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Klage, eingereicht am 13. April 2010 - Pioneer Hi-Bred International/Kommission

(Rechtssache T-164/10)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Pioneer Hi-Bred International, Inc. (Johnston, USA) (Prozessbevollmächtigte: J. Temple Lang, Solicitor, und Rechtsanwalt T. Müller-Ibold)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Kommission es unterlassen hat, gemäß Art. 18 der Richtlinie 2001/18 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt dem Rat gemäß Art. 5 Abs. 2 des Beschlusses des Rates einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen zu unterbreiten und alle weiteren Maßnahmen zu treffen, die je nach Entwicklung des Entscheidungsverfahrens notwendig sein könnten, um die Annahme der Entscheidung im Sinne des Art. 18 der Richtlinie sicherzustellen;

der Kommission die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Am 2. Mai 2007 reichte die Klägerin ihre erste Klage nach Art. 232 EG1 ein, mit der sie geltend machte, die Kommission habe es unter Verstoß gegen Art. 18 der Richtlinie 2001/18/EG2 unterlassen, die Annahme einer Entscheidung hinsichtlich der Anmeldung der Klägerin zum Inverkehrbringen von insektenresistentem genetisch modifiziertem Mais 1507 sicherzustellen. Am 21. Januar 2009 unterbreitete die Kommission dem Regelungsausschuss gemäß Art. 5 Abs. 2 des Beschlusses 1999/468 einen Entscheidungsvorschlag. Im Rahmen des Verfahrens vor dem Gericht einigten sich die Parteien darüber, dass die Klage angesichts der Unterbreitung des Entscheidungsvorschlags gegenstandslos geworden war, und mit Beschluss vom 4. September 2009 erklärte das Gericht die Rechtssache T-139/07 für erledigt.

Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin gemäß Art. 265 AEUV geltend, die Kommission habe dem Rat trotz des Antrags der Klägerin noch immer keinen Vorschlag hinsichtlich des Inverkehrbringens von insektenresistentem genetisch modifiziertem Mais 1507 unterbreitet. Da der Regelungsausschuss zum Vorschlag vom 25. Februar 2009 keine Stellung genommen habe, habe es die Kommission versäumt, bei einem der sechs Treffen des Umweltrats, die seither stattgefunden hätten, einen Entscheidungsentwurf hinsichtlich der Anmeldung der Klägerin zu unterbreiten.

Nach dem in der Richtlinie niedergelegten Verfahren sei die Kommission verpflichtet, sicherzustellen, dass eine Entscheidung über eine Anmeldung angenommen und innerhalb der in der Richtlinie vorgeschriebenen Frist veröffentlicht werde. Dadurch, dass die Kommission dem Rat keinen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen unterbreitet habe, habe sie es unterlassen, die Annahme einer solchen Entscheidung sicherzustellen, obwohl alle Anforderungen an die Klägerin und andere Beteiligte nach der Richtlinie im Einklang mit dieser erfüllt worden seien.

Darüber hinaus sei die Kommission im Sinne des Art. 265 aufgefordert worden, Stellung zu nehmen, was sie nicht getan habe. Die Gründe der Kommission, dem Rat keinen Entscheidungsentwurf zu unterbreiten, seien unerheblich und ungerechtfertigt. Das Unterlassen der Kommission, tätig zu werden, habe nachteilige Auswirkungen auf ihre rechtliche Situation gehabt und dazu geführt, dass sie spezifische, nachgewiesene und bezifferbare Verluste zu tragen habe.

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1 - Rechtssache T-139707, Pioneer Hi-Breed International/Kommission, ABl. 2007 C 155, S. 28.

2 - Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates - Erklärung der Kommission (ABl. L 106, S. 1).