Language of document :

Klage, eingereicht am 3. März 2010 - Deutschland/Kommission

(Rechtssache T-104/10)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: J. Möller und Rechtsanwalt C. von Donat)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge der Klägerin

-    Den Beschluss der Kommission K(2009) 10561 vom 18. Dezember 2009 über die Kürzung des durch die Entscheidungen der Kommission K(95) 2529 vom 27. November 1995 und zuletzt K(1999) 3557 vom 15. November 1999 gewährten Beitrags des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) für das RESIDER-II-Programm Saarland (1994-1999) in der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären;

-    der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der angefochtenen Entscheidung hat die Kommission den aus dem EFRE für die Gemeinschaftsinitiative RESIDER II SAARLAND (1994-999) in der Bundesrepublik Deutschland gewährten Gesamtbeitrag gekürzt.

Zur Begründung ihrer Klage macht die Klägerin fünf Klagegründe geltend.

Als ersten Klagegrund rügt die Klägerin, dass für die Pauschalierung und die Extrapolation von Finanzkorrekturen in der Förderperiode 1994-1999 keine Rechtsgrundlage bestehe.

Zweitens macht die Klägerin einen Verstoß gegen Art. 24 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/881 geltend, da die Kürzungsvoraussetzungen nicht vorlägen. Sie macht diesbezüglich insbesondere geltend, dass die Kommission den Begriff der "Unregelmäßigkeit" verkannt habe. Zudem habe die Kommission nicht festgestellt, dass die mit der Strukturfondsverwaltung betrauten nationalen Behörden gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 23 der Verordnung Nr. 4253/88 verstoßen hätten. Für den Vorwurf systematischer Unregelmäßigkeit fehle es an einer hinreichenden Bestimmung der vorzuhaltenden Verwaltungs- und Kontrollsysteme. Die Annahme systematischer Fehler bei der Verwaltung und Kontrolle stütze sich ferner, nach Auffassung der Klägerin, auf falsche Tatsachenfeststellungen. Sie trägt ebenfalls vor, dass wichtige Elemente des Sachverhalts unzutreffend festgestellt und gewürdigt worden seien.

Hilfsweise trägt die Klägerin als dritten Klagegrund vor, dass die in der angefochtenen Entscheidung vorgenommen Kürzungen unverhältnismäßig seien. In diesem Zusammenhang wird vorgetragen, dass die Kommission das ihr nach Art. 24 Abs. 2 der Verordnung Nr. 4253/88 zustehende Ermessen nicht ausgeübt habe. Ferner gingen die verwendeten Pauschalkorrekturen über das (potentielle) Schadensrisiko für den Gemeinschaftshaushalt hinaus. Nach Auffassung der Klägerin seien darüber hinaus Korrektursätze kumuliert worden, ohne dass das Ergebnis im Einzelfall anhand des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit überprüft worden sei. Die Klägerin vertritt ebenfalls die Ansicht, dass die vorgenommene Extrapolation von Fehlern unverhältnismäßig sei, weil spezifische Fehler nicht auf eine ungleichartige Grundgesamtheit übertragen werden könnten.

Als vierten Klagegrund macht die Klägerin geltend, dass die angefochtene Entscheidung unzureichend begründet sei. Sie trägt diesbezüglich vor, dass die Herleitung und die Begründung für die Höhe der pauschal vorgenommenen Kürzungen der angefochtenen Entscheidung nicht entnommen werden könnten. Zudem sei nicht zu erkennen, dass die Kommission den Sachvortrag der deutschen Behörden hinreichend gewürdigt habe. Ferner habe die Kommission aus den erkannten Schwächen der von externen Prüfern durchgeführten Projektprüfungen keine Konsequenzen im Hinblick auf die Belastbarkeit der Feststellungen gezogen.

Abschließend trägt die Klägerin als fünften Klagegrund vor, dass die Beklagte gegen das Prinzip der Partnerschaft verstoßen habe, da sie sich nunmehr auf die "Arbeitsblätter über die Förderfähigkeit von Ausgaben" berufe, die erst während der laufenden Förderperiode erstellt worden seien. Ferner stütze die Kommission die angefochtene Entscheidung auf systematische Mängel im Verwaltungs- und Kontrollsystem, obwohl sie die Funktionsfähigkeit der Verwaltungs- und Kontrollsysteme noch während der Förderperiode bestätigt habe.

____________

1 - Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits (ABl. Nr. L 374, S. 1).