerberaters“ hinreichend bewiesen hat.

43      Demzufolge hat die Beschwerdekammer zu Recht festgestellt, dass der Nachweis der Benutzung der Marke ANTAX für „Dienstleistungen eines Steuerberaters“ erbracht worden ist. Der erste Klagegrund ist deshalb als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009

44      Mit diesem Klagegrund macht der Kläger im Wesentlichen geltend, dass die Ausführungen der Beschwerdekammer zur Ähnlichkeit der Dienstleistungen und der der Zeichen unzutreffend seien.

45      Das HABM und die Streithelferin treten dem Vorbringen des Klägers entgegen.

46      Nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 ist die angemeldete Marke auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke von der Eintragung ausgeschlossen, wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt. Dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird. Nach Art. 8 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung Nr. 207/2009 sind „ältere Marken“ die in einem Mitgliedstaat eingetragenen Marken mit einem früheren Anmeldetag als dem Tag der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke.

47      Nach ständiger Rechtsprechung liegt eine Verwechslungsgefahr dann vor, wenn das Publikum glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen. Nach dieser Rechtsprechung ist das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr umfassend, gemäß der Wahrnehmung der Zeichen und der betreffenden Waren oder Dienstleistungen durch die maßgeblichen Verkehrskreise und unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Wechselbeziehung zwischen der Zeichenähnlichkeit und der Produktähnlichkeit, zu beurteilen (vgl. Urteil des Gerichts vom 9. Juli 2003, Laboratorios RTB/HABM – Giorgio Beverly Hills [GIORGIO BEVERLY HILLS], T‑162/01, Slg. 2003, II‑2821, Randnrn. 30 bis 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

48      Zunächst ist hervorzuheben, dass der Kläger weder die Ausführungen der Beschwerdekammer zur Definition der maßgeblichen Verkehrskreise, bei denen es sich um Inhaber oder Führungskräfte von Unternehmen, gegebenenfalls aber auch um Privatpersonen, z. B. bei Fragen im Zusammenhang mit der jährlichen Steuererklärung, handele, noch die Tatsache bestreitet, dass bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr – da die ältere Marke in Deutschland geschützt ist – auf die Wahrnehmung der maßgeblichen Verkehrskreise in Deutschland abzustellen ist.

 Zur Ähnlichkeit der Dienstleistungen

49      Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der fraglichen Waren oder Dienstleistungen alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis zwischen diesen Waren oder Dienstleistungen kennzeichnen. Dazu gehören insbesondere ihre Art, ihr Verwendungszweck und ihre Nutzung sowie ihre Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren oder Dienstleistungen. Auch andere Faktoren können berücksichtigt werden, wie z. B. die Vertriebswege der Waren (vgl. Urteil des Gerichts vom 11. Juli 2007, El Corte Inglés/HABM – Bolaños Sabri [PiraÑAM diseño original Juan Bolaños], T‑443/05, Slg. 2007, II‑2579, Randnr. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

50      Im vorliegenden Fall betreffen beide sich gegenüberstehende Marken „Dienstleistungen eines Steuerberaters“, so dass in Bezug auf diese Dienstleistungen Identität besteht.

51      Hinsichtlich der anderen von der angemeldeten Gemeinschaftsmarke betroffenen Dienstleistungen weist der Kläger zunächst darauf hin, dass die „Dienstleistungen eines Steuerberaters“, die Dienstleistungen zur „Erstellung von Steuererklärungen“ und diejenigen zur „Erstellung von Steuergutachten und ‑schätzungen“ getrennt aufgeführt seien, weil es sich dabei um unterschiedliche Dienstleistungen handele. Es sei offensichtlich, dass mit „Dienstleistungen eines Steuerberaters“ andere Tätigkeiten gemeint seien als mit der „Erstellung von Steuererklärungen“ und der „Erstellung von Steuergutachten und ‑schätzungen“.

52      Hierzu ist festzustellen, dass nach Regel 2 Abs. 4 der Verordnung Nr. 2868/95 die Klassifikation der Waren und Dienstleistungen ausschließlich Verwaltungszwecken dient (Urteil des Gerichts vom 18. Februar 2011, PPTV/HABM – Rentrak [PPT], T‑118/07, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 35). Aus dieser Klassifikation lassen sich daher keine unmittelbaren Schlussfolgerungen in Bezug auf die Ähnlichkeit der genannten Waren und Dienstleistungen ableiten.

