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Vorabentscheidungsersuchen, eingereicht am 26. Mai 2021 – Strafverfahren gegen G. B., R. H.

(Rechtssache C-334/21)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale di Rieti

Parteien des Ausgangsverfahrens

G. B., R. H.

Vorlagefragen

Ist Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/581 unter Berücksichtigung der Art. 7, 8, 11 und 52 Abs. 1 der Charta von Nizza auch nach den vom Gerichtshof der Europäischen Union im Urteil vom 2. März 2021 in der Rechtssache C-746/18 aufgestellten Grundsätzen dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, wie sie in Art. 132 Abs. 3 des Decreto legislativo n. 196/2003 (Gesetzesvertretendes Dekret Nr. 196/2003) vorgesehen ist, in dem der Staatsanwaltschaft, einer gemäß Titel IV der italienischen Verfassung mit umfassenden und absoluten Garantien ihrer Unabhängigkeit und Autonomie ausgestatteten Stelle, die Befugnis verliehen wird, zum Zwecke strafrechtlicher Ermittlungen durch mit Gründen versehenen Beschluss die Beschaffung von Verkehrs- und Standortdaten anzuordnen?

Für den Fall, dass die erste Frage verneint wird: Können unter Berücksichtigung der grundlegenden Anforderungen der Rechtssicherheit im Bereich der Verhütung, Feststellung und Bekämpfung von Formen schwerer Kriminalität oder Gefahren für die Sicherheit weitere Auslegungshinweise zu einer nicht rückwirkenden Anwendung der im Urteil vom 2. März 2021 in der Rechtssache C-746/18 aufgestellten Grundsätze gegeben werden?

Ist Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 unter Berücksichtigung der Art. 7, 8, 11 und 52 Abs. 1 der Charta von Nizza auch nach den vom Gerichtshof der Europäischen Union im Urteil vom 2. März 2021 in der Rechtssache C-746/18 aufgestellten Grundsätzen dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, wie sie in Art. 132 Abs. 3 des Decreto legislativo Nr. 196/2003 in Verbindung mit Art. 267 Abs. 2 des Codice di procedura penale (Strafprozessordnung) vorgesehen ist, die der Staatsanwaltschaft bei Dringlichkeit die sofortige Beschaffung von Telefonverkehrsdaten mit nachgelagerter Prüfung und Kontrolle durch das vorlegende Gericht gestattet?

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1     Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (ABl. 2002, L 201, S. 37).