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Klage, eingereicht am 3. März 2010 - Südzucker u.a./Kommission

(Rechtssache T-102/10)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerinnen: Südzucker AG Mannheim/Ochsenfurt (Mannheim, Deutschland), AGRANA Zucker GmbH (Wien, Österreich), Südzucker Polska S.A. (Breslau, Polen), Raffinerie Tirlemontoise SA (Brüssel, Belgien), Saint Louis Sucre SA (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H.-J. Prieß und B. Sachs)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge der Klägerinnen

-    Die Verordnung (EG) Nr. 1193/2009 der Kommission vom 3. November 2009 zur Berichtigung der Verordnungen (EG) Nr. 1762/2003, (EG) Nr. 1775/2004, (EG) Nr. 1686/2005 und (EG) Nr. 164/2007 sowie zur Festsetzung der Produktionsabgaben im Zuckersektor für die Wirtschaftsjahre 2002/2003, 2003/2004, 2004/2005 und 2005/2006 für nichtig zu erklären;

-    die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Begründung ihrer Klage machen die Klägerinnen mehrere Klagegründe geltend.

Als ersten Klagegrund rügen die Klägerinnen einen Verstoß gegen Art. 233 EG (Art. 266 AEUV) analog, da die Kommission die Vorgaben im Urteil des Gerichtshofs vom 8. Mai 2008, Zuckerfabrik Jülich u. a. (C-5/06 und C-23/06 bis C-36/06, Slg. 2008, I-3231) nicht umgesetzt habe. In diesem Urteil habe der Gerichtshof bestimmt, wie die Parameter "ausführbarer Überschuss" und "Gesamtmenge der Ausfuhrverpflichtungen" in der Berechnung der Produktionsabgaben für die Zuckerwirtschaftsjahre 2002/2003 bis 2005/2006 zu bestimmen sind. Die Klägerinnen sind der Auffassung, dass die Kommission in der angefochtenen Verordnung auch den dritten Parameter "Gesamterstattungsbetrag" geändert habe, obwohl dessen Berechnung nicht Gegenstand der Rechtssache Zuckerfabrik Jülich gewesen sei.

Die Klägerinnen machen als zweiten Klagegrund geltend, dass die Kommission gegen Art. 15 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung (EG) Nr. 1260/20011 sowie gegen Sinn und Zweck dieser Verordnung verstoßen habe. Diesbezüglich wird unter anderem vorgetragen, dass die Kommission bei dem Gesamterstattungsbetrag Erstattungen für Ausfuhren mitberechnet habe, die nicht in Anspruch genommen und gezahlt worden seien. Ferner führe die Pauschalierung von monatlichen Exporten zu Ungenauigkeiten in der Berechnung. Die Klägerinnen tragen in diesem Zusammenhang vor, dass es der Gerichtshof in der Rechtssache Zuckerfabrik Jülich verboten hätte, den Gesamtverlust höher anzusetzen als die Ausgaben für die Erstattungen.

Drittens liege ein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot vor, da die Kommission mit der angefochtenen Verordnung den Gesamterstattungsbetrag rückwirkend geändert habe.

Im Rahmen des vierten Klagegrundes wird ein Verstoß gegen die Begründungspflicht gemäß Art. 253 EG (Art. 296 Abs. 2 AEUV) geltend gemacht, da die Kommission die angefochtene Verordnung damit begründe, dass sie das Urteil in der Rechtssache Zuckerfabrik Jülich umsetze, sich jedoch nach Auffassung der Klägerinnen über die Vorgaben dieses Urteils hinwegsetze.

Zuletzt tragen die Klägerinnen unter dem Titel "sonstige Rechtsfehler" vor, dass die Kommission zum Erlass einer Produktionsabgabeverordnung für die Zuckerwirtschaftsjahre 2002/2003 bis 2005/2006 am 3. November 2009 nicht mehr zuständig gewesen sei, da die Verordnung Nr. 1260/2001, die die Kommission als Rechtsgrundlage angebe, zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung bereits aufgehoben worden sei. Ferner wird ein Verstoß gegen Art. 37 Abs. 2 EG gerügt, da auf der Basis dieser Bestimmung ein anderes Verfahren für den Erlass der Verordnung hätte gewählt werden müssen.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (ABl. L 178, S. 1).