53      Andererseits gehören Dienstleistungen zur „Erstellung von Steuererklärungen“, wie in Randnr. 34 des vorliegenden Urteils festgestellt, zu den von einem deutschen Steuerberater angebotenen Dienstleistungen. Dienstleistungen zur „Erstellung von Steuergutachten und ‑schätzungen“ fallen wiederum unter die Aufgaben eines deutschen Steuerberaters im Sinne des § 33 des Steuerberatungsgesetzes, das den Steuerberatern, wie in Randnr. 33 des vorliegenden Urteils ausgeführt, die Aufgabe zuweist, ihren Auftraggebern bei der Bearbeitung ihrer Steuerangelegenheiten Hilfe zu leisten. Im Übrigen ist festzustellen, dass der Kläger den Nachweis des Gegenteils nicht erbracht hat. Die Beschwerdekammer hat daher zu Recht darauf hingewiesen, dass diese Dienstleistungen identisch sind.

54      Der Kläger trägt weiter vor, dass es auch nicht nachvollziehbar sei, warum die Beschwerdekammer „Dienstleistungen eines Wirtschaftsprüfers“ für dasselbe wie „Dienstleistungen eines Steuerberaters“ halte. Eine Identität dieser Dienstleistungen sei aus dem einfachen Grund ausgeschlossen, dass nur Wirtschaftsprüfer die Jahresabschlüsse wirtschaftlicher Unternehmen prüfen und Bestätigungsvermerke erteilen dürften.

55      Es ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer auch zutreffend ausgeführt hat, dass die Dienstleistung einer „betriebswirtschaftlichen Beratung“ Steuerberatungsdienste einschließt, was die Identität dieser Dienstleistungen begründet. Die Beschwerdekammer verweist dabei auf § 2 der Wirtschaftsprüferordnung, wonach Wirtschaftsprüfer u. a. die Aufgabe haben, in steuerlichen Angelegenheiten zu beraten. Die Tatsache, dass sie befugt sind, die Jahresabschlüsse von Unternehmen zu prüfen und Bestätigungsvermerke zu erteilen, reicht nicht aus, um eine Ähnlichkeit zwischen ihren Tätigkeiten und denen von Steuerberatern auszuschließen.

56      Außerdem macht der Kläger geltend, dass die Ausführungen der Beschwerdekammer zur „Unternehmensberatung“ insofern unzutreffend seien, als keine Ähnlichkeit mit den „Dienstleistungen eines Steuerberaters“ bestehe.

57      Dazu genügt insbesondere die Feststellung, dass auf diese Dienstleistungen, wie in Randnr. 34 des vorliegenden Urteils erwähnt, auf der Internetseite der Bundessteuerberaterkammer ausdrücklich hingewiesen wird. Diese Dienstleistungen sind also identisch.

58      Ferner trägt der Kläger vor, dass die Dienstleistung „Buchführung“ zwar, wie die Beschwerdekammer ausführe, üblicherweise von Steuerberatungsgesellschaften angeboten werde, dass es sich dabei jedoch um eine einfache Dienstleistung handele, die von Hilfskräften ausgeführt und auch von Personen angeboten werde, die nicht als Steuerberater qualifiziert seien.

59      Es ist festzustellen, dass der Kläger selbst einräumt, dass die Dienstleistung „Buchführung“ üblicherweise von Steuerberatungsgesellschaften angeboten wird. Zudem führt § 33 des Steuerberatungsgesetzes speziell die Hilfeleistung bei der Erfüllung von Buchführungspflichten (siehe oben, Randnr. 33) als eine der Aufgaben des Steuerberaters auf, und § 33 der Steuerberatergebührenverordnung trägt die Überschrift „Buchführung“. Ob diese Dienstleistungen in den Steuerberaterpraxen möglicherweise von Hilfskräften erbracht werden, ist unerheblich. Es besteht in dieser Hinsicht daher sehr wohl Identität.

60      Sodann vertritt der Kläger die Auffassung, dass Dienstleistungen betreffend „Mergers‑ und Akquisitionsgeschäfte, nämlich finanzielle Beratung beim Kauf oder Verkauf von Unternehmen sowie Unternehmensbeteiligungen“ als solche mit den „Dienstleistungen eines Steuerberaters“ nichts zu tun hätten.

61      In Anbetracht der weitreichenden Befugnisse eines deutschen Steuerberaters ist davon auszugehen, dass diese Dienstleistungen zu denen gehören, die er anbieten kann. Er kann seinem Auftraggeber finanzielle Beratung in beliebiger Hinsicht gewähren, sei es für ein Mergers‑ oder Akquisitionsgeschäft oder für einen sonstigen Vorgang. Die Beschwerdekammer hat daher zu Recht festgestellt, dass diese Dienstleistungen eine durchschnittliche Ähnlichkeit aufweisen.

