Language of document : ECLI:EU:T:2017:618





Beschluss des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 13. September 2017 –
Deutschland/Kommission

(Rechtssache T104/10)

„Nichtigkeitsklage – EFRE – Kürzung einer finanziellen Beteiligung – Programm Resider II – Nichteinhaltung der Frist für den Erlass eines Beschlusses – Verletzung wesentlicher Formvorschriften – Offensichtlich begründete Klage“

1.      Nichtigkeitsklage – Gründe – Verletzung wesentlicher Formvorschriften – Gerichtliche Prüfung von Amts wegen – Voraussetzung – Beachtung des Grundsatzes des kontradiktorischen Verfahrens

(Art. 263 AEUV)

(vgl. Rn. 61, 62)

2.      Handlungen der Organe – Zeitliche Geltung – Verfahrensvorschriften – Sofortiges Inkrafttreten

(Verordnung Nr. 1083/2006 des Rates, Art. 100 Abs. 5)

(vgl. Rn. 69, 72)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses K(2009) 10561 der Kommission vom 18. Dezember 2009 über die Kürzung der durch die Entscheidung K(1995) 2529 der Kommission vom 27. November 1995 gewährten Unterstützung aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) für die Gemeinschaftsinitiative Resider II Saarland (1994–1999) in der Bundesrepublik Deutschland

Tenor

1.

Der Beschluss K(2009) 10561 der Kommission vom 18. Dezember 2009 über die Kürzung der durch die Entscheidung K(1995) 2529 der Kommission vom 27. November 1995 gewährten Unterstützung aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) für die Gemeinschaftsinitiative Resider II Saarland (1994–1999) in der Bundesrepublik Deutschland wird für nichtig erklärt.

2.

Die Europäische Kommission trägt die Kosten.