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Klage, eingereicht am 8. September 2010 - Dornbracht/Kommission

(Rechtssache T-386/10)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Aloys F. Dornbracht GmbH & Co. KG (Iserlohn, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Janssen, T. Kapp und M. Franz)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge der Klägerin

-    Den angegriffenen Beschluss für nichtig zu erklären, soweit er die Klägerin betrifft;

-    hilfsweise, die Höhe der der Klägerin in dem angegriffenen Beschluss auferlegten Geldbuße angemessen herabzusetzen;

-    der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin wendet sich gegen den Beschluss der Kommission K(2010) 4185 endg. vom 23. Juni 2010 in der Sache COMP/39092 - Badezimmerausstattungen. In der angefochtenen Entscheidung wurden gegen die Klägerin und weitere Unternehmen Geldbußen wegen der Verletzung von Art. 101 AEUV sowie von Art. 53 EWR-Abkommen verhängt. Die Klägerin soll sich nach Auffassung der Kommission an einer fortdauernden Vereinbarung oder abgestimmten Verhaltensweisen im Badezimmerausstattungssektor in Deutschland und Österreich beteiligt haben.

Zur Begründung ihrer Klage macht die Klägerin acht Klagegründe geltend.

Als ersten Klagegrund rügt die Klägerin einen Verstoß gegen Art. 23 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/20031, da die Beklagte zahlreiche für die Klägerin sprechende mildernde Umstände nicht berücksichtigt habe.

Als zweiten Klagegrund rügt die Klägerin einen Verstoß gegen Art. 23 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003, da die Beklagte sich durch ihre Auslegung des Art. 23 Abs. 2 Satz 2 derselben Verordnung als Kappungsgrenze außerstande setze, die Schwere der der Klägerin vorgeworfenen Zuwiderhandlung zu bewerten.

Ferner macht die Klägerin als dritten Klagegrund einen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot geltend, da die Beklagte durch die Festsetzung pauschaler Beträge den individuellen Tatbeitrag der Klägerin nicht berücksichtige.

Im Rahmen des vierten Klagegrundes trägt die Klägerin vor, dass die Beklagte bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße die Zuwiderhandlung nicht ins Verhältnis zu Zuwiderhandlungen in anderen von ihr entschiedenen Fällen setze und damit gegen das Gleichbehandlungsgebot verstoße.

Als fünften Klagegrund rügt die Klägerin die Unverhältnismäßigkeit der Höhe der Geldbuße, da die Beklagte die eingeschränkte Leistungsfähigkeit der Klägerin nicht berücksichtigt habe.

Im Rahmen des sechsten Klagegrundes wird vorgetragen, dass, indem die Beklagte die Geldbußen an Hand ihrer Bußgeldleitlinien2 aus dem Jahr 2006 berechnet habe, der angegriffene Beschluss gegen das Rückwirkungsverbot verstoße.

Als siebten Klagegrund rügt die Klägerin, dass Art. 23 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 gegen den Bestimmtheitsgrundsatz verstoße.

Zuletzt macht die Klägerin als achten Klagegrund geltend, dass die Festsetzung der Geldbuße rechtswidrig sei, da die Geldbuße auf der Grundlage von Bußgeldleitlinien berechnet worden sei, die der Beklagten einen zu großen Ermessensspielraum zubilligen.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1, S. 1).

2 - Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (ABl. 2006, C 210, S. 2).