62      Schließlich macht der Kläger geltend, dass die Dienstleistungen „Rechtsberatung und ‑vertretung, Nachforschungen in Rechtsangelegenheiten“ und die Dienstleistungen der älteren Marke auch nicht ähnlich seien, weil eine Rechtsberatung nur von Rechtsanwälten geleistet werden könne.

63      Derartige Dienstleistungen gehören zwar in der Tat nicht zu den von Steuerberatern üblicherweise angebotenen Dienstleistungen, und Steuerberater sind insbesondere nicht befugt, ihre Auftraggeber vor Gericht zu vertreten; jedoch ist es, wie das HABM hervorhebt, offensichtlich, dass steuerliche Aspekte im Rahmen von Rechtsberatung und ‑vertretung nicht unerheblich sind und dass die Tätigkeit eines Steuerberaters unter Umständen Nachforschungen in Rechtsangelegenheiten erfordert, so dass es zwischen den Dienstleistungen „Rechtsberatung und ‑vertretung, Nachforschungen in Rechtsangelegenheiten“ und den „Dienstleistungen eines Steuerberaters“ Überschneidungen gibt. Die Beschwerdekammer hat daher zu Recht festgestellt, dass diese Dienstleistungen ähnlich sind.

64      Nach alledem ist die Beschwerdekammer somit zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Dienstleistungen der einander gegenüberstehenden Marken identisch oder ähnlich sind.

 Zur Zeichenähnlichkeit

65      Bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr hinsichtlich der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen in Bezug auf Bild, Klang oder Bedeutung ist auf den Gesamteindruck abzustellen, den sie hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind. Für die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr kommt es entscheidend darauf an, wie die Marke vom Durchschnittsverbraucher dieser Waren wahrgenommen wird. Dabei nimmt der Durchschnittsverbraucher eine Marke normalerweise als Ganzes wahr und achtet nicht auf ihre verschiedenen Einzelheiten (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 12. Juni 2007, HABM/Shaker, C‑334/05 P, Slg. 2007, I‑4529, Randnr. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

66      Die Beschwerdekammer hat in den Randnrn. 26 bis 30 der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass die beiden in Frage stehenden Zeichen, also die Zeichen ANTAX und ARANTAX, eine durchschnittliche visuelle und klangliche Ähnlichkeit aufweisen. Der begriffliche Vergleich falle neutral aus.

67      Der Kläger trägt im Wesentlichen vor, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen visuelle und klangliche Unterschiede aufwiesen. Die Zeichen unterschieden sich insbesondere durch ihre Länge und durch ihre ersten Silben. Der klangliche Vergleich werde durch die mittlere Silbe „ran“ so stark geprägt, dass nicht einmal von einer durchschnittlichen Ähnlichkeit ausgegangen werden könne. Was den begrifflichen Vergleich angehe, habe die Beschwerdekammer zu Unrecht festgestellt, dass ein solcher nicht möglich sei, weil die einander gegenüberstehenden Zeichen Phantasiebegriffe seien. Nach Ansicht des Klägers steht die in beiden Zeichen enthaltene Silbe „tax“ für das englische Wort für „Steuer“.

68      Das HABM und die Streithelferin treten dem Vorbringen des Klägers entgegen.

69      In visueller Hinsicht sind die einander gegenüberstehenden Zeichen von unterschiedlicher Länge, so dass nicht auf ihre Identität geschlossen werden kann. Gleichwohl besteht zwischen ihnen eine gewisse visuelle Ähnlichkeit, da sowohl die Anmeldemarke als auch die ältere Marke den Bestandteil „antax“ aufweisen.

70      Zwar kann der Anfang von Wortmarken geeignet sein, die Aufmerksamkeit des Verbrauchers stärker auf sich zu ziehen als die folgenden Bestandteile (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 17. März 2004, El Corte Inglés/HABM – González Cabello und Iberia Líneas Aéreas de España [MUNDICOR], T‑183/02 und T‑184/02, Slg. 2004, II‑965, Randnr. 81, und vom 16. März 2005, L’Oréal/HABM – Revlon [FLEXI AIR], T‑112/03, Slg. 2005, II‑949, Randnrn. 64 und 65), doch gilt dies nicht in allen Fällen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 14. Oktober 2003, Phillips-Van Heusen/HABM – Pash Textilvertrieb und Einzelhandel [BASS], T‑292/01, Slg. 2003, II‑4335, Randnr. 50, und vom 6. Juli 2004, Grupo El Prado Cervera/HABM – Héritiers Debuschewitz [CHUFAFIT], T‑117/02, Slg. 2004, II‑2073, Randnr. 48).

