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Beschluss des Gerichts vom 6. September 2012 - Gozi/Kommission

(Rechtssache T-519 P)

(Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamte - Antrag auf Beistand - Entscheidung der Kommission, dem Rechtsmittelführer die Erstattung der von ihm im Rahmen eines nationalen Strafverfahrens ausgelegten Kosten zu verweigern - Teils offensichtlich unzulässiges, teils offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel)

Verfahrenssprache: Italienisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Sandro Gozi (Soglianó Al Rubicone, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Passalacqua und G. Calcerano)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und J. Baquero Cruz)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 20. Juli 2011, Gozi/Kommission (F-116/10, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), wegen Aufhebung dieses Urteils

Tenor

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Herr Sandro Gozi trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten, die der Europäischen Kommission in diesem Rechtszug entstanden sind.

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1 - ABl. C 347 vom 26.11.2011.