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Klage, eingereicht am 15. April 2010 - Slovak Telekom/Kommission

(Rechtssache T-171/10)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Slovak Telekom a. s. (Bratislava, Slowakische Republik) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Geradin und L. Kjølbye sowie Rechtsanwältin M. Maier)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung C(2010) 902 der Kommission vom 8. Februar 2010 in einem Verfahren nach Art. 18 Abs. 3 und Art. 24 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 des Rates1 (Sache COMP/39523 - Slovak Telekom) für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der vorliegenden Klage beantragt die Klägerin nach Art. 263 AEUV die Nichtigerklärung der Entscheidung C(2010) 902 der Kommission vom 8. Februar 2010, mit der ihr nach Art. 18 Abs. 3 und Art. 24 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 des Rates aufgegeben wird, in der Sache COMP/39523 - Slovak Telekom in einem Verfahren nach Art. 102 AEUV bestimmte Auskünfte zu erteilen, und mit der für den Fall der Nichtbefolgung dieser Entscheidung Zwangsgelder auferlegt werden.

Die Klägerin stützt ihre Klage auf drei Gründe.

Sie macht erstens einen Rechtsfehler hinsichtlich der Befugnis der Kommission geltend, nach Art. 18 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 des Rates Auskünfte über einen Zeitraum vor dem Beitritt der Slowakischen Republik zur Europäischen Union zu verlangen. Die Kommission sei vor dem 1. Mai 2004 nicht befugt gewesen, EU-Recht anzuwenden, um Untersuchungen im Hoheitsgebiet der Slowakischen Republik durchzuführen. Folglich sei die Kommission nicht berechtigt, die Ermittlungsbefugnis nach Art. 18 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 zum Erhalt von Auskünften auszuüben, die diesen Zeitraum beträfen.

Zweitens sei die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären, da sie gegen den Grundsatz der Verfahrensgerechtigkeit nach Art. 41 Abs. 1 der Charta der Grundrechte verstoße2. Die Kommissionsuntersuchung der Handlungen von Slovak Telekom, die in einer Zeit stattgefunden hätten, in der EU-Recht noch nicht anwendbar und von Slovak Telekom noch nicht einzuhalten gewesen sei, könne nachteilig für Slovak Telekom sein. Die Kommission könnte diese Informationen bei ihrer Prüfung berücksichtigen. Aus der angefochtenen Entscheidung werde nämlich deutlich, dass die Kommission dies beabsichtige.

Drittens sei die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären, da sie gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoße. Dieser Grundsatz komme in Art. 18 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 des Rates zum Ausdruck und ermächtige die Kommission, Unternehmen zur Erteilung sämtlicher erforderlicher Auskünfte zu verpflichten. In der Sache Slovak Telekom habe die Kommission jedoch den Nachweis des erforderlichen Zusammenhangs zwischen der geforderten Auskunft, die einen vor dem Beitritt liegenden Zeitraum betreffe, und den vorgeworfenen rechtswidrigen Handlungen im Zeitraum nach dem 1. Mai 2004 nicht erbracht. Infolgedessen seien Auskünfte oder Unterlagen aus der vor dem Beitritt liegenden Zeit für die Prüfung der Kommission, ob die Handlungen von Slovak Telekom im Zeitraum nach dem Beitritt im Einklang mit Unionsrecht stünden, nicht erforderlich.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln; ABl. L 1, S. 1.

2 - Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. C 83 vom 30. März 2010, S. 389.