71      Hier fallen die zusätzlichen Buchstaben „a“ und „r“ am Anfang der angemeldeten Marke angesichts der übrigen fünf identischen Buchstaben an gleicher Position „a“, „n“, „t“, „a“ und „x“ kaum ins Gewicht. Allein die Hinzufügung von zwei weiteren Buchstaben „a“ und „r“ zur Widerspruchsmarke kann, wie das HABM vorträgt, den Gesamteindruck der Ähnlichkeit nicht deutlich verändern. Die Beschwerdekammer hat somit zu Recht festgestellt, dass die fraglichen Zeichen eine durchschnittliche visuelle Ähnlichkeit aufweisen.

72      In klanglicher Hinsicht besitzt die ältere Marke zwei Silben, „an“ und „tax“, während die angemeldete Marke drei Silben aufweist: „a“, „ran“ und „tax“. Die Identität der ersten Buchstaben und der Endsilbe führt jedoch zu dem auch von der Beschwerdekammer gezogenen Schluss, dass eine insgesamt durchschnittliche klangliche Ähnlichkeit vorliegt.

73      In begrifflicher Hinsicht hat die Beschwerdekammer darauf hingewiesen, dass ein Vergleich nicht möglich sei, weil es sich bei den beiden Zeichen um Phantasiebegriffe handele. Es ist in der Tat festzustellen, dass die beiden Zeichen für die maßgeblichen deutschen Verkehrskreise keine Bedeutung haben.

74      Der Kläger macht jedoch geltend, dass die maßgeblichen deutschen Verkehrskreise die Endsilbe „tax“ in ihrer englischen Bedeutung „Steuer“ auffassten und dass die Dienstleistungen, die unter der von ihm angemeldeten Gemeinschaftsmarke ARANTAX angeboten würden, ebenso wie die mit der älteren deutschen Marke ANTAX angebotenen Dienstleistungen einen Bezug zum englischen Begriff für „Steuer“ aufwiesen. Die Streithelferin habe selbst vorgetragen, dass sie diese Endsilbe für andere Steuerberatungsgesellschaften, wie z. B. Advitax und Advisitax, benutze.

75      Selbst wenn dieses Argument stichhaltig wäre, würde die Verwechslungsgefahr durch einen gemeinsamen Bestandteil, der einen Bezug zu den Dienstleistungen aufweist, die unter den einander gegenüberstehenden Marken angeboten werden, nur noch verstärkt (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 18. Februar 2004, Koubi/HABM – Flabesa [CONFORFLEX], T‑10/03, Slg. 2004, II‑719, Randnr. 58, und vom 8. Juli 2010, Engelhorn/HABM – The Outdoor Group [peerstorm], T‑30/09, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 80).

76      Nach alledem ist der Feststellung der Beschwerdekammer, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen eine durchschnittliche visuelle und klangliche Ähnlichkeit aufweisen, zuzustimmen.

 Zur Verwechslungsgefahr

77      Die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr impliziert eine gewisse Wechselbeziehung der in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (Urteil des Gerichtshofs vom 29. September 1998, Canon, C‑39/97, Slg. 1998, I‑5507, Randnr. 17, und Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2006, Mast-Jägermeister/HABM – Licorera Zacapaneca [VENADO mit Rahmen u. a.], T‑81/03, T‑82/03 und T‑103/03, Slg. 2006, II‑5409, Randnr. 74).

78      Wie bereits festgestellt, besteht eine visuelle und eine klangliche Ähnlichkeit. Darüber hinaus sind die in Frage stehenden Dienstleistungen identisch oder ähnlich.

79      Unter diesen Umständen und insbesondere in Anbetracht zum einen der Tatsache, dass die maßgeblichen Verkehrskreise nur ein unvollkommenes Bild der fraglichen Marken im Gedächtnis behalten (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 28. Oktober 2010, Farmeco/HABM – Allergan [BOTUMAX], T‑131/09, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 36), so dass deren gemeinsamer Bestandteil „antax“ eine gewisse Ähnlichkeit zwischen ihnen begründet, und zum anderen der Wechselbeziehung zwischen den verschiedenen zu berücksichtigenden Faktoren ist die Beschwerdekammer zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass im vorliegenden Fall Verwechslungsgefahr besteht.

80      Infolgedessen ist der Klagegrund eines Verstoßes gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 als unbegründet zurückzuweisen und damit die Klage insgesamt abzuweisen.

 Kosten

81      Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Kläger unterlegen ist, sind ihm gemäß den Anträgen des HABM und der Streithelferin die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Herr Klaus Goutier trägt die Kosten.

Papasavvas

Vadapalas

O’Higgins

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 2. Februar 2012.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Deutsch.